Aktuelle BFH-Urteile

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Veröffentlicht: 3. Juli 2013
Aktenzeichen: VI R 5/12

  1. Gleichartig i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a EStG ist ein Bezug, der nach seinem Zuwendungsgrund mit einem Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag vergleichbar ist. Maßstab ist die öffentlich-rechtliche Einordnung durch das insoweit vorgreifliche Dienstrecht.

  2. Ein dem Ruhegehalt gleichartiger Bezug setzt voraus, dass er einem Versorgungszweck dient, dem Bezug also die Funktion eines (vorgezogenen) Ruhegehalts zukommt.

  3. Einkünfte, die in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem sog. Blockmodell erzielt werden, sind regelmäßig keine Versorgungsbezüge.

Urteil vom 21. März 2013

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Veröffentlicht: 3. Juli 2013
Aktenzeichen: I R 39/11

  1. Ist eine ausländische Familienstiftung an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt, ist der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Stifter ungeachtet der Einkommenszurechnung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG nicht in die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns der Personengesellschaft als Feststellungsbeteiligter einzubeziehen.

  2. Ist die ausländische Familienstiftung in Deutschland weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig, ist auch sie nicht mit dem auf sie entfallenden Gewinnanteil in die gesonderte und einheitliche Feststellung aufzunehmen; insbesondere gebietet die Einkommenszurechnung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG keine Einbeziehung der Familienstiftung mit dem auf sie entfallenden Gewinnanteil (Abgrenzung zum Senatsbeschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437).

Urteil vom 13. Mai 2013

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Veröffentlicht: 3. Juli 2013
Aktenzeichen: VII R 25/11

Ein Unternehmen, dessen Tätigkeitsschwerpunkt im Sammeltransport von Müll sowie der Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus Kunststoffen und der Altholzaufbereitung für die thermische Verwertung in einem Kraftwerk liegt, ist kein Unternehmen, das gemäß der Klasse 37.20 WZ 2003 Recycling nicht metallischer Altmaterialien und Reststoffe betreibt, sondern ein Unternehmen, das der Klasse 90.02 WZ 2003 (Abfallbeseitigung) zuzuordnen ist, so dass die Gewährung einer Steuerbegünstigung nach § 9 Abs. 3 i.V.m. § 2 Nrn. 2a und 3 StromStG nicht in Betracht kommt.

Urteil vom 16. April 2013

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Veröffentlicht: 3. Juli 2013
Aktenzeichen: VI R 29/12

  1. Die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann aufwandsunabhängig in Anspruch genommen werden.

  2. Steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen.

Urteil vom 18. April 2013

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Veröffentlicht: 28. Juni 2013

Geschäftszeichen: IV D 1 - S 7058/07/10002 - 2013/0621390

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Gemäß dem am 9. Dezember 2011 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien tritt Kroatien am 1. Juli 2013 der Europäischen Union bei. Das Hoheitsgebiet der Republik Kroatien gehört ab diesem Zeitpunkt zu dem Gebiet der Europäischen Union, vgl. Artikel 52 EUV i.V.m. Artikel 355 AEUV. Ab dem Tag des Beitritts hat Kroatien das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ohne Übergangsfrist anzuwenden. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs.

Aufgrund des Beitritts ergeben sich Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht. Nach mehreren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung treten im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr, je nachdem ob ein Staat zur Europäischen Union gehört oder nicht, unterschiedliche Besteuerungsfolgen ein. Das gilt insbesondere für:

  • § 1a UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb
  • § 1b UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
  • § 1c UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
  • § 2a UStG: Fahrzeuglieferer
  • § 3 Abs. 1a UStG: Umsatzsteuerliche Behandlung des Verbringens eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet
  • § 3 Abs. 6, 7 und 8 UStG: Ort der Lieferung
  • § 3a UStG: Ort der sonstigen Leistung
  • § 3b UStG: Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
  • § 3c UStG: Ort der Lieferung in besonderen Fällen
  • § 3d UStG: Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
  • § 3e UStG: Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
  • § 4 Nr. 1 Buchst. a und b UStG: Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen
  • § 4 Nr. 3 UStG: Steuerbefreiungen für grenzüberschreitende Beförderungen und bestimmte sonstige Leistungen
  • § 4 Nr. 4b UStG: Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen
  • § 4 Nr. 5 UStG: Steuerfreie Vermittlungsleistungen
  • § 4 Nr. 7 UStG: Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen
  • § 4b UStG: Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
  • § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG: Steuerbefreiung bei der Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung
  • § 6 UStG: Ausfuhrlieferung
  • § 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung
  • § 7 UStG: Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
  • § 13b Abs. 1 UStG: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen
  • § 14 Abs. 7 UStG: Rechnungserteilung bei inländischen Umsätzen eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet
  • § 14a UStG: Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
  • § 14b UStG: Aufbewahrung von Rechnungen
  • § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG: Vorsteuerabzug für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
  • § 15 Abs. 3 UStG: Ausschluss des Vorsteuerabzugs
  • § 16 Abs. 1a und § 18 Abs. 4c UStG: Elektronische Dienstleistungen
  • § 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 UStG: Beförderungseinzelbesteuerung
  • § 16 Abs. 5a und § 18 Abs. 5a UStG: Fahrzeugeinzelbesteuerung
  • § 18 Abs. 9 UStG: Vorsteuer-Vergütungsverfahren
  • § 18a UStG: Zusammenfassende Meldung
  • § 18b UStG: Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
  • § 18c UStG: Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
  • § 18d UStG: Vorlage von Urkunden
  • § 18e UStG: Bestätigungsverfahren
  • § 18g UStG: Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen Mitgliedstaat
  • § 22 UStG: Aufzeichnungspflichten
  • § 25 Abs. 2 UStG: Steuerbefreiung von Reiseleistungen
  • § 25a UStG: Differenzbesteuerung
  • § 25b UStG: Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
  • §§ 8 bis 17 UStDV: Beleg- und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
  • §§ 17a bis 17c UStDV: Nachweise bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
  • §§ 59 bis 61a UStDV: Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren.

Bei der Anwendung aller vorstehend aufgeführten Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung gehört Kroatien ab dem Beitritt zum Gebiet der Europäischen Union bzw. Gemeinschaftsgebiet i.S.d. § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG.

II. Im Einzelnen

1. Gebiet der Europäischen Union

Ab dem 1. Juli 2013 umfasst das Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a Satz 1 UStG) auch das Hoheitsgebiet der Republik Kroatien.

2. Erwerbsschwelle

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch

  • Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführen,
  • Kleinunternehmer, bei denen die Umsatzsteuer entsprechend Artikel 282 bis 292 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EU 2006 Nr. L 347 S. 1) nicht erhoben wird,
  • Landwirte, die die Pauschalregelung entsprechend Artikel 295 bis 300 und Artikel 301 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG anwenden, und
  • juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwerben,
unterliegt vorbehaltlich eines eventuell erklärten Verzichts auf die Anwendung des Schwel-lenwerts nur dann der Umsatzbesteuerung, wenn eine bestimmte Grenze (Erwerbsschwelle) überschritten wird. Die Erwerbsschwelle für Kroatien beträgt 77.000 HRK. Gemäß Artikel 399 Satz 2 der Richtlinie 2006/112/EG ist der zum Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens geltende Umrechnungskurs maßgeblich.

3. Lieferschwelle

Der Ort der Lieferung richtet sich bei Lieferungen von Gegenständen, die durch den Lieferer oder von einem von ihm beauftragten Dritten aus dem Inland in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden und bei denen der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat, vorbehaltlich eines eventuell erklärten Verzichts auf die Anwendung des Schwellenwerts danach, ob die maßgebliche Lieferschwelle des anderen Mitgliedstaates (§ 3c Abs. 3 Nr. 2 UStG) überschritten ist oder nicht.

Die Lieferschwelle für Kroatien beträgt 270.000 HRK. Gemäß Artikel 399 Satz 2 der Richtli-nie 2006/112/EG ist der zum Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens geltende Umrechnungskurs maßgeblich.

4. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Ab dem 1. Juli 2013 unterliegt der grenzüberschreitende Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Kroatien den Vorschriften, die für den innergemeinschaftlichen Handel gelten.

