19.11.2019 — Matthias Wermke. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Besonders ärgerlich wird es nämlich, wenn auf der Basis dieser Zustimmung alle weiteren Schritte eingeleitet werden, allen voran der Umgang mit dem Grundbuchamt. Hier hatte man auch bereits die Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs eingetragen. Natürlich nichtahnend, dass der Verwalter sich überraschend anders entschied und sein Einverständnis gegenüber dem Notar revidierte.
Daraufhin lehnte es das Grundbuchamt ab, die Eigentumsumschreibung einzutragen, da die erforderliche Verwalterzustimmung nicht vorlag. Somit konnte der Verkauf nicht zustande kommen, was den Verkäufer letztlich dazu veranlasste, den Fall vor Gericht zu bringen.
Dieser Rechtsstreit ging dann durch drei Instanzen und landete letztlich vor dem Bundesgerichtshof. Hier wurde entschieden, dass die einmal erteilte Verwalterzustimmung nicht einfach wieder zurückgezogen und widerrufen werden könne. Als Begründung nannte das Gericht, dass diese Zustimmung ja eine der maßgeblichen Grundlagen dafür sei, dass ein Vertrag zwischen Verkäufer*in und Käufer*in überhaupt abgeschlossen werden könne. Fehlt diese Zustimmung dann jedoch plötzlich, könnten die Verkäufer*innen den Vertrag nicht mehr erfüllen.
Außerdem hätten die Zustimmungspflichtigen die Möglichkeit sowie ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt, um zu prüfen, ob sie ihr Einverständnis geben möchten oder nicht. So wurde also zu Gunsten der Kläger entschieden und der Verkauf fand wie geplant statt.
Gericht: BGH Aktenzeichen: V ZB 134/17 Urteil vom: 06.12.2018
Bild: andibreit (Pixabay, Pixabay License)
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