07.05.2019 — Markus Hiersche. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Nachtruhe ist ein kostbares Gut. Von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens heißt es daher: Alle Betätigungen, die Lärm verursachen könnten, sind tabu – und dazu zählen auch nächtliche Sexschaukel-Spiele, wie das Amtsgericht München ausdrücklich festhielt …
Doch der Reihe nach. Wie kam es überhaupt zu dieser gerichtlichen Feststellung: In einem Münchner Mietshaus hatte ein Mieter eine besonders ausgeprägte Libido, die er nicht im Bett ausleben wollte. Denn um sich ausgiebig mit anderen vergnügen zu können, befestigte er ein Schaukelgestell mit Ketten – eine Sexschaukel – in einem seiner Wohnräume.
Die Folgen für die Nachbarn waren … unangenehm: Häufig verursachte der Mieter zwischen 22 Uhr und 3 Uhr morgens störenden Lärm, indem er – so die Amtssprache – „mit anderen Männern lärmverursachende sexuelle Praktiken“ aufgeführt habe. Die anderen Mieter, die einfach nur schlafen wollten, beschwerten sich deshalb bei der Vermieterin, die umgehend handelte und den Lärmverursacher schriftlich abmahnte. Schließlich habe der Mieter auch einer Klausel im Mietvertrag zugestimmt, die explizit die Wahrung der Nachtruhe verlangt. In der Abmahnung drohte die Vermieterin deutlich mit Kündigung des Mietvertrages, sollte das Quietschen und Rasseln der Schaukel weiterhin anhalten.
Der Mieter jedoch ignorierte den Schuss vor den Latz und schaukelte mit seinen Gästen munter weiter. Das zwang die Vermieterin zu reagieren und dem Schaukler zu kündigen. Sie setzte ihm eine Auszugfrist, die dieser aber verstreichen ließ. Er habe sich, so die Aussage des Mieters, nichts zu Schulden kommen lassen und bestritt die Anschuldigungen.
Das Gericht konnte er damit jedoch nicht überzeugen. Es folgte der Argumentation der Klägerin und erkannte die ordentliche Kündigung durch die Vermieterin als rechtens an: Lärmverursachende sexuelle Praktiken entsprechen nach Ansicht des Gerichts nicht mehr dem normalen Wohngebrauch und müssten daher von anderen Mietern nicht als sozialadäquat hingenommen werden. Die Kündigung sei auch deshalb verhältnismäßig, weil der Mieter nicht auf die Abmahnung reagiert hatte.
Urteil: Amtsgericht München, Az.: 417 C 17705/13
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