14.01.2019 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Immobilienverband Deutschland (IVD).
Die Niedrigzinsphase hält weiterhin an. Seit einigen Jahren nun schon stehen alle Verbraucher vor der schwierigen Frage: Wohin mit dem mühselig Ersparten? Das Sparbuch, einst der Deutschen liebstes Kind in Sachen Geldvermehrung, ist inzwischen nicht viel mehr als ein reiner Aufbewahrungsort. Im Zweifel verlangt die Bank sogar Gebühren und der Sparer zahlt drauf.
Finanzmarktprodukte – von Staatsanleihen bis hin zu Aktienfonds – haben über die Jahre ebenfalls stark an Attraktivität verloren, die Renditemöglichkeiten sind mau. Nun predigen nicht nur Immobilienmakler seit langem schon, besser in das sogenannte „Betongold“ zu investieren. Gerade in Hinblick auf die eigene Altersvorsorge haben sich daher viele Menschen in letzter Zeit neben der selbstgenutzten Immobilie für den Kauf einer Eigentumswohnung entschieden. Diese wird vermietet und gegebenenfalls mit Gewinn weiterverkauft. Meist ergibt sich so eine bessere Rendite als bei allen anderen Anlageformen.
Und doch lauert in diesem Zusammenhang eine nicht ungefährliche Fußangel auf den Immobilienverkäufer. Denn in vielen Fällen muss am Gewinn aus solchen Transaktionen der Fiskus beteiligt werden. Es greift die so genannte Spekulationssteuer. Während eine selbstgenutzte Immobilie steuerfrei verkauft werden kann, fallen bei der Veräußerung eines fremdgenutzten Objekts Steuern an. „Und zwar immer dann, wenn dies innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Erwerb geschieht (Spekulationsfrist) und mehr als 600 Euro Gewinn gemacht werden“, erläutert Burkhard Blandfort, Vorsitzender des IVD West. Dies gilt übrigens nicht nur für die erwähnte Eigentumswohnung oder für ein klassisches Einfamilienhaus, sondern auch für die Veräußerung eines unbebauten Grundstücks, eines Gebäudeteil, von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds, eines Erbbaurechts oder eines anderen grundstücksgleichen Rechts.
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