Unternehmer in Kroatien erhalten ab dem 1. Juli 2013 für umsatzsteuerliche Zwecke eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dient vorrangig als Anzeichen dafür, dass ihr Inhaber Unternehmer ist und Lieferungen oder sonstige Leistungen für seinen unternehmerischen Bereich bezieht. Deutsche Unternehmer benötigen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ihres Leistungsempfängers, um zu erkennen, ob sie nach § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG steuerfrei an ihn liefern können. Ferner benötigen Unternehmer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers, um den Verpflichtungen zur Rechnungsausstellung nach § 14a UStG nachzukommen. Schließlich müssen sie steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, und Lieferungen i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers in ihren Zusammenfassenden Meldungen (§ 18a UStG) angeben. Steuerliche Bedeutung hat die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers auch als Tatbestandsmerkmal der Regelungen des § 3a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und c, Nr. 4 und Nr. 5, Abs. 4 und Abs. 5 UStG und § 3b UStG über den Ort bestimmter sonstiger Leistungen. Daneben hat die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei sonstigen Leistungen an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leistungsempfänger Bedeutung als Nachweis, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die sonstige Leistung für das Unter-nehmen bezieht (vgl. § 3a UStG).

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern werden in Kroatien wie folgt aufgebaut sein:

HR99999999999 (Präfix „HR“ und ein Block mit 11 Ziffern).

Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt ab dem 1. Juli 2013 gemäß § 18e Nr. 1 UStG auf Anfrage die Gültigkeit von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, die von Kroatien erteilt wurden (einfache Bestätigung) sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde (qualifizierte Bestätigung). Weitere Informationen sind unter der Internetadresse des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.bund.de) eingestellt.

Nach § 6a Abs. 3 UStG müssen die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vom Unternehmer nachgewiesen werden. Hierzu gehört nach § 17c Abs. 1 UStDV als buchmäßiger Nachweis die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird die fehlende Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Abnehmers in der Republik Kroatien unter den folgenden Voraussetzungen nicht beanstandet:

  1. Die Lieferung wird nach dem 30. Juni 2013 und vor dem 1. Oktober 2013 ausgeführt.
  2. Die Lieferung erfolgt nicht im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise (vgl. § 17c Abs. 2 Nr. 2 UStDV).
  3. Die außer der Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den §§ 17a bis 17c UStDV erforderlichen Nachweise für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung liegen vor.
  4. Der Abnehmer gibt gegenüber dem Unternehmer die schriftliche Erklärung ab, dass er die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt hat und dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.
  5. Die zunächst fehlende Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers wird nachgeholt.

Im Übrigen ist die Durchführung des (einfachen oder qualifizierten) Bestätigungsverfahrens nicht materiell-rechtliche Voraussetzung für den buchmäßigen Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Das Bestätigungsverfahren dient dem Unternehmer insbesondere in den Fällen, in denen Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden oder Zweifel an der Gültigkeit einer erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bestehen, als Anhaltspunkt dafür, dass die jeweilige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dem Abnehmer erteilt wurde.

5. Behandlung der Lieferungen vor dem 1. Juli 2013, bei denen die gelieferten Gegenstände nach dem 30. Juni 2013 nach Kroatien oder aus Kroatien in das Inland gelangen

Liefert ein Unternehmer vor dem 1. Juli 2013 einen Gegenstand im Inland an einen Abnehmer und gelangt dieser Gegenstand nach dem 30. Juni 2013 in das Gebiet Kroatiens, ist diese Lieferung unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 UStG als Ausfuhrlieferung steuerfrei.

Gegenstände, die vor dem Beitrittsdatum geliefert wurden und nach dem Beitrittsdatum verwendet wurden, unterliegen unter den Voraussetzungen des Artikels 408 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2006/112/EG der Einfuhrumsatzsteuer im Inland.

6. Vorsteuer-Vergütungsverfahren

Aufgrund der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU 2008 Nr. L 44 S. 23) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmern unter den weiteren Voraussetzungen die Vorsteuern zu erstatten.

Ein im Inland ansässiger Unternehmer, dem nach dem 30. Juni 2013 in Kroatien von einem Unternehmer Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist, kann Anträge auf Vergütung von kroatischen Vorsteuerbeträgen nach § 18g UStG auf elektronischem Weg an das Bundeszen-tralamt für Steuern (BZSt) zur Weiterleitung an die kroatische Erstattungsbehörde übermitteln.

Ein in Kroatien ansässiger Unternehmer, dem vor dem 1. Juli 2013 im Inland von einem Unternehmer für einen steuerpflichtigen Umsatz Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist, kann einen Antrag auf Vergütung dieser Steuer nach § 18 Abs. 9 UStG, §§ 59, 60, 61a UStDV beim BZSt stellen. Für den Antrag auf Vergütung dieser Steuer ist ein Vordruck nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu verwenden. Der Unternehmer hat aber die Möglichkeit, den Vergütungsantrag dem BZSt - ggf. vorab - elektronisch zu übermitteln. Die Vergütung ist für im Jahr 2013 in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für vor dem 1. Juli 2013 im Inland erbrachte steuerpflichtige Umsätze bis zum 30. Juni 2014 zu beantragen (§ 61a Abs. 2 Satz 1 UStDV).

Ein in Kroatien ansässiger Unternehmer, dem nach dem 30. Juni 2013 im Inland von einem Unternehmer für einen steuerpflichtigen Umsatz Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist, kann einen Antrag auf Vergütung dieser Steuer auf elektronischem Weg über die kroati-sche Erstattungsbehörde zur Weiterleitung an das BZSt übermitteln (vgl. § 18 Abs. 9, §§ 59 bis 61 UStDV). Die Vergütung ist für im Jahr 2013 in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für nach dem 30. Juni 2013 im Inland erbrachte steuerpflichtige Umsätze bis zum 30. September 2014 zu beantragen (§ 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV).

III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Abschnitt 1.10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10. Juni 2013 - IV D 3 - S 7117/12/10001 (2013/0538049), BStBl I S. XXX, geändert worden ist, nach dem 9. Gedankenstrich folgender neuer Gedankenstrich eingefügt:

„- Kroatien (ab 1. 7. 2013)“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 27. Juni 2013

Bezug: BMF-Schreiben vom 28. September 2011 (BStBl I 2011 Seite 855) und vom 5. Juni 2012 (BStBl I 2012 Seite 598) sowie Erörterung zu TOP 17 der ESt I/2013

Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2133-b/11/10016 :003 - 2013/0611768

Hiermit wird das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 5.2) als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien (Kern- und Branchentaxonomien) stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Die Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen aller Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen. Sie gelten entsprechend für die in Rn. 1 des BMF-Schreibens vom 28. September 2011 genannten Bilanzen sowie für Eröffnungsbilanzen, sofern diese nach dem 31. Dezember 2013 aufzustellen sind. Es wird nicht beanstandet, wenn diese auch für das vorangehende Wirtschaftsjahr 2013 oder 2013/2014 verwendet werden. Die Übermittlungsmöglichkeit mit dieser neuen Taxonomie wird voraussichtlich ab November 2013 gegeben sein.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 18. Juni 2013

Bezug: BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2009 (BStBl I Seite 1172) - IV C 1 - S 2252/07/0001; DOK 2009/0637786 -

Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2252/07/0001 :023 - 2013/0556629

Zu der Frage, wie der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge bei (Teil-)Kapitalauszahlungen des Zeitwertes von Rentenversicherungen nach Beginn der laufenden Rentenzahlung zu ermitteln ist, gilt nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Bei einer Rentenversicherung besteht die Versicherungsleistung grundsätzlich in der Zahlung einer lebenslänglichen Rente für den Fall, dass die versicherte Person den vereinbarten Rentenzahlungsbeginn erlebt. Die laufende Rentenzahlung unterliegt gemäß § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG der Besteuerung mit dem Ertragsanteil. Hierbei wird u. a. berücksichtigt, dass mit der Rentenzahlung auch eine Rückzahlung der zum Aufbau der Anwartschaft aus dem versteuerten Einkommen eingesetzten Beiträge erfolgt.

Zu den Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG zählt die Versicherungsleistung aus einer Rentenversicherung, soweit sie nicht in Form einer lebenslangen Leibrente erbracht Seite 2 wird. Dies gilt insbesondere, wenn ein laufender Rentenzahlungsanspruch nach einer Kündigung oder Teilkündigung des Versicherungsvertrages durch Auszahlung des Zeitwertes der Versicherung abgegolten wird.

Wie der Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG im Falle einer Teilkapitalauszahlung einer Rentenversicherung zum Ende der Ansparphase zu berechnen ist, ergibt sich aus Rz. 64 des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009.

Erfolgt die Kapitalauszahlung nach Beginn der Auszahlungsphase der Rentenversicherung, ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen, dass in den bis zum Zeitpunkt der Auszahlung geleisteten Rentenzahlungen anteilige Versicherungsbeiträge enthalten sind. Diese ergeben sich in pauschalierender Form aus der Differenz zwischen dem bisher ausgezahlten Rentenbetrag und dem für diese Rentenzahlung anzusetzenden Ertragsanteil. Der so ermittelte Betrag ist bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG als bereits verbrauchte Beiträge zu berücksichtigen.

