28.09.2015 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Arbeitsgericht Krefeld.
Dem 51-jährigen, seit Mai 2009 bei der Stadt beschäftigten Mitarbeiter wurde vorgeworfen, von einem Imbiss-Betreiber im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Ordnungsdienstmitarbeiter vergünstigte Speisen entgegengenommen zu haben („All Inclusive“ für 5,- €). Dies habe im Zusammenhang mit der Erwartung des Imbissbuden-Betreibers gestanden, dass Kunden, die bei dem Imbiss unerlaubt parkten, unbehelligt blieben. Jedenfalls bestehe ein diesbezüglicher dringender Verdacht, der gleichfalls zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtige.
Da die Vorwürfe und auch die Frage einer entsprechenden Absprache zwischen dem Kläger und dem Imbiss-Betreiber streitig waren, hat das Gericht mehrere Beweisaufnahmetermine zur Klärung des Sachverhaltes durchgeführt. Der letzte Termin fand am 18.09.2015 durch Vernehmung des Imbiss-Betreibers statt. Das Arbeitsgericht hat nach Beendigung der Beweisaufnahme nunmehr durch Urteil vom 18.09.2015 entschieden, dass die fristlose Kündigung vom 25.09.2013 unwirksam ist, das Arbeitsverhältnis jedoch durch die hilfsweise erklärte ordentliche, fristgerechte Kündigung vom 15.11.2013 mit Wirkung zum 31.03.2014 beendet worden ist.
Gegen das Urteil ist für beide Parteien das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Düsseldorf zulässig.
Arbeitsgericht Krefeld. Urteil vom 18.09.2015, 2 Ca 1992/13
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