Aktuelle BFH-Urteile

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Veröffentlicht: 23. Januar 2013
Aktenzeichen: IV R 47/09

  1. Ein Unterschiedsbetrag ist nur für diejenigen Wirtschaftsgüter festzustellen, die in der Steuerbilanz des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Tonnagebesteuerung vorangeht, anzusetzen sind.

  2. Ein Feststellungsbescheid, in dem Unterschiedsbeträge für mehrere Wirtschaftsgüter festgestellt werden, enthält einzelne selbständige Feststellungen von Unterschiedsbeträgen, die gesondert angefochten werden können.

Urteil vom 29. November 2012

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Veröffentlicht: 23. Januar 2013
Aktenzeichen: III R 64/11

  1. Bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. überschritten ist, sind Fahrtkosten eines Kindes, die ihm aus Anlass eines nebenberuflich ausgeübten Studiums entstehen, nicht mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen, sondern in tatsächlicher Höhe von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen.

  2. Eine vom Kind als Arbeitnehmer aufgesuchte arbeitgeberfremde Bildungseinrichtung stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.

Urteil vom 22. November 2012

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Veröffentlicht: 23. Januar 2013
Aktenzeichen: IX R 36/11

Die Beteiligungsgrenze von 1 % i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist verfassungsgemäß.

Urteil vom 24. Oktober 2012

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Veröffentlicht: 23. Januar 2013
Aktenzeichen: IV R 32/10

Erwirbt eine Anlagegesellschaft auf dem US-amerikanischen Zweitmarkt "gebrauchte" Lebensversicherungen, um die Versicherungssummen bei Fälligkeit einzuziehen, ergibt sich ein ausreichendes Indiz für die Qualifikation der Tätigkeit als Gewerbebetrieb weder allein aus dem Anlagevolumen oder dem Umfang der getätigten Rechtsgeschäfte noch aus der Einschaltung eines Vermittlers.

Urteil vom 11. Oktober 2012

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Veröffentlicht: 23. Januar 2013
Aktenzeichen: I R 10/12

  1. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist auch bei der Entscheidung, ob gegenüber dem Steuerpflichtigen ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO in Höhe von mindestens 2.500 EUR festgesetzt wird, zu beachten. Hiernach ist es dem FA verwehrt, im Rahmen der Ausübung seines sog. Entschließungsermessens von einer Vorprägung in dem Sinne auszugehen, dass jede Verletzung der Mitwirkungspflichten (§ 200 Abs. 1 AO) --unabhängig davon, ob den Steuerpflichtigen ein Schuldvorwurf trifft-- grundsätzlich zur Festsetzung eines Verzögerungsgelds führt.

  2. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schließt es ferner aus, dass das FA der Ausübung seines Entschließungsermessens die Summe (Bündel) der Pflichtverletzungen zugrunde legt, bei der anschließenden Ermessensentscheidung dazu, ob es --im nämlichen Fall-- angemessen und zumutbar ist, den Mindestsatz zu überschreiten (sog. Auswahlermessen), hingegen auf die einzelne Pflichtverletzung abstellt und diese jeweils --ohne weitere die Gesamtheit der Verstöße betreffende Erwägungen-- in Höhe von 2.500 EUR (Mindestsatz) sanktioniert.

Urteil vom 28. August 2012

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Veröffentlicht: 23. Januar 2013
Aktenzeichen: X R 36/09

  1. Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich kann auch in einem Ehevertrag vereinbart sein.

  2. Mit § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, die auch die schuldrechtliche Teilung einer Rente als möglichen steuerrechtlich relevanten Einkünftetransfer akzeptiert.

Urteil vom 22. August 2012

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Veröffentlicht: 22. Januar 2013

Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7244/07/10001-04 - 2013/0035009

Die gesetzliche Übergangsregelung des § 28 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Personenbeförderungen mit Schiffen ist zum 31. Dezember 2011 ausgelaufen. Nach diesem Zeitpunkt ausgeführte Umsätze aus der Beförderung von Personen mit Schiffen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn es sich um genehmigten Linienverkehr oder Fährverkehr handelt und sich die Beförderung innerhalb einer Gemeinde vollzieht oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die folgenden Abschnitte des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2012, IV D 3 - S 7117-a/12/10001 (2012/1143976), BStBl I S. XXX, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 12.12 wird gestrichen.

  2. In Abschnitt 12.13 werden nach Absatz 10 folgende neue Absätze 10a und 10b eingefügt:

    „Genehmigter Linienverkehr mit Schiffen

    (10a) 1Hinsichtlich des Linienverkehrs mit Schiffen gelten die Regelungen in Absatz 4 sinngemäß. 2Die Steuerermäßigung gilt damit insbesondere nicht für Floßfahrten, Wildwasserrafting-Touren oder für andere Leistungen zur Ausübung des Wassersports. 3Ebenso sind organisierte Schiffsfahrten mit angeschlossener Tanz-, Verkaufs- oder einer ähnlichen Veranstaltung, Sonderfahrten wie z.B. Sommernachtsoder Feiertagsfahrten und die Vercharterung von Schiffen inklusive Besatzung zum Transport geschlossener Gesellschaften (z.B. anlässlich von Betriebsausflügen oder von privaten Feiern) nicht begünstigt. 4Personenbeförderungen im Linienverkehr mit Schiffen sind nur dann begünstigt, wenn der Linienverkehr genehmigt ist. 5Soweit die verkehrsrechtlichen Bestimmungen des Bundes und der Länder kein Genehmigungsverfahren vorsehen, ist von einer stillschweigenden Genehmigung des Linienverkehrs auszugehen. 6Erbringt der Unternehmer neben der Beförderung im Linienverkehr mit Schiffen weitere selbständige Einzelleistungen wie z.B. Restaurationsleistungen (vgl. Abschnitt 3.6), sind die Einzelleistungen umsatzsteuerlich jeweils für sich zu beurteilen. 7Bezieht der Unternehmer Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG, ist die Sonderregelung über die Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG zu beachten.

    Fährverkehr

    (10b) 1Fährverkehr ist der Übersetzverkehr mit Schiffen zwischen zwei festen Anlegestellen (z.B. bei Flussquerungen oder im Verkehr zwischen dem Festland und Inseln). 2Die Anwendung der Steuerermäßigung ist nicht vom Vorliegen einer Genehmigung abhängig.“

Die Regelungen dieses Schreibens sind auf nach dem 31. Dezember 2011 ausgeführte Umsätze anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 18. Januar 2013

Geschäftszeichen: IV D 5 -S 6532/12/10001 - 2013/0054245

Hiermit gebe ich die ab 2013 geltenden Neufassungen der Formulare zur Anmeldung der Versicherungsteuer (§ 8 VersStG) bekannt (siehe Anlagen). Die Neufassungen waren erforderlich aufgrund der Rechtsänderungen des Versicherungsteuergesetzes durch Artikel 1 des Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 5.12.2012, BStBl. I S. 1242 ff.

Die erforderliche Anzahl von Drucken dieser Anmeldeformulare und die Einstellung im Internet vorab als pdf-Datei sind sofort zu veranlassen sowie anschließend in der nach FormsForWeb (Formular-Management-System) aufbereiteten Version unter www.formularebfinv.de einzustellen. Die Bereitstellung der Anmeldeformulare im BundOnlinePortal (mit Verlinkung zum elektronischen Anmeldeverfahren über BOP) ist zusätzlich zu veranlassen.

Das BMF-Schreiben vom 11. Mai 2010 -IV D 5-S 6532/09/10001- BStBl I 2010 S. 520 wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 hinsichtlich der Anmeldevordrucke für VersSt aufgehoben.

Im Auftrag

Anlagen

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Wird über das Vermögen des Steuerschuldners das Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren eröffnet, werden - vorbehaltlich spezieller steuergesetzlicher Fälligkeitsbestimmungen - die in diesem Zeitpunkt entstandenen Steuerforderungen gemäß § 220 Abs. 2 Satz 1 AO fällig, ohne dass es deren vorheriger Festsetzung durch Verwaltungsakt, Feststellung oder Anmeldung zur Konkurs- bzw. Insolvenztabelle bedarf (Anschluss an BFH, BFHE 205, 409, juris Rn. 17; BFH, Urteil vom 31. Mai 2005 - VII R 71/04, juris Rn. 8 f.).

BGH-Urteil vom 6. Dezember 2012, Aktenzeichen: VII ZR 189/10

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Veröffentlicht: 20. Dezember 2012

Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2401/08/10001 :008 - 2012/1149905

Für Kapitalerträge, die nach § 43 Absatz 1 EStG dem Steuerabzug unterliegen, sind der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d EStG erforderlichen Angaben enthält; die Verpflichtung besteht unabhängig von der Vornahme eines Steuerabzugs. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Ausstellung derartiger Steuerbescheinigungen Folgendes:

Übersicht Rz.

I.Allgemeines 
 
1.Muster der Steuerbescheinigung1
2.Umfang der zu bescheinigenden Angaben2
3.Ergänzende Angaben3
4.Erstmalige Erteilung4
5.Berichtigung5
 
6.Allgemeine Angaben zum Gläubiger/Schuldner6
 
II.Steuerbescheinigung für Privatkonten und/oder -depots sowie Verlustbescheinigung i. S. des § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG (Muster I) 
 
1.Allgemeines7 - 8
2.Gläubiger der Kapitalerträge und Hinterleger der Wertpapiere9
3.Depotverwahrung10
4.Depotinhaber11 - 12
5.Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung13
6.Ausstellung von Steuerbescheinigungen für 14 - 23 einbehaltene Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen
 a) Bescheinigung der von Zinsen aus Mietkautionskonten, die auf den Namen des Vermieters lauten, einbehaltenen Kapitalertragsteuer
 aa) Allgemeines14
 bb) Bescheinigungsverfahren15 - 17
 b) Bescheinigung der von Zinsen aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen von Wohnungseigentümergemeinschaften einbehaltenen Kapitalertragsteuer
 aa) Bescheinigung des Vermögensverwalters18
 bb) Behandlung der Kapitalertragsteuer19
 c) Bescheinigung der von Zinsen aus Notaranderkonten einbehaltenen Kapitalertragsteuer20 - 21
 d) Bescheinigung der von Erträgen aus Gemeinschaftskonten bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften einbehaltenen Kapitalertragsteuer22
 e) Bescheinigung der von Erträgen aus Gemeinschaftskonten bei eingetragenen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz einbehaltenen Kapitalertragsteuer23
7.Muster I im Einzelnen24 - 36a
 
III.Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft Personen- vereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens (Muster II) 
 
1.Allgemeines37
2.Berechtigung zur Ausstellung38
3.Abweichende Anschrift39
4.Muster der Steuerbescheinigung40 - 41
5.Umfang der zu bescheinigenden Angaben42 - 44
6.Anteilseigner45
7.Anteile im Gesamthandsvermögen46
8.Inländisches Kreditinstitut47
 
IV.Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und/oder Depots bei Einkünften i. S. der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG sowie bei Einkünften i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2 EStG von beschränkt Steuerpflichtigen (Muster III) 
 
1.Allgemeines48 - 50a
2.Muster der Steuerbescheinigung51
V.Besonderheiten Muster I und III 
1.Zweigniederlassung52
2.Gutschrift für andere Kreditinstitute, Kennzeichnung der Steuerbescheinigung53 - 56
a)Mitteilungsverpflichtung53
b)Ausstellung in Vertretung des Anteilseigners54
c)Ausländische Wertpapiersammelbank55
d)Ausländisches Kreditinstitut56
 
VI.Fundstellennachweis und Anwendungsregelung 57 - 58 

 

 

I. Allgemeines

 

1. Muster der Steuerbescheinigung

1

Für die Bescheinigung der Angaben sind die anliegenden amtlich vorgeschriebenen Muster I bis Muster III zu verwenden. Nach Inhalt, Aufbau und Reihenfolge der Angaben darf von ihnen nicht abgewichen werden. Die Gestaltung der Felder für die Bezeichnung des Instituts und des Gläubigers ist nicht vorgeschrieben. Eine Ergänzung der Steuerbescheinigungen um ein zusätzliches Adressfeld ist zulässig. Bei Lebensversicherungsunternehmen ist zusätzlich die Versicherungsnummer anzugeben.

Die Ausstellung erfolgt für den zivilrechtlichen Gläubiger, nicht für den Steuergläubiger.

 

2. Umfang der zu bescheinigenden Angaben

2

Es ist nicht zu beanstanden, wenn in Fällen, in denen ein in dem amtlichen Muster enthaltener Sachverhalt nicht gegeben ist (z. B. bei Muster I: es wurden keine Veräußerungsgeschäfte mit Aktien getätigt, keine ausländische Steuer entrichtet), die entsprechende(n) Zeile(n) des amtlichen Musters entfallen. Entsprechendes gilt für die mit Ankreuzfeldern versehenen Zeilen. Die Reihenfolge der ausgedruckten Zeilen ist jedoch entsprechend dem amtlichen Muster beizubehalten. Bei Muster III kann die Tabelle im Falle der zusammengefassten Bescheini-gung bezüglich der Kapitalerträge i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a EStG auch an das Ende des amtlichen Musters verschoben werden.

 

3. Ergänzende Angaben

3

Der Steuerbescheinigung können weitere Erläuterungen beigefügt werden, sofern die Ergänzungen im Anschluss an das amtliche Muster erfolgen und hiervon optisch abgesetzt werden.

 

4. Erstmalige Erteilung

4

Der Anspruch auf Ausstellung einer Steuerbescheinigung entsteht frühestens für Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen.

 

5. Berichtigung

5

Sind in der Steuerbescheinigung die Kapitalerträge und die anrechenbare Kapitalertragsteuer zu niedrig ausgewiesen, kann von einer Berichtigung der Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 6 EStG abgesehen werden, wenn eine ergänzende Bescheinigung ausgestellt wird, in die neben den übrigen Angaben nur der Unterschied zwischen dem richtigen und dem ursprünglich bescheinigten Betrag aufgenommen wird. Die ergänzende Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. Die ursprünglich ausgestellte Bescheinigung behält in diesen Fällen weiterhin Gültigkeit.
Ist eine Bescheinigung nach § 45a Absatz 6 EStG zurückzufordern und wird die zurück-zufordernde Bescheinigung nicht innerhalb eines Monats an den Aussteller zurückgegeben, hat der Aussteller das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. Handelt es sich bei dem Empfänger um einen Steuerausländer, ist bei Dividendenzahlungen sowie bei weiteren Erträgen i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2 EStG, bei denen eine Steuerbescheinigung nach Muster III ausgestellt wurde, das Bundeszentralamt für Steuern zu benachrichtigen.

 

6. Allgemeine Angaben zum Gläubiger/Schuldner

6

Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Einzelsteuerbescheinigungen auf der für den Gläubiger der Kapitalerträge bestimmten Mitteilung über die Gutschrift der Divi-denden, Zinsen usw. erteilt werden. Für die Angabe des Schuldners reicht die übliche Kurzbezeichnung des Schuldners in Verbindung mit der Angabe der Wertpapier-Kennnummer oder der ISIN - Nummer aus.

 

II. Steuerbescheinigung für Privatkonten und/oder -depots sowie Verlustbescheinigung i. S. des § 43a Absatz 3 Satz 4 EStG (Muster I)

 

1. Allgemeines

7

Grundsätzlich darf nur eine einzige Jahressteuerbescheinigung ausgestellt werden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn auf Grund geänderter Besteuerungsmerkmale die auf das abgelaufene ganze Kalenderjahr bezogene Kapitalertragsteuer in zwei oder ggf. mehrere zeitraumbezogene Steuerbescheinigungen aufgeteilt wird. Die Steuerbescheinigungen sind in diesem Jahr laufend zu nummerieren. Weiterhin ist die Gesamtzahl der erstellten Steuerbeschei-nigungen anzuführen. Dementsprechend ist das Muster I wie folgt zu ergänzen


Steuerbescheinigung
(„1 von 2“, „2 von 2“)

…. Für

…………………………………………………………………………………………………
(Name und Anschrift der Gläubigerin / des Gläubigers / der Gläubiger der Kapitalerträge)

werden für das Kalenderjahr …./ für den Zeitraum….folgende Angaben bescheinigt:“

Bei der nur in bestimmten Fällen zulässigen Verwendung des Musters als Einzelsteuerbe-scheinigung ist die Kontenart (z. B. Treuhand-, Nießbrauch-, Notaranderkonto/Wohnungseigentümergemeinschaft/Tafelgeschäfte) zu bezeichnen. Eine Jahressteuerbescheinigung ergeht für alle Konten und Depots des Steuerpflichtigen.

8

Die inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute einschließlich der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH können dabei gleichzeitig als auszahlende Stelle und als Schuldner der Kapitalertragsteuer fungieren. Die Steuerbescheinigung ist auch von Lebensversicherungsunternehmen auszufüllen, sofern außer den Erträgen aus Versicherungsverträgen sonstige Einnahmen (z. B. Zinsen aus Beitrags- oder Parkdepots) erzielt werden. Werden nur Versicherungserträge i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG erzielt, ist das Muster II zu verwenden.

 

2. Gläubiger der Kapitalerträge und Hinterleger der Wertpapiere

 

Gemeinschaftskonten

9

Wird für Ehegatten ein gemeinschaftliches Konto oder Depot unterhalten, lautet die Steuerbescheinigung auf den Namen beider Ehegatten. Gleiches gilt für Gemeinschaftskonten/-depots von eheähnlichen Lebensgemeinschaften sowie von eingetragenen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Bei Personengemeinschaften, bei denen über die steuerliche Zurechnung der Erträge und ggf. anzurechnender Steuerabzugsbeträge grundsätzlich im Rahmen der gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen oder von sonstigen Einkünften i. S. des § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO entschieden wird, ist die Bescheinigung auf den Namen der entsprechenden Gemeinschaft auszustellen.

 

3. Depotverwahrung

10

Sind in dem Wertpapierdepot auch Aktien verzeichnet, für die die Dividende nicht durch das Kreditinstitut, sondern unmittelbar durch die ausschüttende Körperschaft an den Anteilseigner ausgezahlt wird, sind diese Ausschüttungen in die Jahresteuerbescheinigung des Kreditinstituts nicht aufzunehmen. Für diese Ausschüttung hat die ausschüttende Körperschaft eine gesonderte Steuerbescheinigung auszustellen (Muster II).

 

4. Depotinhaber

11

Das Kreditinstitut, bei dem ein Wertpapierdepot unterhalten wird, kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass der Depotinhaber Anteilseigner oder Gläubiger der Kapitalerträge ist. Ist dem Kreditinstitut bekannt, dass der Depotinhaber nicht der steuerliche Anteilseigner ist, darf es eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Depotinhabers nicht ausstellen.

 

Nießbrauchbestellung, Treuhandverhältnis oder Anderkonten

12

Hat das Kreditinstitut von einer Nießbrauchbestellung oder einem Treuhandverhältnis Kenntnis, ohne zu wissen, ob der Depotinhaber Anteilseigner ist, oder handelt es sich um ein Anderkonto von Rechtsanwälten, Notaren oder Angehörigen der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe, bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Steuerbescheinigung abweichend von Rz. 11 auf den Namen des Depotinhabers ausgestellt, jedoch durch den ent-sprechenden Hinweis „Nießbrauchdepot“, „Treuhanddepot“ oder „Anderdepot“ gekennzeichnet wird. In diesen Fällen muss das Finanzamt, bei dem die Anrechnung beantragt wird, nach Vorlage der Steuerbescheinigung prüfen, wem die Kapitalerträge steuerlich zuzurechnen sind. Zur Bescheinigung der von Zinsen aus Notaranderkonten einbehaltenen Kapitalertragsteuer vgl. Rz. 20 ff.

 

5. Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung

13

Die Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung. Die Steuerbescheinigung ist auf Verlangen des Steuerpflichtigen auszustellen.

 

6. Ausstellung von Steuerbescheinigungen für einbehaltene Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen

 

a) Bescheinigung der von Zinsen aus Mietkautionskonten, die auf den Namen des Vermieters lauten, einbehaltenen Kapitalertragsteuer

 

aa) Allgemeines

14

Mit der Vereinbarung im Mietvertrag, dem Vermieter für dessen etwaige nachvertragliche Ansprüche eine Geldsumme als Sicherheit zu leisten, trifft der Mieter eine Vorausverfügung über die Zinsen, die ihm nach § 551 Absatz 3 BGB zustehen und die Sicherheit erhöhen. Die Zinsen fließen dem Mieter deshalb in dem Zeitpunkt zu, in dem sie auf dem vom Vermieter für die Sicherheit eingerichteten Konto fällig werden, und sind vom Mieter zu versteuern.

 

bb) Bescheinigungsverfahren

15

Hat der Vermieter ein für das Kreditinstitut als Treuhandkonto erkennbares Sparkonto eröffnet, wie es seinen Verpflichtungen nach § 551 Absatz 3 BGB entspricht, und weiß das Kreditinstitut, wer der Treugeber ist, hat es die Steuerbescheinigung auf den Namen des Treugebers auszustellen. Der Vermieter hat dem Mieter die Steuerbescheinigung zur Verfügung zu stellen (§ 34 Absatz 1 und 3 AO).

16

Hat das Kreditinstitut von dem Treuhandverhältnis Kenntnis, ohne zu wissen, ob der Kontoinhaber Anspruch auf die Zinsen hat, ist die Steuerbescheinigung auf den Namen des Kontoinhabers auszustellen und mit dem Vermerk „Treuhandkonto“ zu versehen. Auch in diesem Fall hat der Vermieter dem Mieter die Steuerbescheinigung zur Verfügung zu stellen.

17

Werden die Mietkautionen mehrerer Mieter auf demselben Konto angelegt, ist der Vermieter als Vermögensverwalter i. S. des § 34 AO verpflichtet, gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt eine Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Kapitalvermögen der Mieter (§ 180 AO) abzugeben. Sieht das Finanzamt nach § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AO von einer einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte ab, kann es dies gegenüber dem Vermieter durch negativen Feststellungsbescheid feststellen. In diesem Fall hat der Vermieter dem Mieter eine Ablichtung des Bescheides und der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts zur Verfügung zu stellen sowie den anteiligen Kapitalertrag und die anteilige Kapitalertragsteuer mitzuteilen.