Die anteilig entrichteten Beiträge sind dabei wie folgt zu ermitteln:

Versichergunsleistung × (Summe der auf die Versicherung entrichteten Beiträge − Differenz aus Rentenzahlungen bis zum Auszahlungszeitpunkt und kummuliertem Ertragsanteil auf die Rentenzahlungen)
Zeitwert der Versicherung zum Auszahlungszeitpunkt

 

Beispiel:

Zeitwert der Versicherung zum Auszahlungszeitpunkt24.000
Teilauszahlung von 50 % des Zeitwertes der Versicherung12.000
Summe der auf die Versicherung entrichteten Beiträge20.000
bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten        65 
Ertragsanteil der Rente in Prozent18 
Monatliche Rente100
Dauer des Rentenbezuges bis zur Teilauszahlung in Monaten60 
Summe der Rentenzahlungen6.000
Kumulierter Ertragsanteil auf die Rentenzahlungen1.080

Anteilig entrichtete Beiträge:

12.000 × (20.000 − 4.920)= 7.540 €
24.000

Berechnung des Unterschiedsbetrages:

12.000 € – 7.540 € = 4.460 €

Ertrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG:                                    4.460 €

Soweit der Unterschiedsbetrag bei (Teil-)Auszahlungen des Zeitwertes von Rentenversicherungen nach Beginn der Rentenzahlung abweichend von diesem Schreiben entsprechend der Rz. 61 - 64 des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 (BStBl I Seite 1172) berechnet wurde, wird dies für Teilauszahlungen vor Veröffentlichung dieses Schreibens nicht beanstandet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Abgeltungsteuer - (http://www.bundesfinanzministerium.de) zum Download bereit.

Im Auftrag
Kraeusel

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Veröffentlicht: 26. Juni 2013
Aktenzeichen: XI R 11/12

  1. Die Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c UStG umfasst alle Formen der Abtretung --auch die Globalzession-- von Forderungen des Abtretenden aus Umsätzen.

  2. Hat ein vorläufiger Insolvenzverwalter aufgrund richterlicher Ermächtigung eine zur Sicherheit abgetretene Forderung eingezogen und den Erlös an den Abtretungsempfänger weitergeleitet, haftet der Abtretungsempfänger nach § 13c UStG für die im vereinnahmten und an ihn weitergeleiteten Forderungsbetrag enthaltene Umsatzsteuer.

  3. Die Haftung nach § 13c UStG kann nicht durch eine zivilrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen werden, nach der es sich bei dem weitergeleiteten Betrag um einen Nettobetrag ohne Umsatzsteuer handeln soll.

Urteil vom 20. März 2013

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Veröffentlicht: 26. Juni 2013
Aktenzeichen: XI R 7/11

Übernimmt bei der durch eine Beteiligungsklausel im Versicherungsvertrag offengelegten Mitversicherung eines Risikos durch mehrere Versicherer (sog. offene Mitversicherung) der führende Versicherer die bei Begründung und Abwicklung der Mitversicherungsverträge anfallenden Verwaltungsaufgaben (sog. Führungsleistungen) gegen einen erhöhten Anteil aus dem Versicherungsentgelt (sog. Führungsprovision), liegt darin eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung an den/die Mitversicherer.

Urteil vom 24. April 2013

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Veröffentlicht: 26. Juni 2013
Aktenzeichen: X R 18/11

  1. Bei privaten Rentenversicherungsverträgen ist sowohl die garantierte Mindestrente als auch die nicht garantierte Überschussbeteiligung einheitlich mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG anzusetzen (Anschluss an BMF-Schreiben vom 26. November 1998, BStBl I 1998, 1508; Klarstellung zum Senatsurteil vom 20. Juni 2006 X R 3/06, BFHE 214, 185, BStBl II 2006, 870). Dies gilt unabhängig davon, ob die Überschussbeteiligung als konstanter Betrag oder in degressiver Form ausgezahlt wird.

  2. Im Rahmen der Überschussprognose für einen Rentenversicherungsvertrag, der nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Entwurfs des AltEinkG in den Bundestag (9. Dezember 2003) abgeschlossen wurde, sind bereits die durch das AltEinkG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 herabgesetzten Ertragsanteile anzusetzen.

Urteil vom 17. April 2013

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Veröffentlicht: 26. Juni 2013
Aktenzeichen: IX R 35/12

  1. Eine Anwartschaft auf eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist keine Beteiligung und deshalb bei der Bestimmung der Beteiligungshöhe i.S. von § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht zu berücksichtigen.

  2. Erklärt der Steuerpflichtige aufgrund der Zahlung eines Geldbetrags seine Ansprüche aus einem Aktienkauf als abgegolten, ist diese Zahlung nicht nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.

Urteil vom 19. Februar 2013

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Veröffentlicht: 26. Juni 2013
Aktenzeichen: VI R 12/11

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, Leistungen zur Altersversorgung aufgrund einer Direktzusage bereits vor dem Erreichen der in § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 EStG vorgesehenen Altersgrenzen als Versorgungsbezüge anzusehen.

Urteil vom 7. Februar 2013

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Veröffentlicht: 26. Juni 2013
Aktenzeichen: VI R 83/10

Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, nach beamtenrechtlichen Vorschriften gewährte Ruhegehälter wie Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung nur mit einem Besteuerungsanteil zu erfassen.

Urteil vom 7. Februar 2013

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Veröffentlicht: 26. Juni 2013
Aktenzeichen: VI R 28/11

An nichtbeamtete Versorgungsempfänger gezahlte Beihilfen im Krankheitsfall sind Bezüge aus früheren Dienstleistungen i.S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG.

Urteil vom 6. Februar 2013

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Veröffentlicht: 26. Juni 2013
Aktenzeichen: III R 72/11

  1. Die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten ist grundsätzlich keine Einnahmenüberschussrechnung i.S. von § 4 Abs. 3 EStG.

  2. Hat ein Kläger sein Gewinnermittlungswahlrecht zugunsten der Einnahmenüberschussrechnung ausgeübt, so ist sein (Hilfs-) Antrag auf eine "Rücklage nach § 6b EStG in Höhe des Veräußerungsgewinns" dahin auszulegen, dass er eine Neutralisierung des Gewinns durch einen Abzug nach § 6c Abs. 1 EStG begehrt.

  3. Die für die § 6c-EStG- oder § 6b-EStG-Rücklage erforderliche Dokumentation kann auch noch im zweiten Rechtsgang geschaffen oder dargelegt werden.

Urteil vom 30. Januar 2013

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Veröffentlicht: 26. Juni 2013
Aktenzeichen: II R 5/12

Behält sich der Schenker bei der freigebigen Zuwendung einer Kommanditbeteiligung den Nießbrauch zu einer bestimmten Quote hiervon einschließlich der Stimm- und Mitverwaltungsrechte vor und vermittelt daher der mit dem Nießbrauch belastete Teil der Kommanditbeteiligung dem Erwerber für sich genommen keine Mitunternehmerstellung, können für diesen Teil die Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG vor 2009 nicht beansprucht werden.

Urteil vom 16. Mai 2013

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Veröffentlicht: 26. Juni 2013
Aktenzeichen: XI R 45/10

  1. Die mit dem Betrieb eines von einem gewerblichen Unternehmer betriebenen Altenwohnheims eng verbundenen Umsätze sind nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG u.a. dann umsatzsteuerfrei, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % der Leistungen Kranken und behinderten Menschen zugute gekommen sind, die in einem vom Gesetz näher bestimmten Maß der Hilfe bedürfen. Dass diesen Personen eine Pflegestufe zuerkannt wurde, ist nicht erforderlich.

  2. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG darf nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden, die nicht geeignet ist, die Gleichbehandlung sämtlicher unter das Privatrecht fallenden Betreiber von Altenwohnheimen zu gewährleisten.

Urteil vom 19. März 2013

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Veröffentlicht: 21. Juni 2013

Geschäftszeichen: IV C 4 -S 2223/07/0015 :008 - 2013/0599537

Durch das Hochwasser Ende Mai/Anfang Juni 2013 sind in weiten Teilen des Bundesgebiets beträchtliche Schäden entstanden. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2014 zur Unterstützung der Betroffenen folgende Verwaltungsregelungen:

I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

1. Zuwendung als Sponsoring-Maßnahme

Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen sind entsprechend dem BMF-Schreiben vom 18. Februar 1998 -IV B 2 -S 2144 -40/98 -/-IV B 7 -S 0183 -62/98 -(BStBl I Seite 212) zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen des sponsernden Steuerpflichtigen sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.

2. Zuwendungen an Geschäftspartner

Wendet der Steuerpflichtige seinen von dem Hochwasser unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.

