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Rechnungszusatz „Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger“ gesetzlich gefordert?

09.07.2019  — Von Dirk J. Lamprecht. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

Müssen Rechnungen i. S. d. § 13b UStG, die den Zusatz „Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger“ nicht tragen, an die Kreditoren zurückgeschickt werden, damit der Zusatz ergänzt wird? Dirk J. Lamprecht gibt die Antwort.

Unsere Steuerabteilung hat uns angewiesen, Rechnungen i. S. d. § 13b UStG an unsere Kreditoren zurückzusenden, wenn der Zusatz auf der Rechnung fehlt „Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger“. Der Kreditor soll in einem solchen Fall den Zusatz auf der Rechnung ergänzen. Ist das gesetzlich so gefordert?

Grundsätzlich gilt, dass die Pflichtangaben einer Rechnung, die nach § 14 Abs. 4 und § 14a UStG nicht oder unzutreffend sind, nach § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG und § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt werden können. Die Berichtigung kann durch ein Dokument erfolgen das eindeutig auf die fehlerhafte Rechnung hinweist (z. B. unter Nennung der ursprünglichen Rechnungsnummer).

Aber im Fall des § 13b UStG schuldet der Unternehmer als Leistungsempfänger für bestimmte an sie im Inland ausgeführte steuerpflichtige Umsätze die Umsatzsteuer.

Führt der im Inland ansässige Unternehmer Umsätze nach § 13b Abs. 2 Nr. 2 bis 11 UStG aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schuldet, ist dieser zur Ausstellung einer entsprechenden Rechnung verpflichtet, vgl. § 14a Abs. 5 Satz 1 UStG. Dabei darf die Steuer nicht gesondert ausgewiesen werden, vgl. § 14a Abs. 5 Satz 2 UStG. Die Rechnungstellung kann auch im Gutschriftsverfahren erfolgen, vgl. § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG. Neben den übrigen Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG müssen die Rechnungen die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten, vgl. § 14a Abs. 5 Satz 1 UStG. Fehlt diese Angabe in der Rechnung, wird der Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden. Weist der leistende Unternehmer die Steuer in der Rechnung gesondert aus, wird diese Steuer von ihm nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet.

Der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger haben ein Doppel der Rechnung zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist, vgl. § 14b Abs. 1 UStG.

Der Leistungsempfänger kann die von ihm nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Lieferung oder sonstige Leistung für sein Unternehmen bezieht und zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.

Erteilt der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger eine Rechnung, die entgegen § 14a Abs. 5 Satz 1 UStG nicht die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthält, ist dem Leistungsempfänger dennoch der Vorsteuerabzug unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG zu gewähren, da nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG das Vorliegen einer Rechnung nach §§ 14, 14a UStG nicht Voraussetzung für den Abzug der nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldeten Steuer als Vorsteuer ist, vgl. Abschn. 13b.15. Abs. 2 UStAE.

Der Unternehmer kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug in der Voranmeldung oder in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr geltend machen, in der er den Umsatz zu versteuern hat, vgl. § 13b Abs. 1 und 2 UStG.

Daher steht dem Unternehmen der Vorsteuerabzug auch zu, wenn eine Rechnung, wie in diesem Fall, den geforderten Zusatz nicht trägt.

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