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Voller Vorsteuerabzug aus Aktienemission

14.03.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Warth Klein Grant Thornton.

Einer Aktiengesellschaft (AG), die ihre Tochtergesellschaften geschäftsführend gegen Entgelt leitet (geschäftsführende Holding) steht der volle Vorsteuerabzug aus den Kosten einer Kapitalerhöhung zu, die sie genutzt hat, um die Töchter zu gründen oder deren Anteile zu erwerben. Das hat das Finanzgericht (FG) Hamburg in seinem - noch nicht rechtskräftigen - Urteil vom 10. Oktober 2012 entschieden (Aktenzeichen 2 K 189/10).

Im Streitfall ging es um eine Aktiengesellschaft, die als Kommanditistin an mehreren Schiff KGs beteiligt war und gegen ein verhältnismäßig geringes Entgelt deren Geschäftsführung übernahm. 2006 kam es bei ihr im Rahmen des Börsengangs zu einer Kapitalerhöhung um 150 Millionen Euro. Dadurch sollte sie am Markt als internationaler Anbieter auf dem Gebiet von Containerschiffen auftreten; durch die im Zuge der Aktienemission hereingekommenen finanziellen Mittel hatte sie sukzessive die betreffenden Beteiligungen erworben. Die AG machte in ihrer Umsatzsteuererklärung als geschäftsleitende Holding sämtliche Vorsteuern geltend, denn das aufgenommene Kapital diene ihrer allgemeinen wirtschaftlichen Tätigkeit. Das FG Hamburg sah dies auch so und gewährte der AG den uneingeschränkten Vorsteuerabzug. Die Richter begründeten dies unter anderem mit folgenden Erwägungen:

  • Die Unternehmereigenschaft der AG ergebe sich insbesondere aus den entgeltlich vorgenommenen Geschäftsführungsmaßnahmen gegenüber den Tochterpersonengesellschaften.
  • Das Vorsteuerabzugsrecht der AG resultiere aus einer "Gesamtzurechnung", da die Eingangsleistungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Klägerin stünden. Die erzielten umsatzsteuerfreien Zinsen stünden dem Vorsteuerabzugsrecht nicht entgegen, da es sich insoweit um eine Hilfsgeschäft handele.
  • Die erbrachten Dienstleistungen waren nicht missbräuchlich, da sie notwendig waren, um die Zielsetzung als geschäftsleitende Holding zu erreichen und den Schiffsbetrieb durch die KGs konzernstrategisch steuern zu können.
  • Die Ausgabe von verzinslichen Darlehen der AG an zwei ihrer Tochtergesellschaften sowie die Vornahme von Bankeinlagen (deren Erträge unter Ausschluss des Vorsteuerabzuges steuerfrei sind), um das neu gewonnene Kapital zwischenzeitlich gewinnbringend anzulegen, waren bloße Hilfsgeschäfte zum eigentlichen wirtschaftlichen Bereich.

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen XI R 38/12). Es bleibt nun abzuwarten, wie das höchste deutsche Finanzgericht in der Sache entscheiden wird.

Praxishinweis: Unternehmern, denen die Finanzverwaltung in entsprechenden Fällen den Vorsteuerabzug versagt oder eingeschränkt hat, sollten unter Hinweis auf die Entscheidung des FG Hamburg das Ruhen des Verfahrens oder Aussetzung der Vollziehung beantragen.

Warth & Klein Grant Thornton ist eine der größten partnerschaftlich geführten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland mit über 750 Mitarbeitern an elf Standorten. Sie betreut einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen sowie private Vermögensinhaber. Die Services umfassen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Corporate Finance & Advisory Services sowie Private Finance. Bei grenzüberschreitenden Aufgabenstellungen arbeitet sie seit mehr als zehn Jahren mit „Grant Thornton International“ zusammen, einer weltweit tätigen Dachorganisation unabhängiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

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