3. Sonstige Zuwendungen

Erfüllt die Zuwendung des Steuerpflichtigen unter diesen Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen Billigkeitserwägungen die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Steuerpflichtigen aus einem inländischen Betriebsvermögen an durch das Hochwasser unmittelbar geschädigte Betriebe als Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne Rücksicht auf § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG abgezogen werden darf.

4. Behandlung der Zuwendungen beim Empfänger

In den Fällen der Nrn. 1 bis 3 sind die Zuwendungen beim Empfänger gemäß § 6 Absatz 4 EStG als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

II. Lohnsteuer

Aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen gilt Folgendes:

1. Unterstützung an Arbeitnehmer

Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 LStR 2011 steuerfrei sein. R 3.11 Absatz 2 LStR 2011 ist auf Unterstützungen, die von dem Hochwasser betroffene Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  • Die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LStR 2011 genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen,
  • die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Seite 3 Berücksichtigung der Einkommens-und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den von dem Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.

Auf Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen (BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2008-IV C 5-S 2334/07/0009 -, BStBl I Seite 892) oder in Form von Zinszuschüssen gewährt werden, ist die vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden. Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden durch das Hochwasser aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls nach R 3.11 Absatz 2 LStR 2011 steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch das Hochwasser zu Schaden gekommen ist.

2. Arbeitslohnspende

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens

  1. zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an von dem Hochwasser betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens (Nummer 1) oder
  2. zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG,

bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG) anzugeben.

Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.

III. Aufsichtsratsvergütungen

Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung, gelten die unter II. 2. genannten Grundsätze sinngemäß. Der Betriebsausgabenabzug gemäß § 10 Nummer 4 KStG auf Seiten der Gesellschaft bleibt unberührt.

IV. Spenden

Vereinfachter Zuwendungsnachweis

Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Soweit bis zum 20. Juni 2013 Zuwendungen nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf ein Konto der o.g. Spendenempfängers geleistet wurden, gilt auch hier der vereinfachte Zuwendungsnachweis.

Haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Gesamtsumme übergeben werden. Unter folgenden Voraussetzungen ist bei Spendensammlungen nicht steuerbegünstigter Spendensammler über ein als Treuhandkonto geführtes Spendenkonto auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich:
Die gesammelten Spenden werden auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen überwiesen. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 EStDV genügt als Nachweis in diesen Fällen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Spenders zusammen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des nicht steuerbegünstigten Spendensammlers.

V. Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für durch das Hochwasser geschädigte Personen

Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 AO). Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommenden Zwecke -insbesondere mildtätigen Zwecke -verfolgt (z. B. Sportverein, Bildungsverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die vom Hochwasser Betroffenen auf und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken, die sie nach ihrer Satzung fördert, verwenden, gilt Folgendes: Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterstützung der vom Hochwasser Betroffenen stehen, fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für vom Hochwasser 2013 Betroffene erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. Die Körperschaft hat die Bedürftigkeit der unterstützten Person selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Es reicht aber auch aus, wenn die Spenden entweder an eine gemeinnützige Körperschaft, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Unterstützung der vom Hochwasser Betroffenen stehen (z.B. mildtätige Zwecke), oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die Hilfe für Betroffene des Hochwassers 2013 in Deutschland erhält und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.

VI. Elementarschäden als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG

Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an einer selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus oder einer selbstgenutzten Eigentumswohnung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung können nach R 33.2 Nr. 7 EStR nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.

Bei den durch die Hochwasserkatastrophe unmittelbar geschädigten Steuerpflichtigen ist der Abzug der o.a. Aufwendungen für die Schadensbeseitigung sowie für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastungen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der R 33.2 EStR nicht wegen einer fehlenden Versicherung gegen Hochwasserschäden zu versagen. Eine sogenannte Elementarversicherung stellt keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit im Sinne der R 33.2 Nr. 7 EStR dar.

Die nach Abzug der zumutbaren Belastung als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen können auch gemäß § 39a Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 39a Absatz 2 Satz 4 EStG als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. auf einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (sog. Ersatzbescheinigung) eingetragen oder als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt werden.

VII. Umsatzsteuer

Das Umsatzsteuerrecht ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insbesondere durch die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) weitgehend harmonisiert. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die dort getroffenen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kennt keine Möglichkeit, die es einem Mitgliedstaat zur Bewältigung von Naturkatastrophen, wenn auch nur zeitlich und sachlich begrenzt, gestatten würde, von den verbindlichen Richtlinienvorschriften abzuweichen.

Sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach § 3 Absatz 1b UStG sind daher ebenso wenig möglich wie eine Ausweitung der Steuervergütung nach § 4a UStG.

VIII. Weitere steuerliche Erleichterungen für unmittelbar Betroffene

Weitere Erleichterungen, z.B. im Hinblick auf Stundungs-und Vollstreckungsmaßnahmen, Anpassung der Vorauszahlungen, Verlust von Buchführungsunterlagen, ergeben sich aus den von den obersten Finanzbehörden der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Billigkeitserlassen.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG sind Zuwendungen von der Schenkungsteuer befreit, wenn sie ausschließlich mildtätigen Zwecken im Sinne des § 53 AO gewidmet sind und die Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Steuern -Veröffentlichungen zu Steuerarten -Einkommensteuer (http://www.bundesfinanzministerium.de/Einkommensteuer-.479.htm) zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Im Auftrag

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Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der Betrieb einer auf oder neben einem Wohnhaus angebrachten Fotovoltaikanlage, die derart ausgelegt ist, dass zum einen die Menge des erzeugten Stroms die durch den Anlagenbetreiber insgesamt privat verbrauchte Strommenge immer unterschreitet und zum anderen der erzeugte Strom gegen nachhaltige Einnahmen an das Netz geliefert wird, unter den Begriff „wirtschaftliche Tätigkeiten“ im Sinne dieses Artikels fällt.

EuGH-Urteil vom 20. Juni 2013, Aktenzeichen: C 219/12

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Veröffentlicht: 19. Juni 2013
Aktenzeichen: XI R 12/11

Die mit einer sog. "Coaster-Bahn", bei der die Fahrtkunden auf schienengebundenen Schlitten zu Tal fahren, erbrachten Umsätze sind umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen und unterliegen daher nicht dem ermäßigten Steuersatz.

Urteil vom 20. Februar 2013

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Veröffentlicht: 19. Juni 2013
Aktenzeichen: VII R 67/11

  1. Ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Ausfuhrerstattung von der ordnungsgemäßen Vorlage einer Ausfuhrlizenz gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auszugehen, wenn die Ausfuhrzollstelle die Ausfuhranmeldung ohne Vorlage der Lizenz angenommen hat, dem Ausführer dabei gestattet hat, die Lizenz binnen einer bestimmten Frist nachzureichen, und dieser dem nachgekommen ist?

  2. Sofern diese Frage zu verneinen ist: Verlangt Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwingend die Vorlage der Ausfuhrlizenz schon bei der Abgabe der Ausfuhranmeldung oder reicht es aus, wenn der Ausführer eine (ihm vor der Ausfuhr erteilte) Ausfuhrlizenz erst im Zahlungsverfahren vorlegt?

  3. Kann der Ausführer, der zunächst gefälschte Zolldokumente für die Ankunft der Ausfuhrware im Bestimmungsland vorgelegt hat, gültige Zolldokumente noch nach Ablauf der für die Vorlage in der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen festgelegten Fristen anspruchswahrend vorlegen, wenn die verspätete Vorlage die Abwicklung des Zahlungsverfahrens nicht verzögert oder behindert hat, weil der Erstattungsantrag zunächst aus anderen Gründen als der fehlenden Vorlage solcher Ankunftsnachweise abgelehnt worden ist und diese vorgelegt werden, nachdem die Fälschung jener Dokumente erkannt worden ist?

  4. Ist eine Sanktion gemäß Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen auch dann verwirkt, wenn die beantragte Ausfuhrerstattung zwar der tatsächlich zu gewährenden entspricht, der Ausführer aber im Zahlungsverfahren zunächst Dokumente vorgelegt hat, auf Grund derer ihm Ausfuhrerstattung nicht hätte gewährt werden können?

Urteil vom 16. April 2013

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Veröffentlicht: 19. Juni 2013
Aktenzeichen: V R 28/11

  1. Für die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG muss der Lieferer in gutem Glauben handeln und alle Maßnahmen ergreifen, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt.

  2. Dabei sind alle Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände umfassend zu berücksichtigen. Danach kann sich die zur Steuerpflicht führende Bösgläubigkeit auch aus Umständen ergeben, die nicht mit den Beleg- und Buchangaben zusammenhängen.

