12.12.2011 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Advocard AG.
Generell gilt: Mobbing stellt einen Eingriff ins Allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Dieses gründet sich auf den Artikeln I und II des Grundgesetzes: Menschenwürde und freie Entfaltung der Persönlichkeit. Die Gerichte gehen davon aus, dass beim Mobbing diese Grundrechte beeinträchtigt werden. „Da Mobbing juristisch nicht näher definiert ist, versuchen die Gerichte so den psychischen und immateriellen Schaden der Opfer juristisch zu fassen“, erklärt Anja-Mareen Decker, Rechtsexpertin der Advocard Rechtsschutzversicherung.
Wann aber ist dieser Tatbestand erfüllt? Ein gelegentlicher Streit zwischen Kollegen oder mit dem Vorgesetzten ist noch keine Hetze. „Die Besonderheit beim Mobbing ist, dass es sich um fortgesetzte und aufeinander aufbauende Verhaltensweisen handelt“, meint Anja-Mareen Decker. „Für sich betrachtet, sind die einzelnen Vorkommnisse juristisch nicht relevant. Erst durch das Zusammenspiel der Einzeltaten kommt es zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts.“ Mobbing-Opfer müssen also eine Systematik und Regelmäßigkeit der Schikanen nachweisen, um juristisch vorgehen zu können. Es muss erkennbar sein, dass Äußerungen und Anweisungen nur darauf abzielen, einen Arbeitnehmer systematisch und fortgesetzt zu beleidigen. Zudem dürfen die Maßnahmen, die als Mobbing empfunden werden, nicht im Zusammenhang mit dem normalen Arbeitsablauf stehen. Versetzungen, nicht bewilligte Fortbildungen oder der Entzug bestimmter Aufgabenbereiche sind kein Mobbing, sondern können gerechtfertigte Geschäftsentscheidungen sein. Kritik am Verhalten eines Angestellten darf erteilt werden, allerdings grundsätzlich unter vier Augen und nicht vor den Kollegen.
Welche Möglichkeiten und Rechte haben Mobbing-Opfer? „Mobbing-Opfer haben vorrangig den Wunsch, dass die Schikanen aufhören. Empfehlenswert ist daher, erst einmal eine Klärung innerhalb des Betriebs anzustreben“, rät Anja-Mareen Decker. Hierfür eignet sich das Gespräch mit dem Vorgesetzten oder gegebenenfalls die Einschaltung des Betriebsrats. „Juristisch besteht die Möglichkeit, mit Hilfe eines Fachanwalts bei Gericht einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen“, weiß die Expertin.
Der gemobbte Arbeitnehmer kann zudem Schadenersatzansprüche geltend machen. Das reicht von der Rückerstattung von Behandlungskosten bis hin zu Schmerzensgeld. „Durch ärztliche Atteste und Gutachten muss glaubhaft darstellt werden, dass zwischen dem Mobbing und einer möglichen Gesundheitsbeeinträchtigung oder Persönlichkeitsverletzung ein Zusammenhang besteht“, ergänzt Anja-Mareen Decker. Wenn der Arbeitgeber von den Mobbing- Aktivitäten Kenntnis hatte und keine Abhilfe geschaffen hat, kann der Geschädigte auch gegen ihn juristisch vorgehen und Schadensersatz verlangen.
Quelle: Advocard AG
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