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Zulässige Beschränkung der Haftung im Sachverständigengutachten

20.08.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat eine Klage gegen einen Sachverständigen wegen der Erstellung eines aus Sicht des Klägers unrichtigen Gutachtens abgewiesen.

Die Kläger erwarben im Jahr 2010 eine Immobilie in der Samtgemeinde Artland, Landkreis Osnabrück zum Kaufpreis von 138.000 €, die sie zuvor bereits als Mieter bewohnt hatten. Der Beklagte erstellte vor dem Verkauf auf Bitten des Verkäufers ein "Gutachten zur Ermittlung eines Verkehrswertes". Der Verkehrswert belief sich danach auf 142.000 €. In dem Gutachten war u.a. ausgeführt, dass der Dachstuhl einen leichten Schädlingsbefall aufweise.

Die Kläger ließen nach dem Erwerb den alten Dachstuhl abreißen und neu errichten. Die Kosten hierfür betrugen 47.700 €. Sie verlangen davon einen Teilbetrag in Höhe von knapp 24.000 € vom Beklagten als Schadensersatz.

Das Landgericht hatte den Beklagten zur Zahlung von 20.000,00 € verurteilt. Der Beklagte habe seine Pflichten als Sachverständiger verletzt, weil er den Schädlingsbefall als leicht eingeordnet habe und in seinem Gutachten keinen Hinweis auf die Notwendigkeit einer weitergehenden Untersuchung durch einen Holzfachmann erteilt habe. Tatsächlich habe ein schwerer Schädlingsbefall vorgelegen, der durch eine Reparatur des Dachstuhls nicht zu beseitigen gewesen wäre.

Der Senat wies hingegen die Klage ab. Zwar wurde die Auffassung des Landgerichts geteilt, dass der Sachverständige auch der Klägerin gegenüber für begangene Pflichtverstöße hafte und der Schädlingsbefall tatsächlich so schwer war, dass ein Abriss und Neuaufbau des Dachstuhls notwendig wurde. Es bestand aber nach Ansicht der Richter bereits aufgrund des erteilten Auftrages zur Erstellung eines Verkehrswertgutachtens und nicht eines Schadensgutachtens keine Pflicht für den Beklagten zur Feststellung etwaiger Baumängel, insbesondere versteckter, nicht sichtbare Baumängel. Darüber hinaus habe der Beklagte seine Haftung gegenüber den Klägern aufgrund des von ihm erteilten Hinweises im schriftlichen Gutachten, dass er das Objekt nicht auf versteckte Mängel untersucht habe und ggf. diesbezüglich ein Schadensgutachter hinzugezogen werden müsse, wirksam beschränkt. Eine darüber hinausgehende Pflicht, speziell im Hinblick auf den erkannten leichten Schädlingsbefall im Gutachten darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung durch einen Holzfachmann bestehe, hat der Senat nicht angenommen.

(Urteil vom 6. August 2014, Aktenzeichen 4 U 17/14, Vorinstanz Landgericht Osnabrück, Aktenzeichen 12 O 1467/11)


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