 

b) Bescheinigung der von Zinsen aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen von Wohnungseigentümergemeinschaften einbehaltenen Kapitalertragsteuer

 

aa) Bescheinigung des Vermögensverwalters

18

Im Regelfall ist nach § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 AO von einer gesonderten Feststellung der von der Wohnungseigentümergemeinschaft erzielten Zinsen aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage abzusehen. Es reicht aus, dass der Verwalter die anteiligen Einnahmen aus Kapitalvermögen nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile aufteilt und dem einzelnen Wohnungseigentümer mitteilt.

 

bb) Behandlung der Kapitalertragsteuer

19

Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei dem einzelnen Beteiligten ist nur möglich, wenn neben der Mitteilung des Verwalters über die Aufteilung der Einnahmen und der Kapitalertragsteuer eine Ablichtung der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts vorgelegt wird.

Bedeutet dieses Verfahren allerdings für die Wohnungseigentümer und den Verwalter keine beachtliche Erleichterung, so sind die Kapitalerträge nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO gesondert festzustellen. Dabei hat das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt auch die entrichtete und anzurechnende Kapitalertragsteuer zu ermitteln und den Wohnsitz-Finanzämtern die auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Steuerbeträge mitzuteilen. In diesem Fall sind die Original-Steuerbescheinigungen dem Feststellungs-Finanzamt einzureichen; Ablichtungen der Steuerbescheinigungen für die Wohnungseigentü-mer sind nicht erforderlich.

 

c) Bescheinigung der von Zinsen aus Notaranderkonten einbehaltenen Kapitalertragsteuer

20

Zu der Frage, ob die Bescheinigung über die Kapitalertragsteuer bei Notaranderkonten auf den Namen des formell berechtigten Notars oder auf den Namen des materiell berechtigten Beteiligten ausgestellt werden soll und wie bei mehreren Berechtigten zu verfahren ist, gilt Folgendes:

  • Der Notar leitet das Original der Steuerbescheinigung an den Berechtigten weiter. In den Fällen, in denen auf der Steuerbescheinigung des Kreditinstituts der Hinweis „Anderkonto“ fehlt, erteilt der Notar dem Berechtigten zusätzlich eine Bestätigung darüber, dass er für ihn treuhänderisch tätig war. Der Berechtigte hat im Fall der Ver-anlagung die Steuerbescheinigung und die Bestätigung dem für ihn zuständigen Finanzamt ggf. vorzulegen.

    Wenn die auf dem Notaranderkonto erzielten kapitalertragsteuerpflichtigen Zinsen zeitanteilig auf Verkäufer und Käufer entfallen, stellt der Notar eine der Anzahl der Beteiligten entsprechende Anzahl beglaubigter Abschriften der Originalbescheinigung her und vermerkt auf der an den jeweiligen Beteiligten auszuhändigenden Abschrift, in welcher Höhe er diesem Zinsen gutgeschrieben hat. Die Berechtigten haben diese beglaubigte Abschrift dem für sie zuständigen Finanzamt vorzulegen.

    Wenn die auf einem Notaranderkonto erzielten kapitalertragsteuerpflichtigen Zinsen an mehrere Beteiligte auszukehren sind, die nicht zusammen veranlagt werden, gilt Folgendes:

    • Sind dem Notar die Anteilsverhältnisse bekannt, teilt er die Kapitalerträge und die Kapitalertragsteuer auf die Berechtigten auf.

    • Sind dem Notar die Anteilsverhältnisse nicht bekannt, sind die Kapitalerträge und die hierauf entfallende Kapitalertragsteuer einheitlich und gesondert nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO festzustellen.

21

Die vorstehenden Regelungen sind auf Erträge aus Anderkonten von Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchführungsgesellschaften entsprechend anzuwenden.

d) Bescheinigung der von Erträgen aus Gemeinschaftskonten bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften einbehaltenen Kapitalertragsteuer

22

Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dürfen für Gemeinschaftskonten - anders als Ehegatten - keine Freistellungsaufträge erteilen. Die Kapitalertragsteuer ist vom Kreditinstitut einzubehalten. Darüber ist eine Steuerbescheinigung auf den Namen beider Kontoinhaber auszustellen. Anstelle der gesonderten Feststellung gemäß § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buch-stabe a AO wird folgendes vereinfachte Verfahren zur Ermittlung des Anteils jedes Kontoin-habers am Ertrag und an der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zugelassen:

  • Wie die Kapitalerträge (und die darauf entfallende Kapitalertragsteuer) auf die Konto-inhaber zu verteilen sind, wird auf dem Original der Steuerbescheinigung vermerkt. Von der mit diesem Vermerk versehenen Steuerbescheinigung wird eine Ablichtung gefertigt.

  • Sowohl auf der Originalbescheinigung als auch auf der Ablichtung haben beide Kon-toinhaber zu unterschreiben. Es bestehen keine Bedenken, in diesem Fall sowohl die Originalbescheinigung als auch deren Ablichtung anzuerkennen und den anteiligen Ertrag und die darauf entfallende Kapitalertragsteuer im Fall der Veranlagung zur Einkommensteuer jedes Kontoinhabers zu berücksichtigen.

Sofern sich später Meinungsverschiedenheiten über die Aufteilung der Einkünfte ergeben, ist eine gesonderte Feststellung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist nachzuholen.

e) Bescheinigung der von Erträgen aus Gemeinschaftskonten bei eingetragenen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz einbehaltenen Kapitalertragsteuer

23

Die Regelung in Rz. 22 gilt sinngemäß.

7. Muster I im Einzelnen:

24

Das Kreditinstitut hat die Höhe der Kapitalerträge nach Verlustverrechnung und vor Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags (nur positiver Saldo) anzugeben. Bei negativer Saldogröße erfolgt der Ausweis in den entsprechenden Zeilen für allgemeine Verluste oder Aktienveräußerungsverluste (sofern ein Antrag auf Verlustbescheinigung gestellt wird). Grundsätzlich sind alle Arten von Kapitalerträgen - außer z. B. Kapitalerträge aus einem anderen Staat, die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit diesem Staat in Deutschland steuerfrei sind - in einer Gesamtsumme enthalten. Es wird nicht nach der Quelle der Kapitalerträge unterschieden. Laufende Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen sind nicht enthalten.

25

Enthalten in der Höhe der Kapitalerträge sind jedoch die akkumulierten Erträge aus Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen bei Veräußerung/Rückgabe von Anteilen (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG).Bei Anteilen an solchen Investmentvermögen sind diese akkumulierten Erträge von der bescheinigten Summe der Kapitalerträge abzuziehen (vgl. entsprechenden Klammerzusatz in Muster I und III). Hierdurch kann die Summe der Kapitalerträge auch negativ werden. Diese sind in Zeile 12 der Anlage KAP zu erfassen.

Entspricht das Geschäftsjahr des Investmentvermögens dem Kalenderjahr, sind die ausschüttungsgleichen Erträge des letzten Geschäftsjahres im Vorjahr zu versteuern. Deckt sich das Geschäftsjahr eines solchen Investmentvermögens nicht mit dem Kalenderjahr und liegt das Geschäftsjahresende zwischen dem Anfang des Kalenderjahres und dem Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Rückgabe eines Anteils an diesem Investmentvermögen, sind die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 InvStG zum Geschäftsjahresende fiktiv zufließenden Erträge Kapitalerträge des Veräußerungs- oder Rückgabejahres. Sie sind - sofern die Investmentgesellschaft die Erträge bekanntgemacht hat - in der Steuerbescheinigung im nachrichtlichen Teil unter „Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen“ auszuweisen und in Zeile 17 der Anlage KAP zu erfassen. Der Ausweis in der Steuerbescheinigung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob in dem Ankreuzfeld in der Zeile „Ausländische thesaurierende Investmentfonds vorhanden“ eine Eintragung vorgenommen wurde.

26

Bei Erträgen aus Lebensversicherungsverträgen sind die Erträge nicht einzubeziehen, bei denen die Auszahlung nach zwölf Jahren Vertragslaufzeit und Vollendung des 60. Lebensjahres (bei Vertragsabschlüssen nach dem 31. Dezember 2011 nach Vollendung des 62. Lebensjahres vgl. § 52 Absatz 36 Satz 9 EStG) des Steuerpflichtigen erfolgt, wenn also die Voraussetzungen für eine hälftige Besteuerung nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG gegeben sind. Maßgeblich für den Kapitalertragsteuerabzug ist für sog. Neuverträge - Vertragsabschluss ab dem 1. Januar 2005 - der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung (im Erlebensfall) und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge, für Altverträge - Vertragsabschluss bis zum 31. Dezember 2004 - sind es die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen. In den Fällen der einheitlichen Bescheinigung von Erträgen, bei denen die Kapitalertragsteuer abgeltende Wirkung hat und Erträgen, bei denen die Kapitalertragsteuer keine abgeltende Wirkung hat, sind Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer getrennt auszuweisen.

27

Der Gewinn aus Kapitalerträgen i. S. des § 20 Absatz 2 EStG ist die Summe der positiven, uneingeschränkt verrechenbaren Gewinne aus § 20 Absatz 2 EStG zuzüglich der positiven Differenz zwischen Aktiengewinnen und -verlusten, jedoch begrenzt auf die Höhe der Kapitalerträge. Gewinne aus dem Verkauf von Lebensversicherungsverträgen werden hier nicht angegeben, da hierauf keine Kapitalertragsteuer erhoben wird.

28

Der Gewinn aus Aktienveräußerungen i. S. des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG ist gesondert auszuweisen; berechnet wird der positive Unterschiedsbetrag zwischen Aktiengewinnen und -verlusten. Die Beträge können nicht höher sein als die Höhe der Kapitalerträge.

29

In der Höhe der Kapitalerträge sind weiterhin Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden, enthalten (§ 20 Absatz 1 Nummer 11 EStG). Zum Verfahren der Kapitalertragsteuererhebung vgl. Rz. 25 des BMF-Schreibens vom 9. Oktober 2012 (BStBl I S. 953). Die Stillhalterprämien sind - begrenzt auf die Höhe der Kapitalerträge - auszuweisen.

29a

Die Erträge i. S. der Randziffern 27 und 29 (vgl. Zeilen 8 und 10 des Musters I der Steuerbescheinigung) können im Rahmen der Veranlagung vom Steuerpflichtigen im Hinblick auf eine Verrechnung mit Altverlusten gemäß § 22 Nummer 3 Satz 5 und 6 oder § 23 Absatz 3 Satz 9 und 10 EStG wahlweise genutzt werden. Die Reihenfolge des Ausweises in der Steuerbescheinigung spielt keine Rolle.

30

Erträge aus Versicherungen i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG (Vertragslaufzeit zwölf Jahre, Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen, bei Vertragsabschlüssen nach dem 31. Dezember 2011 nach Vollendung des 62. Lebensjahres vgl. § 52 Absatz 36 Satz 9 EStG) sind gesondert auszuweisen. Im Rahmen der Veranlagung wird nur der hälftige Unterschiedsbetrag versteuert. Es ist zu beachten, dass das Versicherungsunternehmen als Euro-Betrag immer den Unterschiedsbetrag in voller Höhe zu bescheinigen hat. Solche Erträge können jedoch erst im Jahr 2017 zufließen.

31

Die Zeile Ersatzbemessungsgrundlage i. S. des § 43a Absatz 2 Satz 7, 10, 13 und 14 EStG ist als Bruttobetrag, d. h. vor Berücksichtigung von Verlusten und Freistellungsauftrag, anzugeben. Sie wird unabhängig von einem Kapitalertragsteuerabzug ausgewiesen. Als Ersatzbemessungsgrundlage sind 30 % des Erlöses aus der Veräußerung oder Einlösung zu Grunde zu legen. Werden Kapitalanlagen auf fremde Depots übertragen, ohne dass der Depotinhaber eine Erklärung über die Unentgeltlichkeit abgibt, hat das Kreditinstitut von einer steuerpflichtigen Veräußerung auszugehen. Als Veräußerungserlöse sind der Börsenpreis zum Zeitpunkt der Übertragung zuzüglich Stückzinsen oder, falls dieser nicht bekannt ist, 30 % der Anschaffungskosten heranzuziehen. Durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt kann der Steuer-pflichtige im Rahmen der Veranlagung die Fälle der Ersatzbemessungsgrundlage aufklären und eine zutreffende Besteuerung herbeiführen.

32

Das Kreditinstitut hat auf Antrag des Steuerpflichtigen die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes zu bescheinigen, um ihm im Rahmen der Veranlagung bei seinem Finanzamt eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen (beispielsweise solche, die bei einem anderen Kreditinstitut erzielt wurden) zu ermöglichen. Dabei ist zwischen Verlusten aus der Veräußerung von Aktien und sonstigen Verlusten zu unterscheiden. Die sonstigen Verluste können mit allen Arten von Kapitalerträgen, Verluste aus Aktienveräußerungen können nur mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechnet werden.

33

Sind am 31. Dezember im Depot ausländische thesaurierende Investmentfonds vorhanden, ist dies von dem die Anteile verwahrenden Kreditinstitut zu bescheinigen (vgl. Rz. 25). Soweit die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge und die auf diese entfallende anrechenbare ausländische Steuer aus einem ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen bereits im Zeitpunkt der Erstellung der Bescheinigung von den Investmentgesellschaften bekannt gemacht wurden, sind diese vom Kreditinstitut zu bescheinigen. Sind im Zeitpunkt der Erstellung der Bescheinigung noch nicht alle Erträge bekannt gemacht, ist der Steuerpflichtige hierauf und auf die Verpflichtung zur Erklärung sämtlicher Erträge im Rahmen der Steuererklärung ausdrücklich hinzuweisen. Investmentvermögen, deren Erträge im Zeitpunkt der Erstellung der Steuerbescheinigung nicht bekannt sind, sind unter dem Ankreuzfeld „Im Zeitpunkt der Erstellung dieser Bescheinigung waren nicht alle Erträge der für Sie im Bescheinigungszeitraum verwahrten ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen bekannt…“ in tabellarischer Form aufzuführen. Die bei Veräußerung/Rückgabe von Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die Summe der als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentvermögen (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG) ist in der bescheinigten Kapitalertragsteuer enthalten. Die von einem ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen bekannt gemachten ausländischen Steuern dürfen nicht in der Zeile „Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuer“ im Hauptteil der Steuerbescheinigung ausgewiesen werden, sondern nur im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung unter der neuen Zeile „Hierauf entfallende anrechenbare ausländische Steuer“.

34

Die Regelungen zur Aufteilung, Bescheinigung und Anrechnung der Kapitalertragsteuer sind für den auf die Kapitalertragsteuer erhobenen Solidaritätszuschlag entsprechend anzuwenden.

35

Bei Gemeinschaftskonten von Ehegatten ist die einbehaltene Kirchensteuer anteilsmäßig gesondert auszuweisen. Bei Zugehörigkeit der Ehegatten zur gleichen Religionsgemeinschaft ist nur eine Summe in der Steuerbescheinigung auszuweisen. Bei konfessionsverschiedener Ehe hat zuerst die Angabe für den Ehemann zu erfolgen. In den beiden Leerstellen in dem amtlichen Muster ist die jeweilige Religionszugehörigkeit anzugeben. Eine Abkürzung entsprechend der Verwendung bei anderen Steuerarten ist zulässig.

36

Angaben zu den ausländischen Steuern werden einschließlich der fiktiven Steuer, soweit sie ohne Einschränkung angerechnet werden darf, ausgewiesen. In der Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten ausländischen Steuern darf die fiktive Quellensteuer mit besonderen Anrechnungsvoraussetzungen nicht enthalten sein. Eine Übersicht über anrechenbare auslän-dische Quellensteuer ist auf der Internetseite des steuerlichen Info Centers des Bundeszentral-amts für Steuern veröffentlicht (http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Auslaendische_Quellensteuer/auslaendische_quellensteuer_node.html). Die Voraussetzungen für die Anrechnung fiktiver Quellensteuern sind in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit entsprechenden Vereinbarungen unterschiedlich geregelt. Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Anrechnung kann nur im Einzelfall, d. h. im Rahmen der Veranlagung, durch die zuständigen Finanzämter erfolgen. Ein Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen, ist in Anhang 12 II des Einkommensteuer-Handbuchs veröffentlicht.

Ein negativer Quellensteuerbetrag, der zu einer Nachbelastung von Kapitalertragsteuer geführt hat, ist als negativer Betrag in der Zeile „Summe der angerechneten ausländischen Steuer“ auszuweisen. Im Falle eines negativen Quellensteuertopfes sind Beträge - die beim Steuerabzug nicht berücksichtigt werden konnten - als negative Beträge in der Zeile „Summe der anrechenbaren noch nicht angerechneten Quellensteuer“ auszuweisen.

Im Falle von noch anrechenbarer noch nicht angerechneter Quellensteuer hat das Kreditinstitut auf die Veranlagungspflicht nach § 32d Absatz 3 EStG in der Steuerbescheinigung hinzuweisen.

36a

Wurde für Ehegatten die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung i. S. des § 43a Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 EStG durchgeführt, sind in den jeweiligen Steuerbescheinigungen die Erträge und Quellensteuern auszuweisen, die nach der entsprechend den Randziffern 266 bis 277 des BMF-Schreibens vom 9. Oktober 2012 (BStBl I S. 953) - durchgeführten übergreifenden Verlustverrechnung und Quellensteueranrechnung verbleiben.

III. Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens (Muster II)

1. Allgemeines

37

Die Steuerbescheinigung einer leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder eines Personenunternehmens soll im Unterschied zum Muster I von einem Aussteller erteilt werden, der kein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ist, z. B. Lebensversicherungsunternehmen, GmbH oder Aktiengesellschaft (wenn die Aktien der Gesellschaft nicht im Depot gehalten werden). Sie gilt unabhängig von einer Abgeltungswirkung des Steu-erabzugs für alle Kapitalerträge, insbesondere auch für betriebliche Kapitalerträge. Randziffer 24 Satz 1 gilt hinsichtlich der Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages entsprechend.

2. Berechtigung zur Ausstellung

38

Die ausschüttende Körperschaft braucht bei der Ausstellung der Steuerbescheinigung nicht zu prüfen, ob der Anteilseigner zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer berechtigt ist. Diese Prüfung obliegt dem für die Besteuerung des Anteilseigners zuständigen Finanzamt. Wegen der Ausstellung von Steuerbescheinigungen an Anteilseigner, deren Anteile sich im Wertpapierdepot eines ausländischen Kreditinstituts befinden, vgl. Rz. 56.

3. Abweichende Anschrift

39

Weicht die in der Steuerbescheinigung angegebene Anschrift des Anteilseigners von derjenigen ab, unter der er beim Finanzamt geführt wird, ist dies der Vereinfachung wegen nicht zu beanstanden, wenn kein Zweifel daran besteht, dass es sich um dieselbe Person handelt. Bestehen Zweifel an der Identität, muss das Finanzamt den Anteilseigner auffordern, den Sachverhalt aufzuklären. Soweit hierzu erforderlich, hat der Anteilseigner eine berichtigte Bescheinigung vorzulegen (§ 45a Absatz 6 EStG). Ergeben sich die Zweifel daraus, dass die Steuerbescheinigung an eine von dem Anteilseigner der ausschüttenden Körperschaft mitgeteilte Versandanschrift geleitet worden ist, die sich nicht mit der Anschrift deckt, unter der er beim Finanzamt geführt wird, kann die Identität auch durch eine ergänzende Bescheinigung der ausschüttenden Körperschaft nachgewiesen werden, aus der Straße, Hausnummer, Wohnort bzw. Sitz oder Geschäftsleitung des Anteilseigners hervorgehen.

4. Muster der Steuerbescheinigung

40

Für die Angabe des Schuldners reicht die übliche Kurzbezeichnung des Schuldners aus.

41

Da auch der Zahlungstag zu bescheinigen ist, darf die Steuerbescheinigung erst ausgestellt werden, nachdem die Leistung erbracht worden ist.

5. Umfang der zu bescheinigenden Angaben

42

Die Verpflichtung unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften, ihren Anteilseignern auf Verlangen zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer eine Steuerbescheinigung auszustellen, wird nicht nur durch Leistungen begründet, die bei den Anteilseignern Gewinnanteile darstellen. Die Verpflichtung entsteht auch, wenn den Anteilseignern der Körperschaft sonstige Bezüge i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und 3 EStG zufließen, sowie für Bezüge, die nach der Auflösung der Körperschaft anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG gilt entsprechend. Das gleiche gilt, wenn die Anteilseigner auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung der Körperschaft Bezüge erhalten, die als Gewinnausschüttung i. S. des § 28 Absatz 2 Satz 2 KStG gelten (§ 20 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG). Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die Körperschaft gemäß § 27 Absatz 3 KStG die Leistungen zu bescheinigen und in der Steuerbescheinigung darauf hinzuweisen.

43

Die ausschüttende Körperschaft muss die Steuerbescheinigung auch erteilen, wenn einem Anteilseigner Kapitalerträge i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 EStG aus dem früheren Rechtsverhältnis zufließen (vgl. § 24 Nummer 2 EStG). Ist die Körperschaft eine Organgesellschaft i. S. der §§ 14, 17 KStG und werden Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner geleistet, hat die Körperschaft die Steuerbescheinigung an diese Anteilseigner auch zu erteilen, wenn die Verpflichtung zum Ausgleich von dem Organträger erfüllt worden ist.

44

Ein negativer Unterschiedsbetrag bei Lebensversicherungsunternehmen ist in Muster II unter Kapitalertrag i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG als Minusbetrag auszuweisen; in Muster I unter „Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes“.

6. Anteilseigner

45

Die ausschüttende Körperschaft darf die Steuerbescheinigung nur an ihre Anteilseigner erteilen. Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 AO die Anteile an dem Kapitalvermögen i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG, z. B. Aktien, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften oder an bergbaubetreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben, im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind (§ 20 Absatz 5 Satz 2 EStG).

