28.02.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Zentraler Immobilien Ausschuss (ZIA).
„Die Grundsteuer C wurde bereits 1961 eingeführt und nach nur zwei Jahren wieder abgeschafft. Die Evaluation war eindeutig. Insbesondere finanzschwache Grundstückseigentümer waren aufgrund der Sonderbesteuerung gezwungen, ihre Grundstücke zu verkaufen. Aus diesem Fehler sollten wir lernen“, erklärt Dr. Andreas Mattner, Präsident des ZIA. „Der Neubau von Wohn- und Wirtschaftsimmobilien, der durch eine solche Steuer motiviert werden soll, kann nur über andere Instrumente beschleunigt werden. Statt über Verkomplizierung zu sprechen, sollte der Gesetzgeber auf eine Entschlackung bestehender Prozesse und Entbürokratisierung der Bau- und Planungsämter setzen.“
Eine Grundsteuer C würde aus Sicht der Immobilienwirtschaft ein unnötiges Konfliktpotential aufgrund von Abgrenzungsproblemen erzeugen. „Das tritt voraussichtlich schon bei der elementaren Frage auf, ab wann ein Grundstück bebaubar oder aber wann es bereits bebaut ist. Weitere Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich für alle Grundstücke auf denen neben einer Wohnnutzung auch eine Gewerbenutzung möglich wäre“, meint Dr. Hans Volkert Volckens, Vorsitzender des ZIA-Ausschusses Steuern. Ferner müsse man sich vergegenwärtigen, dass im Vorfeld der Bebauung ein langwieriges Verfahren mit den Genehmigungsbehörden oder gar ein Streit mit diesen nicht ausgeschlossen werden kann.
In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage der Investitionsbereitschaft von Investoren, wenn bei komplexeren Vorhaben die Notwenigkeit der detaillierten Auseinandersetzung mit dem Bebauungsplan oder gar ein sich anschließendes Normenkontrollverfahren die Wirtschaftlichkeitsberechnung negativ beeinträchtigt. Die Rolle der zuständigen staatlichen Stellen wäre ambivalent: Sie wären „Herr des Baugenehmigungsverfahrens“, der Genehmigungsprozess liegt in ihrer Hand. Dabei hätte sie auf der einen Seite ein Interesse, Bauvorhaben schnell umzusetzen, auf der anderen Seite würden Verzögerungen, die aus Rechtsmitteln gegen Baugenehmigungen oder Bebauungspläne resultieren, zu einem steigenden Grundsteueraufkommen führen, was in Zeiten chronisch klammer Kommunen möglicherweise zu Fehlanreizen führen könnte“, ergänzt Volckens.
Zudem würde mit der Einführung einer Grundsteuer C eine weitere Steigerung der Komplexität des Grundsteuerrechts einhergehen. „Bei allen steuerlichen Neukonzeptionierungen sollte vorrangig die Vereinfachung des Steuerrechts angestrebt werden. Das ist hier eindeutig nicht der Fall“, erklärt Volckens. Überdies verwundert gerade die weitere Verkomplizierung des Grundsteuerrechts, soll die Grundsteuer C doch zu einer Zeit kommen, wo Grundsteuer A und B nicht funktionieren. Zudem stelle sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer Grundsteuer C. „Damit der gewünschte Lenkungseffekt der Grundsteuer C eintritt, müsste die Belastung durch diese Steuer beim Eigentümer wirtschaftlich stark spürbar sein. Insofern stünde sie in einem Spannungsverhältnis zu Artikel 14 GG und dem Verbot der Erdrosselungssteuer“, meint Volckens.
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