Urteil vom 25. April 2013

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Veröffentlicht: 19. Juni 2013
Aktenzeichen: II R 17/10

  1. Die mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG ist ausschließlich nach wirtschaftlichen Maßstäben zu beurteilen. Kapital- und Personengesellschaften sind hierbei gleichermaßen als transparent zu betrachten.

  2. Eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse an einer im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum unmittelbar an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft beteiligt gebliebenen Kapital- oder Personengesellschaft lässt diese nur dann fiktiv zu einer neuen Gesellschafterin werden, wenn sich in diesem Zeitraum deren Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar, d.h. auf den weiteren Beteiligungsebenen, im wirtschaftlichen Ergebnis vollständig geändert hat.

Urteil vom 24. April 2013

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Veröffentlicht: 19. Juni 2013
Aktenzeichen: VII R 9/12

  1. Nach der im Zwölfmonatszeitraum 2006/2007 geltenden Milchabgabenverordnung nehmen nachträglich bekannt gewordene, die verfügbare Direktverkaufs-Referenzmenge überschreitende Milchmengen im Fall unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Milcherzeugers am sog. Saldierungsverfahren nicht teil. Dieser Ausschluss vom Saldierungsverfahren ist mit Unionsrecht vereinbar.

  2. Auch wenn ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Zwölfmonatszeitraum keine Milchabgabe an die Union abzuführen hat, kann er gleichwohl von einem Erzeuger, der mit seinen Lieferungen oder Direktverkäufen die verfügbare Referenzmenge überschritten hat, Milchabgabe in entsprechender Höhe festsetzen.

Urteil vom 16. April 2013

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Veröffentlicht: 19. Juni 2013
Aktenzeichen: IX R 27/12

  1. Beauftragt die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO), so darf die beauftragte Finanzbehörde anstelle der an sich zuständigen Finanzbehörde die Außenprüfung durchführen und ist zum Erlass der Prüfungsanordnung befugt, aus der sich die Ermessenserwägungen auch für den Auftrag ergeben müssen.

  2. Eine Prüfungsanordnung kann durch eine neue Prüfungsanordnung in Bezug auf den zu prüfenden Steuerpflichtigen, den Prüfungsgegenstand und den Prüfungszeitraum nach § 130 Abs. 1 AO teilweise zurückgenommen werden.

Urteil vom 15. Mai 2013

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Veröffentlicht: 10. Juni 2013

Bezug: BMF-Schreiben vom 21. Mai 2013 - IV D 3 - S 7117/12/10001 (2013/0461208)

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7117/12/10001 - 2013/0538049

Auf Unionsebene haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf eine gemeinsame Auslegung beim Anwendungsbereich der Ortsregelung beim Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter nach Artikel 53 und 54 MwStSystRL (= § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 UStG) geeinigt. Entsprechend ist Abschnitt 3a.6 Abs. 2 und 13 UStAE zu ändern. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 3a.6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26. April 2013 - IV D 3 -S 7134/12/10002 (2013/0389915) -, BStBl I S. 714, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    1§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG gilt nur für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1). 2Die Regelung ist auch anzuwenden beim Verkauf von Eintrittskarten für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter. 3Durch den Verkauf von Eintrittskarten wird dem Erwerber das Recht auf Zugang zu der jeweiligen Veranstaltung verschafft. 4Die Vermittlung von Eintrittskarten fällt nicht unter § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG (siehe Absatz 13 Satz 7).“

  2. In Absatz 13 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

    1§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG gilt nur für Leistungen an einen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich oder an eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1); die Regelung ist auch anzuwenden beim Verkauf von Eintrittskarten im eigenen/fremden Namen und auf eigene Rechnung durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter an einen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich oder an eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person. 2Werden die in der Vorschrift genannten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) erbracht, richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG (siehe Absatz 2 Satz 2).“

Die Regelungen dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 ausgeführt werden.

Ist die Festlegung des Leistungsortes beim Verkauf von Eintrittskarten durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter an Nichtunternehmer auf Grund des Rechts eines anderen Mitgliedstaates bereits vor dem 1. Juli 2013 inhaltlich entsprechend der Regelung unter 1. zu Abschnitt 3a.6 Abs. 2 UStAE vorgenommen worden, ist es nicht zu beanstanden, wenn dieser Ortsregelung gefolgt wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 12. Juni 2013
Aktenzeichen: VI R 33/11

1. Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen berechtigen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG nicht zum Werbungskostenabzug.

2. Trägt der Arbeitgeber durch Überlassung eines Dienstwagens im Ergebnis die Aufwendungen des Arbeitnehmers für dessen Familienheimfahrten, ist ein Werbungskostenabzug nicht geboten.

Urteil vom 28.02.2013

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Veröffentlicht: 12. Juni 2013
Aktenzeichen: VI R 58/11

1. Die Zuwendung eines Dritten kann ausnahmsweise Arbeitslohn sein, wenn sie als Entgelt für eine Leistung beurteilt werden kann, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbringt, erbracht hat oder erbringen soll.

2. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i.V.m. § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG i.d.F. des JStG 2010 begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit danach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in den Fällen, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 auf einen Jahresbetrag von 1.250 EUR begrenzt wurden.

Urteil vom 28.02.2013

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Veröffentlicht: 12. Juni 2013
Aktenzeichen: VI R 6/12

Weder die erstmalige Berufsausbildung i.S. des § 12 Nr. 5 EStG noch die i.S. des § 9 Abs. 6 EStG setzen ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 27. Oktober 2011 VI R 52/10, BFHE 235, 444, BStBl II 2012, 825).

Urteil vom 28.02.2013

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Veröffentlicht: 5. Juni 2013
Aktenzeichen: X B 33/13

  1. Gibt der Steuerpflichtige aufgrund der unklaren Bescheinigung eines Versorgungswerks in seiner Einkommensteuererklärung Altersvorsorgeaufwendungen in einer Höhe an, die das Doppelte der tatsächlichen Aufwendungen beträgt, so ist das FA nach Kenntnisnahme von der tatsächlichen Höhe der Aufwendungen auch dann nicht durch die Grundsätze von Treu und Glauben an einer auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützten Änderung des Bescheids gehindert, wenn ihm seinerseits eine Verletzung von Ermittlungspflichten zur Last fällt, es die Angaben in der Steuererklärung also zum Anlass einer Nachfrage beim Steuerpflichtigen hätte nehmen müssen.

  2. Im Anwendungsbereich der Grundsätze von Treu und Glauben kann ein Steuerpflichtiger seine verfahrensrechtliche Position nicht dadurch verbessern, dass er seine Steuererklärung durch einen Steuerberater fertigen lässt und dieser vorbereitende Tätigkeiten seinem Büropersonal überträgt.

  3. Weil für die Feststellung einer leichtfertigen Steuerverkürzung auch die persönlichen Fähigkeiten der als Täter in Betracht kommenden Person maßgebend sind, muss das FG diese Person jedenfalls in Grenzfällen persönlich anhören, wenn sich nicht bereits aus dokumentierten Äußerungen, Urkunden oder sonstigen Indizien die Leichtfertigkeit eindeutig ergibt.

Beschluss vom 14. Mai 2013

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Veröffentlicht: 5. Juni 2013
Aktenzeichen: IX R 41/12

  1. Wer die Auflösung einer Grundstücksgemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen, bislang vermieteten Grundstücks im Wege der Teilungsversteigerung beantragt, kann die damit verbundenen Prozess- und Anwaltskosten nicht deshalb als Werbungskosten absetzen, weil er rein hypothetisch die Möglichkeit hat, das Grundstück im Wege der Versteigerung selbst zu erwerben.

    <(li>
  2. Wer die Auflösung einer Grundstücksgemeinschaft begehrt und --ohne das Scheidungsverfahren und die damit verbundene vermögensmäßige Auseinandersetzung abzuwarten-- sogleich einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellt, weil ihm eine Gemeinschaft mit dem geschiedenen Ehegatten nicht zumutbar erscheint, kann die dadurch entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Urteil vom 19. März 2013

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Veröffentlicht: 5. Juni 2013
Aktenzeichen: IX R 20/12

§ 10d Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 wirkt nicht in verfassungsrechtlich erheblicher Weise zurück, wenn danach Verluste aus dem Jahr 2000 lediglich in das Jahr 1999 zurückgetragen werden können.

Urteil vom 16. April 2013

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Veröffentlicht: 5. Juni 2013
Aktenzeichen: IX R 13/12

Tritt der Erwerber eines Mietobjekts in einen bestehenden Mietvertrag ein, so wird seine Einkünfteerzielungsabsicht auf der Grundlage der Auslegung dieses Mietvertrags durch den Umgang des Erwerbers mit ihm, insbesondere auch mit einer noch laufenden Befristung und/oder Eigenbedarfsklausel, indiziert.