7. Anteile im Gesamthandsvermögen

46

Gehören die Anteile am Kapitalvermögen zum Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, kann über die steuerliche Zurechnung der Kapitalerträge aus Anteilen und der anzu-rechnenden Kapitalertragsteuer nur im Rahmen der gesonderten Feststellung des Gewinns der Personengesellschaft (§ 180 AO) entschieden werden. Die ausschüttende Körperschaft hat deshalb eine zusammenfassende Bescheinigung auf den Namen der Personengesellschaft auszustellen. Für die Mitunternehmer ergibt sich in diesen Fällen der Betrag der anzurechnenden Kapitalertragsteuer aus der gesonderten Feststellung. Wird der Einkommensteuerbescheid oder Körperschaftsteuerbescheid für die Mitunternehmer nach § 155 Absatz 2 AO vor Erlass des Bescheids über die gesonderte Feststellung erteilt, kann die anzurechnende Kapitalertragsteuer dabei vorläufig geschätzt werden. Entsprechendes gilt, wenn die Anteile an dem Kapitalvermögen einer anderen Gesamthandsgemeinschaft oder einer Bruchteilsgemeinschaft gehören. Ist die Steuerbescheinigung auf den Namen einer Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft ausgestellt worden, die an einer ausschüttenden Körperschaft beteiligt ist, und unterbleibt nach § 180 Absatz 3 AO eine gesonderte Feststellung, ist die anzurechnende Kapitalertragsteuer den Steuerpflichtigen der Vereinfachung wegen in dem Verhältnis zuzurechnen, in dem ihnen die zugrunde liegenden Einnahmen i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EStG zugerechnet werden. Stehen die Anteile im Alleineigentum eines Gesellschafters, gehören sie aber zum Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft, ist die Steuerbescheinigung auf den Namen des Gesellschafters auszustellen. In diesen Fällen ist die Steuerbescheinigung in dem Verfahren der gesonderten Feststellung nach § 180 AO vorzulegen, weil die Leistung der ausschüttenden Körperschaft und die anzurechnenden Steuerbeträge in die gesonderte Feststellung einzubeziehen sind.

8. Inländisches Kreditinstitut

47

In den Fällen, in denen die auszahlende Stelle gleichzeitig auch Kapitalerträge als Schuldner zahlt, sind die Kapitalerträge in eine etwaige Verlustberechnung mit einzubeziehen und daher in Muster I zu bescheinigen.

IV. Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und/oder Depots bei Einkünften i. S. der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG sowie bei Einkünften i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2 EStG von beschränkt Steuerpflichtigen (Muster III)

1. Allgemeines

48

Die Steuerbescheinigung der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle für Konten und/oder Depots bei Einkünften i. S. der §§ 13, 15, 18 und 21 EStG gilt für Fälle, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen (Muster I), jedoch für Anrechnungszwecke ebenfalls einer Steuerbescheinigung bedürfen (z. B. Körperschaften). In diesen Fällen wird § 43a Absatz 3 EStG nicht angewendet, insbesondere findet keine Verlustverrechnung statt (vgl. § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG). Sofern Erträge aus Versicherungen zu den betrieblichen Einkünften gehören und der Versicherungsnehmer daneben Erträge aus Beitragsdepots, Parkdepots, Ablaufdepots oder Kapitalisierungsgeschäften erzielt, ist in der Steuerbescheinigung die Bezeichnung der auszahlenden Stelle um die Bezeichnung des Schuldners der Kapitalerträge zu ergänzen.

Beschränkt steuerpflichtige Gläubiger von Kapitalerträgen i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG können für nach dem 31. Dezember 2011 zufließende Kapitalerträge gemäß § 50d Absatz 1 Satz 4, 8 EStG in der Fassung des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes vom 22. Juni 2011 eine Kapitalertragsteuererstattung nur gegen Vorlage einer Bescheinigung i. S. des § 45a Absatz 2 EStG (Muster III) beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen.

49

Die Ausführungen in Rz. 25 (Veräußerung/Rückgabe von Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds) und in Rz. 33 (ausschüttungsgleiche Erträge bei Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentfonds) sind sinngemäß bei Muster III anzuwenden.

50

Für betriebliche Einkünfte und Kapitalerträge bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Personengesellschaften und Einzelunternehmen ist entsprechend den Regelungen für Körperschaften im Rahmen der Abgeltungsteuer in bestimmten Fällen kein Steuerabzug vorzunehmen, falls der Steuerpflichtige eine entsprechende Option (§ 43 Absatz 2 Satz 3 Num-mer 2 EStG) ausübt. In diesen sowie in den übrigen Fällen des § 43 Absatz 2 EStG sind die Erträge nicht in der Steuerbescheinigung auszuweisen.

50a

Bei Erträgen aus Investmentfonds darf eine Steuerbescheinigung für beschränkt Steuerpflichtige nur insoweit erteilt werden, wie diese Erträge aus inländischen Dividenden bzw. Gewinnausschüttungen i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 1a EStG oder aus inländischen Grundstücken stammen. Das heißt, nur in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 InvStG darf eine Steuerbescheinigung für beschränkt Steuerpflichtige erstellt werden. Diese Erträge können als Gesamtbetrag unter den Kapitalerträgen i. S. des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a ausgewiesen werden.

2. Muster der Steuerbescheinigung

51

Für die Angabe des Schuldners reicht die übliche Kurzbezeichnung des Schuldners in Verbindung mit der Angabe der Wertpapier-Kennnummer oder der ISIN Nummer aus. Die Angabe des Schuldners ist lediglich bei Ausstellung einer Einzelsteuerbescheinigung erforderlich.

V. Besonderheiten Muster I und III

1. Zweigniederlassung

52

Neben inländischen Kreditinstituten ist auch die im Inland befindliche Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 45a Absatz 3 EStG berechtigt. Voraussetzung ist, dass dem ausländischen Unternehmen die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften im Inland erteilt und dass die in § 20 Absatz 1 und 2 EStG bezeichnete Leistung für Rechnung der ausschüttenden Körperschaft von der inländischen Zweigstelle erbracht worden ist. Eine Übersicht über die Zweigniederlassungen gemäß § 53b KWG ist auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (www.bafin.de/Datenbanken) eingestellt. In dieser Liste sind nicht nur die ausländischen Unternehmen i. S. des § 53b KWG mit einer Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften im Inland, sondern auch diejenigen ausländischen Unternehmen enthalten, die die Erlaubnis haben, in Deutschland Finanzdienstleistungen zu erbringen.

2. Gutschrift für andere Kreditinstitute, Kennzeichnung der Steuerbescheinigung

a) Mitteilungsverpflichtung

53

Führt ein Kreditinstitut ein Wertpapierdepot, das auf den Namen eines anderen Kreditinstituts lautet, darf das depotführende Kreditinstitut dem anderen Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung nur erteilen, wenn das andere Kreditinstitut schriftlich mitgeteilt hat, dass es Eigentümer der Wertpapiere ist (vgl. § 4 Absatz 2 DepotG). Liegt eine solche Mitteilung nicht vor, hat stets das andere Kreditinstitut die Steuerbescheinigung zu erteilen, und zwar sowohl für die Dividenden, die es seinen Kunden gutschreibt, als auch für diejenigen, die es selbst bezieht.

b) Ausstellung in Vertretung des Anteilseigners

54

Bei Dividendengutschriften für andere Kreditinstitute bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, dass ein inländisches Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung auf den Namen des Anteilseigners ausstellt, wenn ein anderes Kreditinstitut in Vertretung des Anteilseigners eine auf dessen Namen lautende Steuerbescheinigung beantragt hat. Die Steuerbescheinigung ist von dem ausstellenden Kreditinstitut nach § 45a Absatz 3 und § 44a Absatz 6 EStG entsprechend zu kennzeichnen; sie muss außerdem erkennen lassen, welches Kreditinstitut die Gutschrift erhalten hat. Das gilt auch, wenn die Ausstellung von einem ausländischen Kreditinstitut beantragt worden ist.

c) Ausländische Wertpapiersammelbank

55

Werden die Aktien von einer ausländischen Wertpapiersammelbank verwahrt, ist zur Ausstel-lung der Steuerbescheinigung nur das inländische Kreditinstitut berechtigt, das der ausländischen Wertpapiersammelbank die Dividendengutschrift erteilt hat.

d) Ausländisches Kreditinstitut

56

Außer in den Fällen der Rz. 54 f. darf ein inländisches Kreditinstitut eine Steuerbescheinigung an Anteilseigner, deren Aktien sich im Wertpapierdepot eines ausländischen Kreditinstituts befinden, nur ausstellen, wenn der Anteilseigner sich die Dividendenscheine von dem ausländischen Kreditinstitut aushändigen lässt und sie dem inländischen Kreditinstitut zur Einlösung vorlegt. Das inländische Kreditinstitut muss nach § 45a Absatz 3 und § 44a Absatz 6 EStG die Steuerbescheinigung durch einen entsprechenden Hinweis kennzeichnen. Legt der Anteilseigner die Dividendenscheine bei der ausschüttenden Körperschaft zur Einlösung vor oder beauftragt er das ausländische Kreditinstitut, die Dividendenscheine der ausschüttenden Körperschaft zur Ausschüttung vorzulegen, ist nur die ausschüttende Körperschaft verpflichtet und berechtigt, die Steuerbescheinigung auszustellen. Beantragt das ausländische Kreditinstitut in Vertretung des Anteilseigners bei der ausschüttenden Körperschaft, die Steuerbescheinigung auf den Namen des Anteilseigners auszustellen, muss die Bescheinigung erkennen lassen, welches ausländische Kreditinstitut die Gutschrift erhalten hat.

VI. Fundstellennachweis und Anwendungsregelung

57

Für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2009 zufließen, ersetzt dieses Schreiben das BMF-Schreiben vom 24. November 2008 (BStBl I S. 973). Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn Regelungen dieses Schreibens für Kapitalerträge, die vor dem 1. Januar 2010 zugeflossen sind, angewendet werden. Für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2011 zufließen, ersetzt dieses Schreiben die BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2009 (BStBl 2010 I S. 79) und vom 16. November 2010 (BStBl I S. 1305). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Grundsätze dieses Schreibens aus automationstechnischen Gründen erst für Kapitalerträge angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2012 zufließen. Für Einzelsteuerbescheinigungen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Grundsätze dieses Schreibens erst für Kapitalerträge angewendet werden, die nach dem 31. März 2013 zufließen. Wurden bereits Steuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2012 ausgestellt, behalten diese ihre Gültigkeit.

Das BMF-Schreiben vom 14. November 2011 - IV C 1 S 2401/08/10001 :006 2011/0902485 - wird aufgehoben.

58

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

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Gegenstand der Verurteilung ist ein international operierendes Umsatzsteuerhinterziehungssystem im Handel mit Emissionszertifikaten, bei dem Umsatzsteuern in einer Gesamthöhe von mehr als 260 Mio Euro hinterzogen wurden. Hierzu hat das Landgericht Folgendes festgestellt:

Nach dem europäischen Emissionshandelssystem werden den Betreibern genehmigungspflichtiger Anlagen für definierte Handelsperioden bestimmte Mengen an Emissionsberechtigungen (sog. Emissionszertifikate) zugeteilt. Dieses System basiert auf einer europäischen Richtlinie (Richtlinie 2003/87/EG vom 13. Oktober 2003), die in Deutschland am 15. Juli 2004 umgesetzt wurde. Die bei nationalen Registrierstellen (in Deutschland bei der Deutschen Emissionshandelsstelle) ausschließlich elektronisch geführten Emissionszertifikate berechtigen einen Anlagenbetreiber zur Emittierung von CO2 oder anderer Treibhausgase. Diese Zertifikate können auch verkauft werden. Der Handel kann u.a. online über bei den nationalen Registrierstellen bestehende elektronische Emissionshandelskonten erfolgen. Hierdurch ist ohne großen Aufwand die sekundenschnelle (buchmäßige) Übertragung auch großer Zertifikatemengen im Wert von mehreren Millionen Euro möglich. Bis zur Einführung des – weniger betrugsanfälligen – sog. Reverse-Charge-Verfahrens für Emissionszertifikate zum 1. Juli 2010 auch in Deutschland (andere Mitgliedstaaten der EU hatten dies bereits im Jahr 2009 eingeführt) konnte ein Unternehmer, der mit solchen Zertifikaten handelt, seine eigene Umsatzsteuerzahllast verringern oder sogar Steuervergütungen bewirken, indem er in den von ihm abzugebenden Umsatzsteueranmeldungen die in den Rechnungen der Verkäufer ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 15 UStG als Vorsteuer geltend machte.

Die Betrugsanfälligkeit dieses (früheren) Systems haben sich die Angeklagten zu Nutze gemacht. Sie etablierten ein aus anderen Handelsbereichen bereits bekanntes Umsatzsteuerhinterziehungssystem: In einer hintereinander geschalteten Leistungskette von Verkäufern und Käufern wird das Emissionszertifikat aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat zunächst an einen ersten inländischen Erwerber (den sog. "Missing Trader") verkauft. Dieser verkauft das Zertifikat mit einem geringen Aufschlag an einen Zwischenhändler (sog. "Buffer") weiter. Es können auch mehrere Buffer zwischengeschaltet sein. Der (letzte) Buffer verkauft das Zertifikat – wiederum mit einem geringen Preisaufschlag – schließlich an den letzten inländischen Erwerber der Leistungskette, den sog. "Distributor". Das Hinterziehungssystem der Angeklagten war für diese deshalb lukrativ, weil der "Missing Trader" keine Umsatzsteuer abführt und so dem Buffer einen Gewinn in Höhe seines Preisaufschlags ermöglicht. Es ging wie folgt vonstatten:

Der "Missing Trader" stellt dem "Buffer" eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis. Die aus dem Weiterverkauf von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer führt er allerdings plangemäß nicht ab. Seine tatsächlichen Umsätze verheimlicht er den Finanzbehörden; in der Regel verschwindet er nach kurzer Zeit vom Markt (deswegen die Bezeichnung "Missing Trader"). Der "Buffer" nutzt die in der Rechnung des Missing Traders ausgewiesene Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug. Die in der Rechnung des Buffers ausgewiesene Umsatzsteuer macht dann der Distributor als Vorsteuer geltend.

Nach den Feststellungen des Landgerichts handelten die Angeklagten teils als "Missing Trader", teils als "Buffer". Die "Buffer" gaben zwar Umsatzsteueranmeldungen ab, "neutralisierten" aber ihre Steuerzahllast, indem sie Vorsteuern aus Scheinrechnungen (von Firmen mit denen tatsächlich eine Leistungsbeziehung nicht bestand) gegenrechneten. Die "Buffer" machten jeweils Vorsteuern aus den ihnen vom "Missing Trader" gestellten Rechnungen mit Umsatzssteuerausweis geltend. Distributor war nach den Feststellungen des Landgerichts in den verfahrensgegenständlichen Fällen eine deutsche Großbank. Diese erwarb Emissionszertifikate von den Buffern in der Weise, dass ein Mitarbeiter dieser Bank jeweils mitteilte, welche Zertifikatmengen die Bank zu welchen Preisen ankaufen würde. Erst dann fragte dieser "Buffer" bei seinen Lieferanten nach. Der Ankauf erfolgte erst, nachdem der Weiterverkauf gesichert war. Zahlungen an seine Lieferanten leistete der Buffer – insofern völlig risikolos – erst, nachdem er seinerseits den Kaufpreis vereinnahmt hatte.

Das Landgericht hat hinsichtlich der für die jeweiligen Firmen abgegebenen Umsatzsteueranmeldungen den Tatbestand der vorsätzlichen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) bejaht. Es sah in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 – 1 StR 24/10) die aus Rechnungen der vermeintlichen "Lieferanten" geltend gemachte Vorsteuer in einer Gesamthöhe von mehr als 260 Mio. Euro als hinterzogen an, weil eine Vorsteuerabzugsberechtigung nicht bestand: Soweit es sich nicht ohnehin um Scheinrechnungen nicht existierender Firmen handelte, war eine Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 15 UStG deshalb nicht gegeben, weil es an einer unternehmerischen Tätigkeit von Rechnungssteller und -empfänger fehlte. Alle Angeklagten erkannten die Möglichkeit einer Einbindung in eine Hinterziehungskette, handelten aber wegen persönlicher Vorteile gleichwohl.

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Angeklagten, mit denen die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Insbesondere steht es einer vollendeten Steuerhinterziehung nicht entgegen, dass Finanzbehörden – wie mit einem Beweisantrag behauptet wurde – zwar einen Tatverdacht hatten, gleichwohl aber aus ermittlungstaktischen Gründen (um den Erfolg der äußerst umfangreichen Ermittlungen zur Aufdeckung und Zerschlagung eines groß angelegten Umsatzsteuerhinterziehungssystems nicht zu gefährden) Steuervergütungen gemäß § 168 Satz 2 AO zugestimmt haben. Denn Straftäter haben keinen Anspruch darauf, dass die Finanz- oder die Ermittlungsbehörden so rechtzeitig gegen sie einschreiten, dass der Eintritt des Taterfolgs verhindert wird.

Die Staatsanwaltschaft hat ihre gegen das Urteil gerichteten Revisionen, mit der sie u.a. die nach ihrer Ansicht zu geringe Höhe der verhängten Strafen angreift, zurückgenommen.

Beschluss vom 21. November 2012 – 1 StR 391/12

Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 15. August 2011 – 5/2 KLs 4/11 7510 Js 258673/09 Wl

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Veröffentlicht: 9. Januar 2013
Aktenzeichen: IV R 3/09

Die Inanspruchnahme des gewerbesteuerlichen Verlustabzugs setzt die ununterbrochene Unternehmeridentität voraus, so dass auch kurzfristige Unterbrechungen --selbst für eine logische Sekunde-- zum Wegfall des Verlustabzugs führen.

Urteil vom 11. Oktober 2012

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Veröffentlicht: 28. Dezember 2012

Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2000/11/10016 :007 -2012/1186614

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung die Bestimmungen zur Kapitalertragsteuererhebung gemäß §§ 43 bis 45d EStG in der Fassung des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages vom 25. Oktober 2012 (Bundesrat-Drucksache 632/12) für nach dem 31. Dezember 2012 zugeflossene Erträge anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 3. Januar 2013

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2351/09/10002 - 2012/1170915

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. 2011 Teil I Seite 2131) haben sich Änderungen zu den Entfernungspauschalen ergeben, die nachfolgend in Fettdruck dargestellt sind. Das BMF-Schreiben vom 31. August 2009 (BStBl 2009 Teil I Seite 891) ist damit überholt.

Inhaltsübersicht

  1. Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 EStG)
  2. Entfernungspauschale für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG)
  3. Behinderte Menschen
  4. Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen
  5. Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG
  6. Anwendungsregelung

Zur Ermittlung der Entfernungspauschalen wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

1. 

Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 EStG)


 

1.1

Allgemeines


 

Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren. Ihrem Wesen als Pauschale entsprechend kommt es grundsätzlich nicht auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an. Unfallkosten können als außergewöhnliche Aufwendungen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 EStG) jedoch neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden (siehe Tz. 4).

Auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird die Entfernungspauschale angesetzt. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag, können diese übersteigenden Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden (§ 9 Absatz 2 Satz 2 EStG; siehe auch unter Tz. 1.6).

Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer benutzt von Januar bis September (an 165 Arbeitstagen) für die Wege von seiner Wohnung zur 90 km entfernten regelmäßigen Arbeitsstätte und zurück den eigenen Kraftwagen. Dann verlegt er seinen Wohnsitz. Von der neuen Wohnung aus gelangt er ab Oktober (an 55 Arbeitstagen) zur nunmehr nur noch 5 km entfernten regelmäßigen Arbeitsstätte mit dem öffentlichen Bus. Hierfür entstehen ihm tatsächliche Kosten in Höhe von (3 x 70 Euro =) 210 Euro.

Für die Strecken mit dem eigenen Kraftwagen ergibt sich eine Entfernungspauschale von 165 Arbeitstagen x 90 km x 0,30 Euro = 4455 Euro. Für die Strecke mit dem Bus errechnet sich eine Entfernungspauschale von 55 Arbeitstagen x 5 km x 0,30 Euro = 83 Euro. Die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale i. H. v. 4538 Euro (4455 + 83 Euro) ist anzusetzen, da die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (210 Euro) diese nicht übersteigen.

Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer benutzt für die Fahrten von der Wohnung zur regelmäßigen Arbeitsstätte den Bus und die Bahn. Die kürzeste benutzbare Stra-ßenverbindung beträgt 20 km. Die Monatskarte für den Bus kostet 50 Euro und für die Bahn 65 Euro (= 115 Euro).
Für das gesamte Kalenderjahr ergibt sich eine Entfernungspauschale von 220 Tagen x 20 km x 0,30 Euro = 1320 Euro. Die für die Nutzung von Bus und Bahn im Kalenderjahr angefallenen Aufwendungen betragen 1 380 Euro (12 x 115 Euro). Da die tatsächlich angefallenen Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale übersteigen, kann der übersteigende Betrag zusätzlich angesetzt werden; insgesamt somit 1380 Euro.

Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung.

Für Flugstrecken sind die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen (BFH vom 26. März 2009, BStBl II Seite 724). Bei entgeltlicher Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber sind die Aufwendungen des Arbeitnehmers ebenso als Werbungskosten anzusetzen.


 

1.2

Höhe der Entfernungspauschale


 

Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Die Entfernungspauschale gilt bei der Nutzung von Flugzeugen nur für die An- und Abfahrten zu und von Flughäfen.

Die anzusetzende Entfernungspauschale ist wie folgt zu berechnen:

Zahl der Arbeitstage x volle Entfernungskilometer x 0,30 Euro.

 

1.3

Höchstbetrag von 4500 Euro


 

Die anzusetzende Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4500 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Die Beschränkung auf 4500 Euro gilt

  • wenn der Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit einem Motorrad, Motorroller, Moped, Fahrrad oder zu Fuß zurückgelegt wird,
  • bei Benutzung eines Kraftwagens für die Teilnehmer an einer Fahrgemeinschaft und zwar für die Tage, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen nicht einsetzt,
  • bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, soweit im Kalenderjahr insgesamt keine höheren Aufwendungen glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden (§ 9 Absatz 2 Satz 2 EStG).

Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens greift die Begrenzung auf 4 500 Euro nicht. Der Arbeitnehmer muss lediglich nachweisen oder glaubhaft machen, dass er die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit dem eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen zurückgelegt hat. Ein Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen für den Kraftwagen ist für den Ansatz eines höheren Betrages als 4500 Euro nicht erforderlich.


 

1.4

Maßgebende Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte


 

Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend. Dabei sind nur volle Kilometer der Entfernung anzusetzen, ein angefangener Kilometer bleibt unberücksichtigt. Die Entfernungsbestimmung richtet sich nach der Straßenverbindung; sie ist unabhängig von dem Verkehrsmittel, das tatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird. Eine mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht tatsächlich benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden. Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Arbeitnehmer ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, dessen Linienführung direkt über die verkehrsgünstigere Straßenverbindung erfolgt (z. B. öffentlicher Bus). Eine von der kürzesten Straßenverbindung abweichende Strecke ist verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte - trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen - in der Regel schneller und pünktlicher erreicht (BFH vom 10. Oktober 1975, BStBl II Seite 852 sowie BFH vom 16. November 2011, VI R 46/10, BStBl 2012 II Seite 470 und VI R 19/11, BStBl 2012 II Seite 520). Teilstrecken mit steuerfreier Sammelbeförderung sind nicht in die Entfernungsermittlung einzubeziehen.

Eine Fährverbindung ist sowohl bei der Ermittlung der kürzesten Straßenverbindung als auch bei der Ermittlung der verkehrsgünstigsten Straßenverbindung einzubeziehen, soweit sie zumutbar erscheint und wirtschaftlich sinnvoll ist, mit in die Entfernungsberechnung einzubeziehen. Die Fahrtstrecke der Fähre selbst ist dann jedoch nicht Teil der maßgebenden Entfernung. An ihrer Stelle können die tatsächlichen Fährkosten berücksichtigt werden.

Gebühren für die Benutzung eines Straßentunnels oder einer mautpflichtigen Straße dürfen dagegen nicht neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden, weil sie nicht für die Benutzung eines Verkehrsmittels entstehen. Fallen die Hin- und Rückfahrt zur regelmäßigen Arbeitsstätte auf verschiedene Arbeitstage, so kann aus Vereinfachungsgründen unterstellt werden, dass die Fahrten an einem Arbeitstag durchgeführt wurden; ansonsten ist H 9.10 (Fahrtkosten - bei einfacher Fahrt) LStH 2012 weiter zu beachten.

Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer fährt mit der U-Bahn zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Einschließlich der Fußwege beträgt die zurückgelegte Entfernung 15 km. Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 10 km.

Für die Ermittlung der Entfernungspauschale ist eine Entfernung von 10 km anzusetzen.

Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer wohnt an einem Fluss und hat seine regelmäßige Arbeitsstätte auf der anderen Flussseite. Die Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte beträgt über die nächstgelegene Brücke 60 km und bei Benutzung einer Autofähre 20 km. Die Fährstrecke beträgt 0,6 km, die Fährkosten betragen 650 Euro jährlich.

Für die Entfernungspauschale ist eine Entfernung von 19 km anzusetzen. Daneben können die Fährkosten berücksichtigt werden (siehe auch Tz. 1.6 Beispiel 4).


 

1.5

Fahrgemeinschaften


 

Unabhängig von der Art der Fahrgemeinschaft ist bei jedem Teilnehmer der Fahrgemeinschaft die Entfernungspauschale entsprechend der für ihn maßgebenden Entfernungsstrecke anzusetzen. Umwegstrecken, insbesondere zum Abholen von Mitfahrern, sind jedoch nicht in die Entfernungsermittlung einzu beziehen.

Der Höchstbetrag für die Entfernungspauschale von 4500 Euro greift auch bei einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft, und zwar für die Mitfahrer der Fahrgemeinschaft an den Arbeitstagen, an denen sie ihren Kraftwagen nicht einsetzen.

Bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften kann zunächst der Höchstbetrag von 4500 Euro durch die Wege an den Arbeitstagen ausgeschöpft werden, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde. Deshalb ist zunächst die (auf 4500 Euro begrenzte) anzusetzende Entfernungspauschale für die Tage zu berechnen, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde. Anschließend ist die anzusetzende (unbegrenzte) Entfernungspauschale für die Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen benutzt hat. Beide Beträge zusammen ergeben die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale.

Beispiel:
Bei einer aus drei Arbeitnehmern bestehenden wechselseitigen Fahrgemeinschaft beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte für jeden Arbeitnehmer 100 km. Bei tatsächlichen 210 Arbeitstagen benutzt jeder Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen an 70 Tagen für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte.

Die Entfernungspauschale ist für jeden Teilnehmer der Fahrgemeinschaft wie folgt zu ermitteln:

Zunächst ist die Entfernungspauschale für die Fahrten und Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde:

140 Arbeitstage x 100 km x 0,30 Euro
(Höchstbetrag von 4 500 Euro ist nicht überschritten).
= 4 200 Euro
Anschließend ist die Entfernungspauschale für die Fahrten
und Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen
eigenen Kraftwagen benutzt hat:
 
70 Arbeitstage x 100 km x 0,30 Euro
abziehbar (unbegrenzt)
= 2100 Euro
anzusetzende Entfernungspauschale= 6 300 Euro

Setzt bei einer Fahrgemeinschaft nur ein Teilnehmer seinen Kraftwagen ein, kann er die Entfernungspauschale ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4500 Euro für seine Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte geltend machen; eine Umwegstrecke zum Abholen der Mitfahrer ist nicht in die Entfernungsermittlung einzubeziehen. Bei den Mitfahrern wird gleichfalls die Entfernungspauschale angesetzt, allerdings bei ihnen begrenzt auf den Höchstbetrag von 4500 Euro.


 

1.6

Benutzung verschiedener Verkehrsmittel


 

Arbeitnehmer legen die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oftmals auf unterschiedliche Weise zurück, d. h. für eine Teilstrecke werden der Kraftwagen und für die weitere Teilstrecke öffentliche Verkehrsmittel benutzt (Park & Ride) oder es werden für einen Teil des Jahres der eigene Kraftwagen und für den anderen Teil öffentliche Verkehrsmittel benutzt. In derartigen Mischfällen ist zunächst die maßgebende Entfernung für die kürzeste Straßenverbindung zu ermitteln (Tz. 1.4). Auf der Grundlage dieser Entfernung ist sodann die anzusetzende Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zu berechnen.

Die Teilstrecke, die mit dem eigenen Kraftwagen zurückgelegt wird, ist in voller Höhe anzusetzen; für diese Teilstrecke kann Tz. 1.4 zur verkehrsgünstigeren Strecke angewandt werden. Der verbleibende Teil der maßgebenden Entfernung ist die Teilstrecke, die auf öffentliche Verkehrsmittel entfällt. Die anzusetzende Entfernungspauschale ist sodann für die Teilstrecke und Arbeitstage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen eingesetzt hat. Anschließend ist die anzusetzende Entfernungspauschale für die Teilstrecke und Arbeitstage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer öffentliche Verkehrsmittel benutzt. Beide Beträge ergeben die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale, so dass auch in Mischfällen ein höherer Betrag als 4500 Euro angesetzt werden kann.

Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen Kraftwagen 30 km zur nächsten Bahnstation und von dort 100 km mit der Bahn zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Die kürzeste maßgebende Entfernung (Straßenverbindung) beträgt 100 km. Die Aufwendungen für die Bahnfahrten betragen (monatlich 180 Euro x 12 =) 2 160 Euro im Jahr.

Von der maßgebenden Entfernung von 100 km entfällt eine Teilstrecke von 30 km auf Fahrten mit dem eigenen Kraftwagen, so dass sich hierfür eine Entfernungspauschale von 220 Arbeitstagen x 30 km x 0,30 Euro = 1980 Euro ergibt. Für die verbleibende Teilstrecke mit der Bahn von (100 km – 30 km =) 70 km errechnet sich eine Entfernungspauschale von 220 Arbeitstagen x 70 km x 0,30 Euro = 4620 Euro. Hierfür ist der Höchstbetrag von 4500 Euro anzusetzen, so dass sich eine insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale von 6480 Euro ergibt. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Bahnfahrten in Höhe von 2160 Euro bleiben unberücksichtigt, weil sie unterhalb der für das Kalenderjahr insgesamt anzusetzenden Entfernungspauschale liegen.

Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen Kraftwagen 3 km zu einer verkehrsgünstig gelegenen Bahnstation und von dort noch 30 km mit der Bahn zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Die kürzeste maßgebende Straßenverbindung beträgt 25 km. Die Jahreskarte für die Bahn kostet 1746 Euro.

Für die Teilstrecke mit dem eigenen Kraftwagen von 3 km ergibt sich eine Entfernungspauschale von 220 Arbeitstagen x 3 km x 0,30 Euro = 198 Euro. Für die verbleibende Teilstrecke mit der Bahn von (25 km – 3 km =) 22 km errechnet sich eine Entfernungspauschale von 220 Arbeitstagen x 22 km x 0,30 Euro = 1452 Euro. Die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale beträgt somit 1650 Euro. Da die tatsächlichen Aufwendungen für die Bahnfahrten in Höhe von 1746 Euro höher sind als die für das Kalenderjahr insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale, kann zusätzlich der die Entfernungspauschale übersteigende Betrag angesetzt werden; insgesamt also 1746 Euro.

Beispiel 3:
Ein Arbeitnehmer fährt im Kalenderjahr die ersten drei Monate mit dem eigenen Kraftwagen und die letzten neun Monate mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur 120 km entfernten regelmäßigen Arbeitsstätte. Die entsprechende Monatskarte kostet 190 Euro.

Die Entfernungspauschale beträgt bei 220 Arbeitstagen: 220 x 120 km x 0,30 Euro = 7920 Euro. Da jedoch für einen Zeitraum von neun Monaten öffentliche Verkehrsmittel benutzt worden sind, ist hier die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4500 Euro zu beachten. Die anzusetzende Entfernungspauschale ist deshalb wie folgt zu ermitteln:

165 Arbeitstage x 120 km x 0,30 Euro= 5940 Euro
Begrenzt auf den Höchstbetrag von4500 Euro
zuzüglich 
55 Arbeitstage x 120 km x 0,30 Euro= 1980 Euro
anzusetzende Entfernungspauschale insgesamt6480 Euro

Die tatsächlichen Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (9 x 190 Euro = 1710 Euro) sind niedriger; anzusetzen ist also die Entfernungspauschale in Höhe von 6480 Euro.

Beispiel 4:
Ein Arbeitnehmer wohnt in Konstanz und hat seine regelmäßige Arbeitsstätte auf der anderen Seite des Bodensees. Für die Fahrt zur regelmäßigen Arbeitsstätte benutzt er seinen Kraftwagen und die Fähre von Konstanz nach Meersburg. Die Fahrtstrecke einschließlich der Fährstrecke von 4,2 km beträgt insgesamt 15 km. Die Monatskarte für die Fähre kostet 122,50 Euro. Bei 220 Arbeitstagen im Jahr ergibt sich eine

Entfernungspauschale von: 
220 Arbeitstage x 10 km x 0,30 Euro 660 Euro
zuzüglich 
Fährkosten (12 x 122,50 Euro)= 1470 Euro
Insgesamt zu berücksichtigen2130 Euro

 

1.7

Mehrere Wege an einem Arbeitstag


 

Die Entfernungspauschale kann für die Wege zu derselben regelmäßigen Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal angesetzt werden.


 

1.8

Mehrere Dienstverhältnisse


 

Bei Arbeitnehmern, die in mehreren Dienstverhältnissen stehen und denen Aufwendungen für die Wege zu mehreren auseinander liegenden regelmäßigen Arbeitsstätten entstehen, ist die Entfernungspauschale für jeden Weg zur regelmäßigen Arbeitsstätte anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer am Tag zwischenzeitlich in die Wohnung zurückkehrt. Die Einschränkung, dass täglich nur eine Fahrt zu berücksichtigen ist, gilt nur für eine, nicht aber für mehrere regelmäßige Arbeitsstätten. Werden täglich mehrere regelmäßige Arbeitsstätten ohne Rückkehr zur Wohnung nacheinander angefahren, so ist für die Entfernungsermittlung der Weg zur ersten regelmäßigen Arbeitsstätte als Umwegstrecke zur nächsten regelmäßigen Arbeitsstätte zu berücksichtigen; die für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzende Entfernung darf höchstens die Hälfte der Gesamtstrecke betragen.

Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Tagen vormittags von seiner Wohnung A zur regelmäßigen Arbeitsstätte B, nachmittags weiter zur regelmäßigen Arbeitsstätte C und abends zur Wohnung in A zurück. Die Entfernungen betragen zwischen A und B 30 km, zwischen B und C 40 km und zwischen C und A 50 km.

Die Gesamtentfernung beträgt 30 + 40 + 50 km = 120 km, die Entfernung zwischen der Wohnung und den beiden regelmäßigen Arbeitsstätten 30 + 50 km = 80 km. Da dies mehr als die Hälfte der Gesamtentfernung ist, sind (120 km : 2) = 60 km für die Ermittlung der Entfernungspauschale anzusetzen. Die Entfernungspauschale beträgt 3960 Euro (220 Tage x 60 km x 0,30 Euro).

Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer fährt mit öffentlichen Verkehrsmitteln an 220 Arbeitstagen vormittags von seiner Wohnung A zur regelmäßigen Arbeitsstätte B, mittags zur Wohnung A, nachmittags zur regelmäßigen Arbeitsstätte C und abends zur Wohnung A zurück. Die Entfernungen betragen zwischen A und B 30 km und zwischen A und C 40 km. Die Monatskarte für die öffentlichen Verkehrsmittel kostet 300 Euro monatlich.

Die Entfernungspauschale beträgt:
220 Tage x 70 km (30 km + 40 km) x 0,30 Euro = 4620 Euro, höchstens 4500 Euro. Die tatsächlichen Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (12 x 300 Euro = 3 600 Euro) übersteigen die im Kalenderjahr insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale nicht; anzusetzen ist also die Entfernungspauschale in Höhe von 4 500 Euro.


 

1.9

Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf die Entfernungspauschale


 

Jeder Arbeitnehmer erhält die Entfernungspauschale unabhängig von der Höhe seiner Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG gilt dies auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte überlässt und diese Arbeitgeberleistung nach § 8 Absatz 3 EStG (Rabattfreibetrag) steuerfrei ist, z. B. wenn ein Mietwagenunternehmen dem Arbeitnehmer einen Mietwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte überlässt.

Die folgenden steuerfreien bzw. pauschal versteuerten Arbeitgeberleistungen sind jedoch auf die anzusetzende und ggf. auf 4 500 Euro begrenzte Entfernungspauschale anzurechnen:

  • nach § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG (44 Euro-Grenze) steuerfreie Sachbezüge für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte,
  • nach § 8 Absatz 3 EStG steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte bis höchstens 1080 Euro (Rabattfreibetrag),
  • der nach § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG pauschal besteuerte Arbeitgeberersatz bis zur Höhe der abziehbaren Entfernungspauschale (siehe Tz. 5).

Die vorgenannten steuerfreien oder pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 EStG).


2. 

Entfernungspauschale für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG)


 

Auf die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung sind die Tzn. 1.1 und 1.4 entsprechend anzuwenden. Die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4500 Euro gilt bei Familienheimfahrten nicht. Für Flugstrecken und bei ent-geltlicher Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber sind die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers anzusetzen. Arbeitgeberleistungen für Familienheimfahrten, die nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfrei sind, sind nach § 3c Absatz 1 EStG auf die für die Familienheimfahrten anzusetzende Entfernungspauschale anzurechnen.


3. 

Behinderte Menschen


 

Nach § 9 Absatz 2 Satz 3 EStG können behinderte Menschen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte an Stelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen. Bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs können die Fahrtkosten ohne Einzelnachweis mit den pauschalen Kilometersätzen gemäß BMF-Schreiben vom 20. August 2001, BStBl I Seite 541, vgl. H 9.5 (Pauschale Kilometersätze) LStH 2012 angesetzt werden. Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens kann danach ohne Einzelnachweis der Kilometersatz von 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entstanden sind, können neben dem pauschalen Kilometersatz berücksichtigt werden. Werden die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit verschiedenen Verkehrsmitteln zurückgelegt, kann das Wahlrecht - Entfernungspauschale oder tatsächliche Kosten - für beide zurückgelegten Teilstrecken - nur einheitlich ausgeübt werden (BFH vom 5. Mai 2009, BStBl II Seite 729).

Beispiel 1:
Ein behinderter Arbeitnehmer (Grad der Behinderung von 90) fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen Kraftwagen 17 km zu einem behindertengerechten Bahnhof und von dort 82 km mit der Bahn zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Die tatsächlichen Bahnkosten betragen 240 Euro im Monat.

a) Ermittlung der Entfernungspauschale
Für die Teilstrecke mit dem eigenen Kraftwagen errechnet sich eine Entfernungspauschale von 220 Arbeitstagen x 17 km x 0,30 Euro = 1122 Euro zuzüglich 220 Arbeitstagen x 82 km x 0,30 Euro = 5412 Euro, jedoch höchstens 4500 Euro, so dass sich eine insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale von 5622 Euro ergibt.

b) Ermittlung der tatsächlichen Kosten
Für die Teilstrecke mit dem eigenen Kraftwagen sind 220 Arbeitstage x 17 km x 2 x 0,30 Euro = 2244 Euro anzusetzen (= tatsächliche Aufwendungen mit pauschalem Kilometersatz); für die verbleibende Teilstrecke mit der Bahn 2880 Euro, insgesamt also 5124 Euro.

Da die Entfernungspauschale mit 5622 Euro höher ist, ist diese anzusetzen. Eine Kombination von tatsächlichen Aufwendungen für die Teilstrecke mit dem Kraft-wagen (2244 Euro) und der Entfernungspauschale für die Strecke mit der Bahn (4500 Euro), so dass insgesamt 6744 Euro angesetzt werden könnten, ist mit § 9 Absatz 2 Satz 3 EStG nicht vereinbar.

Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen im Jahr mit dem eigenen Kraftwagen 17 km zum Bahnhof und von dort 82 km mit der Bahn zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Die tatsächlichen Bahnkosten betragen 240 Euro im Monat. Mitte des Jahres (110 Arbeitstage) tritt eine Behinderung ein (Grad der Behinderung von 90).

a)

Der Arbeitnehmer setzt für den Zeitraum der Behinderung die Entfernungspauschale an:

 aa)

Ermittlung der Entfernungspauschale für die Zeit ohne Behinderung: Für die Teilstrecke mit dem eigenen Kraftwagen errechnet sich eine Entfernungspauschale von 110 Arbeitstage x 17 km x 0,30 Euro = 561 Euro zuzüglich 110 Arbeitstage x 82 km x 0,30 Euro = 2706 Euro.

 bb)

Ermittlung der Entfernungspauschale für die Zeit mit Behinderung: Für die Teilstrecke mit dem eigenen Kraftwagen errechnet sich eine Entfernungspauschale von 110 Arbeitstage x 17 km x 0,30 Euro = 561 Euro zuzüglich 110 Arbeitstage x 82 km x 0,30 Euro = 2706 Euro.


Die Entfernungspauschale für die mit der Bahn zurückgelegte Strecke (2 x 2706 Euro) ist auf 4 500 Euro begrenzt. Wählt der Arbeitnehmer für das gesamte Kalenderjahr die Entfernungspauschale, wären 4500 Euro (2 x 2706 Euro begrenzt auf 4500 Euro) zuzüglich (2 x 561 Euro =) 1122 Euro, also insgesamt 5622 Euro als Werbungskosten zu berücksichtigen.

b)

Der Arbeitnehmer setzt für den Zeitraum der Behinderung die tatsächlichen Kosten an:

Für die Teilstrecke mit dem eigenen Kraftwagen sind (110 Arbeitstage x 17 km x 2 x 0,30 Euro =) 1122 Euro anzusetzen (= tatsächliche Aufwendungen mit pauschalem Kilometersatz) und für die verbleibende Teilstrecke mit der Bahn (6 x 240 Euro =) 1440 Euro, insgesamt also 2562 Euro.

Die Entfernungspauschale für das erste halbe Jahr beträgt 3 267 Euro (561 Euro zuzüglich 2706 Euro). Wählt der Arbeitnehmer für den Zeitraum ab Eintritt der Behinderung die Ansetzung der tatsächlichen Kosten, wären für das erste halbe Jahr 3 267 Euro Entfernungspauschale (561 Euro + 2706 Euro) zuzüglich 2 562 Euro tatsächliche Kosten für das zweite halbe Jahr, insgesamt also 5 829 Euro zu berücksichtigen.



4. 

Abgeltungswirkung für Entfernungspauschalen


 

Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und Familienheimfahrten entstehen. Dies gilt z. B. auch für Parkgebühren für das Abstellen des Kraftfahrzeugs während der Arbeitszeit, für Finanzierungskosten (siehe auch BFH vom 15. April 2010, BStBl II Seite 805), Beiträge für Kraftfahrerverbände, Versicherungsbeiträge für einen Insassenunfallschutz, Aufwendungen infolge Diebstahls sowie für die Kosten eines Austauschmotors anlässlich eines Motorschadens auf einer Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder einer Familienheimfahrt. Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt entstehen, sind als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 EStG weiterhin neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen (siehe Bundestags-Drucksache 16/12099, Seite 6).


5. 

Pauschalbesteuerung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG


 

5.1

Allgemeines


 

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte pauschal mit 15 % erheben, soweit diese Zuschüsse den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG als Werbungskosten geltend machen kann. Ausschlaggebend für die Höhe der Zuschüsse ist demnach der Betrag, den der Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als Werbungskosten geltend machen kann.


 

5.2

Höhe der pauschalierbaren Zuschüsse


 

Bei ausschließlicher Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens ist die Höhe der pauschalierungsfähigen Zuschüsse des Arbeitgebers auf die Höhe der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale beschränkt. Ein höherer Zuschuss als 4500 Euro ist in diesen Fällen pauschalierbar, soweit die anzusetzende Entfernungspauschale für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte diesen Betrag übersteigt. Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte erfolgen.

