14.05.2020 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bausparkasse Schwäbisch Hall AG.
Das öffentliche Leben ist in vielen Teilen zum Erliegen gekommen. Was bedeutet das für die heimischen Baustellen? „Die Auswirkungen der Corona-Krise gehen auch an Baustellen nicht komplett vorbei“, berichtet Rechtsexperte Christoph von Klitzing. „Quarantäne oder eine Erkrankung der Arbeiter an Covid-19 führen oft zu Personalmangel auf der Baustelle. Auch Verzögerungen durch Ausfälle der Materiallieferungen können wegen der Corona-bedingt unterbrochenen Lieferketten auftreten“, zählt von Klitzing auf. In der Folge verzögert sich der Baufortschritt und kommt im schlimmsten Fall vorübergehend zum Erliegen.
Kommt es am Bau zu Verzögerungen, kann dies im Vorfeld unterschiedlich geregelt werden: Haben Bauherren und Bauunternehmen eine vertragliche Bauzeit vereinbart, nach der die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, kurz VOB/B, auf das Vertragsverhältnis anwendbar ist, werden die Ausführungsfristen automatisch verlängert. Bedingung hierfür ist eine Behinderung des Bauablaufs durch höhere Gewalt, etwa eine Pandemie. „Ob aber die Verzögerung des Baus wirklich durch das Corona-Virus verursacht wurde, muss im Einzelfall geprüft werden“, so der Schwäbisch Hall-Experte. Denn das Bauunternehmen muss grundsätzlich eine Personalreserve gegen mögliche Ausfälle vorhalten.
Eine Verzögerung des Baus ist in den meisten Fällen noch tragbar. Was aber, wenn dadurch Kosten entstehen, etwa durch weitere Mietzahlungen oder schlimmstenfalls durch einen vorübergehenden Umzug in ein Hotel? Hier gilt prinzipiell: Für einen Anspruch auf Schadensersatz oder Vertragsstrafen nach dem BGB muss ein Verschulden des Bauunternehmers vorliegen. Dies ist bei einer durch Covid-19 bedingten Verzögerung in der Regel nicht der Fall. Das bedeutet: „In den meisten Fällen werden Bauherren die eigenen Mehrkosten selbst tragen müssen.“
Bei einer Vereinbarung nach VOB/B kann der Bauherr den Vertrag auch selbst kündigen, wenn die Bauunterbrechung mehr als drei Monaten anhält. „Eine Kündigung sollte aber nur als letzter Ausweg in Betracht gezogen werden. Mit einem partnerschaftlichen Umgang erreicht man in der Regel mehr und kann eine gemeinsame Lösung finden“, rät der Schwäbisch Hall-Experte.
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