Aktuelle BFH-Urteile

Mit uns bleiben Sie stets bestens informiert.

Alle aktuellen BMF-Schreiben und BFH-Urteile erhalten Sie auch bequem per E-Mail mit unserem kostenlosen Newsletter »Bilanzierung aktuell«

Kostenlosen Newsletter anfordern

Veröffentlicht: 12. Dezember 2012
Aktenzeichen: X R 47/09

  1. Werden Rentenleistungen aufgrund einer Überschussbeteiligung erhöht, sind die der Überschussbeteiligung dienenden Erhöhungsbeträge keine eigenständigen Renten. Das gilt auch dann, wenn darüber eine Mitgliederversammlung entscheiden muss und satzungsgemäß eine andere Verwendung des Überschusses z.B. in Form einer Beitragsminderung möglich wäre, sofern der Überschuss nur zugunsten der Versicherten zu verwenden ist.

  2. Die Rentenleistungen unterliegen insgesamt mit dem Ertragsanteil der Besteuerung, der dem Alter des Steuerpflichtigen bei Beginn der Rentenzahlung entspricht.

Urteil vom 22. August 2012

Zum Artikel

Veröffentlicht: 12. Dezember 2012
Aktenzeichen: X R 28/10

Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können die Einkünfte, die dem Halbeinkünfteverfahren oder Teileinkünfteverfahren unterliegen, in voller Höhe ("brutto") festgestellt werden, sofern aus den weiteren Feststellungen des Bescheids für einen verständigen Empfänger zweifelsfrei erkennbar ist, dass zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte unter Anwendung der §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG ein zusätzlicher Rechenschritt notwendig ist.

Urteil vom 18. Juli 2012

Zum Artikel

Veröffentlicht: 12. Dezember 2012
Aktenzeichen: VI R 50/10

Während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche entstandene Telefongebühren können als Werbungskosten abzugsfähig sein.

Urteil vom 5. Juli 2012

Zum Artikel

Veröffentlicht: 12. Dezember 2012
Aktenzeichen: VI R 11/11

  1. Tritt ein Arbeitgeber Ansprüche aus einer von ihm mit einem Versicherer abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer ab und leistet der Arbeitgeber im Anschluss hieran Beiträge an den Versicherer, sind diese Ausgaben Arbeitslohn.

  2. Durch eine Anzeige des Arbeitgebers nach § 41c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird der Anlauf der Festsetzungsfrist für die Lohnsteuer gegenüber dem Arbeitnehmer gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt.

Urteil vom 5. Juli 2012

Zum Artikel

Veröffentlicht: 30. November 2012

Bezug: BMF-Schreiben vom 3. September 2012 - IV D 3 - S 7117-c/12/10001 (2012/0786768)

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7117-c/12/10001 - 2012/1099195

Bislang enthält Abschnitt 3a.2 UStAE keine Aussagen zum Nachweis der unternehmerischen Verwendung von Leistungen, die unter § 3a Absatz 2 Sätze 1 und 2 UStG fallen können, ihrer Art nach aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen bestimmt sind. Um eine sichere Rechtsanwendung zu erreichen und die Gefahr von Doppelbesteuerungen zu vermeiden, ist insbesondere Abschnitt 3a.2 UStAE entsprechend zu ergänzen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden deshalb die Abschnitte 3a.1 und 3a.2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 21. November 2012 - IV D 3 - S 7103-a/12/10002 (2012/1056512) -, BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In Abschnitt 3a.1 Abs. 1 Satz 1 zweiter Gedankenstrich wird nach dem Wort „wird“ folgender Klammersatz eingefügt:

    „(vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 11a)“.

  2. Abschnitt 3a.2 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 9 Satz 4 werden nach der Angabe „MwStVO“ folgende „Wörter eingefügt:

      „zu den Leistungen, die ihrer Art nach aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen bezogen werden, siehe im Einzelnen Absatz 11a“.

    2. Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a eingefügt

      „(11a) 1Erbringt der Unternehmer sonstige Leistungen, die unter § 3a Abs. 2 UStG fallen können, die ihrer Art nach aber mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für das Unternehmen sondern für den privaten Gebrauch einschließlich des Gebrauchs durch das Personal des Unternehmers bestimmt sind, ist es – abweichend von den Absätzen 9 und 11 – als Nachweis der unternehmerischen Verwendung dieser Leistung durch den Leistungsempfänger nicht ausreichend, wenn dieser gegenüber dem leistenden Unternehmer für diesen Umsatz seine USt-IdNr. verwendet bzw. seinen Status als Unternehmer nachweist. 2Vielmehr muss der leistende Unternehmer über ausreichende Informationen verfügen, die eine Verwendung der sonstigen Leistung für die unternehmerischen Zwecke dieses Leistungsempfängers bestätigen. 3Als ausreichende Information ist eine Erklärung des Leistungsempfängers anzusehen, in der dieser bestätigt, dass die bezogene sonstige Leistung für sein Unternehmen bestimmt ist.
      4Sonstige Leistungen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere:
      • Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen,
      • von Zahnärzten und Zahntechnikern erbrachte sonstige Leistungen,
      • persönliche und häusliche Pflegeleistungen,
      • sonstige Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit,
      • Betreuung von Kindern und Jugendlichen,
      • Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht,
      • Nachhilfeunterricht für Schüler oder Studierende,
      • sonstige Leistungen im Zusammenhang mit sportlicher Betätigung einschließlich der entgeltlichen Nutzung von Anlagen wie Turnhallen und vergleichbaren Anlagen,
      • Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz,
      • Herunterladen von Filmen und Musik,
      • Bereitstellen von digitalisierten Texten einschließlich Büchern, ausgenommen Fachliteratur,
      • Abonnements von Online-Zeitungen und -Zeitschriften, mit Ausnahme von Online-Fachzeitungen und -Fachzeitschriften,
      • Online-Nachrichten einschließlich Verkehrsinformationen und Wettervorhersagen,
      • Beratungsleistungen in familiären und persönlichen Angelegenheiten,
      • Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der persönlichen Einkommensteuererklärung und Sozialversicherungsfragen.“

Die Regelungen sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2012 ausgeführt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Zum Artikel

Veröffentlicht: 4. Dezember 2012

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2353/12/10009 - 2012/1074468

Der BFH hat in seinem Urteil vom 28. März 2012 - VI R 48/11 - (BStBl 201… II S. …) entschieden, dass ein Kraftfahrer, der in der Schlafkabine seines LKW übernachtet, die Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen nicht anwenden darf. Liegen Einzelnachweise über die Kosten nicht vor, seien die tatsächlichen Aufwendungen zu schätzen. Im Hinblick auf dieses Urteil ist nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes zu beachten:

Einem Kraftfahrer, der anlässlich seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit (Fahrtätigkeit) in der Schlafkabine seines LKW übernachtet, entstehen Aufwendungen, die bei anderen Arbeitnehmern mit Übernachtung anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit typischerweise in den Übernachtungskosten enthalten sind. Derartige Aufwendungen können als Reisenebenkosten in vereinfachter Weise ermittelt und glaubhaft gemacht werden. Als Reisenebenkosten in diesem Sinne kommen z. B. in Betracht:

  • Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen (Toiletten sowie Dusch- oder Waschgelegenheiten) auf Raststätten,
  • Aufwendungen für die Reinigung der eigenen Schlafkabine.

Aus Gründen der Vereinfachung ist es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer die ihm tatsächlich entstandenen und regelmäßig wiederkehrenden Reisenebenkosten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen durch entsprechende Aufzeichnungen glaubhaft macht. Dabei ist zu beachten, dass bei der Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten nur die tatsächlichen Benutzungsgebühren aufzuzeichnen sind, nicht jedoch die als Wertbons ausgegebenen Beträge.