Bei ausschließlicher Nutzung eines Motorrads, Motorrollers, Mopeds, Mofas oder Fahrrads können die pauschalen Kilometersätze angesetzt werden, die nach R 9.5 Absatz 1 Satz 5 LStR mit dem BMF-Schreiben vom 20. August 2001 (BStBl I Seite 541) bekannt gemacht worden sind. Die pauschalierbaren Zuschüsse des Arbeitgebers sind auf die Höhe der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale beschränkt. Aus Vereinfachungsgründen kann hier ebenfalls davon ausgegangen werden, dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte erfolgen.

Bei ausschließlicher Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, bei entgeltlicher Sammelbeförderung, für Flugstrecken sowie bei behinderten Menschen ist eine Pauschalierung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zulässig.

Bei der Nutzung verschiedener Verkehrsmittel (insbesondere sog. Park & Ride-Fälle) ist die Höhe der pauschalierbaren Zuschüsse des Arbeitgebers auf die Höhe der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschale beschränkt. Eine Pauschalierung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kommt erst dann in Betracht, wenn diese die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale, ggf. begrenzt auf maximal 4500 Euro, übersteigen. Aus Vereinfachungsgründen kann auch in diesen Fällen davon ausgegangen werden, dass monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte erfolgen.


6. 

Anwendungsregelung


 

Dieses Schreiben ist mit Wirkung ab 1. Januar 2012 anzuwenden; die Änderungen in Tz 5.2 sind erstmals für den Lohnabrechnungszeitraum anzuwenden, der nach der Bekanntgabe dieses Schreibens im BStBl Teil I beginnt.

Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Das BMF-Schreiben zu den Entfernungspauschalen ab 2007 vom 31. August 2009 (BStBl I Seite 891) wird zeitgleich aufgehoben.


Im Auftrag

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Veröffentlicht: 3. Januar 2013

Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2706/09/10005 - 2012/1188606

Nach § 4 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der Gewinn grundsätzlich durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (§ 4 Absatz 3 EStG).

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Frage, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) den Gewinn ihrer einzelnen Betriebe gewerblicher Art (BgA) auch nach Einführung der Doppik nach § 4 Absatz 3 EStG ermitteln kann oder zwingend durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1 EStG zu ermitteln hat, Folgendes:

1. Kein Ausschluss der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG aufgrund Doppik

Steuerpflichtig nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 KStG ist die jPöR nur mit ihrem jeweiligen BgA. Der Anwendungsbereich der Doppik erstreckt sich dagegen regelmäßig auch auf das gesamte Hoheitsvermögen der jPöR, das aus steuerlicher Sicht nicht wirtschaftlichen Zwecken dient. Diese umfassenden Aufzeichnungspflichten stellen keine Pflichten zum Führen von Büchern oder zum Erstellen von Abschlüssen für den einzelnen BgA im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 6 KStG dar, die eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG ausschließen.

Dies gilt entsprechend für Sachverhalte, in denen eine jPöR für ihren Gesamthaushalt aufgrund einer anderen gesetzlichen Regelung (z. B. Hochschulgesetze der Länder) oder freiwillig Bücher führt und Abschlüsse macht.

Außersteuerliche Vorschriften, die eine Buchführungspflicht bei den einzelnen BgA vorsehen (z. B. Eigenbetriebsverordnungen der Länder, sofern Eigenbetrieb und BgA deckungsgleich sind), führen dagegen weiterhin zu einer steuerlichen Buchführungspflicht nach § 140 AO.

2. BgA als nicht deckungsgleicher Teil eines aufgrund außersteuerlicher Regelungen zur Buchführung verpflichteten Eigenbetriebs

Für einen BgA, der nicht deckungsgleicher Teil eines aufgrund außersteuerlicher Regelungen zur Buchführung verpflichteten Eigenbetriebs ist, ist die Möglichkeit, den Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG zu ermitteln, nicht deshalb ausgeschlossen, weil für den Eigenbetrieb insgesamt Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen sind. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen ein Eigenbetrieb neben dem BgA auch einen hoheitlichen Bereich umfasst oder aus mehreren nicht nach § 4 Absatz 6 KStG zusammenfassbaren BgA besteht.

Entsprechendes gilt, wenn für einen anderen Teil einer jPöR aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig Bücher geführt und Abschlüsse gemacht werden, sofern dieser Teil nicht mit dem BgA deckungsgleich ist.

Allein der Umstand, dass nicht das gesamte notwendige Betriebsvermögen des BgA in einer für den BgA aufgestellten Bilanz enthalten ist, begründet dagegen keine Möglichkeit der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 EStG.

3. Dauerverlustbetriebe

Bei einem Dauerverlustbetrieb einer jPöR führt allein das Überschreiten der Umsatzgrenze nach § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO nicht zu einer Buchführungspflicht, wenn dieser mangels Gewinnerzielungsabsicht kein gewerbliches Unternehmen im Sinne dieser Norm darstellt.

Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 9. Februar 2012 (BStBl I S. 184). Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Im Streitfall ging es um die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal der wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft innerhalb der letzten fünf Jahre veranlagungszeitraumbezogen oder stichtagsbezogen auszulegen ist. Die Klägerin war im Zeitpunkt der Veräußerung der Beteiligung im Jahr 2000 nach der seit 1999 geltenden Grenze von "mindestens 10%" nicht wesentlich beteiligt. In den Vorjahren war sie zwar zu mindestens 10% beteiligt, die Beteiligung überstieg indes nicht die bis 1998 geltende Wesentlichkeitsgrenze von "mehr als einem Viertel".

Nach Auffassung des 11. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf kommt es auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende Wesentlichkeitsgrenze an. Er hat dies im Wesentlichen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2010 (2 BvR 748/05 u.a., Bundesgesetzblatt Teil I 2010, S. 1296) abgeleitet.

Das Urteil widerspricht der Auffassung des 13. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 30.08.2011 13 K 200/03, Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, S. 2150) und des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 28.02.2012 12 K 10250/09, Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, S. 1337) sowie der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.12.2010, Bundessteuerblatt Teil I 2011, S. 16). Hingegen stimmt es mit dem vom Bundesfinanzhof im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vertretenen Standpunkt (Beschluss vom 24.02.2012 IX B 146/11, Bundessteuerblatt Teil II 2012, S. 335) überein.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 11 K 2312/11 E

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Die Beteiligten des Rechtsstreits stritten darum, ob bei der Verschmelzung einer GmbH auf eine KG ein originärer Firmenwert in der Übertragungsbilanz aktiviert werden kann oder ob § 3 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 der Aktivierung entgegensteht. Die KG übernahm das Vermögen der GmbH im Innenverhältnis mit Wirkung zum 01.01.2001, 0.00 Uhr, allerdings sollte der Verschmelzung die Schlussbilanz der GmbH zum 31.12.2000 zugrunde liegen. Die Verschmelzung sollte handelsrechtlich unter Fortführung der Buchwerte der GmbH erfolgen. In der steuerlichen Schlussbilanz der GmbH zum 31.12.2000 wurde ein Firmenwert zum Zwischenwert i. H. von rund 2 Mio. DM. erfasst. Hingegen war das beklagte Finanzamt der Auffassung, dass der Übertragungsgewinn/-verlust in 2001 zu erfassen sei, und der selbst geschaffene Firmenwert nicht angesetzt werden könne.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der gegen die Körperschaftsteuerveranlagung für 2001 gerichteten Klage stattgegeben. § 3 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 beschränke den Ansatz von Wirtschaftsgütern in der steuerlichen Schlussbilanz nicht auf die nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung auszuweisenden Wirtschaftsgüter, sondern beziehe sich auf alle von der übertragenden Körperschaft übernommenen Wirtschaftsgüter. Die Ausübung des umwandlungssteuerrechtlichen Wahlrechts gem. § 3 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 sei nicht durch den Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz eingeschränkt. Auch das Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gelte nicht.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Finanzgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 6 K 1883/10

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Veröffentlicht: 2. Januar 2013

Geschäftszeichen: IV D 4 - S 3102/07/10001 - 2013/0002641

Gemäß § 203 Absatz 2 BewG gebe ich den Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2013 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,04 Prozent errechnet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 20. Dezember 2012

Bezug: BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2011 - IV C 5 - S 2334/11/10005; DOK: 2011/1005760

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2334/12/10004 - 2012/1153217

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn auch Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung bei Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter den Voraussetzungen von R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR mit dem maßgebenden Sachbezugswert angesetzt werden. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2013 sind - teilweise - durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom ... Dezember 2012 (BGBl. I Seite…) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2013 gewährt werden,

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 2,93 Euro,
  2. für ein Frühstück 1,60 Euro.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR hingewiesen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Veröffentlicht: 14. Dezember 2012

Geschäftszeichen: IV A 4 - S 1547/0 :001 - 2012/1116775

Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2013 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2013

Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden durch die zuständigen Finanzbehörden festgesetzt.
  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.
  4. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.
  6. Bei gemischten Betrieben (Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gastwirtschaft) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.

 Jahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
Gewerbezweigermäßigter
Steuersatz
voller
Steuersatz
insgesamt
 
Bäckerei 1.133         382         1.515        
Fleischerei 878         789         1.667        
Gast- und Speisewirtschaften   
a) mit Abgabe von kalten Speisen 1.107         929         2.036        
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen 1.527         1.667         3.194        
Getränkeeinzelhandel 90         280         370        
Café und Konditorei 1.095         611         1.706        
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.) 611         64         675        
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.) 1.247         713         1.960        
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.) 280         204         484        

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 19. Dezember 2012

Bezug: Sitzung LSt III/2012 vom 12. bis 14. September 2012 zu TOP 6 c)

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2363/07/0002-03 - 2012/1170782

Nach § 52b Absatz 5 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, hat das Bundesministerium der Finanzen den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs sowie den Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs der ELStAM durch den Arbeitgeber (Starttermin) in einem BMF-Schreiben (Startschreiben) zu bestimmen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird als Starttermin für das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) der 1. November 2012 festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt können die Arbeitgeber die ELStAM der Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 abrufen. Damit hat der Arbeitgeber das ELStAM-Verfahren grundsätzlich für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31. Dezember 2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2012 zufließen, anzuwenden (§ 52b Absatz 5 Satz 2 EStG).

Abweichend von § 52b Absatz 5 Satz 2 EStG in der o. g. Fassung sind für die Einführung des ELStAM-Verfahrens die verfahrenserleichternden Regelungen des § 52b - neu - EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2013 (JStG 2013) zu beachten. Das parlamentarische Verfahren zum JStG 2013 ist noch nicht abgeschlossen. Es ist aber davon auszugehen, dass die Neufassung des § 52b EStG zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten wird. Damit sind die in der Entwurfsfassung des BMF-Schreibens mit Stand vom 2. Oktober 2012 - IV C 5 - S 2363/07/0002-03 - / - 2012/0813379- (sog. ELStAM-Startschreiben) enthaltenen Regelungen für den Lohnsteuerabzug im Einführungszeitraum 2013 weiterhin anzuwenden. Dieser Entwurf enthält insbesondere Ausführungen zur Möglichkeit der weiteren Anwendung der Lohnsteuerkarte 2010 oder sonstiger Papierbescheinigungen, solange der Arbeitgeber das ELStAM-Verfahren in 2013 noch nicht anwendet. Die Entwurfsfassung dieses BMF-Schreibens steht auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Lohnsteuer - BMF-Schreiben/Allgemeines bzw. unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2012-10-02-elstam.html zur Einsicht und zum Abruf bereit.

Für die Durchführung des Regelverfahrens zur Anwendung der ELStAM wird auf § 39e EStG und die Entwurfsfassung des BMF-Schreibens mit Stand vom 11. Oktober 2012 - IV C 5 - S 2363/07/0002-03 - / - 2012/0929862 - (sog. ELStAM-Anwendungsschreiben) hingewiesen. Die Entwurfsfassung dieses BMF-Schreibens steht auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Lohnsteuer - BMF-Schreiben/Allgemeines bzw. unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2012-10-12-LStAbzugsmerkmale.html zur Einsicht und zum Abruf bereit.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 2. Januar 2013
Aktenzeichen: II B 78/12

Das Wahlrecht nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ErbStRG auf rückwirkende Anwendung des ErbStG 2009 auf Erwerbe von Todes wegen, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2009 entstanden ist, konnte bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, längstens bis einschließlich 30. Juni 2009 ausgeübt werden.

Urteil vom 21. November 2012

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Veröffentlicht: 2. Januar 2013
Aktenzeichen: VI R 20/10

  1. Wird Vorsorgekapital, das zugunsten eines Grenzgängers bei einer Versorgungseinrichtung durch als Arbeitslohn zu qualifizierende Arbeitgeberbeiträge gebildet wurde, von einer Versorgungseinrichtung auf eine andere Versorgungseinrichtung übertragen, ist diese Übertragung nicht erneut als Arbeitslohn anzusehen.

  2. Bei einer derartigen Übertragung kann es hinsichtlich möglicher übriger Einkunftstatbestände am Zufluss fehlen.

Urteil vom 13. November 2012

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Veröffentlicht: 2. Januar 2013
Aktenzeichen: VII R 72/11

Die Festsetzung von Zwangsgeld zur Durchsetzung der steuerlichen Erklärungspflichten des Insolvenzverwalters ist weder unverhältnismäßig noch ermessensfehlerhaft, auch wenn voraussichtlich nicht mit steuerlichen Auswirkungen zu rechnen ist.

Urteil vom 6. November 2012

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Veröffentlicht: 2. Januar 2013
Aktenzeichen: I R 43/11

Die auf der Unverzinslichkeit einer im Anlagevermögen gehaltenen Forderung (hier: Darlehensforderung gegen eine Tochtergesellschaft) beruhende Teilwertminderung ist keine voraussichtlich dauernde Wertminderung und rechtfertigt deshalb keine Teilwertabschreibung.

Urteil vom 24. Oktober 2012

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Veröffentlicht: 2. Januar 2013
Aktenzeichen: VII R 41/10

Der Begriff "Auftraggeber" in §§ 3 bis 5 SchwarzArbG erfasst jeden, der eine Dienst- oder Werkleistung durch Personen ausführen lässt, die ihm dafür vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen. Auftraggeber ist auch, wem die Steuerung von Personen verbindlich übertragen worden ist, so dass er den konkreten Einsatz dieser Personen frei von näheren Weisungen bestimmen kann und dadurch dazu beiträgt, dass ggf. Schwarzarbeit geleistet bzw. ermöglicht wird. Die bloße Weitergabe eines Auftrags ohne Verpflichtung des Vermittelten zum Tätigwerden reicht hingegen nicht aus.

Urteil vom 23. Oktober 2013

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Veröffentlicht: 2. Januar 2013
Aktenzeichen: VIII R 57/09

  1. Betreuer üben eine sonstige vermögensverwaltende Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aus (Anschluss an BFH-Urteile vom 15. Juni 2010 VIII R 10/09, BFHE 230, 47, BStBl II 2010, 906; VIII R 14/09, BFHE 230, 54, BStBl II 2010, 909).

  2. Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer nach § 1835a BGB sind nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG steuerfrei.

Urteil vom 17. Oktober 2012

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Veröffentlicht: 2. Januar 2013
Aktenzeichen: I R 75/11

Der abkommensrechtliche Grundsatz des "dealing at arm's lenght" (nach Art. 9 Abs. 2 OECDMustAbk, hier: nach Art. 6 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959) entfaltet bei verbundenen Unternehmen eine Sperrwirkung gegenüber den sog. Sonderbedingungen, denen beherrschende Unternehmen im Rahmen der Einkommenskorrektur nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bei Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung unterworfen sind.

Urteil vom 11. Oktober 2012

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Veröffentlicht: 2. Januar 2013
Aktenzeichen: III R 40/09

Dem EuGH werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Ist Art. 76 Abs. 2 der VO Nr. 1408/71 dahin auszulegen, dass es im Ermessen des zuständigen Trägers des Beschäftigungsmitgliedstaats steht, Art. 76 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71 anzuwenden, wenn im Wohnmitgliedstaat der Familienangehörigen kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt wird?

  2. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Aufgrund welcher Ermessenserwägungen kann der für Familienleistungen zuständige Träger des Beschäftigungsmitgliedstaats Art. 76 Abs. 1 der VO Nr. 1408/71 anwenden, als ob Leistungen im Wohnmitgliedstaat der Familienangehörigen gewährt würden?

  3. Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Inwieweit unterliegt die Ermessensentscheidung des zuständigen Trägers der gerichtlichen Kontrolle?

Urteil vom 27. September 2012

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Veröffentlicht: 2. Januar 2013
Aktenzeichen: III R 2/11

Der im Jahr 2009 gewährte Einmalbetrag nach § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG von 100 EUR (sog. Kinderbonus) konnte nicht an den Sozialleistungsträger abgezweigt werden.

Urteil vom 27. September 2012

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Veröffentlicht: 2. Januar 2013
Aktenzeichen: III R 55/10

Ein deutscher Arbeitnehmer türkischer Abstammung, der im Inland beschäftigt ist und auch dort seinen Wohnsitz hat, kann für seine in der Türkei lebenden Kinder kein Kindergeld aufgrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit beanspruchen.

Urteil vom 27. September 2012

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Veröffentlicht: 2. Januar 2013
Aktenzeichen: III R 13/12

  1. Erhält ein Kind, das ein Promotionsstudium in Großbritannien durchführt, von der ausländischen Universität ein Stipendium, das zu Einkünften führt, für die das Besteuerungsrecht Großbritannien zusteht, ist bei der Berechnung der nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für den Kindergeldanspruch maßgeblichen Einkünfte und Bezüge des Kindes nur der Saldo aus den in Großbritannien erzielten Einnahmen und den damit in Zusammenhang stehenden Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei den Bezügen anzusetzen.

  2. Stehen die Aufwendungen für das Promotionsstudium in keinem Veranlassungszusammenhang mit Einkünften, für die Großbritannien das Besteuerungsrecht zusteht, können sie als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie in einem Veranlassungszusammenhang mit einer künftigen Berufstätigkeit des Kindes im Inland stehen.

  3. Stehen die Aufwendungen für das Promotionsstudium weder in einem Veranlassungszusammenhang zu gegenwärtigen noch zu künftigen Einkünften, ist das Stipendium insoweit bei der Bezügeberechnung unberücksichtigt zu lassen, als es für besondere Ausbildungszwecke bestimmt ist. Im Übrigen mindern die Aufwendungen die Einkünfte und Bezüge dann und insoweit, als sie als Werbungskosten zu berücksichtigen wären, wenn sie im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses angefallen wären.

Urteil vom 27. September 2012

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Veröffentlicht: 2. Januar 2013
Aktenzeichen: VII R 65/11

  1. Schuldner der Gebühren, die für die vorübergehende Verwahrung von Postsendungen entstanden sind, die vom Postdienstleistenden beim Zollamt gestellt, vom angegebenen Empfänger jedoch nicht angenommen und nicht zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, ist der Postdienstleistende.

  2. Erfüllt auch der Empfänger der Postsendung die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme als Kostenschuldner, liegt die Auswahlentscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde.

Urteil vom 26. September 2012

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Veröffentlicht: 2. Januar 2013
Aktenzeichen: XI R 11/11

  1. Beauftragt eine Ärztekammer als Herausgeber einen Verlag mit der Herstellung und dem Versand eines Ärzteblatts (Kammerzeitschrift) für ihre Mitglieder und überlässt sie dabei dem Verlag das Recht, im eigenen Namen und für eigene Rechnung in dem Ärzteblatt Werbeanzeigen zu platzieren, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor.

  2. Bemessungsgrundlage für die Überlassung des Anzeigenplatzierungsrechts durch die Ärztekammer sind die gesamten Kosten, die der Verlag für die Herstellung (einschließlich des Anzeigenteils) und den Versand der Ärzteblätter getragen hat.

Urteil vom 11. Juli 2012

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Veröffentlicht: 18. Dezember 2012

Bezug: BMF-Schreiben vom 31. August 2012 - IV D 3 - S 7117-a/12/10001 (2012/0787922)

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7117-a/12/10001 - 2012/1143976

Auf Unionsebene haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf gemeinsame Auslegungen beim Anwendungsbereich der Ortsregelung für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grund-stück nach Artikel 47 MwStSystRL (= § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) geeinigt. Diese werden zur einheitlichen Auslegung der Regelung und zur Vermeidung der Gefahr von Doppelbesteuerung umgesetzt. Abschnitt 3a.3 UStAE ist entsprechend zu ändern.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden deshalb die Abschnitte 3a.3 und 3a.4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2012 - IV D 3 - S 7015/12/10001 (2012/1098419), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 3a.3 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 werden die Sätze 2 bis 5 durch folgende neue Sätze 2 und 3 ersetzt:

      2Der Grundstücksbegriff im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts; er richtet sich nicht nach dem zivilrechtlichen Begriff eines Grundstücks. 3Unter einem Grundstück im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG ist zu verstehen:

      • ein bestimmter über- oder unterirdischer Teil der Erdoberfläche, an dem Eigentum und Besitz begründet werden kann,
      • jedes mit oder in dem Boden über oder unter dem Meeresspiegel befestigte Gebäude oder jedes derartige Bauwerk, das nicht leicht abgebaut oder bewegt werden kann,
      • jede Sache, die einen wesentlichen Bestandteil eines Gebäudes oder eines Bauwerks bildet, ohne die das Gebäude oder das Bauwerk unvollständig ist , wie zum Beispiel Türen, Fenster, Dächer, Treppenhäuser und Aufzüge,
      • Sachen, Ausstattungsgegenstände oder Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder einem Bauwerk installiert sind, und die nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude oder das Bauwerk zu zerstören oder zu verändern.“

    2. In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

      3Hierzu gehört auch die Eigentumsverwaltung, die sich auf den Betrieb von Geschäfts-, Industrieoder Wohnimmobilien durch oder für den Eigentümer des Grundstücks bezieht, mit Ausnahme von Portfolio-Management in Zusammenhang mit Eigentumsanteilen an Grundstücken.“

    3. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      • aa. Satz 4 wird wie folgt gefasst:

        4Unter § 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a UStG fallen auch
        1. die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer bereithält, um kurzfristig Fremde zu beherbergen,
        2. die Vermietung von Plätzen, um Fahrzeuge abzustellen,
        3. die Überlassung von Wasser- und Bootsliegeplätzen für Sportboote (vgl. BFH-Urteil vom 8.10.1991, V R 46/88, BStBl 1992 II S. 368),
        4. die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen,
        5. die entgeltliche Unterbringung auf einem Schiff, das für längere Zeit auf einem Liegeplatz befestigt ist (vgl. BFH-Urteil vom 7.3.1996, V R 29/95, BStBl II S. 341),
        6. die Überlassung von Wochenmarkt-Standplätzen an Markthändler (vgl. BFH-Urteil vom 24.1.2008, V R 12/05, BStBl 2009 II S. 60),
        7. die Einräumung des Nutzungsrechts an einem Grundstück oder einem Grundstücksteil einschließlich der Gewährung von Fischereirechten und Jagdrechten, der Benutzung einer Straße, einer Brücke oder eines Tunnels gegen eine Mautgebühr und der selbständigen Zugangsberechtigung zu Warteräumen auf Flugplätzen gegen Entgelt,
        8. die Umwandlung von Teilnutzungsrechten – sog. Timesharing – von Grundstücken oder Grundstücksteilen (vgl. EuGH-Urteil vom 3.9.2009, C-37/08, EuGHE I S. 7533) und
        9. die Überlassung von Räumlichkeiten für Aufnahme- und Sendezwecke von inländischen und ausländischen Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts untereinander.“

      • bb. In Satz 5 werden die Wörter „oder Scheinbestandteile“ gestrichen.

