16.11.2020 — Nele Röder. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
In Karlsruhe zog eine Vermieterin vor Gericht, um eine Kündigung ihres Mieters durchzusetzen. Der derzeitige Bewohner der Wohnung konsumierte das Rauschgift nicht nur, sondern baute es auch großzügig an. Das stellten Polizist*innen fest, als sie wegen des störenden Geruches die 2-Zimmer-Wohnung samt Keller und Dachbodenanteil durchsuchten und neben einer Vielzahl von Cannabispflanzen auch einen sogenannten „Growschrank“ in der Mansarde entdeckten, welcher zur Aufzucht der Pflanzen verwendet wird.
Vermutlich noch während der polizeilichen Durchsuchung tippte die Vermieterin eine fristlose Kündigung. Ihren Mieter interessierte das herzlich wenig. Er blieb, sodass es zur Räumungsklage kam. Auch das sah der Mieter gelassen. Schließlich konsumiere er das Marihuana aus medizinischen Gründen, um zahlreiche Beschwerden wie Bronchitis, Asthma und Atemnot zu kurieren. Eine ärztliche Ausnahmeerlaubnis hatte er dabei nicht. In der mündlichen Verhandlung sagte er aus, er werde sich diese zeitnah ausstellen lassen. Rückwirkend legal werden so allerdings weder Konsum noch Anbau vor der Klage.
AG Karlsruhe, Az.: 6 C 2930/16, Urteil vom 03.02.2017
Generell kann das Rauchen als Geruchsbelästigung gelten. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs von 2015 müssen Raucher im Freien Rücksicht auf andere Anwohner nehmen. Dabei können sie verpflichtet werden, nur zu bestimmten Uhrzeiten zu rauchen. Wie das dann im Einzelnen ausgeht, ist Sache des Gerichtes. Zu sehen beispielsweise in einem Urteil aus Dortmund, welches den angeklagten Rauchern einen genau getakteten Stundenplan auferlegte (nachzulesen hier: Rauchen nur nach Stundenplan).
Bild: rawpixel (Pixabay, Pixabay License)
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