Hat der Arbeitnehmer diesen Nachweis erbracht, kann der tägliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für den repräsentativen Zeitraum ergibt, für den Ansatz von Werbungskosten oder auch für die steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber (nach Maßgabe der §§ 3 Nummer 13 und 16 EStG) so lange zu Grunde gelegt werden, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.

Beispiel:
Nachweis durch Belege des Arbeitnehmers:

  • Monat Oktober 2012: Aufwendungen gesamt 60 Euro (20 Tage Auswärtstätigkeit)
  • Monat November 2012: Aufwendungen gesamt 80 Euro (25 Tage Auswärtstätigkeit)
  • Monat Dezember 2012: Aufwendungen gesamt 40 Euro (15 Tage Auswärtstätigkeit)
Summe der Aufwendungen: 180 Euro: 60 Tage Auswärtstätigkeit = 3 Euro täglicher Durchschnittswert.

Der so ermittelte Wert kann bei LKW-Fahrern, die in ihrer Schlafkabine übernachten, für jeden Tag der Auswärtstätigkeit als Werbungskosten geltend gemacht oder steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Zum Artikel

Veröffentlicht: 5. Dezember 2012

Geschäftszeichen: IV B 2 - S 2411/10/10003 - 2012/0446006

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 50d Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 EStG auf die Bezüge der im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Piloten und Flugbegleiter britischer und irischer Fluggesellschaften im Hinblick auf zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 Folgendes:

1. Irland

Irland hat sein Steuerrecht dahingehend geändert, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sowohl bei unbeschränkt als auch bei beschränkt steuerpflichtigem Flugpersonal Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erbracht werden, von Irland im Rahmen der dort bestehenden Steuerpflicht besteuert werden, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens in Irland befindet. Dies gilt auch dann, wenn die Dienstleistungen außerhalb Irlands erbracht werden.

2. Großbritannien

Mit Inkrafttreten des deutsch-britischen DBA von 2010 (DBA 2010) zum 30. Dezember 2010 ist nach dessen Artikel 32 Absatz 3 i. V. m. Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb das deutsch-britische DBA von 1964 (DBA 1964) für die Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2011 nicht mehr anzuwenden. Nach Artikel 14 Absatz 3 des DBA 2010 hat Deutschland ab dem Veranlagungszeitraum 2011 das ausschließliche Besteuerungsrecht für Vergütungen, die eine in Deutschland ansässige Person für eine an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen See-schiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht. Auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Luftfahrtunternehmens und das dortige nationale Besteuerungsrecht kommt es danach nicht mehr an.

3. Besteuerung in Deutschland

3.1 Irland

Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sind die Voraussetzungen des § 50d Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 EStG in Bezug auf Irland nicht mehr erfüllt, da Irland die Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erbracht werden, sowohl bei unbeschränkt, als auch bei beschränkt steuerpflichtigen Personen besteuert. Die Vergütungen sind ab 2011 gemäß Artikel XII Absatz 3 i. V. m. Artikel XXII Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 1, Absatz 3 des deutsch-irischen Doppelbesteuerungsabkommens von der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen.

3.2 Großbritannien

Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sind die Voraussetzungen des § 50d Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 EStG in Bezug auf Großbritannien ebenfalls nicht mehr erfüllt, da nach Artikel 14 Absatz 3 des DBA 2010 Vergütungen, die eine in Deutschland ansässige Person für eine an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Luftfahrzeugs ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in Deutschland besteuert werden können. Das gilt auch für Vergütungen, die für Dienstleistungen gezahlt werden, die außerhalb der Vertragsstaaten Deutschland und Großbritan-nien an Bord von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erbracht werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Zum Artikel

Veröffentlicht: 10. Dezember 2012

Bezug: BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464); TOP 7 der Sitzung AO I/2012 vom 27. bis 29. Februar 2012; TOP 16 der Sitzung AO III/2012 vom 17. bis 19. September 2012

Geschäftszeichen: IV A 3 - S 0338/07/10010 - 2012/1004313

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I S. 464) mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:

1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG)
2.a) Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 4f, § 9 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 EStG)
- für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 -
2.b) Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 9c, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG)
- für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2011 -
3. Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben (Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortpro-gramm vom 22. Dezember 2005, BGBl. I S. 3682)
4. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG)
für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009
5. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Wer-bungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005
6. Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005
7. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG
8. Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)
9. Höhe des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG) für Veranlagungszeiträume ab 2002.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten folgenden Bescheiden beizufügen: Sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008, zu denen eine Prüfung der Steuerermäßigung nach § 35 EStG vorgenommen wurde, sämtlichen Körperschaftsteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008 sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften, soweit diese Bescheide Feststellungszeiträume ab 2008 betreffen und für die Gesellschaft oder Gemeinschaft ein Gewerbe-steuermessbetrag festgesetzt wurde.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG beizufügen. Im Vorläufigkeitsvermerk ist nur § 4f EStG (Feststellungszeiträume 2006 bis 2008) bzw. § 9c Abs. 1 und 3 Satz 1 EStG (Feststellungszeiträume 2009 bis 2011) zu zitieren.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2006 beizufügen. Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften ist der Vorläufigkeitsvermerk nicht beizufügen, weil über die Frage, ob Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abziehbar sind, ausschließlich im Verfahren zur Festsetzung der Einkommensteuer zu entscheiden ist.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 5 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen. In die Bescheide ist zusätzlich folgender Erläuterungstext aufzunehmen: „Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auch auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO und umfasst deshalb auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung.“

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 6 erfasst sämtliche Leibrentenarten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 7 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 8 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 beizufügen.

Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Zum Artikel

Veröffentlicht: 3. Dezember 2012

Bezug: BMF-Schreiben vom 5. August 2004 - IV B 7 - S 7220 - 46/04 - (BStBl I S. 638); BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2011 - IV D 2 - S 7229/07/10002 (2011/0867613) - (BStBl I S. 1268)

Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7229/07/10002 - 2012/1094619

(1) Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die steuerpflichtigen Umsätze von Sammlermünzen (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 UStG i. V. m. Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage 2 zum UStG) im Kalenderjahr 2013 gilt Folgendes:

1. Goldmünzen

  • Auf die steuerpflichtigen Umsätze von Goldmünzen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für diese Umsätze mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Für steuerpflichtige Goldmünzenumsätze muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festge-stellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze = 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.

    Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Gold-Tagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2013 ist die Metallwertermittlung nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 42.673 EUR je Kilogramm (umgerechneter Tagespreis vom 30. November 2012) vorzunehmen.

2. Silbermünzen

  • Nach Tz. 174 Nummer 2 des Bezugsschreibens kann aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung des Metallwerts (Silberwerts) von Silbermünzen der letzte im Monat November festgestellte Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde gelegt werden. Für das Kalenderjahr 2013 ist die Wertermittlung nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 835 EUR je Kilogramm (Tagespreis vom 30. November 2012) vorzunehmen. (2) Die Liste der dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Silbermünzen (Anlage des Bezugsschreibens) gilt grundsätzlich auch für das Kalenderjahr 2013. Etwaige Änderungen der Liste werden ggf. besonders bekannt gegeben werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Zum Artikel
  1. Werden vor dem gesetzlichen Dreimonatszeitraum Deckungshandlungen des Insolvenzschuldners gegenüber einer ihm nahestehenden Person angefochten, braucht der Anfechtungsgegner nicht zu beweisen, dass ihm ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, unbekannt war. Bei Prüfung dieser Kenntnis hat der Tatrichter die Nähe zum Schuldner im Vornahmezeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung aber als Indiz zu würdigen.
  2. Eine Person kann einer juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit auch nahestehen, wenn ihr als freiberuflicher oder gewerblicher Dienstleister alle über die wirtschaftliche Lage des Auftraggebers erheblichen Daten üblicherweise im normalen Geschäftsgang zufließen, so dass sie über den gleichen Wissensvorsprung verfügt, den sonst ein mit der Aufgabe befasster leitender Angestellter des Schuldnerunternehmens hätte (ausgelagerte Buchhaltung).
  3. Ist der Anfechtungsgegner von dem Insolvenzschuldner als externer Helfer mit der Führung seiner Bücher und internen Konten beauftragt, kann er nicht als nahestehende Person angesehen werden, wenn zum Vornahmezeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung der Zufluss von Buchungsunterlagen aus dem betreuten Unternehmen länger als ein Vierteljahr stockte.