Urteil vom 22. Januar 2013

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Veröffentlicht: 5. Juni 2013
Aktenzeichen: VI R 22/11

Unter der "Summe der Einkünfte" i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist derjenige Saldo zu verstehen, der nach horizontaler und vertikaler Verrechnung der Einkünfte verbleibt. Versagt das Gesetz --wie in § 23 Abs. 3 Satz 8 EStG im Falle eines Verlustes aus privaten Veräußerungsgeschäften-- die Verrechnung eines Verlustes aus einer Einkunftsart mit Gewinnen bzw. Überschüssen aus anderen Einkunftsarten, fließt dieser Verlust nicht in die "Summe der Einkünfte" ein.

Urteil vom 26. März 2013

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Veröffentlicht: 5. Juni 2013
Aktenzeichen: VI R 9/12

Der Steuerpflichtige handelt auch dann regelmäßig grob fahrlässig i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er die dem elektronischen ElsterFormular beigefügten Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung unbeachtet lässt. Dies gilt allerdings nur, soweit solche Erläuterungen für einen steuerlichen Laien ausreichend verständlich, klar und eindeutig sind.

Urteil vom 20. März 2013

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Veröffentlicht: 5. Juni 2013
Aktenzeichen: VI R 5/11

Allein der Umstand, dass die mit ElsterFormular abgegebene elektronische Einkommensteuererklärung keinen vollständigen Ausdruck der Steuererklärungsformulare liefert, lässt eine ansonsten gegebene grobe Fahrlässigkeit nicht entfallen.

Urteil vom 20. März

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Veröffentlicht: 5. Juni 2013
Aktenzeichen: III R 83/09

Die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung, einer Übergangs- oder Wartezeit oder einem Freiwilligendienst durch das StÄndG 2007 war ebenso wie die dazu getroffene Übergangsregelung mit dem GG vereinbar (Bestätigung des Senatsurteils vom 17. Juni 2010 III R 35/09 nach Nichtannahme der dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 22. Oktober 2012 2 BvR 2875/10).

Urteil vom 11. April 2013

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Veröffentlicht: 27. Mai 2013

Bezug: Schreiben des BMF vom 4. Oktober 2005 (BStBl I S. 916)

Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2134-a/07/10002 - 2013/0467485

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur ertragsteuerlichen Beurteilung von Verträgen bei Öffentlich Privaten Partnerschaften (ÖPP) wie folgt Stellung:

 

I. Anwendungsbereich

1

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 (a. a. O.) hat das BMF zur ertragsteuerlichen Behandlung von Öffentlichen Privaten Partnerschaften im Zusammenhang mit dem A-Modell Stellung genommen. Gegenstand des A-Modells ist der Ausbau und der Betrieb einer bestimmten Konzessionsstrecke (Bundesautobahnabschnitt) über einen bestimmten Konzessionszeitraum.

2

2 Die im Schreiben vom 4. Oktober 2005 (a. a. O.) dargelegte ertragsteuerliche Beurteilung der A-Modelle ist grundsätzlich auf andere Projekte Öffentlich Privater Partnerschaften übertragbar. Bei der Beurteilung des jeweiligen steuerlichen Einzelsachverhaltes sind jedoch die konkreten Vertragsvereinbarungen zu berücksichtigen. Ziel ist es, die Aufwendungen, die im Rahmen solcher Projekte anfallen, auf die Vertragslaufzeit zu verteilen und daher ihre Aus-wirkung zu periodisieren. Andere Projekte Öffentlich Privater Partnerschaften sind dabei insbesondere F-Modelle (Konzessionsmodell, z. B. Errichtung und Betrieb eines Tunnels) und Modelle im öffentlichen Hochbau (z. B. Errichtung und Betrieb einer Schule).

 

II. Bilanzsteuerrechtliche Beurteilung

1. Beurteilung des Vertragsverhältnisses

3

Nach Rdnr. 12 des BMF-Schreibens vom 4. Oktober 2005 begründen die vertraglichen Gestaltungen bei ÖPP-Projekten regelmäßig Dauerschuldverhältnisse, die grundsätzlich als schwebendes Geschäft nicht in der Bilanz abzubilden sind. Ein Bilanzausweis ist nur geboten, wenn und soweit das Gleichgewicht solcher Vertragsbeziehungen durch Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände eines Vertragspartners gestört ist. Vorleistungen können hierbei beispielsweise einzelne Bestandteile der laufenden Zahlungen des öffentlichen Auftraggebers sein. Diese Bilanzierungsgrundsätze gelten nicht nur für gegenseitige Verträge, die auf einen einmaligen Leistungsaustausch gerichtet sind, sondern auch für Dauerschuldverhältnisse (Großer Senat des BFH vom 23. Juni 1997, BStBl II 1997 S. 735).

 

1. Verpflichtung zur Herstellung eines Mindestzustandes

4

Nach Rdnr. 15 des BMF-Schreibens vom 4. Oktober 2005 ist für die Verpflichtung, die Konzessionsstrecke zum Ende der Vertragslaufzeit in einem vertraglich bestimmten Mindestzustand zurückzugeben, eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.

5

Rückstellungen für andere Sachverhalte, wie die vertraglich vereinbarte Aufrechterhaltung oder die Herstellung eines vertraglich definierten (Mindest-)Zustandes innerhalb des Projektzeitraumes, werden durch diese Aussage nicht ausgeschlossen. Bei entsprechenden Vereinbarungen ist vielmehr zu prüfen, ob die Bildung einer Rückstellung nach allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen zulässig ist. Für die bei ÖPP-Projekten anfallenden, über das normale Maß hinausgehenden Erhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen, die ein- oder mehrmalig innerhalb der Projektlaufzeit anfallen können, ist die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zulässig, soweit ein Erfüllungsrückstand eingetreten ist. Ein Erfüllungsrückstand liegt vor, wenn der Verpflichtete sich mit seinen Leistungen gegenüber seinem Vertragspartner im Rückstand befindet, also weniger geleistet hat, als er nach dem Vertrag für die bis dahin vom Vertragspartner erbrachte Leistung insgesamt zu leisten hatte. Erfüllungsrückstand setzt nicht die Fälligkeit der vertraglich noch geschuldeten Leistung zum Bilanz-stichtag voraus (BFH vom 15. Juli 1998, BStBl II S. 728). Bei Verträgen Öffentlich Privater Partnerschaften kann vom Eintritt eines Erfüllungsrückstandes ausgegangen werden, wenn in den laufenden Zahlungen des Öffentlichen ein kalkulierter Anteil für die Erfüllung der Erhaltungs- und Instandsetzungsverpflichtung des Privaten enthalten ist, der solche Maßnahmen abgilt, die bis zu dem entsprechenden Bilanzstichtag von dem zur Leistung Verpflichteten zu erbringen sind (wirtschaftliche Verursachung). Für Maßnahmen, die erst nach dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht sind, dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. Da eine solche betragliche Differenzierung unter Umständen mit Schwierigkeiten verbunden ist, kann aufgrund der kalkulatorischen Vorstellungen eine Schätzung entsprechend Rdnr. 16 des BMF-Schreibens vom 4. Oktober 2005 vorgenommen werden.

6

Soweit ein Erfüllungsrückstand nicht vorliegt, ist zu prüfen, ob eine Vorleistung gegeben ist, für die der Ausweis eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens nach Rdnr. 3 geboten ist. Eine Passivierung ist jedenfalls dann geboten, wenn der Private vertraglich zur Rückzahlung zumindest eines wesentlichen Anteils der nicht eingesetzten Mittel des Öffentlichen für die jeweiligen Aufwendungen verpflichtet ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 27. Mai 2013

Bezug: Ergebnis der Erörterungen zu TOP 17 der ESt II/13 vom 17. bis 19. April 2013

Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2244/12/10001 - 2013/0463063

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 11. Dezember 2012 (BStBl II 2013 S. xxxx) Folgendes:

Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 11. Dezember 2012 (a.a.O.) ist der Begriff der Beteiligung veranlagungszeitraumbezogen auszulegen, indem das Tatbestandsmerkmal „innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt“ in § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranlagungszeitraum jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen ist.

