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Werbung im Autoresponder ist Spam

11.09.2017  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

So ganz überraschend ist die Entscheidung nicht, die das AG Bonn mit Urteil vom 01.08.2017 (Az.: 104 C 148/17) traf. Werbung in einer Autoreply-E-Mail ist belästigend und führt zu Unterlassungsansprüchen des Empfängers. Da ist eine Abmahnung nicht weit. Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner bei WIENKE & BECKER – KÖLN gibt Tipps, worauf Sie achten müssen.

Der Kläger war schon auf Konfrontationskurs, als er ein großes deutsches Telekommunikationsunternehmen aufforderte, eine datenschutzrechtliche Auskunft zu ergänzen. Die hatte er zuvor per Briefpost angefordert. Sie reichte ihm aber nicht aus. Auf seine E-Mail hin erhielt er eine Eingangsbestätigung. Darin wurden aber auch noch ergänzend Fragen zum Cyberschutz gestellt:

"Wie schützen Sie sich und Ihre Daten vor Cyberkriminellen und anderen Bedrohungen? Wir zeigen Ihnen, worauf Sie im digitalen Alltag achten sollten www(...).de."

Auch zu weiterer Korrespondenz kam natürlich der Autoresponder mit der Zusatznachricht. Dies veranlasste den Kunden gegen das Unternehmen vorzugehen, weil es sich seiner Meinung nach um unverlangte Werbezusendungen handelte.

Das von ihm angerufene AG Bonn verurteilte die Beklagte antragsgemäß auf Unterlassung. Der Amtsrichter rügte, dass sich der Kläger nicht gegen die Werbung wehren könne. Die sei losgelöst von dem eigentlichen Anliegen und werde sogar wiederholt, wenn der Werbung widersprochen werde.

BGH Verbot

Der BGH hatte bereits Ende 2015 höchstrichterlich entschieden, dass Werbung in Autoreply-E-Mails als Spam einzustufen ist (Urt. v. 15.12.2015, Az. VI ZR 134/15). Der Begriff der Werbung sei umfassend zu verstehen. Damit sei außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung erfasst (z. B. Imagewerbung). Werbung sei deshalb jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.

Gestaltung egal

Es spielt somit auch keine Rolle, ob die Werbung in der Mail hervorgehoben ist oder sich nur eine kleine werbliche Passage am unteren Ende der Nachricht befindet.

Fazit

Das Urteil des AG Bonn zeigt vor allem eines: Seit der BGH-Entscheidung bewegt sich jeder auf dünnem Eis, der in seinen Status-E-Mails Inhalte zu seinem Leistungsangebot vorsieht, die nichts mit der Anfrage zu tun haben. Die Rechtsprechung ordnet solche Inhalte nahezu immer als Werbung ein und gewährt Unterlassungsansprüche. Kunden, die ohnehin "sauer gefahren" sind, ist solche Werbung oft ein weiterer Ansporn für Abmahnungen. Prüfen Sie also Autoresponder, Eingangsbestätigungen, Vertragsbestätigungen und ähnliche E-Mails. E-Mail-Werbung sollte möglichst einwilligungsbasiert sein. Die Einwilligung sollte eine möglichst konkrete Bereichsangabe aufweisen, also die Bereiche nennen, in denen der Empfänger mit Werbung rechnen muss.

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