Betrifft: InsO § 138 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 2, § 130 Abs. 3

BGH-Urteil vom 15. November 2012, Aktenzeichen: IX ZR 205/11

Zum Artikel

Veröffentlicht: 5. Dezember 2012
Aktenzeichen: VIII R 16/10

  1. Zinsen aus Sparanteilen aus Beiträgen für vor dem 1. Januar 1974 abgeschlossene Lebensversicherungen sind nach § 52 Abs. 19 EStG i.d.F. des EStRG vom 5. August 1974 (BGBl I 1974, 1709) nicht steuerbar.
  2. An dieser Rechtslage hat der Gesetzgeber ausweislich der Regelung in § 52 Abs. 20 EStG i.d.F. des StRG1990uaÄndG vom 30. Juni 1989 (BGBl I 1989, 1267) festgehalten und damit rückwirkend die zuvor mit dem StRG 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl I 1988, 1093) eingeführte erweiterte Steuerbarkeit der Zinsen gestrichen.

BFH-Urteil vom 29.05.2012

Zum Artikel

Veröffentlicht: 5. Dezember 2012
Aktenzeichen: VIII R 11/11

  1. Vermindert sich der Umfang der betrieblichen Nutzung eines Kfz, das dem gewillkürten Betriebsvermögen eines Unternehmens in einem früheren Veranlagungszeitraum wegen einer mehr als 10 %igen betrieblichen Nutzung zugeordnet wurde, in einem Folgejahr auf unter 10 %, so ändert dies an der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nichts, weil eine solche Nutzungsänderung allein keine Entnahme darstellt.
  2. Der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung schließt die Bildung eines Vertrauenstatbestands aus, der über die im Steuerbescheid für ein Veranlagungsjahr zugrunde gelegte Entscheidung hinausgeht (Anschluss an Beschluss des BVerfG vom 28. Juni 1993 1 BvR 1346/89, HFR 1993, 544, und BFH-Urteil vom 14. Oktober 2009 X R 37/07, BFH/NV 2010, 406).
  3. Die Würdigung eines Sachverhalts durch das FA in früheren Veranlagungszeiträumen kann nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung stets nur auf diese Zeiträume bezogen werden; die aus einer solchen Würdigung für die Zukunft gezogenen Schlüsse --auch hinsichtlich der Notwendigkeit einer Beweisvorsorge für künftige Veranlagungszeiträume-- sind grundsätzlich allein der Verantwortungssphäre des Steuerpflichtigen zuzurechnen (Anschluss an BFH-Beschlüsse vom 2. August 2004 IX B 41/04, BFH/NV 2005, 68; vom 8. Juni 2006 IX B 121/05, BFH/NV 2006, 1655).

BFH-Urteil vom 21.08.2012

Zum Artikel

Veröffentlicht: 5. Dezember 2012
Aktenzeichen: VIII R 45/09

  1. Die in § 17 AuslInvestmG enthaltene Verweisung auf private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) dient allein der Definition der ausschüttungsgleichen Erträge, führt aber nicht zur Anwendung der Regelungen über die Verlustverrechnungsbeschränkungen auf der Ebene des Investmentfonds.

BFH-Urteil vom 18.09.2012

Zum Artikel

Veröffentlicht: 5. Dezember 2012
Aktenzeichen: IV R 29/10

  1. Hält der Steuerpflichtige eine ihn nachteilig treffende Norm im Hinblick auf die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers für verfassungsgemäß, sieht er die Besteuerung aber in seinem Einzelfall als unbillig an, weil er von der Typisierung unverhältnismäßig betroffen wird, kann er ohne vorherige Anfechtung der Steuerfestsetzung eine Billigkeitsmaßnahme beantragen.
  2. Die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags kann ungeachtet der Mindestbesteuerung nach § 10a Sätze 1 und 2 GewStG nicht unbillig sein, wenn der Gewerbeertrag allein daraus resultiert, dass der Steuerpflichtige zur Vermeidung der Insolvenz einen Gläubiger zum Erlass seiner Forderung gedrängt hat.

BFH-Urteil vom 20.09.2012

Zum Artikel

Veröffentlicht: 5. Dezember 2012
Aktenzeichen: IV R 36/10

  1. Die Beschränkung der Verrechnung von vortragsfähigen Gewerbeverlusten durch Einführung einer jährlichen Höchstgrenze mit Wirkung ab 2004 ist mit dem GG vereinbar. Das gilt auch, soweit es wegen der Begrenzung zu einem endgültig nicht mehr verrechenbaren Verlust kommt.

BFH-Urteil vom 20.09.2012

Zum Artikel

Veröffentlicht: 5. Dezember 2012
Aktenzeichen: 12 K 993/12 E

Der Kläger war seit 2002 mit einer Stammeinlage von 37,5 % an einer GmbH beteiligt, deren Auflösung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Februar 2007 ins Handelsregister eingetragen wurde. Eine Löschung erfolgte nicht. Der Kläger wurde aus einer für die GmbH geleisteten Bürgschaft in Anspruch genommen, was der Beklagte im Rahmen der Veranlagung für 2007 bei der Ermittlung des Aufgabeverlusts gem. § 17 EStG berücksichtigte.

In den Jahren 2009 und 2010 zahlte der Kläger Zinsen für die betreffenden Refinanzierungsdarlehen, die er unter Hinweis auf die Option zur Regelbesteuerung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu 60 % berücksichtigt haben wollte.
Dies lehnte das Finanzamt unter Hinweis darauf ab, dass seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine wesentliche Beteiligung mehr vorliege und daher nicht zur Regelbesteuerung optiert werden könne.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Dem nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nunmehr möglichen Abzug nachlaufender Schuldzinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen stehe § 20 Abs. 9 EStG nicht entgegen. Die negativen Einkünfte seien - trotz § 20 Abs. 6 EStG - auch mit anderen Einkünften zu verrechnen. Beide Bestimmungen gelangten nicht zur Anwendung, da der Kläger auf die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für die Einkünfte aus Kapitalvermögen verzichtet habe (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG). Die Option zur Regelbesteuerung sei auch möglich gewesen, da die mindestens 25 %-ige Beteiligung an der GmbH auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbestanden habe.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FG-Düsseldorf-Urteil vom 4. Oktober 2012

Zum Artikel

Veröffentlicht: 5. Dezember 2012
Aktenzeichen: 11 K 1315/10 F

Im Streitfall wurde eine GbR formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Das Finanzamt vertrat im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Auffassung, dass der Wechsel von der Vollhafterstellung in die eines Kommanditisten wie eine Haftungsminderung i. S. des § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG zu behandeln sei. Der (negative) Saldo der Enkünfte, den die Kommanditisten in den vorangegangenen zehn Jahren erzielt haben, unterliege daher - nach Verrechnung mit einem ggf. vorhandenen positiven Steuerbilanzkapital - der Nachversteuerung.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entgegen getreten. Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit einer steuerverschärfenden Analogie zu Lasten des Steuerpflichtigen fehle es an der erforderlichen planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Der Gesetzgeber habe die Konstellation des Formwechsels einer GbR in eine GmbH & Co. KG und die damit einhergehende Haftungsbegrenzung auf Gesellschafterebene bewusst nicht in § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG geregelt.