Die Urteilsgrundsätze sind auf alle vergleichbaren Fälle im Bereich der Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG von mehr als 25 % auf mindestens 10 % anzuwenden. Eine analoge Anwendung auf die Absenkung der Beteiligungsgrenze durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (StSenkG) auf 1 % ist aus nachfolgenden Gründen nicht vorzunehmen:

Seit der Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 1 % durch das StSenkG ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG Tatbestandsvoraussetzung, dass der Steuerpflichtige „innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war“. Anders als die Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ab dem Veranlagungszeitraum 1999 enthält § 17 Absatz 1 EStG i. d. F. des StSenkG den Begriff der Wesentlichkeit der Beteiligung nicht mehr.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 24. Mai 2013

Geschäftszeichen: IV C 1 - S 2204/12/10003 - 2013/0457359

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Besteuerung von American Depository Receipts (ADRs) Folgendes:

I. Grundlagen der Besteuerung von American Depository Receipts auf inländische Aktien

ADRs (Hinterlegungsscheine) auf inländische Aktien werden durch Emittenten in den USA im Rahmen von ADR-Programmen aufgelegt und verbriefen einen Anteil an einem im Inland verwahrten Bestand an inländischen Aktien. Beteiligte an dem ADR-Programm sind insbesondere die ausländische Depotbank, die inländische Hinterlegungsstelle der inländischen Aktien, die inländischen und ausländischen Zwischenverwahrer sowie der Inhaber der ADRs.

Die ausländische Depotbank übernimmt die Registrierung und laufende Verwaltung des ADR-Programmes in den USA. Sie verwaltet die emittierten ADRs und ist Inhaberin des Aktiendepots inländischer Aktien bei der inländischen Hinterlegungsstelle. Die Aktionärsrechte, insbesondere das Stimmrecht sowie Dividendenansprüche und Bezugsrechte stehen zwar der Depotbank zu, allerdings wird die Aktionärsstellung über das ADR-Programm durch die Depotbank an die ADR-Inhaber vermittelt. Die Depotbank muss Dividenden und sonstige Bezüge an die ADR-Inhaber weiterleiten. Je nach Ausgestaltung des ADR-Programmes nimmt die Depotbank ihr Stimmrecht nach Weisung des ADR-Inhabers war. Die ADR-Inhaber können auch über eine Vollmacht selbst in der Hauptversammlung als Vertreter der Depotbank auftreten.

Die Beziehungen zwischen den Beteiligten gestalten sich danach wie folgt:

Inländische Hinterlegungsstelle der
inländischen Aktien


Verwahr
vertrag

Ausländische Depotbank =
Inhaber der Aktien und Verwalter
des ADR-Programms

ADR-Inhaber (lässt ADR bei seiner inländischen
oder ausländischen depotführenden
Stelle verwahren)

II. Besteuerung der Gewinnanteile im Rahmen von ADR-Programmen auf inländische Aktien

Gewinnbezugsberechtigter Aktionär im Rahmen eines ADR-Programmes auf inländische Aktien ist zwar das Finanzinstitut, das die inländischen Aktien für die ADR-Inhaber bei einer inländischen Hinterlegungsstelle verwahren lässt. Die auf die inländischen Aktien geleistete Dividendenzahlung wird aber aufgrund der vertraglichen Verpflichtung aus dem ADR-Programm durch dieses Finanzinstitut an die ADR-Inhaber über die Verwahrkette weitergeleitet. Die Dividendenzahlung ist deshalb für Zwecke der Besteuerung nicht dem zivilrechtlichen Aktionär, sondern den ADR-Inhabern ihren Anteilen entsprechend zuzurechnen.

Für die Besteuerung der ADR-Inhaber wird an die von der inländischen Hinterlegungsstelle ausgezahlte Dividendenzahlung angeknüpft. Gleiches gilt für sonstige Bezüge, die die Depotbank über das ADR-Programm an die ADR-Inhaber weiterleitet. Der Ertrag aus dem ADR wird im Zeitpunkt des Zuflusses beim ADR-Inhaber realisiert.

Handelt es sich bei den im Rahmen des ADR-Programms verwahrten Aktien um Aktien i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG, hat die inländische Hinterlegungsstelle den Kapitalertragsteuerabzug auf die Dividendenzahlung vor Zahlung in das Ausland vorzunehmen.

Die Dividendenzahlung ist beim ADR-Inhaber ein steuerpflichtiger Kapitalertrag gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG bzw. § 49 Absatz 1 Nummer 5 a) EStG. Maßgebend ist die in Euro lautende Dividendenzahlung auf die inländische Aktie. Für die Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 50d EStG aus im Rahmen von ADR-Programmen erzielten Dividendenerträgen ist entsprechend § 50 d Absatz 1 Satz 4 EStG die Vorlage einer Steuerbescheinigung erforderlich, wenn es sich bei den für die ADRs hinterlegten Aktien um Aktien i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG handelt.

Das BMF-Schreiben vom 23. Juni 2011 (BStBl I Seite 625) betreffend Berücksichtigung von Freistellungsaufträgen und Verrechnung von Verlusten im Zusammenhang mit dem Zufluss von Kapitalerträgen i. S. v. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG i. d. F. des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes gilt für ADR-Erträge entsprechend.

III. Steuerbescheinigungen bei ADRs auf inländische Aktien

1. Allgemeines

Für die Erteilung von Steuerbescheinigungen gilt das BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2012 (BStBl 2013 I Seite 36) entsprechend. Die Steuerbescheinigungen werden ausgestellt durch die inländische Hinterlegungsstelle der Aktien auf Anforderung der inländischen oder ausländischen depotführenden Stellen, die die ADRs für ihre Endkunden verwahren. Inländische depotführende Stellen können unter den Voraussetzungen der Ziffer III.2 bei der inländischen Hinterlegungsstelle auch eine Sammelsteuerbescheinigung beantragen. Der Antrag auf Ausstellung einer durch die inländische Hinterlegungsstelle auszustellenden Steuerbescheinigung ist über die Depotbank, die die Aktien bei der inländischen Hinterlegungsstelle verwahren lässt, an die inländische Hinterlegungsstelle zu leiten.

Eine Steuerbescheinigung kann jeweils entsprechend dem Verhältnis der ADRs zu den zugrundeliegenden Aktien beantragt werden. Das Gesamtvolumen der zu bescheinigenden Kapitalerträge ist auf die Dividendenzahlung der insgesamt im Rahmen des ADR-Programms verwahrten Aktien beschränkt.

Vereinfachtes Beispiel:

Verhältnis ADR - Aktie: 4:1
Dividende auf eine Aktie: 4 Euro
Es sind vier ADRs in Umlauf, die von vier verschiedenen Inhabern gehalten werden.

Lösung:
Verlangen die Inhaber der ADR über das das ADR-Programm verwaltende Finanzinstitut jeweils eine Steuerbescheinigung, sind vier Steuerbescheinigungen über jeweils 1 Euro Kapitalertrag mit darauf entfallender Kapitalertragsteuer auszustellen.

2. Sammel-Steuerbescheinigungen und zweiter Steuerabzug bei Verwahrung der ADR durch inländische Kredit und Finanzdienstleistungsinstitute

Werden die ADRs bei einem inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut i. S. d. § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b EStG (nachfolgend inländische depotführende Stelle) verwahrt und erhält dieses für ihre Kunden von der ausländischen Depotbank über die Verwahrkette der ADRs eine Dividendenzahlung auf das ADR, ist die Abwicklung der Dividendenzahlung bis zur Gutschrift für den Kunden bei der inländischen depotführenden Stelle mit der Abwicklung von Dividendenzahlungen bei der ausländischen Zwischen-verwahrung von inländischen Aktien vergleichbar.

Wegen der Vergleichbarkeit der Verwahrung von ADRs durch inländische depotführende Stellen mit der ausländischen Zwischenverwahrung von inländischen Aktien sind die BMF-Schreiben vom 1. März 2012 zur Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach § 44a Absatz 10 Satz 4 EStG (BStBl I Seite 236) und das Schreiben vom 26. Oktober 2011 zur doppelten Kapitalertragsteuerbelastung bei im Ausland zwischenverwahrten Aktienbeständen (IV C 1 - S 2400/11/10002:003, Dok 2011/0833226) entsprechend anzuwenden.

Liegen die dort genannten Voraussetzungen für die bei der inländischen depotführenden Stelle verwahrten ADR Bestände vor, kann vom zweiten Steuerabzug Abstand genommen sowie eine Sammel-Steuerbescheinigung beantragt werden. Die Sammel-Steuerbescheinigung kann bei der inländischen Hinterlegungsstelle für die Aktien beantragt werden, die dem bei der inländischen depotführenden Stelle verwahrten Bestand an ADRs entsprechen.

3. Angabe der ISIN

3.1 Auf den Steuerbescheinigungen, die von der inländischen Hinterlegungsstelle ausgestellt werden, ist die ISIN der inländischen Aktien anzugeben, für die das ADR-Programm aufgelegt wurde. Die ausgewiesenen Beträge sind unter Berücksichtigung des Verhältnisses der ADRs zur Originalaktie zu bescheinigen.