    4. In Absatz 7 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

      1Zu den sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b UStG) gehören die sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und Grundstückssachverständigen sowie der Notare bei der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen und anderen Verträgen, die auf die Veränderung von Rechten an einem Grundstück gerichtet sind und deshalb zwingend einer notariellen Beurkundung bedürfen, z.B. Bestellung einer Grundschuld; dies gilt auch dann, wenn die Veränderung des Rechts an dem Grundstück tatsächlich nicht durchgeführt wird.“

    5. Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

      „(8) 1Zu den sonstigen Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung oder der Ausführung von Bauleistungen dienen (§ 3a Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe c UStG), gehören z. B. die Leistungen der Architekten, Bauingenieure, Vermessungsingenieure, Bauträgergesellschaften, Sanierungsträger sowie der Unternehmer, die Abbruch- und Erdarbeiten ausführen. 2Dazu gehören ferner:

      1. Wartungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten an einem Gebäude oder an Gebäudeteilen einschließlich Abrissarbeiten, Verlegen von Fliesen und Parkett sowie Tapezieren, Errichtung von auf Dauer angelegten Konstruktionen, wie Gas-, Wasser- oder Abwasserleitungen,
      2. die Installation oder Montage von Maschinen oder Ausrüstungsgegenständen, soweit diese wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind,
      3. Bauaufsichtsmaßnahmen,
      4. Leistungen zum Aufsuchen oder Gewinnen von Bodenschätzen,
      5. die Begutachtung und die Bewertung von Grundstücken, auch zu Versicherungszwecken und zur Ermittlung des Grundstückswerts,
      6. die Vermessung von Grundstücken, und
      7. Errichtung eines Baugerüsts.“

    6. Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

      „(9) In engem Zusammenhang mit einem Grundstück stehen auch:

      1. die Einräumung dinglicher Rechte, z.B. dinglicher Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Erbbaurechte, sowie sonstige Leistungen, die dabei ausgeführt werden, z.B. Beurkundungsleistungen eines Notars;
      2. die Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken, nicht aber die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen, von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und vergleichbaren Einrichtungen;
      3. Lagerung von Gegenständen, wenn zur Lagerung ausschließlich ein ganz bestimmtes Grundstück oder ein bestimmter Grundstücksteil zwischen den Vertragspartnern festgelegt worden ist;
      4. Reinigung von Gebäuden oder Gebäudeteilen;
      5. Wartung und Überwachung von auf Dauer angelegten Konstruktionen, wie Gas-, Wasser- oder Abwasserleitungen;
      6. Wartung und Überwachung von Maschinen oder Ausrüstungsgegenständen, soweit diese wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind;
      7. grundstücksbezogene Sicherheitsleistungen.“

    7. Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

      „(10) Nicht im engen Zusammenhang mit einem Grundstück stehen folgende Leistungen, sofern sie selb-ständige Leistungen sind:

      1. Erstellung von Bauplänen für Gebäude und Gebäudeteile, die keinem bestimmten Grundstück oder Grundstücksteil zugeordnet werden können;
      2. Installation oder Montage, Arbeiten an sowie Kontrolle und Überwachung von Maschinen oder Ausstattungsgegenständen, die kein wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks sind bzw. werden;
      3. Portfolio-Management in Zusammenhang mit Eigentumsanteilen an Grundstücken;
      4. der Verkauf von Anteilen und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Grundstücksgesellschaften;
      5. die Veröffentlichung von Immobilienanzeigen, z.B. durch Zeitungen;
      6. die Finanzierung und Finanzierungsberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks und dessen Bebauung;
      7. sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, die die Vertragsbedingungen eines Grundstücksvertrags, die Durchsetzung eines solchen Vertrags oder den Nachweis betreffen, dass ein solcher Vertrag besteht, sofern diese Leistungen nicht mit der Übertragung von Rechten an Grundstücken zusammenhängen, z.B. die Rechts- und Steuerberatung in Grundstückssachen;
      8. Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen (vgl. EuGH-Urteil vom 27. 10. 2011, C-530/09, BStBl 2012 II S. 160);
      9. Lagerung von Gegenständen auf einem Grundstück, wenn hierfür zwischen den Vertragsparteien kein bestimmter Teil eines Grundstücks zur ausschließlichen Nutzung festgelegt worden ist;
      10. Werbeleistungen, selbst wenn sie die Nutzung eines Grundstücks einschließen;
      11. Zurverfügungstellen von Gegenständen oder Vorrichtungen, mit oder ohne Personal für deren Betrieb, mit denen der Leistungsempfänger Arbeiten im Zusammenhang mit einem Grundstück durchführt (z. B. Vermietung eines Baugerüsts), wenn der leistende Unternehmer mit dem Zurverfügungstellen keinerlei Verantwortung für die Durchführung der genannten Arbeiten übernimmt.“

  2. Abschnitt 3a.4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. Die Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. Der Leistungsort der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a sowie Nr. 4 bis 6, 9 und 10 bezeichneten sonstigen Leistungen richtet sich nach § 3a Abs. 1 oder 2 UStG.“

    2. Die bisherige Nummer 6 entfällt.

    3. Die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden die neuen Nummern 6 bis 10.

Die Regelungen dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 17. Dezember

Geschäftszeichen: IV C 1 - S 1980-1/11/10004 - 2012/1144310

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 8. September 2010 - I R 90/09 - entschieden, dass die Anrechnung der - bei Veräußerung oder Rückgabe eines Anteils an einem ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen - gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG erhobenen Kapitalertragsteuer denselben Regelungen unterliegt wie die Anrechnung bei anderen Kapitalerträgen. Dementsprechend ist die Kapitalertragsteuer nur insoweit anzurechnen, als sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt. Im Fall des unentgeltlichen Erwerbs des Investmentanteils ist die Anrechnung der Kapitalertragsteuer beim veräußernden oder zurückgebenden Anleger auch insoweit möglich, als sie Einkünfte betrifft, die beim Rechtsvorgänger der Besteuerung unterlagen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung dieses BFH-Urteils Folgendes:

  1. Die bei Veräußerung oder Rückgabe eines ausländischen Investmentanteils einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG und die Zuschlagsteuern (die nachfolgenden Ausführungen zur Kapitalertragsteuer gelten gleichermaßen für die entsprechenden Zuschlagsteuern - Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer -) sind auf die festzusetzende Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums anzurechnen, in dem der ausländische Investwww. bundesfinanzministerium.de Seite 2 mentanteil veräußert oder zurückgegeben wurde. Die Anrechnung setzt voraus, dass die während der Besitzzeit als zugeflossen geltenden, noch nicht einem deutschen Steuerabzug unterlegenen Erträge i. S. d. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG bzw. - für Besitzzeiten vor dem 1. Januar 2004 Erträge i. S. d. §§ 17 Absatz 1 Satz 1, 18 Absatz 1 Satz 1 AuslInvestmentG - (im Folgenden: „als zugeflossen geltende Erträge“) in einer Veranlagung des - den Investmentanteil veräußernden oder zurückgebenden - Anlegers erfasst worden sind. Zu den als zugeflossen geltenden Erträgen in diesem Sinne gehören auch die gemäß § 6 Satz 3 InvStG - bzw. für Besitzzeiten vor dem 1. Januar 2004 die gemäß § 18 Absatz 3 Satz 3 AuslInvestmentG - als zugeflossen geltenden Mehrbeträge sowie die im Falle der Besteuerung nach dem sog. Mindestwert anzusetzenden Auffüllungsbeträge im Sinne des § 6 Satz 1 2. HS InvStG bzw. - für Besitzzeiten vor dem 1. Januar 2004 - die Auffüllungsbeträge im Sinne des § 18 Absatz 3 Satz 1 2. HS AuslInvestmentG .Ist die Versteuerung der „als zugeflossen geltenden Erträge“ in den Veranlagungen der Vorjahre nicht ersichtlich, ist der Steuerpflichtige zum Nachweis der Besteuerung verpflichtet. Lagen die gesamten Kapitalerträge einschließlich der als zugeflossen geltenden Erträge in einem, mehreren oder allen vorangegangenen Kalenderjahren des Besitzzeitraums unter dem jeweils geltenden Sparer-Pauschbetrag bzw. - für Kalenderjahre vor dem 1. Januar 2009 - unter der Summe von Sparer-Freibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag oder verfügte der Steuerpflichtige über eine Nichtveranlagungsbescheinigung im Sinne des § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG für das jeweilige Kalenderjahr, gelten die als zugeflossen geltenden Erträge auch bei Nichtangabe durch den Steuerpflichtigen in der Steuererklärung als bei der Veranlagung erfasst (§ 36 Absatz 2 Nummer 2 EStG).

  2. Wurden die als zugeflossen geltenden Erträge nicht einer Veranlagung des Anlegers im Besitzzeitraum zu Grunde gelegt, gilt Folgendes:

    • Sind die für die betreffenden Veranlagungszeiträume festgesetzten Steuern noch nicht festsetzungsverjährt, sind die Steuerbescheide zu ändern, wenn und soweit dies verfahrensrechtlich zulässig ist, z. B. nach § 164 AO (wenn die Steuerfestsetzung noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht) oder nach § 173 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO. Die auf die nachträglich erfassten als zugeflossen geltenden Erträge entfallende Kapitalertragsteuer ist unabhängig von der zeitlichen Zuordnung der als zugeflossen geltenden Erträge im Veranlagungszeitraum der Veräußerung bzw. der Rückgabe des Investmentanteils anzurechnen.

    • Ist hinsichtlich der betreffenden Veranlagungszeiträume bereits Festsetzungsverjährung eingetreten und eine Änderung der Steuerfestsetzung deshalb nicht mehr zulässig (§ 169 Absatz 1 AO), ist auch eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer ausgeschlossen.

  3. Wird die steuerliche Erfassung der als zugeflossen geltenden Kapitalerträge in einer Veranlagung des Steuerpflichtigen oder des Rechtsvorgängers rückgängig gemacht, ist die Anrechnungsverfügung gemäß § 131 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO entsprechend anzupassen.

  4. Sofern der Steuerpflichtige die Investmentanteile unentgeltlich erworben hat, ist bei der Anrechnung sowohl auf die eigene Besitzzeit als auch auf die des Rechtsvorgängers abzustellen. Es ist demnach auch insoweit anzurechnen, als die als zugeflossen geltenden Erträge in einer Veranlagung des Rechtsvorgängers - ggf. nach einer Änderung der Steuerfestsetzungen - erfasst wurden. Die Kapitalertragsteuer nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG ist bei unentgeltlicher Übertragung des Investmentanteils auch auf die dem Rechtsvorgänger als zugeflossen geltenden Erträge zu erheben.

  5. Die Angaben in der Steuerbescheinigung (Muster I) orientieren sich regelmäßig an den für den Steuerabzug gemäß § 7 InvStG maßgebenden Werten. Bei Erträgen aus Anteilen an ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen werden daher die dem nachholenden Steuerabzug nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG unterworfenen akkumulierten Erträge aus der Veräußerung oder der Rückgabe eines solchen Investmentanteils und nicht die zum Ende des Geschäftsjahres dieses ausländischen Investmentvermögens dem Anleger gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 InvStG fiktiv zufließenden Erträge oder die Mehr- und Auffüllungsbeträge nach § 18 Absatz 3 Satz 1 AuslInvestmG bzw. nach § 6 Satz 3 InvStG bescheinigt.

  6. Bei ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen mit einem dem Kalenderjahr entsprechenden Geschäftsjahr oder bei ausländischen thesaurierenden Investment-vermögen, auf die § 18 Absatz 3 AuslInvestmG bzw. § 6 InvStG anzuwenden ist, ist zunächst die Gesamtsumme der in der Steuerbescheinigung (Muster I) ausgewiesenen Kapitalerträge und der dazugehörigen Kapitalertragsteuer um den Gesamtbetrag der bis zum Veräußerungs-/Rückgabezeitpunkt als zugeflossen geltenden Erträge aus dem ausländischen Investmentanteil sowie um die Kapitalertragsteuer nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG zu kürzen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die als zugeflossen geltenden Erträge in - dem Veräußerungs- bzw. Rückgabejahr - vorangegangenen Zeiträumen bereits als steuerpflichtige Einnahmen - ggf. nach Änderung der Steuerfestsetzung - erfasst worden sind. Für die Frage der Anrechnung der Kapitalertragsteuer nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG im Veräußerungs-/Rückgabejahr gelten die Ausführungen zu Tz. 2 entsprechend.

  7. Liegt bei einem ausländischen thesaurierenden Investmentvermögen mit vom Kalenderjahr abweichendem Geschäftsjahr zwischen dem Kalenderjahresanfang und der Veräußerung oder Rückgabe des Investmentanteils ein Geschäftsjahresende und hat das ausländische Investmentvermögen seinen Bekanntmachungspflichten nach § 5 Absatz 1 InvStG in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang genügt, zählen die zum Geschäftsjahresende dieses Investmentvermögens gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 InvStG dem Anleger als zugeflossen geltenden Erträge (im Folgenden: ausschüttungsgleiche Erträge) bei dem - den ausländischen Investmentanteil veräußernden bzw. zurückgebenden - Anleger zu den Kapitalerträgen des Jahres der Veräußerung bzw. Rückgabe des Investmentanteils. In diesem Fall ist in einem ersten Schritt die Gesamtsumme der in der Steuerbescheinigung (Muster I) bescheinigten Kapitalerträge und der dazugehörigen Kapitalertragsteuer um den bescheinigten Gesamtbetrag der Kapitalertragsteuer nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG als auch um die dieser Kapitalertragsteuer zugrunde liegenden als zugeflossen geltenden Erträge zu kürzen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob in Zeile 17 der Anlage KAP 2012 (Zeile 15 der Anlage KAP 2011)

    • die ausschüttungsgleichen Erträge aus dem veräußerten bzw. zurückgegebenen ausländischen Investmentanteil erfasst worden sind, oder ob
    • nur ausschüttungsgleiche Erträge aus anderen Investmentanteilen als dem veräußerten bzw. zurückgegebenen ausländischen Investmentanteil enthalten sind.

    Sollten die ausschüttungsgleichen Erträge aus dem veräußerten bzw. zurückgegebenen ausländischen Investmentanteil nicht in der Summe der Kapitalerträge in Zeile 17 der Anlage KAP 2012 (Zeile 15 der Anlage KAP 2011) enthalten sein, sind diese zusätzlich in Zeile 17 der Anlage KAP 2012 (Zeile 15 der Anlage KAP 2011) einzutragen bzw. der vom Steuerpflichtigen angegebene Betrag in Zeile 17 Anlage KAP 2012 (Zeile 15 Anlage KAP 2011) um die ausschüttungsgleichen Erträge zu erhöhen. Bei dieser Vorgehensweise werden die ausschüttungsgleichen Erträge in der Veranlagung für das Jahr der Veräußerung oder Rückgabe des Investmentanteils erfasst. Die auf diese ausschüttungsgleichen Erträge entfallende anteilige Kapitalertragsteuer nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG ist daher im Veräußerungs-/Rückgabejahr anzurechnen. Für die Anrechnung der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG auf die als zugeflossen geltenden Erträge, ohne die ausschüttungsgleichen Erträge des Veräußerungs- bzw. Rückgabejahres, erhobenen Kapitalertragsteuer gelten die Ausführungen zur Veräußerung/Rückgabe eines Anteils an einem ausländischen thesaurierenden Investmentvermögens mit einem dem Kalenderjahr entsprechenden Geschäftsjahr entsprechend.

  8. Erfolgt im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung des Investmentanteils ein Depotwechsel oder überträgt der Steuerpflichtige den Investmentanteil selbst in ein für ihn geführtes Depot und fand dieser Depotwechsel vor dem 1. Januar 2009 statt, ist auf alle nach dem 31. Dezember 1993 als zugeflossen geltenden Erträge Kapitalertragsteuer zu erheben (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG i. d. F. des Artikels 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008, BGBl. I S. 2794, ist erstmals beim Steuerabzug nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden), sofern die inländische abgebende Stelle nicht entsprechend Rz. 188 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2009 (BStBl 2010, Seite 94) der übernehmenden auszahlenden Stelle die Anschaffungsdaten übermittelt oder übermittelt hat. Bei Nachweis eines nach dem 31. Dezember 1993 liegenden Erwerbs ist die Kapitalertragsteuer, die auf Erträge vor der eigenen Besitzzeit entfällt, insoweit im Veranlagungszeitraum der Veräußerung oder Rückgabe anzurechnen.

  9. Gewinne aus der Veräußerung oder der Rückgabe von nach dem 31. Dezember 2008 erworbenen Anteilen an thesaurierenden ausländischen Investmentvermögen unterliegen dem Steuerabzug (§ 8 Absatz 6 InvStG). Gleichzeitig sind die als zugeflossen geltenden Erträge dem nachholenden Steuerabzug nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG zu unterwerfen. Verfügt bei einem Depotübertrag die übernehmende auszahlende Stelle nicht über die Anschaffungsdaten, ist für den Steuerabzug entsprechend Rz. 140a des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 - IV C 1 - S 1980-1/08/10019, BStBl I Seite 931 - zu verfahren. Durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt kann der Steuerpflichtige im Rahmen der Veranlagung diese Fälle aufklären und eine zutreffende Besteuerung herbeiführen. Wurden die Anschaffungskosten im Rahmen der Veranlagung nicht nachgewiesen, gelten die Regelungen zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer unter Tz. 2 entsprechend. In diesem Fall gilt die Summe der als bereits zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge der Vorjahre als in den ausgewiesenen Erträgen enthalten und ist entsprechend von der Höhe der Kapitalerträge in der Anlage KAP zu kürzen.

  10. Beispiel 1: Depotübertragung vor dem 1. Januar 2009 bei unentgeltlicher Übertragung des Investmentanteils:

    M hat im Jahr 2000 Anteile an einem ausländischen thesaurierenden Investmentfonds erworben, dessen Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, und diese im Jahr 2008 ihrem Sohn S geschenkt. Im Rahmen der Schenkung wurden die Anteile auf das Depot des S bei der A-Bank übertragen. Im Jahr 2012 veräußert S die Anteile.

    Die A-Bank muss für alle nach dem 31. Dezember 1993 als zugeflossen geltenden Erträge Kapitalertragsteuer gegenüber S erheben, weil die Investmentanteile nicht durchgehend von der A-Bank verwahrt wurden und beim Depotübertrag keine Anschaffungsdaten übermittelt wurden. Es sind jedes Jahr 10.000 € bzw. für den Gesamtzeitraum seit dem 1. Januar 1994 180.000 € an als zugeflossen geltenden Erträgen angefallen, von denen weder bei M noch bei S Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Die A-Bank erhebt auf 180.000 € Kapitalertragsteuer.

    M und S haben die als zugeflossen geltenden Erträge in ihren Steuererklärungen nie angegeben. Bei M sind alle Veranlagungszeiträume vor dem Jahr 2007 festsetzungsverjährt. S besitzt einen Beleg für die Anschaffung der Investmentanteile durch M im Jahr 2000.

    Die als zugeflossen geltenden Erträge des Jahres 2008 (Jahr der Schenkung der Anteile durch M an S) sind S in vollständiger Höhe zuzurechnen, da er zum Zeitpunkt der für die Erträge geltenden steuerlichen Zuflussfiktion des § 2 Absatz 1 Satz 2 InvStG zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Investmentanteile war. Eine der jeweiligen Besitzdauer entsprechende zeitanteilige Zurechnung der als zugeflossen geltenden Erträge auf M und S ist (auch) bei der unterjährigen unentgeltlichen Übertragung nicht vorzunehmen (vgl. Rzn. 29, 127 und 128 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009, aaO). Um die Höhe der auf die festzusetzende Einkommensteuer des Veräußerungsjahres 2012 bei S anzurechnenden Kapitalertragsteuer zu ermitteln, ist zu überprüfen, ob die Erträge in den Steuerfestsetzungen der M für die Jahre 2000 bis 2007 bzw. des S für die Jahre 2008 bis 2012 erfasst wurden.

    Unter der Voraussetzung, dass der Steuerbescheid der M für das Jahr 2007 und die Steuerbescheide des S für die Jahre 2008 bis 2011 zuvor hinsichtlich der nachträglich zu erfassenden als zugeflossen geltenden Erträge geändert wurden, ist auf die Steuerfestsetzung für das Jahr 2012 des S die Kapitalertragsteuern folgender Jahre anzurechnen:

    • für die Jahre 1994 bis 1999, da S einen Beleg für die Anschaffung der Anteile durch M in 2000 vorgelegt hat;
    • für das Jahr 2007, nachdem die Steuerfestsetzung der M hinsichtlich der nachträglich zu erfassenden als zugeflossen geltenden Erträge geändert wurde;
    • für die Jahre 2008 bis 2011, nachdem die Steuerfestsetzungen des S hinsichtlich der nachträglich zu erfassenden als zugeflossen geltenden Erträge geändert wurden.