FG-Düsseldorf-Urteil vom 8. Oktober 2012

Zum Artikel

Veröffentlicht: 5. Dezember 2012
Aktenzeichen: 10 K 766/12 E

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids nicht ordnungsgemäß ist, wenn sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs per E-Mail enthält. Bejaht man dies, verlängert sich die Einspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr.

Das Gericht hält die Rechtsbehelfsbelehrung jedoch auch in diesem Fall für ordnungsgemäß. Es genüge die Wiedergabe des Wortlauts des Gesetzes, wonach der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären sei, sowie der Hinweis auf Beginn und Dauer der Rechtsbehelfsfrist. Auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung in elektronischer Form müsse nicht hingewiesen werden.

Das Urteil widerspricht der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts (Urteil vom 24.11.2011 10 K 275/11, EFG 2012, 292). Hingegen stimmt es mit der Rechtsprechung der Finanzgerichte Köln (Urteil vom 30.05.2012 10 K 3264/111, EFG 2012, 1813) und Münster (Beschluss vom 06.07.2012 11 V 1706/11, EFG 2012, 1811) überein.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FG-Düsseldorf-Urteil vom 20. November 2012

Zum Artikel

Programmübersicht

  1. Bereitstellung der Daten

  2. E-Bilanz-Vorschau

  3. Erstellung der E-Bilanz
    • Voreinstellungen
    • Stammdaten
    • Bilanz und GuV
    • Plausibiltätsprüfung
    • NiL-Werte
    • Übermittlung per ELSTER

Referent

Oliver Hicking ist Bilanzbuchhalter (IHK) und Produktmanager bei der ADDISON Software und Service GmbH. Er hat an der Pilotphase zur E-Bilanz teilgenommen.

Dauer

Ca. 30 Minuten

 

Klicken Sie hier, um das Video zu starten ...

 

Programmübersicht

  1. Bereitstellung der Daten

  2. E-Bilanz-Vorschau

  3. Erstellung der E-Bilanz
    • Voreinstellungen
    • Stammdaten
    • Bilanz und GuV
    • Plausibiltätsprüfung
    • NiL-Werte
    • Übermittlung per ELSTER

Referent

Oliver Hicking ist Bilanzbuchhalter (IHK) und Produktmanager bei der ADDISON Software und Service GmbH. Er hat an der Pilotphase zur E-Bilanz teilgenommen.

Dauer

Ca. 30 Minuten

Zum Artikel

Veröffentlicht: 28. November 2012
Aktenzeichen: VI R 64/11

  1. Auch Preisvorteile und Rabatte, die Arbeitnehmer von Dritten erhalten, sind nur dann Lohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Davon kann ausgegangen werden, wenn der Dritte damit anstelle des Arbeitgebers die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgilt, indem der Arbeitgeber etwa einen ihm zustehenden Vorteil im abgekürzten Weg an seine Mitarbeiter weitergibt.

  2. Arbeitslohn liegt in solchen Fällen nicht allein deshalb vor, weil der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte mitgewirkt hat; dies gilt erst recht, wenn er von der Rabattgewährung nur Kenntnis hatte oder hätte haben müssen (Abgrenzung gegenüber BMF-Schreiben vom 27. September 1993 IV B 6-S 2334-152/93, BStBl I 1993, 814, auf das sich das BMF-Schreiben vom 27. Januar 2004 IV C 5-S 2000-2/04, BStBl I 2004, 173 zu der ab dem 1. Januar 2004 gültigen Rechtslage bezieht).

Urteil vom 18. Oktober 2012

Zum Artikel

Veröffentlicht: 28. November 2012
Aktenzeichen: VII B 190/11

Der Anspruch auf Rückgewähr in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern nach § 143 Abs. 1 InsO ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO, sondern ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch. Es ist daher ernstlich zweifelhaft, ob das auf einen solchen Anspruch Geleistete mithilfe eines hoheitlich ergehenden Bescheides zurückgefordert werden kann.

Urteil vom 27. September 2012

Zum Artikel

Veröffentlicht: 28. November 2012
Aktenzeichen: II R 45/10

  1. Zwischenberechtigte i.S. von § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG sind alle Personen, die während des Bestehens eines Trusts Auszahlungen aus dem Trustvermögen erhalten.

  2. Der Besteuerung ausgeschütteter Vermögenserträge steht nicht entgegen, dass der Berechtigte bereits vor Änderung der Rechtslage durch das StEntlG 1999/2000/2002 einen gesicherten Anspruch auf Ausschüttung aller künftigen Trusterträge erlangt hatte.

Urteil vom 27. September 2012

Zum Artikel

Veröffentlicht: 28. November 2012
Aktenzeichen: VI R 55/11

  1. Der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" ist der arbeitsrechtlich geschuldete. "Zusätzlich" zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG werden nur freiwillig geleistete Fahrtkostenzuschüsse erbracht.

  2. Die Sicherstellung der Verwendung von Erholungsbeihilfen des Arbeitgebers durch die Arbeitnehmer zu deren Erholungszwecken nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG setzt jedenfalls voraus, dass der Arbeitgeber über die Verwendung der Mittel Kenntnis hat.

Urteil vom 19. September 2012

Zum Artikel

Veröffentlicht: 28. November 2012
Aktenzeichen: VI R 54/11

Der "ohnehin geschuldete Arbeitslohn" ist der arbeitsrechtlich geschuldete. "Zusätzlich" zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S. der §§ 3 Nr. 33, 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG werden nur freiwillige Arbeitgeberleistungen erbracht. Nur solche schuldet der Arbeitgeber nicht ohnehin.

Urteil vom 19. September 2012

Zum Artikel

Veröffentlicht: 28. November 2012
Aktenzeichen: I R 9/11

Die sog. Mindestbesteuerung verstößt in ihrer Grundkonzeption einer zeitlichen Streckung des Verlustvortrags nicht gegen Verfassungsrecht.

Urteil vom 22. August

Zum Artikel

Veröffentlicht: 28. November 2012
Aktenzeichen: III R 68/11

  1. Kinder können nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG wegen der Teilnahme an einem Freiwilligendienst aller Generationen nur berücksichtigt werden, wenn der Dienst die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a SGB VII erfüllt.

  2. Die insoweit erforderliche Vereinbarung zwischen dem Kind und dem Träger des Freiwilligendienstes muss das Schriftformerfordernis erfüllen und die Bezeichnung des Trägers und der Einsatzstelle, die Aufgaben des Freiwilligen, die Angabe des mindestens sechsmonatigen Verpflichtungszeitraums und der wöchentlichen Stundenzahl von mindestens acht Stunden, die Verpflichtung des Trägers zur Sicherstellung des Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutzes sowie zur kontinuierlichen Begleitung des Freiwilligen und zu dessen Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr enthalten.

Urteil vom 24. Mai 2012

Zum Artikel

Veröffentlicht: 28. November 2012
Aktenzeichen: VIII R 33/09

  1. Erleidet ein nichtselbständig tätiger Steuerpflichtiger mit seinem privaten PKW auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall und veräußert er das Unfallfahrzeug in nicht repariertem Zustand, bemisst sich der als Werbungskosten abziehbare Betrag nach der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös.

