Ausgabe 28/2011: »Lassen Sie die Bilanz nicht zu einem Buch mit sieben Siegeln werden!«
Zum Archiv Gratis-Newsletter anfordernSehr geehrte Damen und Herren,
letzte Woche erreichte die Betriebsrat-aktuell-Redaktion eine Frage von Herrn Andreas Hoffmann(*Name von der Redaktion geändert). Er ist gerade als Betriebsratsmitglied gewählt worden und war mit den Details seiner Rechte noch nicht ausgiebig vertraut. Deshalb fragte Herr Hoffmann, ob er als Betriebsratsmitglied die Unternehmensführung um Einsicht in die Bilanzen bitten kann. Für unsere Experten war es natürlich ein leichtes, ihm mit Verweis auf § 106 und §80 (2) BetrVG zu erklären, dass ein Betriebsrat selbstverständlich Einblick in die Bilanzen fordern darf. Doch viele neu gewählte Betriebsratsmitglieder wie Herr Hoffmann besitzen noch nicht den professionellen Einblick in Ihre Rechte und Pflichten. Zudem braucht es einiger Kenntnisse, um eine Unternehmensbilanz richtig lesen und verstehen zu können. Ein professioneller und umfassender Kurs zur Bilanz kann dann für ein Betriebsratsmitglied Abhilfe schaffen. Mit unserem Praxis-Seminar werden Sie auf schnellstem Weg zu einem Bilanz-Experten.
Mitgestaltung des Demografischen Wandels durch den Betriebsrat
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Das Praxis-Seminar hilft Betriebs- und Personalräten, die betriebsspezifische Lösungen suchen, um die Altersstruktur ihres Unternehemens aktiv zu gestalten. |
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Bilanzen lesen, Kennzahlen verstehen und Jahresabschlüsse auswerten
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