14.03.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Warth Klein Grant Thornton.
Im Streitfall ging es um eine Aktiengesellschaft, die als Kommanditistin an mehreren Schiff KGs beteiligt war und gegen ein verhältnismäßig geringes Entgelt deren Geschäftsführung übernahm. 2006 kam es bei ihr im Rahmen des Börsengangs zu einer Kapitalerhöhung um 150 Millionen Euro. Dadurch sollte sie am Markt als internationaler Anbieter auf dem Gebiet von Containerschiffen auftreten; durch die im Zuge der Aktienemission hereingekommenen finanziellen Mittel hatte sie sukzessive die betreffenden Beteiligungen erworben. Die AG machte in ihrer Umsatzsteuererklärung als geschäftsleitende Holding sämtliche Vorsteuern geltend, denn das aufgenommene Kapital diene ihrer allgemeinen wirtschaftlichen Tätigkeit. Das FG Hamburg sah dies auch so und gewährte der AG den uneingeschränkten Vorsteuerabzug. Die Richter begründeten dies unter anderem mit folgenden Erwägungen:
Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen XI R 38/12). Es bleibt nun abzuwarten, wie das höchste deutsche Finanzgericht in der Sache entscheiden wird.
Praxishinweis: Unternehmern, denen die Finanzverwaltung in entsprechenden Fällen den Vorsteuerabzug versagt oder eingeschränkt hat, sollten unter Hinweis auf die Entscheidung des FG Hamburg das Ruhen des Verfahrens oder Aussetzung der Vollziehung beantragen.
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