  2. Die telefonische Auskunft einer Sachbearbeiterin löst keine Bindungswirkung gegenüber dem Steuerpflichtigen aus.

Urteil vom 21. August 2012

Zum Artikel

Veröffentlicht: 21. November 2012

Bezug: BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2012 - IV D 3 - S 7103-a/12/10002 (2012/0865753)

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7103-a/12/10002 - DOK 2012/1056512

Die Vereinfachungsregelung nach Abschnitt 1a.2 Absatz 14 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wurde im Jahr 1993 bei Einführung der Vorschrift für die Besteuerungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten als Vereinfachung für Unternehmer, die zuvor § 3 Abs. 8 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Anspruch nehmen konnten, geschaffen und zielte ausschließlich auf Beförderungslieferungen von Großhändlern im grenznahen Raum ab. Eine Anwendung der Vereinfachungsregelung auf Versendungsfälle war seinerzeit nicht vorgesehen.

Voraussetzung für die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung ist unter anderem, dass die beteiligten Steuerbehörden im Ausgangs- und Bestimmungsmitgliedstaat mit dieser Behandlung einverstanden sind. Der Antrag muss daher vor Ausführung der Lieferung gestellt und von der zuständigen Behörde genehmigt worden sein. Ob und wie andere Mitgliedstaaten die Zustimmung zu der Regelung erteilen, ist im Einzelfall zu überprüfen. Wird die Vereinfachungsregelung nach Abschnitt 1a.2 Abs. 14 UStAE jedoch ohne - vorherige - Genehmigung des Antrages angewandt, hat zwingend eine Rückabwicklung des Vorgangs (beim Lieferer: innergemeinschaftliche Lieferung im Ausgangsmitgliedstaat statt steuerbarer Umsatz im Bestimmungsmitgliedstaat und entsprechende Rechnungsberichtigung; innergemeinschaftlicher Erwerb beim Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat) zu erfolgen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 1a.2 Abs. 14 Satz 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 14. November 2012 - IV D 2 - S 7200/08/10005 (2012/1041841) -, BStBl I S. xxx, geändert worden ist, daher wie folgt klarstellend ergänzt:

  1. Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:

    2Aus Vereinfachungsgründen kann für Lieferungen, bei denen der liefernde Unternehmer den Liefergegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat an den Abnehmer befördert, jedoch unter folgenden Voraussetzungen ein innergemeinschaftliches Verbringen angenommen werden:“

  2. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

    „4. 1Der Unternehmer hat die Anwendung dieser Vereinfachungsregelung zu beantragen. 2Die beteiligten Steuerbehörden im Ausgangs- und Bestimmungsmitgliedstaat sind mit dieser Behandlung vor deren erstmaliger Anwendung einverstanden.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. In Fällen, in denen das Finanzamt der Anwendung der Regelung im Einzelfall vor dem 1. Januar 2013 nachträglich zugestimmt hat, verbleibt es bei dieser Zustimmung, wenn die Vereinfachungsregelung des Abschnitts 1a.2 Abs. 14 UStAE in der bisherigen Fassung vom liefernden Unternehmer zutreffend angewandt worden ist. Dies gilt entsprechend auch bei bis zum 31. März 2013 ausgeführten Lieferungen von Gegenständen, die vom Abnehmer befördert oder vom liefernden Unternehmer oder vom Abnehmer versendet wurden, wenn für die Anwendung der Vereinfachungsregelung des Abschnitts 1a.2 Abs. 14 UStAE auch in diesen Fällen eine Zustimmung des zuständigen Finanzamts vorliegt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Zum Artikel

Das Gesetz enthält zahlreiche Rechtsänderungen, die das deutsche Steuerrecht an europäische Vorgaben anpassen sollen. Der Bundesrat hatte zu dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung umfangreich Stellung genommen. Der Bundestag hatte nur einen Teil der Vorschläge umgesetzt.

Downloads: Jahressteuergesetz 2013

Drucksache 632/12


Zum Artikel

Veröffentlicht: 20. November 2012

Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2137/09/10002 - DOK 2012/1045691

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 19. Juli 2011 (BStBl 2012 II S. °) entschieden, dass für Verpflichtungen zur Nachbetreuung bereits abgeschlossener Versicherungen Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden sind. Die Rückstellungen sind wie folgt anzusetzen und zu bewerten:

  • Es sind nur Versicherungsverträge zu berücksichtigen, für die nach dem Bilanzstichtag aufgrund rechtlicher Verpflichtungen noch Betreuungsleistungen zu erbringen sind, für die aber kein weiteres Entgelt in Anspruch genommen werden kann. Die Restlaufzeiten sind anzugeben. Bei der Anzahl der maßgebenden Verträge ist auch der Erfahrungssatz einzubeziehen, dass ein Teil der Verträge vorzeitig aufgelöst wird.

  • Rückstellungsfähig sind nur Leistungen für die Nachbetreuung bereits abgeschlossener Verträge. Werbeleistungen mit dem Ziel neuer Vertragsabschlüsse und die eigene künftige Arbeitsleistung des Betriebsinhabers dürfen nicht angesetzt werden.

  • Maßgebend ist der jeweilige Zeitaufwand für die Betreuung je Vertrag und Jahr. Hierfür sind die einzelnen Betreuungstätigkeiten mit dem jeweiligen Zeitaufwand genau zu beschreiben. Es ist anzugeben, wie oft die einzelnen Tätigkeiten über die Gesamtlaufzeit des jeweiligen Vertrages zu erbringen sind und wie hoch die Personalkosten je Stunde Betreuungszeit sind.

  • Die einzelne Rückstellung ist gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 3a Buchstabe e Satz 2 EStG als Sachleistungsverpflichtung bis zum Beginn der erstmaligen Nachbetreuungstätigkeit abzuzinsen. Die erforderlichen Aufzeichnungen müssen vertragsbezogen und hinreichend konkret und spezifiziert sein, so dass eine angemessene Schätzung der Höhe der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen möglich ist.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das o. g. BFH-Urteil vom 19. Juli 2011 in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 28. November 2006 (a. a. O.) wird aufgehoben.

Der BFH hat klargestellt, dass die geforderten Aufzeichnungen dem Steuerpflichtigen keine unangemessenen und unverhältnismäßigen Belastungen auferlegen. Bei der Bewertung der Rückstellungen für die Betreuungsverpflichtungen kommen daher pauschalierende Ansätze nicht in Betracht.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Zum Artikel

Veröffentlicht: 19. November 2012

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2361/12/10001 - DOK 2012/1053369

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2013 - Anlage 1 - und

  • der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2013 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) - Anlage 2 -

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

Die Programmablaufpläne berücksichtigen nicht Tarifsenkungen aufgrund des Gesetzes zum Abbau der kalten Progression. Das Gesetz befindet sich derzeit noch im Vermittlungsverfahren, nachdem der Bundesrat dem Gesetz nicht zugestimmt (s. Bundestags-Drs. 17/9644 vom 11. Mai 2012) und die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss angerufen hat (s. Bundestags-Drs. 17/9672 vom 16. Mai 2012). Der Arbeitgeber ist bis zur Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne nicht verpflichtet, Tarifsenkungen durch dieses Gesetz bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Arbeitgeber, die die Lohnsteuer manuell berechnen (§ 39b i. V. m. § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG), können die Lohnsteuer bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt nach Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne auch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2012 (Bekanntmachung vom 22. November 2011, BStBl I S. 1114, Anlage 2) ermitteln, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich widerspricht und der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt nach Bekanntmachung geänderter Programmablaufpläne korrigiert.

Auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ wird im Übrigen gesondert hingewiesen. Die Terminologie in den Programmablaufplänen berücksichtigt bereits die Regelungen des Verfahrens zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen „http://www.bundesfinanzministerium.de“ unter der Rubrik „Themen/Steuern/ Steuerarten/Lohnsteuer/Programmablaufplan“ zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Im Auftrag

Anlagen

Download:
Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2013
Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2013 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer)

Zum Artikel

Veröffentlicht: 21. November 2012
Aktenzeichen: I B 128/12

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Hinzurechnungsvorschriften des § 8 Nr. 1 Buchst. a, d, e und f GewStG 2002 n.F. verfassungsmäßig sind.

Urteil vom 16. Oktober 2012

Zum Artikel

Veröffentlicht: 21. November 2012
Aktenzeichen: III R 70/11

Der Berücksichtigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG wird nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil das Kind während seiner Bemühungen um einen Ausbildungsplatz den gesetzlichen Zivildienst ableistet.

Urteil vom 27. September 2012

Zum Artikel

Veröffentlicht: 21. November 2012
Aktenzeichen: III R 31/09

Die Zulagenberechtigung für nachträgliche Herstellungsarbeiten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 setzt nicht voraus, dass der Investor zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes ist. Erforderlich und genügend ist vielmehr, dass der Betreffende die Sanierung als Bauherr auf eigene Rechnung und Gefahr durchführt. Dies ist der Fall, wenn er das Baugeschehen beherrscht und das Bauherrenrisiko trägt.

Urteil vom 27. September 2012

Zum Artikel

Veröffentlicht: 21. November 2012
Aktenzeichen: VI R 78/10

  1. Kosten der Unterkunft eines Studenten am Studienort können als vorab entstandene Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in Abzug gebracht werden, wenn der Studienort nicht der Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen ist.

  2. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG kommt schon deshalb nicht zur Anwendung, weil eine Hochschule kein Beschäftigungsort im Sinne der Vorschrift ist (Anschluss an Senatsentscheidungen vom 9. Februar 2012 VI R 44/10, BFHE 236, 431, und VI R 42/11, BFHE 236, 439).

  3. Ein Student, der seinen Lebensmittelpunkt an den Studienort verlagert hat, ist regelmäßig nicht auswärts untergebracht i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG.

Urteil vom 19. September 2012

Zum Artikel

Veröffentlicht: 21. November 2012
Aktenzeichen: II R 7/11

  1. Bei Pickup-Fahrzeugen mit Doppelkabine ist typisierend davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (Bestätigung der Rechtsprechung).

  2. Bei Pickup-Fahrzeugen, deren Ladefläche größer als die für die Personenbeförderung vorgesehene Fläche ist, erfolgt die Abgrenzung nach den allgemeinen Kriterien. Überwiegt die Ladefläche die Fläche zur Personenbeförderung nur unwesentlich, spricht dies eher dafür, dass das Fahrzeug nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt ist.

  3. In die Berechnung der Ladefläche sind alle Flächen einzubeziehen, die geeignet sind, eine Ladung zu transportieren. Dazu gehören regelmäßig auch Ausbeulungen in den Laderaum, z.B. für Radkästen, die aufgrund ihres Abstandes zum oberen Rand der Ladekante und bei gegebener Belastbarkeit noch als Ladefläche (z.B. für Schüttgut oder für flache Gegenstände) genutzt werden können.

Urteil vom 29. August

Zum Artikel

Veröffentlicht: 21. November 2012
Aktenzeichen: VII R 71/11

Die AO regelt generalisierend, wann eine durch Scheckeinreichung bewirkte Zahlung als entrichtet anzusehen ist; sie nimmt in Kauf, dass eine Zahlung mitunter als nicht entrichtet anzusehen ist, obwohl die Finanzbehörde bereits über den Zahlbetrag verfügen kann.

Urteil vom 28. August 2012

Zum Artikel

Veröffentlicht: 21. November 2012
Aktenzeichen: VIII R 32/09

  1. Die Einzahlung von Geld auf ein betriebliches Konto ist eine Einlage i.S. von § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG a.F.; das gilt auch bei sinngemäßer Anwendung der Vorschrift auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG a.F. (entgegen FG München, Urteil vom 26. Januar 2007 7 K 3527/04, EFG 2007, 902).

  2. Die kurzfristige Einlage von Geld stellt einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts dar, wenn sie allein dazu dient, die Hinzurechnung nach § 4 Abs. 4a EStG a.F. nicht abziehbarer Schuldzinsen zu umgehen; in diesem Fall entsteht der Steueranspruch so, wie er entstanden wäre, wenn die Einlage unterblieben wäre.

  3. § 42 AO a.F. ist nach der Aufhebung von § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG a.F. auf die betreffenden Fallgestaltungen (jedenfalls wieder) anwendbar.

Urteil vom 21. August

Zum Artikel

Veröffentlicht: 21. November 2012
Aktenzeichen: VI R 10/12

  1. Ein eigener Hausstand wird auch dann unterhalten, wenn der Erst- oder Haupthausstand im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts (mit den Eltern) geführt wird.

  2. Der "kleinfamilientypische" Haushalt der Eltern kann sich zu einem wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten, Mehrgenerationenhaushalt oder gar zum Haushalt des erwachsenen Kindes, in den die Eltern beispielsweise wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit aufgenommen sind, wandeln.

Urteil vom 26. Juli 2012

Zum Artikel

Veröffentlicht: 21. November 2012
Aktenzeichen: VI R 18/10

Leistet der Mieter einer Dienstwohnung an den Vermieter pauschale Zahlungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, so handelt es sich hierbei nicht um Aufwendungen für Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 EStG, wenn die Zahlungen unabhängig davon erfolgen, ob und ggf. in welcher Höhe der Vermieter tatsächlich Reparaturen an der Wohnung des Mieters in Auftrag gibt.

Urteil vom 5. Juli 2012

Zum Artikel

Veröffentlicht: 15. November 2012

Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2177/10/10002 - 2012/1038276

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rdnr. 12 des BMF-Schreibens vom 18. November 2009 (BStBl I S. 1326) ergänzt und wie folgt neu gefasst:

„12 Gehören gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen, so ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jedes Kraftfahrzeug anzusetzen, das vom Steuerpflichtigen oder zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen für Privatfahrten genutzt wird (vgl. Randnummer 2). Kann der Steuerpflichtige dagegen glaubhaft machen, dass bestimmte betriebliche Kraftfahrzeuge ausschließlich betrieblich genutzt werden, weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet sind (z. B. bei sog. Werkstattwagen - BFH-Urteil vom 18. Dezember 2008 - VI R 34/07 - BStBl II S. 381) oder diese ausschließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden, ist für diese Kraftfahrzeuge kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln. Dies gilt entsprechend für Kraftfahrzeuge, die nach der betrieblichen Nutzungszuweisung nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen. Hierzu können z. B. Vorführwagen eines Kraftfahrzeughändlers, zur Vermietung bestimmte Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge von Steuerpflichtigen, die ihre Tätigkeit nicht in einer festen örtlichen Einrichtung ausüben oder die ihre Leistungen nur durch den Einsatz eines Kraftfahrzeugs erbringen können, gehören. Gibt der Steuerpflichtige in derartigen Fällen in seiner Gewinnermittlung durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme an, dass von ihm das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis auch privat genutzt wird, ist diesen Angaben aus Vereinfachungsgründen zu folgen und für weitere Kraftfahrzeuge kein zusätzlicher pauschaler Nutzungswert anzusetzen. Für die private Nutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen durch zur Privatsphäre des Steuerpflichtigen gehörende Personen gilt dies entsprechend, wenn je Person das Kraftfahrzeug mit dem nächsthöchsten Listenpreis berücksichtigt wird. Wird ein Kraftfahrzeug gemeinsam vom Steuerpflichtigen und einem oder mehreren Arbeitnehmern genutzt, so ist bei pauschaler Nutzungswertermittlung für Privatfahrten der Nutzungswert von 1 Prozent des Listenpreises entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen. Es gilt die widerlegbare Vermutung, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten das Kraftfahrzeug mit dem höchsten Listenpreis genutzt wird.