    Eine Anrechnung der auf die Jahre 2000 bis 2006 entfallenden Kapitalertragsteuer ist - wenn bei M keine längere Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 169 Absatz 2 Satz 2 AO) gilt und deshalb eine nachträgliche Erfassung der als zugeflossen geltenden Erträge in diesen Steuerfestsetzungen unzulässig ist - nicht möglich.

  11. Beispiel 2: Depotübertragung nach Einführung der Abgeltungsteuer bei unentgeltlicher Übertragung des Investmentanteils:

    a) Wie Beispiel 1, jedoch findet die unentgeltliche Übertragung der Anteile durch M auf das Depot des S im Jahr 2010 statt. Im Rahmen des Depotübertrags sind der auszahlenden Stelle die Anschaffungsdaten mitgeteilt worden. Hinsichtlich der Steuerbescheide der M ist für die Jahre 2000 bis 2004 Festsetzungsverjährung eingetreten. Für diese Jahre hatte M die als zugeflossen geltenden Erträge nicht angegeben. Für das Jahr 2005 hatte M ausschüttungsgleiche Erträge im Rahmen der Veranlagung erklärt. M übergab S eine Kopie ihres Einkommensteuerbescheides und Kopien von Unterlagen zu den ausschüttungsgleichen Erträgen des Jahres 2005, die dem Finanzamt bei der Steuerfestsetzung vorlagen. Die Jahre ab 2006 sind bei M und S noch nicht festsetzungsverjährt.

    Die A-Bank muss für den gesamten Besitzzeitraum (vom Zeitpunkt des entgeltlichen Erwerbs durch M im Jahr 2000 bis zur Veräußerung durch S im Jahr 2012) auf die in dieser Zeit als zugeflossen geltenden Erträge Kapitalertragsteuer nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 InvStG gegenüber S erheben. Der Steuerabzug ist gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 InvStG nur von den im Zeitraum der Verwahrung als zugeflossen geltenden Erträgen vorzunehmen.

    Es sind jedes volle Jahr 10.000 € bzw. für den Gesamtzeitraum seit dem Erwerb im Jahr 2000 Erträge von 120.000 € angefallen. Die A-Bank hat auf diese als zugeflossen geltenden Erträge Kapitalertragsteuer zu erheben. Die als zugeflossen geltenden Erträge des Jahres 2010 (Jahr der Schenkung der Anteile durch M an S) sind S in vollständiger Höhe zuzurechnen, da er zum Zeitpunkt der für die Erträge geltenden steuerlichen Zuflussfiktion des § 2 Absatz 1 Satz 2 InvStG zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Investmentanteile war (vgl. hierzu Erläuterungen zu Beispiel 1). Um die Höhe der auf die festzusetzende Einkommensteuer des Veräußerungsjahres 2012 bei S anzurechnenden Kapitalertragsteuer zu ermitteln, ist zu überprüfen, ob die Erträge in den Steuerfestsetzungen der M für die Jahre 2000 bis 2009 bzw. des S für die Jahre 2010 bis 2012 erfasst wurden.

    Unter der Voraussetzung, dass die Steuerbescheide der M für die Jahre 2006 bis 2009 und die Steuerbescheide des S für die Jahre 2010 und 2011 zuvor hinsichtlich der nachträglich zu erfassenden als zugeflossen geltenden Erträge geändert werden, sind bei der Steuerfestsetzung für das Jahr 2012 des S die Kapitalertragsteuern folgender Jahre anzurechnen:

    • für das Jahr 2005, da M die ausschüttungsgleichen Erträge versteuert hatte und S dieses durch entsprechende Belege der M nachweisen konnte;
    • für die Jahre 2006 bis 2009, nachdem die Steuerfestsetzungen der M hinsichtlich der nachträglich zu erfassenden als zugeflossen geltenden Erträge geändert wurden;
    • für die Jahre 2010 und 2011, nachdem die Steuerfestsetzungen des S hinsichtlich der nachträglich zu erfassenden als zugeflossen geltenden Erträge geändert wurden.

    Eine Anrechnung der auf die als zugeflossen geltenden Erträge der Jahre 2000 bis 2004 entfallenden Kapitalertragsteuer ist wegen fehlender steuerlicher Erfassung (hier in den Veranlagungen 2000 bis 2004 der M) ausgeschlossen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 17. Dezember 2012

Bezug: BMF-Schreiben vom 4. Oktober 2012 - IV D 3 - S 7015/12/10001 (2012/0826197) -; TOP 1 der Sitzung USt V/12

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7015/12/10001 - 2012/1098419

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass berücksichtigt zum Teil noch nicht die seit dem BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2011 - IV D 3 - S 7015/11/10003 (2011/0994839), BStBl I S. 1289, ergangene Rechtsprechung, soweit diese im BStBl II veröffentlicht worden ist. Außerdem enthält der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in gewissem Umfang redaktionelle Unebenheiten, die beseitigt werden müssen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. 12. 2012 - IV D 2 - S 7112/11/10001 (2012/1128366), BStBl I Seite xxx, geändert worden ist, deshalb wie folgt geändert:

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Veröffentlicht: 19. Dezember 2012
Aktenzeichen: VIII R 56/10

Die Festsetzung von Aussetzungszinsen kommt nicht in Betracht, solange ein Klageverfahren gegen einen Grundlagenbescheid nicht endgültig abgeschlossen ist, auch wenn der Steuerpflichtige selbst nicht Kläger, sondern Beigeladener ist.

Urteil vom 10. Oktober 2012

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Veröffentlicht: 19. Dezember 2012
Aktenzeichen: VII R 14/11

  1. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Anfechtungskompetenz aus §§ 4, 11 AnfG auf den Insolvenzverwalter über. Der Rechtsstreit gegen den Duldungsbescheid des FA wandelt sich in eine Leistungsklage gegen den mit dem Duldungsbescheid in Anspruch genommenen bisherigen Kläger. Der Insolvenzverwalter übernimmt die Rolle des Klägers.

  2. Die zunächst als Anfechtungsklage gegen den Duldungsbescheid erhobene, dem Finanzrechtsweg zugewiesene Klage ist auch nach Übernahme durch den Insolvenzverwalter vom FG zu entscheiden. Eine Verweisung kommt nicht in Betracht.

Urteil vom 18. September 2012

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Veröffentlicht: 19. Dezember 2012
Aktenzeichen: II R 49/11

Ein Anspruch auf Prozesszinsen besteht nicht, wenn eine Steuerherabsetzung erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens aufgrund eines Vorläufigkeitsvermerks erfolgt, der im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens angebracht worden war.

Urteil vom 29. August 2012

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Veröffentlicht: 19. Dezember 2012
Aktenzeichen: III R 72/10

Die Änderung eines bestandskräftigen Investitionszulagenbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen des Eintritts des nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 rückwirkenden Ereignisses der "Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen" für die nachträglichen Herstellungsarbeiten ist ab dem Zeitpunkt möglich, in dem das Finanzamt einen Bescheid bekanntgegeben hat, der die erhöhten Absetzungen erstmals steuerlich berücksichtigt.

Urteil vom 26. Juli 2012

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Veröffentlicht: 14. Dezember 2012

Bezug: BMF-Schreiben vom 14. Mai 1999 - IV C 6 - S 2742 - 9/99 - (BStBl I S. 512) -; BFH-Urteil vom 28. April 2010 - I R 78/08 - (BStBl II S. XX1)

Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2742/10/10001 - 2012/0807278

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bitte ich zur Frage der Probezeit bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften folgende Auffassung zu vertreten:

Als Probezeit ist der Zeitraum zwischen Dienstbeginn und der erstmaligen Vereinbarung einer schriftlichen Pensionszusage (zusagefreie Zeit) zu verstehen. Der Zeitraum zwischen der Erteilung einer Pensionszusage und der erstmaligen Anspruchsberechtigung (versorgungsfreie Zeit) zählt nicht zur Probezeit.

1. Dauer der Probezeit

Für die steuerliche Beurteilung einer Pensionszusage ist regelmäßig eine Probezeit von zwei bis drei Jahren als ausreichend anzusehen. Die Erteilung der Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer unmittelbar nach der Anstellung und ohne die unter Fremden übliche Erprobung ist in der Regel nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst (BFH-Urteile vom 15. Oktober 1997 - I R 42/97 - BStBl 1999 II S. 316, vom 29. Oktober 1997 - I R 52/97 - BStBl 1999 II S. 318, vom 24. April 2002 - I R 18/01 - BStBl II S. 670, vom 23. Februar 2005 - I R 70/04 - BStBl II S. 882 und vom 28. April 2010 - I R 78/08 - BStBl II S. XX1).

Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft wird einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer erst dann eine Pension zusagen, wenn er die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig abschätzen kann (ständige Rechtsprechung des BFH, a. a. O.). Hierzu bedarf es in der Regel eines Zeitraums von wenigstens fünf Jahren.

Eine Probezeit ist bei solchen Unternehmen verzichtbar, die aus eigener Erfahrung Kenntnisse über die Befähigung des Geschäftsleiters haben und die die Ertragserwartungen aufgrund ihrer bisherigen unternehmerischen Tätigkeit hinreichend deutlich abschätzen können. Diese Kriterien sind bei einem Unternehmen erfüllt, das seit Jahren tätig war und lediglich sein Rechtskleid ändert, wie beispielsweise bei Begründung einer Betriebsaufspaltung oder einer Umwandlung (BFH-Urteile vom 29. Oktober 1997 - I R 52/97 - BStBl 1999 II S. 318 und vom 23. Februar 2005 - I R 70/04 - BStBl II S. 882) und der bisherige, bereits erprobte Geschäftsleiter das Unternehmen fortführt. Wird ein Unternehmen durch seine bisherigen leitenden Angestellten „aufgekauft“ und führen diese Angestellten den Betrieb in Gestalt einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft als Geschäftsführer fort (sog. Management-Buy-Out), so kann es ausreichen, wenn bis zur Erteilung der Zusagen nur rund ein Jahr abgewartet wird (BFH-Urteil vom 24. April 2002 - I R 18/01 - BStBl II S. 670).

2. Verstoß gegen die angemessene Probezeit

Eine unter Verstoß gegen eine angemessene Probezeit erteilte Pensionszusage ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führt nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 28. Mai 2002 (BStBl I S. 603) zu verdeckten Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 2 KStG. Ausschlaggebend ist die Situation im Zeitpunkt der Zusage, so dass die Anwartschaft auch nach Ablauf der angemessenen Probezeit nicht zu einer fremdvergleichsgerechten Pensionszusage wird (BFH-Urteil vom 28. April 2010 - I R 78/08 - BStBl II S. XX1). Das gilt auch dann, wenn die Pensionszusage in der Folgezeit geändert, also z. B. erhöht wird.

Die Möglichkeit einer Aufhebung der ursprünglichen und des Abschlusses einer neuen Pensionszusage nach Ablauf der angemessenen Probezeit bleibt hiervon unberührt.

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 14. Mai 1999 (BStBl I S. 512). Tz. 2 gilt für Pensionsvereinbarungen, die nach dem 29. Juli 2010 (Datum der Veröffentlichung des Urteils vom 28. April 2010 - I R 78/08 - BStBl II S. XX1 auf den Internetseiten des Bundesfinanzhofs) abgeschlossen worden sind.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Zum Artikel
  1. Die Art. 167 und 168 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Gesellschaft, die ein bebautes Grundstück erworben hat, um die Gebäude abzureißen und auf dem Grundstück eine Wohnanlage zu errichten, zum Abzug der den Erwerb dieser Gebäude betreffenden Vorsteuer berechtigt ist.

  2. Art. 185 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens der Abriss von Gebäuden, die zusammen mit dem Grundstück, auf dem sie stehen, erworben wurden, der im Hinblick auf die Errichtung einer Wohnanlage anstelle dieser Gebäude erfolgt, nicht zu einer Verpflichtung zur Berichtigung des ursprünglich für den Erwerb dieser Gebäude vorgenommenen Vorsteuerabzugs führt.

EuGH-Urteil vom 29. November 2012, Aktenzeichen: C 257/11

Zum Artikel

Veröffentlicht: 13. Dezember 2012

Bezug: BMF-Schreiben vom 16. Juni 2008 (BStBl I S. 681) Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 28. April 2010 (BStBl 2012 II S. xxx)

Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2176/07/10007 - 2012/1133464

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28. April 2010 (BStBl 2012 II S. xxx) abermals entschieden, dass die Zusage einer sog. Nur-Pension zu einer sog. Überversorgung führt, wenn dieser Verpflichtung keine ernsthaft vereinbarte Entgeltumwandlung zugrunde liegt. In diesen Fällen könne keine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG gebildet werden.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist dieser Grundsatz über den entschiedenen Einzelfall hinaus in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Das hiervon abweichende BMF-Schreiben vom 16. Juni 2008 (BStBl I S. 681) wird aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 12. Dezember 2012

Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7112/11/10001 - DOK 2012/1128366

Reparaturen an beweglichen körperlichen Gegenständen können in Form einer Werklieferung oder Werkleistung erbracht werden. Die Abgrenzung zwischen Werklieferung und Werkleis-tung ist insbesondere für die Frage des Leistungsortes und ggf. der Anwendung einer Steuerbefreiung entscheidend.

Sofern nach den in der EuGH- und BFH-Rechtsprechung (vgl. EuGH-Urteile vom 2. Mai 1996, C-231/94, BStBl 1998 II S. 282, und vom 17. Mai 2001, C-322/99 und 323/99, EuGHE I S. 4049, sowie BFH-Urteil vom 9. Juni 2005, V R 50/02, BStBl 2006 II S. 98) dargestellten Abgrenzungskriterien nicht zweifelsfrei entschieden werden kann, ob die Reparatur eines beweglichen körperlichen Gegenstands als Werklieferung oder Werkleistung zu qualifizieren ist, wird für nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführte Umsätze eine Nichtbeanstan-dungsregelung eingeführt.

Diese gilt künftig auch für die Abgrenzung zwischen einer Lohnveredelung nach § 7 UStG und einer Ausfuhrlieferung nach § 6 UStG bei Reparaturen von Beförderungsmitteln. Einer Beibehaltung der Regelung in Abschnitt 7.4 Abs. 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass bedarf es daher nicht mehr.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die folgenden Abschnitte des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30. November 2012 - IV D 3 - S 7117-c/12/10001 (2012/1099195), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 3.8 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 1 wird Satz 11 gestrichen.

    2. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

      „(6) 1Reparaturen beweglicher körperlicher Gegenstände können in Form einer Werklieferung oder Werkleistung erbracht werden. 2Nach ständiger EuGH- und BFH-Rechtsprechung ist für die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung das Wesen des Umsatzes aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen. 3Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist zu entscheiden, ob die charakteristischen Merkmale einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung überwiegen (vgl. EuGH-Urteile vom 2.5.1996, C-231/94, BStBl 1998 II S. 282, und vom 17. 5. 2001, C-322/99 und 323/99, EuGHE I S. 4049, sowie BFH-Urteil vom 9.6.2005, V R 50/02, BStBl 2006 II S. 98). 4Das Verhältnis des Wertes der Arbeit oder des Arbeitserfolges zum Wert der vom Unternehmer beschafften Stoffe ist allein kein ausschlaggebendes Abgrenzungskriterium. 5Es kann lediglich einen Anhaltspunkt für die Einstufung des Umsatzes als Werklieferung oder Werkleistung darstellen (vgl. EuGH-Urteil vom 29.3.2007, C-111/05, EuGHE I S. 2697). 6Sofern nach diesen sowie den in den Absätzen 1 bis 4 dargestellten Abgrenzungskriterien nicht zweifelsfrei entschieden werden kann, ob die Reparaturleistung als Werklieferung oder Werkleistung zu qualifizieren ist, kann von einer Werklieferung ausgegangen werden, wenn der Entgeltanteil, der auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, mehr als 50 % des für die Reparatur berechneten Gesamtentgelts beträgt.“

  2. Abschnitt 7.4 wird wie folgt geändert:

    1. Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

      3Zur Abgrenzung zwischen Werklieferung und Werkleistung allgemein und bei Reparaturen beweglicher körperlicher Gegenstände vgl. Abschnitt 3.8.“

    2. Absatz 2 wird gestrichen.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Regelung nach Abschnitt 7.4 Abs. 2 UStAE.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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↯ Hinweis – aktueller Artikel verfügbar

Die Inhalte dieses Fachartikels entsprechen nicht mehr der neuesten Rechtslage. Eine aktuelle Version dieses Artikels finden Sie hier:


Die Behandlung von Baumaßnahmen des Mieters im angemieteten Gebäude wird durch den sog. Mietereinbautenerlass* geregelt. Die Kenntnis der Behandlung der Mietereinbauten ist nützlich, wenn es z.B. um die Frage der zutreffenden Abschreibungsart geht oder darum, ob für die Baumaßnahme eine Investitionszulage gewährt wird.

Nicht nur die Gebäudeaufwendungen eines Eigentümers auf eigenem Grund und Boden müssen bilanzsteuerrechtlich zutreffend gewürdigt werden; es gibt auch Mieter, die Aufwendungen in angemieteten Räumlichkeiten tätigen, weil diese sich nicht immer für die vorgesehene betriebliche Tätigkeit eignen, z.B. Einbau von Zwischenwänden und sanitären Anlagen, Decken- und Wandverkleidungen usw.

Mietereinbauten und -umbauten sind solche Baumaßnahmen, die der Mieter eines Gebäudes oder Gebäudeteils auf eigene Rechnung an dem gemieteten Gebäude oder Gebäudeteil vornehmen lässt, wenn die Aufwendungen des Mieters nicht Erhaltungsaufwand (Reparaturen) darstellen. Letztere sind sofort als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Steuerrecht

1 Ansatz dem Grunde nach

Aufwendungen für Baumaßnahmen auf fremdem Grund und Boden hat der Mieter oder Pächter zu aktivieren, wenn

  • sie von ihm im eigenen Namen und für eigene Rechnung getragen wurden (sog. Eigenaufwand),

  • die Aufwendungen nicht Erhaltungsaufwendungen darstellen und

  • selbstständige Wirtschaftsgüter geschaffen worden sind*.

Von einem aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgut wird immer dann ausgegangen, wenn die Baumaßnahme in einem von der eigentlichen Gebäudenutzung verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht.

Eine Aktivierung kommt demzufolge nur dann in Betracht, wenn

  • der Nutzungsberechtigte durch die Baumaßnahme eine Betriebsvorrichtung hergestellt oder einen Scheinbestandteil eingefügt hat;

  • er wirtschaftlicher Eigentümer geworden ist;

  • die Baumaßnahme zu einem besonderen betrieblichen Nutzungsvorteil für seinen Betrieb geführt hat.

Dient die Baumaßnahme lediglich zur Verbesserung der allgemeinen Gebäudenutzung, handelt es sich um einen selbst geschaffenen immateriellen Vorteil, der steuerrechtlich nach § 5 Abs. 2 EStG nicht aktiviert werden darf, in der Handelsbilanz jedoch zu einem Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB führt.

Mietereinbauten und -umbauten, die der Mieter oder Pächter in gemieteten Räumen auf eigene Rechnung vornimmt, sind als materielle, dem Mieter zuzurechnende Wirtschaftsgüter zu aktivieren*. So stellen Mietereinbauten als Scheinbestandteile nach § 95 BGB (Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck) oder als Betriebsvorrichtung nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG bewegliche Wirtschaftsgüter und unter dem Aspekt des wirtschaftlichen Eigentums oder des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs (z.B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlage) unbewegliche Wirtschaftsgüter* dar.

Handelt es sich bei den Baumaßnahmen eines Mieters nicht um Erhaltungsaufwand, sondern um Herstellungsaufwand, ist wie folgt zu unterscheiden:

Einstufung als

Steuerliche Behandlung

Scheinbestandteil

Bewegliches Wirtschaftsgut

Betriebsvorrichtung

Bewegliches Wirtschaftsgut

Materielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens

Unbewegliches Wirtschaftsgut

Immaterielles Wirtschaftsgut

Keine Aktivierung; eventuell Rechnungsabgrenzungsposten


2 Ansatz der Höhe nach

Für die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten gelten die allgemeinen Grundsätze des BFH-Urteils vom 14. November 1989 (III R 84/85, BStBl. II 1990, 286). Demzufolge liegen beim Mieter oder Pächter Erhaltungsaufwendungen vor, wenn die einzelne Baumaßnahme den Betrag von 4.000 Euro ohne Umsatzsteuer nicht überschreitet (R 21.1 Abs. 2 Satz 2 EStR). Werden vom Mieter getragene Erhaltungsaufwendungen beim Vermieter auf die Miethöhe angerechnet, muss der Mieter einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden und in der Folgezeit entsprechend auflösen.

Beispiel:Der Mieter eines Gebäudes übernimmt die Reparaturrechnung in Höhe von 5.000 Euro zzgl. USt für die Reparatur einer sanitären Anlage. Mit dem Vermieter ist die Vereinbarung getroffen worden, in den kommenden 20 Monaten die Miete von ursprünglich 3.000 Euro monatlich um jeweils 250 Euro zu mindern.

Buchung der Reparaturrechnung beim Mieter:

Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten

5.000 Euro

Vorsteuer

950 Euro

an

Bank

5.950 Euro


Buchung der Mietverrechnung:

Mietaufwendungen

3.000 Euro

an

Bank

2.750 Euro

an

Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten

250 Euro


Scheinbestandteil

Tätigt der Mieter eine Baumaßnahme, bei denen Sachen zu einem vorübergehenden Zweck in das Gebäude eingefügt werden, handelt es sich um einen Scheinbestandteil (§ 95 BGB). Scheinbestandteile befinden sich im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Mieters, mit der Folge, dass der Mieter den Scheinbestandteil in seiner Bilanz zu aktivieren und, falls abnutzbar, auch abzuschreiben hat.