Erteilt eine inländische Hinterlegungsstelle entsprechend Rz. 54 des BMF Schreibens vom 20. Dezember 2012 (BStBl I 2013 Seite 36) auf Antrag eines inländischen oder ausländischen Kreditinstitutes eine Einzelsteuerbescheinigung für einen ADR-Inhaber nach Muster I für die Dividende aus den anteilig auf den ADR-Inhaber entfallenden Aktien, ist auf der Einzelsteuerbescheinigung nach der Angabe des Zahlungstags die Stückzahl der anteiligen inländischen Aktien, die ISIN der inländischen Aktien und die Bezeichnung der ausschüttenden Aktiengesellschaft anzugeben.

Die im amtlichen Muster I angeführten Anwendungsfälle von Einzelsteuerbescheinigungen (Treuhand-/Nießbrauch-/Anderkonto/ etc.) sind entweder zu streichen oder wegzulassen. Stattdessen hat der Hinweis „ADR Erträge“ zu erfolgen.

Durch die inländische Hinterlegungsstelle sind demnach folgende Steuerbescheinigungen unter Angabe der ISIN der inländischen Aktien zu erstellen:

Antrag inländischer oder ausländischer Kreditinstitute, die Bestände für Endkunden verwahren:

Einzelsteuerbescheinigung nach Muster I oder Steuerbescheinigung nach Muster III Seite 6 Antrag eines inländischen Kreditinstitutes:

Sammel-Steuerbescheinigung

3.2 Die Anforderung zur Angabe der ISIN der inländischen Aktien gilt nicht für Steuerbescheinigungen der inländischen depotführenden Stellen, die ADRs für den Endkunden ver-wahren. Werden bei diesen Instituten für beschränkt steuerpflichtige ADR-Inhaber Einzelsteuerbescheinigungen bzw. zeitraumbezogene Steuerbescheinigungen beantragt, sind diese nach Muster III unter Angabe der ISIN des ADRs auszustellen. Für unbeschränkt steuerpflichtige ADR-Inhaber sind die Erträge aus dem ADR-Programm im Rahmen der Jahressteuerbescheinigung zu erfassen soweit Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen bzw. im Rahmen einer Steuerbescheinigung nach Muster III bei Einkünften nach §§ 13, 15, 18 und 21 des Einkommensteuergesetzes.

IV. Auswirkungen der Währungsumrechnung

Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des ADR-Inhabers nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG ist der in Euro lautende inländische Dividendenertrag. Dies gilt auch, wenn dem ADR-Inhaber infolge von Währungsumrechnungen ein höherer oder niedrigerer Betrag in Euro gutgeschrieben wird.

Wird einem unbeschränkt steuerpflichtigen Inhaber eines ADR aufgrund von Währungsschwankungen in Euro ein höherer oder niedrigerer Betrag gutgeschrieben als es der Dividende entspricht, verwirklicht dieser in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Gutschrift und der Dividende einen Gewinn bzw. Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß §§ 22 Nummer 2, 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG.

V. Entsprechende Anwendung auf European- (EDR), International- (IDR) und Global Depository Receipts (GDR)

Die Regelungen der Ziffer I. bis IV. finden auf EDRs, IDRs und GDRs entsprechende Anwendung, soweit diese entsprechend ADRs ausgestaltet sind.

VI. Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ist auf nach dem 31. Dezember 2013 zufließende Kapitalerträge anwendbar. Die Beantragung und Ausstellung von Sammel-Steuerbescheinigungen ist bereits für ab 1. Januar 2012 zufließende Kapitalerträge zulässig.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 29. Mai 2013
Aktenzeichen: I R 18/12

Gemäß § 8b Abs. 2 KStG 2002 bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG 2002 führen, außer Ansatz. Prämien, welche der Veräußerer als sog. Stillhalter für Optionsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung solcher Anteile vereinnahmt, gehören dazu nicht.

Urteil vom 6. März 2013

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Veröffentlicht: 29. Mai 2013
Aktenzeichen: II R 59/11

Fordert das Lagefinanzamt vom Steuerpflichtigen innerhalb der Feststellungsfrist eine Feststellungserklärung für Zwecke der Grunderwerbsteuer an, führt dies unabhängig vom Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige nach §§ 18 und 19 GrEStG zu einer Anlaufhemmung der Feststellungsfrist.

Urteil vom 17. April 2013

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Veröffentlicht: 29. Mai 2013
Aktenzeichen: II R 17/11

  1. Ein Insolvenzverwalter, der nach § 80 Abs. 1 InsO i.V.m. § 34 Abs. 3 und 1 AO die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners (Steuerpflichtigen) zu erfüllen hat und im Besteuerungsverfahren die Erteilung eines Kontoauszugs für den Insolvenzschuldner beantragt, hat Anspruch darauf, dass das FA darüber nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet.

  2. Im Rahmen der Ermessensentscheidung hat das FA das Interesse des Insolvenzverwalters an der Auskunft und den steuerrechtlichen Charakter dieser Auskunft, also den unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung steuerlicher Pflichten oder mit der Prüfung der vom FA angemeldeten Insolvenzforderungen zu berücksichtigen.

Urteil vom 19. März 2013

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Veröffentlicht: 29. Mai 2013
Aktenzeichen: II R 65/11

Erwerber der Steuerklasse II wie etwa Geschwister können unabhängig von den konkreten Lebensverhältnissen nicht von Verfassungs wegen beanspruchen, erbschaftsteuerrechtlich wie Ehegatten oder Lebenspartner behandelt zu werden.

Urteil vom 24. April 2013

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Veröffentlicht: 29. Mai 2013
Aktenzeichen: II R 1/12

Ist der Veräußerer eines Grundstücks verpflichtet, dem Erwerber Erwerbsnebenkosten zu erstatten, vermindert sich die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer um die zu erstattenden Kosten mit Ausnahme der Grunderwerbsteuer.

Urteil vom 17. April 2013

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Veröffentlicht: 29. Mai 2013
Aktenzeichen: XI R 37/11

Die Vorschriften des Titels II der VO Nr. 1408/71 begründen als Kollisionsregeln keinen unmittelbaren Anspruch auf Kindergeld aus Unionsrecht. Ein Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG besteht nur, wenn die mit dem Unionsrecht im Einklang stehenden nationalen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Urteil vom 20. März 2013

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Veröffentlicht: 29. Mai 2013
Aktenzeichen: III R 35/12

Der Aufzug in einer Bäckerei, dessen Hauptzweck darin besteht, die für die Herstellung der Backwaren benötigten Materialien zu den verschiedenen Produktionsebenen zu befördern, stellt eine Betriebsvorrichtung dar.

Urteil vom 28. Februar 2013

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Veröffentlicht: 29. Mai 2013
Aktenzeichen: X B 134/12

  1. Wird während eines finanzgerichtlichen Verfahrens über einen Steueranspruch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerpflichtigen eröffnet und das Klageverfahren dadurch unterbrochen, bewirkt die widerspruchslose Feststellung der Steuerforderung zur Insolvenztabelle zwar die Erledigung des Finanzrechtsstreits in der Hauptsache, beendet aber nicht zugleich die Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens (Aufgabe der in den BFH-Beschlüssen vom 23. Juni 2008 VIII B 12/08, BFH/NV 2008, 1691; vom 10. November 2010 IV B 11/09, BFH/NV 2011, 649, und IV B 18/09, BFH/NV 2011, 65 vertretenen Auffassung mit Zustimmung der betroffenen Senate).

  2. Der Gebührenfiskus kann die im finanzgerichtlichen Verfahren entstandenen Gerichtskosten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 GKG und § 41 Abs. 1 InsO unabhängig von einer formalen Beendigung des unterbrochenen Klageverfahrens als Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle anmelden.

  3. Lädt das FG während der Unterbrechung eines finanzgerichtlichen Verfahrens zur mündlichen Verhandlung, liegt in der Ladung zugleich die (beschwerdefähige) Entscheidung, das unterbrochene Verfahren fortzusetzen.

Beschluss vom 14. Mai 2013

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Veröffentlicht: 29. Mai 2013
Aktenzeichen: I R 35/11

Die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos ist ungeachtet unterjähriger Zugänge zum steuerlichen Einlagekonto auf den zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellten positiven Bestand des Kontos begrenzt.

Urteil vom 30. Januar 2013

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  1. Längerfristige Stundungen erheblicher Gehaltsansprüche von Gesellschafter-Geschäftsführern ohne zeitliche Befristungen oder Festlegung von Überprüfungszeiträumen nebst Maßstäben stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar.

  2. Bei der Prüfung, ob ein Versorgungsanspruch eines Gesellschafter-Geschäftsführers noch erdient werden kann, ist ein Anspruch auf eine vorgezogene anteilige Altersrente zu berücksichtigen.

FG Hamburg-Urteil vom 28. Juni 2012, Aktenzeichen: 2 K 199/10

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