Beispiel 1:

Zum Betriebsvermögen des Versicherungsmaklers C gehören fünf Kraftfahrzeuge, von denen vier von C, seiner Ehefrau und dem erwachsenen Sohn auch zu Privatfahrten genutzt werden; von C auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Ein Kraftfahrzeug wird ausschließlich einem Angestellten auch zur privaten Nutzung überlassen; der Nutzungsvorteilwird bei diesem lohnversteuert. Die betriebliche Nutzung der Kraftfahrzeuge beträgt jeweils mehr als 50 Prozent. Es befindet sich kein weiteres Kraftfahrzeug im Privatvermögen. Die private Nutzungsentnahme nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG ist für vier Kraftfahrzeuge anzusetzen, und zwar mit jeweils 1 Prozent des Listenpreises. Zusätzlich ist für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte der Betriebsausgabenabzug zu kürzen. Dabei ist der höchste Listenpreis zugrunde zu legen.

Beispiel 2:

Zum Betriebsvermögen eines Architekturbüros gehören sechs Kraftfahrzeuge, die jeweils vom Betriebsinhaber, seiner Ehefrau und den Angestellten/freien Mitarbeitern genutzt werden. Der Steuerpflichtige erklärt glaubhaft eine Nutzungsentnahme für die zwei von ihm und seiner Ehefrau auch privat genutzten Kraftfahrzeuge mit den höchsten Listenpreisen. Die übrigen Kraftfahrzeuge werden den Angestellten/freien Mitarbeitern nicht zur privaten Nutzung überlassen; sie werden im Rahmen ihrer Tätigkeit genutzt, um die Bauprojekte zu betreuen und zu überwachen. Eine Nutzungswertbesteuerung der vier weiteren Kraftfahrzeuge ist nicht vorzunehmen. Weist der Steuerpflichtige dem betrieblichen Kraftfahrzeug eine bestimmte Funktion im Betrieb zu und erklärt er zudem durch den Ansatz einer Nutzungsentnahme für zwei andere Fahrzeuge, dass er und die zu seiner Privatsphäre gehörenden Personen jenes Kraftfahrzeug nicht privat nutzen, so soll dieser Erklärung grundsätzlich gefolgt werden. Die reine Möglichkeit der privaten Nutzung der den Mitarbeitern zur Betreuung und Überwachung von Bauprojekten zugeordneten Kraftfahrzeuge (z. B. am Wochenende) führt nicht zum Ansatz einer weiteren Nutzungsentnahme.“

Diese Auffassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - (http://www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Im Auftrag

Zum Artikel

Sie stehen den Fällen echter Rückwirkung allerdings nahe und unterliegen daher besonderen Anforderungen unter den Gesichtspunkten von Vertrauensschutz und Verhältnismäßigkeit. Das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage wird durch die Einbringung eines Gesetzentwurfs in Frage gestellt und jedenfalls durch den endgültigen Beschluss des Deutschen Bundestages über das rückwirkende Gesetz zerstört. Im hier vorliegenden Fall einer Regelung, die erstmals im Vermittlungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat vorgeschlagen worden ist, wird das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage durch den Vorschlag des Vermittlungsausschusses beseitigt.

Die Vorlage des Finanzgerichts Münster betrifft die Frage, ob der frühere § 36 Abs. 4 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3858, im Folgenden: GewStG a. F.) die Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG mit verfassungsrechtlich unzulässiger Rückwirkung bereits für den Erhebungszeitraum 2001 anordnet.

Gemäß dem Beschluss des Ersten Senats vom 10. Oktober 2012 ist das rückwirkende Inkraftsetzen verfassungsgemäß, soweit es den Zeitraum nach dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses vom 11. Dezember 2001 betrifft. Soweit hingegen bis einschließlich 11. Dezember 2001 beschlossene und zugeflossene Vorabausschüttungen erfasst werden, ist dies unvereinbar mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) und deshalb verfassungswidrig.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

  1. Die rückwirkend in Kraft gesetzte Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG steht im Zusammenhang mit dem Systemwechsel im Körperschaftsteuerrecht vom früheren Anrechnungsverfahren zum sogenannten Halbeinkünfteverfahren. Die nach Einkommen- oder Körperschaftsteuerrecht außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) aus sogenannten Streubesitzbeteiligungen von weniger als 10 % (seit 2008: weniger als 15 %) werden im Gewerbesteuerrecht dem Gewinn wieder hinzugerechnet.

  2. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte zu dieser Frage zunächst keine Regelung vorgesehen. Erst die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 11. Dezember 2001 enthielt die später Gesetz gewordene Vorschrift. Der Bundestag beschloss am 14. Dezember 2001 entsprechend dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses, der Bundesrat stimmte am 20. Dezember 2001 zu. Am 24. Dezember 2001 wurde das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.

  3. Die Regelung des § 36 Abs. 4 GewStG a. F., nach der § 8 Nr. 5 GewStG erstmals für den Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden ist, führt zu einer unechten Rückwirkung.

    1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine echte Rückwirkung im Steuerrecht nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. zuletzt die Beschlüsse des Zweiten Senats vom 7. Juli 2010; BVerfGE 127, 1; 127, 31; 127, 61). Die Änderung steuerrechtlicher Normen mit Wirkung für einen noch laufenden Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum ist der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen und - im Gegensatz zur echten Rückwirkung - nicht grundsätzlich unzulässig.

    2. Rückwirkende Regelungen innerhalb eines Veranlagungs- oder Erhebungszeitraums stehen den Fällen echter Rückwirkung jedoch in vielerlei Hinsicht nahe. Für die Vereinbarkeit mit der Verfassung gelten daher gesteigerte Anforderungen. Wenn der Gesetzgeber das Gewerbesteuerrecht während des laufenden Erhebungszeitraums umgestaltet und die Rechtsänderungen auf dessen Beginn bezieht, müssen die belastenden Wirkungen einer Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens verhältnismäßig sein.

  4. Gewinnausschüttungen beruhen nicht zwingend auf einer besonderen Vertrauensdisposition eines Streubesitzbeteiligten; gleichwohl kann dieser sich jedenfalls innerhalb eines Erhebungszeitraums grundsätzlich auf sein Vertrauen in die geltende Rechtslage berufen. Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses vom 11. Dezember 2001 hat das Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage beseitigt.

    1. Steuerpflichtige können ab der Einbringung eines Gesetzentwurfs im Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ nicht mehr uneingeschränkt darauf vertrauen, das gegenwärtig geltende Recht werde auch in Zukunft unverändert fortbestehen. Jedenfalls ab dem endgültigen Bundestagsbeschluss müssen die Betroffenen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen.

    2. Der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit geprägt, dass die rückwirkend in Kraft gesetzte Hinzurechnungsvorschrift erstmals in der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses vom 11. Dezember 2001 enthalten war. Hinsichtlich ihrer vertrauensbeeinträchtigenden Wirkung entspricht die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses nicht nur einem Gesetzentwurf, sondern geht darüber hinaus. Die Annahme eines solchen Vermittlungsvorschlags durch den Bundestag ist regelmäßig erheblich wahrscheinlicher als die eines Gesetzentwurfs, weil der Vermittlungsvorschlag am Ende des parlamentarischen Entscheidungsfindungsprozesses einschließlich der Kompromissbemühungen des Vermittlungsausschusses steht und deren Ergebnis markiert.