Ein Scheinbestandteil liegt vor, wenn die Sachen zu einem nur vorübergehenden Zweck eingefügt werden. Dies ist anzunehmen, wenn:

  • die Nutzungsdauer der eingefügten Sache länger ist als die voraussichtliche Mietdauer,

  • die eingefügten Sachen auch nach ihrem Ausbau nicht nur einen Schrottwert, sondern noch einen beachtlichen Wiederverwendungswert haben und

  • nach den gesamten Umständen, insbesondere nach Art und Zweck der Verbindung damit gerechnet werden kann, dass die eingebauten Sachen später wieder entfernt werden.

Muss der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder den ursprünglichen Zustand der Mietsache herstellen und infolgedessen den Scheinbestandteil wieder ausbauen, handelt es sich ebenfalls um einen Scheinbestandteil, wenn der Ausbau nur unter Inkaufnahme der Zerstörung des Scheinbestandteils erfolgen kann*.

Ist vertraglich die entgeltliche oder unentgeltliche Übernahme des Scheinbestandteils durch den Vermieter vorgesehen, liegt kein Scheinbestandteil vor.

Beispiel:Der Mieter eines Gebäudes baut Zwischenwände (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zehn Jahre) auf eigene Kosten für insgesamt 20.000 Euro zzgl. 19 Prozent USt ein. Er beabsichtigt, diese nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder auszubauen und an anderer Stelle weiterzuverwenden. Die vertragliche Mietdauer beträgt noch fünf Jahre.

Die eingefügten Zwischenwände des Mieters stellen bewegliche Wirtschaftsgüter (R 7.1 Abs. 2 EStR) dar, die der Mieter zu aktivieren und nach § 7 Abs. 1 EStG auf die voraussichtliche Mietdauer* von fünf Jahren abzuschreiben hat*.

Buchung des Einbaus:

Bauten auf fremdem Grund und Boden

20.000 Euro

Vorsteuer

3.800 Euro

an

Bank

23.800 Euro


Buchung der Abschreibung:

Abschreibung

4.000 Euro

an

Bauten auf fremdem Grund und Boden

4.000 Euro


Bei Mietverträgen, die auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sind, erfolgt die Abschreibung hilfsweise auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des zu aktivierenden Wirtschaftsguts*.

Betriebsvorrichtung

Betriebsvorrichtungen sind Anlagen, die in einer besonderen und unmittelbaren Beziehung zum Gewerbebetrieb stehen oder durch die, ähnlich wie bei Maschinen, das Gewerbe unmittelbar betrieben wird, z.B. Abladevorrichtungen, Autoaufzüge in Parkhäusern, Baustellencontainer zur Verwendung auf wechselnden Einsatzstellen, Befeuchtungs- und Lüftungsanlagen zur Möbellagerung, Förderbänder, Kühlanlagen, Lastenaufzüge, Verkaufsautomaten, Hofbefestigungen, die speziell auf den Betrieb ausgerichtet sind, Einzelfundamente für Maschinen, Be- und Entwässerungsanlagen bei Autowaschstraßen oder Brauereien, die überwiegend dem Betriebsvorgang dienen, Gleisanlagen, Hebebühnen, Stahltüren, usw.

Die Frage, ob durch die Aufwendungen des Mieters eine Betriebsvorrichtung des Mieters entsteht, ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden. Entsteht durch die Aufwendungen des Mieters eine Betriebsvorrichtung, so handelt es sich bei der Betriebsvorrichtung nicht um einen Teil des Gebäudes, sondern um ein besonderes Wirtschaftsgut, bei dem der Mieter als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen wird.

Betriebsvorrichtungen sind selbstständige Wirtschaftsgüter, weil sie nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen. Sie gehören auch dann zu den beweglichen Wirtschaftsgütern, wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind (R 7.1 Abs. 3 EStR). Die Abschreibung erfolgt nach § 7 Abs. 1 EStG auf die voraussichtliche Mietdauer bzw. auf die kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

Beispiel:Der Mieter einer Lagerhalle (Restmietzeit: 20 Jahre) lässt auf eigene Kosten einen Schwebekran an die Decke der Lagerhalle für 100.000 Euro zzgl. 19 Prozent USt einbauen. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Schwebekrans beträgt zutreffend 25 Jahre.

Der eingefügte Schwebekran des Mieters stellt ein bewegliches Wirtschaftsgut dar (R 7.1 Abs. 3 EStR). Der Mieter hat den Schwebekran in seiner Bilanz zu aktivieren und nach § 7 Abs. 1 EStG auf die voraussichtliche Mietdauer von 20 Jahren abzuschreiben hat.

Buchung des Einbaus:

Bauten auf fremdem Grund und Boden

100.000 Euro

Vorsteuer

19.000 Euro

an

Bank

119.000 Euro


Buchung der Abschreibung:

Abschreibung

5.000 Euro

an

Bauten auf fremdem Grund und Boden

5.000 Euro


Materielles Wirtschaftsgut

Aufwendungen des Mieters für Mietereinbauten oder -umbauten, durch die weder ein Scheinbestandteil noch eine Betriebsvorrichtung entsteht (sonstige Mietereinbauten und Mieterumbauten), sind Aufwendungen für die Herstellung eines materiellen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens, wenn

  1. entweder der Mieter wirtschaftlicher Eigentümer der von ihm geschaffenen sonstigen Mietereinbauten oder Mieterumbauten ist

    oder

  2. die Mietereinbauten oder Mieterumbauten unmittelbar den besonderen betrieblichen oder beruflichen Zwecken des Mieters dienen und mit dem Gebäude nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen, d.h. der Mieter ist kein wirtschaftlicher Eigentümer, hat aber einen Nutzungsvorteil.

Wirtschaftliches Eigentum des Mieters eines Mietereinbaus oder -umbaus ist anzunehmen, wenn der mit der Beendigung des Mietvertrags entstehende Herausgabeanspruch des Eigentümers zwar auch die durch den Einbau bzw. Umbau geschaffene Substanz umfasst, dieser Anspruch jedoch keine wirtschaftliche Bedeutung hat.

Dies ist der Fall, wenn:

  1. die eingebauten Sachen während der voraussichtlichen Mietdauer technisch oder wirtschaftlich verbraucht werden

    oder

  2. der Mieter bei Beendigung des Mietvertrags vom Eigentümer mindestens die Erstattung des noch verbliebenen gemeinen Werts des Einbaus oder Umbaus verlangen kann.

Entsteht durch die Aufwendungen des Mieters weder ein Scheinbestandteil noch eine Betriebsvorrichtung noch ein dem Mieter als wirtschaftlichem Eigentümer zuzurechnendes Wirtschaftsgut, so sind die durch solche Aufwendungen entstehenden Einbauten oder Umbauten dem Mieter nach dem BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 (I R 32/73, BStBl. II 1975, 443) als materielles unbewegliches Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zuzurechnen, wenn sie unmittelbar den besonderen betrieblichen oder beruflichen Zwecken des Mieters dienen und mit dem Gebäude nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Mietereinbauten oder Mieterumbauten dienen unmittelbar den betrieblichen oder beruflichen Zwecken des Mieters, wenn sie eine unmittelbare sachliche Beziehung zum Betrieb aufweisen. Ein daneben bestehender Zusammenhang mit dem Gebäude tritt in diesen Fällen gegenüber dem Zusammenhang mit dem Betrieb des Mieters zurück.

Beispiel:Der Mieter hat mit dem Vermieter einen Mietvertrag von zehn Jahren geschlossen, beginnend am 1. Januar 2012. Noch vor dem Einzug lässt der Mieter im Januar 2012 in den gemieteten Räumen eine Schaufensteranlage auf eigene Kosten für 14.000 Euro zzgl. 19 Prozent USt einbauen.

Die Schaufensteranlage stellt für den Mieter ein unbewegliches Wirtschaftsgut dar. Der Mieter hat die Schaufensteranlage in seiner Bilanz mit den Anschaffungskosten zu aktivieren und nach § 7 Abs. 1 EStG auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von sieben Jahren abzuschreiben. Bei Mietereinbauten und -umbauten, die keine Scheinbestandteile oder Betriebsvorrichtungen sind, bestimmt sich die AfA nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen*. Nach dem BMF-Schreiben vom 30. Mai 1996, BStBl. I 1996, S. 643 ist die AfA insbesondere für Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinbauten, die nach dem 31. Dezember 1994 angeschafft oder hergestellt wurden, nach einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von sieben Jahren (AfA-Satz 14 v. H.) zu bemessen, sofern keine abweichenden Einzelregelungen in den AfA-Tabellen getroffen wurden.

Buchung des Einbaus:

Bauten auf fremdem Grund und Boden

14.000 Euro

Vorsteuer

2.660 Euro

an

Bank

16.660 Euro


Buchung der Abschreibung:

Abschreibung

2.000 Euro

an

Bauten auf fremdem Grund und Boden

2.000 Euro


Ist der Mieter wirtschaftlicher Eigentümer von sonstigen Mietereinbauten oder Mieterumbauten oder sind sonstige Mietereinbauten oder -umbauten nach den dargestellten Grundsätzen dem Mieter zuzurechnen, weil sie unmittelbar den besonderen betrieblichen oder beruflichen Zwecken des Mieters dienen, so ist es für die Aktivierung als materielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens beim Mieter ohne Bedeutung, ob die Aufwendungen, hätte sie der Eigentümer getragen, nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats vom 26. November 1973* nicht zur Entstehung selbstständiger Gebäudeteile geführt hätten, sondern vom Eigentümer als unselbstständige Gebäudeteile einheitlich mit dem Gebäude abzuschreiben wären, z.B. wenn der Mieter durch Entfernen von Zwischenwänden ein Großraumbüro schafft oder der Mieter entfernt die vorhandenen Zwischenwände und teilt durch neue Zwischenwände den Raum anders ein.

Eine unmittelbare sachliche Beziehung zum Betrieb des Mieters liegt nicht vor, wenn es sich um Baumaßnahmen handelt, die auch unabhängig von der vom Mieter vorgesehenen betrieblichen oder beruflichen Nutzung hätten vorgenommen werden müssen. Dies ist z.B. der Fall, wenn in ein Gebäude, für das von Anfang an eine Zentralheizung geplant war, der Einbau vom Mieter statt vom Eigentümer vorgenommen wird. In diesen Fällen entsteht beim Mieter, soweit nicht der Fall des wirtschaftlichen Eigentums beim Mieter vorliegt, kein körperliches, sondern ein immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, so dass er nach § 5 Abs. 2 EStG für die Aufwendungen, sofern nicht wegen vereinbarter Verrechnung mit der Miete ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist, in seiner Bilanz keinen Aktivposten ausweisen darf.

Immaterielles Wirtschaftsgut

Mietereinbauten bzw. -umbauten die weder Scheinbestandteil, Betriebsvorrichtung noch materielle Wirtschaftsgüter sind, stellen selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter dar. Als solche dürfen sie steuerrechtlich nicht aktiviert werden (§ 5 Abs. 2 EStG) und stellen deshalb eine sofort abzugsfähige Betriebsausgabe dar. Eine Aktivierung als Rechnungsabgrenzungsposten kommt dann in Betracht, wenn eine Verrechnung mit der Miete erfolgt. Von dieser Regelung sind insbesondere Baumaßnahmen des Mieters betroffen, ohne deren Durchführung das Gebäude noch ein unfertiges Ganzes darstellen würde.

Beispiel:Der Mieter lässt in das von ihm angemietete Gebäude auf eigene Kosten die Fenster für insgesamt 20.000 Euro zzgl. 19 Prozent USt einbauen. Es erfolgt weder eine Anrechnung auf die Miete noch erhält der Mieter vom Vermieter bei Auflösung des Mietverhältnisses eine Ausgleichszahlung.

Buchung des Einbaus:

Sonstige betriebliche Aufwendungen

20.000 Euro

Vorsteuer

3.800 Euro

an

Bank

23.800 Euro


Wiederherstellungsverpflichtung

Ist der Mieter verpflichtet, nach Ablauf der Mietdauer die angemietete Sache wieder im ursprünglich angemieteten Zustand zurückzugeben, ist er verpflichtet, in Höhe der zu erwartenden Kosten für Abbruch- und Umbaukosten sowie Aufwendungen für die Entfernung der Mietereinbauten eine Rückstellung nach § 249 Abs. 1 HGB zu bilden. Ist ein unbefristeter Mietvertrag geschlossen worden, ist die Vertragslaufzeit notfalls zu schätzen. Die Rückstellungshöhe ist ratierlich anzusammeln und ggf. im Falle von Preiserhöhungen durch entsprechende Aufstockungen des Rückstellungsbetrags zu berücksichtigen (§ 253 Abs. 2 HGB).

Beispiel:Der Gewerbetreibende G mietet zum 1. Januar 2012 ein Gebäude an, in dem er Mietereinbauten vornehmen lässt. Der Mietvertrag hat eine Laufzeit von fünf Jahren und ist nicht verlängerbar.

Vertraglich wurde festgelegt, dass nach Ablauf der Mietzeit vom Mieter wieder der ursprüngliche Zustand hergestellt werden muss. G schätzt den Aufwand für die Rückbauverpflichtung aufgrund vorliegender Angebote entsprechender Fachfirmen auf insgesamt 50.000 Euro. Es ist von einer Kostensteigerung pro Jahr in Höhe von zwei Prozent (jeweils ausgehend vom Ursprungsbetrag und ab Mietbeginn) auszugehen. Der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Abzinsungssatz für Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von vier Jahren soll fünf Prozent betragen.

Es ergibt sich folgende Rückstellungsentwicklung in der Handelsbilanz (HB) sowie in der Steuerbilanz (StB):

Bilanzstichtag

Höhe der RSt in der HB

Aufwand

Abzinsung = Zinsertrag

Aufzinsung = Zinsaufwand

Höhe der RSt in der StB

31.12.2012

9.050 Euro

11.000 Euro

1.950 Euro

8.234 Euro

31.12.2013

19.004 Euro

11.000 Euro

1.498 Euro

452 Euro

17.714 Euro

31.12.2014

29.932 Euro

11.000 Euro

1.022 Euro

950 Euro

28.571 Euro

31.12.2015

41.905 Euro

11.000 Euro

524 Euro

1.497 Euro

40.948 Euro

31.12.2016

55.000 Euro

11.000 Euro

0 Euro

2.095 Euro

55.000 Euro


Rückstellungen sind handelsrechtlich in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige Erfüllungsbetrag beläuft sich bei einer zweiprozentigen Preissteigerung jeweils vom Ursprungsbetrag bezogen auf fünf Jahre auf (50.000 Euro × 1,10 =) 55.000 Euro, der pro Jahr ratierlich anzusammeln ist.

Erfüllungsbetrag: 50.000 × 1,10 = 55.000

1. Jahr

1 / 5

=

11.000

2. Jahr

2 / 5

=

22.000

3. Jahr

3 / 5

=

33.000

4. Jahr

4 / 5

=

44.000

5. Jahr

5 / 5

=

55.000


Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB).

Unter Berücksichtigung der Abzinsung ergibt sich die Rückstellungshöhe zum jeweiligen Bilanzstichtag wie folgt:

31.12.2012

11.000 / 1,054

=

9.050 Euro

31.12.2013

22.000 / 1,05³

=

19.004 Euro

31.12.2014

33.000 / 1,052

=

29.932 Euro

31.12.2015

44.000 / 1,051

=

41.905 Euro

31.12.2016

55.000 / 1,050

=

55.000 Euro


Der jährlich gleichbleibende Zuführungsbetrag wird mit fünf Prozent zu jedem Bilanzstichtag abgezinst, wodurch sich ein Zinsertrag ergibt. Der Rückstellungsbetrag des Vorjahrs ist im vorliegenden Beispiel mit fünf Prozent aufzuzinsen, was einen entsprechenden Zinsaufwand nach sich zieht.

Im Gegensatz dazu richtet sich die Rückstellungshöhe in der Steuerbilanz nach den Preisverhältnissen am jeweiligen Bilanzstichtag und ist ratierlich mit 1/5 pro Jahr anzusammeln und anschließend mit 5,5 Prozent p.a. auf die Restlaufzeit abzuzinsen.

Daraus ergibt sich folgendes Bild:

31.12.2012

50.000 × 1,02 ×1 / 5

=

10.200 / 1,0554

=

8.234 Euro

31.12.2013

50.000 × 1,04 × 2 / 5

=

20.800 / 1,0553

=

17.714 Euro

31.12.2014

50.000 × 1,06 × 3 / 5

=

31.800 / 1,0552

=

28.571 Euro

31.12.2015

50.000 × 1,08 × 4 / 5

=

43.200 / 1,0551

=

40.948 Euro

31.12.2016

50.000 × 1,1

=

55.000 / 1,0550

=

55.000 Euro


Buchungen in den einzelnen Jahren

Es bietet sich die Bruttobuchung an, damit der jährliche Abzinsungs- und Aufzinsungsbetrag gesondert gezeigt werden kann. Dies entspricht auch der Darstellung im Rückstellungsspiegel.

Zum 31. Dezember 2012:

Sonstige betriebliche Aufwendungen

11.000 Euro

an

Rückstellungen

11.000 Euro

Rückstellungen

1.950 Euro

an

Zinsähnliche Erträge

1.950 Euro


Zum 31. Dezember 2013:

Sonstige betriebliche Aufwendungen

11.000 Euro

an

Rückstellungen

11.000 Euro

Rückstellungen

1.498 Euro

an

Zinsähnliche Erträge

1.498 Euro

Zinsähnliche Aufwendungen

452 Euro

an

Rückstellungen

452 Euro


Zum 31. Dezember 2014:

Sonstige betriebliche Aufwendungen

11.000 Euro

an

Rückstellungen

11.000 Euro

Rückstellungen

1.022 Euro

an

Zinsähnliche Erträge

1.022 Euro

Zinsähnliche Aufwendungen

950 Euro

an

Rückstellungen

950 Euro


Zum 31. Dezember 2015:

Sonstige betriebliche Aufwendungen

11.000 Euro

an

Rückstellungen

11.000 Euro

Rückstellungen

542 Euro

an

Zinsähnliche Erträge

542 Euro

Zinsähnliche Aufwendungen

1.497 Euro

an

Rückstellungen

1.497 Euro


Zum 31. Dezember 2016:

Sonstige betriebliche Aufwendungen

11.000 Euro

an

Rückstellungen

11.000 Euro

Zinsähnliche Aufwendungen

2.095 Euro

an

Rückstellungen

2.095 Euro


Praxishinweis:Nach Meinung des IDW* hat der erstmalige Ansatz einer Rückstellung ohne Buchung eines Zinsertrags in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags der Verpflichtung zu erfolgen (Nettomethode). Die Aufzinsung in den Folgeperioden erfolgt zulasten des Finanzergebnisses.
Fortsetzung des Beispiels:Demnach lauten die Buchungen zu den jeweiligen Bilanzstichtagen wie folgt:

Zum 31. Dezember 2012:

Sonstige betriebliche Aufwendungen

9.050 Euro

an

Rückstellungen

9.050 Euro


Zum 31. Dezember 2013:

Sonstige betriebliche Aufwendungen

11.000 Euro

an

Rückstellungen

11.000 Euro

Rückstellungen

1.046 Euro

an

Zinsähnliche Erträge

1.046 Euro


Zum 31. Dezember 2014:

Sonstige betriebliche Aufwendungen

11.000 Euro

an

Rückstellungen

11.000 Euro

Rückstellungen

72 Euro

an

Zinsähnliche Erträge

72 Euro


Zum 31. Dezember 2015:

Sonstige betriebliche Aufwendungen

11.000 Euro

an

Rückstellungen

11.000 Euro

Zinsähnliche Aufwendungen

973 Euro

an

Rückstellungen

973 Euro


Zum 31. Dezember 2016:

Sonstige betriebliche Aufwendungen

11.000 Euro

an

Rückstellungen

11.000 Euro

Zinsähnliche Aufwendungen

2.095 Euro

an

Rückstellungen

2.095 Euro


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Veröffentlicht: 12. Dezember 2012
Aktenzeichen: VI R 65/10

Die durch das WachstumsStG geregelte Verdoppelung des Höchstbetrags für Handwerkerleistungen ist erstmals bei Aufwendungen anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zugrunde liegende Leistungen nach dem 31. Dezember 2008 erbracht worden sind.

Urteil vom 18. Oktober 2012

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Veröffentlicht: 12. Dezember 2012
Aktenzeichen: VIII R 42/10

  1. Eine Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs-KG mit einer GmbH als alleiniger Komplementärin erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

  2. Das gilt auch dann, wenn die GmbH lediglich eine Haftungsvergütung erhält und am Vermögen und Gewinn der KG nicht teilhat.

Urteil vom 10. Oktober 2012

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Veröffentlicht: 12. Dezember 2012
Aktenzeichen: VIII R 28/10

Der Wert für die Nutzungsentnahme eines Fahrzeugs aus dem Betriebsvermögen und der Betrag der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG wird nach der Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 21. Januar 2002 IV A 6 -S 2177- 1/02, BStBl I 2002, 148) durch die "Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs" begrenzt; solche "Gesamtkosten" des Kfz sind bei entgeltlicher Überlassung durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft nur deren Aufwendungen für das Fahrzeug, nicht aber die Aufwendungen des Gesellschafters.

Urteil vom 18. September 2012

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Veröffentlicht: 12. Dezember 2012
Aktenzeichen: VIII R 9/09

  1. Wird ein Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gemäß § 32a KStG unter Hinweis auf eine geänderte Erfassung der vGA in einem Körperschaftsteuerbescheid der Kapitalgesellschaft geändert, besteht kein Anspruch auf Prozesszinsen aus § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO.

  2. Der aufgrund der Erfassung einer vGA ergangene Körperschaftsteuerbescheid ist für den die vGA erfassenden Einkommensteuerbescheid eines Anteilseigners kein Grundlagenbescheid.

  3. Dies gilt auch nach Schaffung der Korrespondenzregelungen in §§ 32a, 8b Abs. 1 Sätze 2 bis 4 KStG, § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d Sätze 2 und 3 EStG, jeweils i.d.F. des JStG 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878, BStBl I 2007, 28; Anschluss an BFH-Urteil vom 6. September 2011 VIII R 55/10, BFH/NV 2012, 269, m.w.N.).

Urteil vom 18. September 2012

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