  5. § 36 Abs. 4 GewStG a. F. ist verfassungsgemäß, soweit er § 8 Nr. 5 GewStG auf Dividendenvorabausschüttungen für anwendbar erklärt, die nach dem 11. Dezember 2001 zugeflossen sind. Das gilt auch, soweit der Zufluss noch vor der Verkündung im Bundesgesetzblatt vom 24. Dezember 2001 erfolgt ist. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in einem seiner Beschlüsse vom 7. Juli 2010 Vertrauensschutz für den Fall gewährt, dass der Mittelzufluss vor Verkündung der Neuregelung erfolgt ist (BVerfGE 127, 31). Dabei ging es jedoch um Abfindungsvereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, mit deren Abschluss der Arbeitnehmer über den Bestand seines Arbeitsvertrags und so über Teile seiner wirtschaftlichen Existenz disponiert. Die vorliegende Fallkonstellation ist damit nicht vergleichbar.

Beschluss des Ersten Senats vom 10. Oktober 2012, 1 BvL 6/07

Zum Artikel

Veröffentlicht: 14. November 2012
Aktenzeichen: V R 9/10

  1. Die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren, bei der ein Steuerpflichtiger aufgrund eigenen Ermessens über den Kauf und Verkauf von Wertpapieren entscheidet und diese Entscheidung durch den Kauf und Verkauf der Wertpapiere vollzieht, ist eine einheitliche und im Inland steuerpflichtige Leistung (Anschluss an das EuGH-Urteil Deutsche Bank in UR 2012, 667, und insoweit Aufgabe des BFH-Urteils in BFHE 219, 257, BStBl II 2008, 993).

  2. Wird die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren an im Drittlandsgebiet ansässige Privatanleger erbracht, ist sie nach Art. 56 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG am Empfängerort zu besteuern. Der Steuerpflichtige kann sich auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber der richtlinienwidrigen Regelung in § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG berufen (Anschluss an das EuGH-Urteil Deutsche Bank in UR 2012, 667, und insoweit Bestätigung des BFH-Urteils in BFHE 219, 257, BStBl II 2008, 993).

Urteil vom 11. Oktober 2012

Zum Artikel

Veröffentlicht: 14. November 2012
Aktenzeichen: II R 8/12

Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus zahlreichen verschieden ausgestatteten, zu unterschiedlichen Zwecken nutzbaren und getrennt vermietbaren Räumlichkeiten und sind die marktgerechten Mieten für die einzelnen Raumeinheiten unterschiedlich hoch, ist für jede nicht vermietete Raumeinheit gesondert zu prüfen, ob der Steuerpflichtige den Leerstand zu vertreten hat.

Urteil vom 27. September 2012

Zum Artikel

Veröffentlicht: 14. November 2012
Aktenzeichen: II R 7/12

  1. Ergibt sich aus weiteren Vereinbarungen, die mit einem Grundstückskaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (Festhalten an der ständigen Rechtsprechung).

  2. Gegen die ständige Rechtsprechung des BFH zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht bestehen keine unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate des BFH.

Urteil vom 27. September 2012

Zum Artikel

Veröffentlicht: 14. November 2012
Aktenzeichen: I R 65/11

  1. Ein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen ist nicht zu bilden, wenn die auf die Organgesellschaft entfallenden Beteiligungsverluste (hier: KG-Anteil) aufgrund außerbilanzieller Zurechnung (hier: § 15a EStG) neutralisiert werden und damit das dem Organträger zuzurechnende Einkommen nicht mindern. Hieran hat sich durch § 14 Abs. 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 nichts geändert.

  2. Das Eigenkapital des Organträgers erhöht sich nicht dadurch, dass in dessen Steuerbilanz ein aktiver Ausgleichsposten für Minderabführungen gemäß § 14 Abs. 4 KStG 2002 n.F. gebildet wird. Es handelt sich hierbei lediglich um einen steuerrechtlichen Merkposten (Bilanzierungshilfe).

Urteil vom 29. August 2012

Zum Artikel

Veröffentlicht: 14. November 2012
Aktenzeichen: I R 7/12

  1. Die sog. Schachtelstrafe gemäß § 8b Abs. 7 KStG 1999 (i.d.F. des StBereinG 1999) verstößt gegen die unionsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung nach Art. 43 EG (jetzt Art. 49 AEUV) und bleibt deswegen innerhalb der Europäischen Union unanwendbar (Bestätigung des Senatsurteils vom 13. Juni 2006 I R 78/04, BFHE 215, 82, BStBl II 2008, 821, und des BMF-Schreibens vom 30. September 2008, BStBl I 2008, 940).

  2. § 8b Abs. 7 KStG 1999 (i.d.F. des StBereinG 1999) verlangt --i.V.m. Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Sätze 1 und 3 DBA-USA 1989 als maßgebende Bezugsnorm-- eine unmittelbare Beteiligung an einer in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen Gesellschaft von mindestens 10 v.H. der stimmberechtigten Anteile und damit eine qualifizierte Mindestbeteiligungsquote, welche bei typisierender Betrachtung geeignet ist, nach der einschlägigen Spruchpraxis des EuGH "einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der Beteiligungsgesellschaft zu ermöglichen". Die Unanwendbarkeit von § 8b Abs. 7 KStG 1999 (i.d.F. des StBereinG 1999) erstreckt sich deshalb infolge Vorrangs der Niederlassungsfreiheit gegenüber der Kapitalverkehrsfreiheit (nach Art. 56 EG, jetzt Art. 63 AEUV) nicht auf sog. Drittstaaten (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 9. August 2006 I R 95/05, BFHE 214, 504, BStBl II 2007, 279, sowie vom 26. November 2008 I R 7/08, BFHE 224, 50).

  3. Die sog. Schachtelstrafe (hier nach § 8b Abs. 7 KStG 1999 i.d.F. des StBereinG 1999) widerspricht weder den Diskriminierungsverboten des Art. XI des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrages noch jenen des Art. 24 DBA-USA 1989. Sie stellt gegenüber den abkommensrechtlichen Schachtelprivilegien (hier nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Sätze 1 und 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 4 DBA-USA 1989) auch kein "Treaty override" dar.

Urteil vom 29. August 2012

Zum Artikel

Veröffentlicht: 14. November 2012
Aktenzeichen: II R 28/11

Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer für ein Fahrzeug, das als Zubehör bereits vor Insolvenzeröffnung durch Anordnung der Zwangsverwaltung über ein Grundstück beschlagnahmt worden war, ist keine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO und daher nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter, sondern gegenüber dem Zwangsverwalter festzusetzen.

Urteil vom 1. August 2012

Zum Artikel

Veröffentlicht: 13. November 2012

Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7100/08/10007 :003 - DOK 2012/1019723

Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen (Sponsoringvertrag), in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.

Für den Empfänger der vom Sponsor gewährten Zuwendung in Geld oder in geldwerten Vorteilen gilt Folgendes:

Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung als Umsatz gegen Entgelt nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 UStG setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein; er muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. BFH-Urteile vom 21. April 2005, V R 11/03, BStBl 2007 II Seite 63, vom 27. Februar 2008, XI R 50/07, BStBl 2009 II Seite 426 und vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl 2009 II Seite 749). Mit der bloßen Nennung des Sponsors - ohne besondere Hervorhebung - wird diesem vom Zuwendungsempfänger weder ein verbrauchsfähiger Vorteil gewährt, noch werden ihm Kosten erspart, die er sonst hätte aufwenden müssen.

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Abschnitt 1.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2012 IV D 2 - S 7100-b/11/10002 (2012/0954863) -, BStBl I S. XXX, geändert worden ist, wie folgt geändert:

Es wird folgender Absatz 23 angefügt:

„(23) 1Weist der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin, erbringt er insoweit keine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches. 2Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen ab dem 1. Januar 2013 verwirklichten Sachverhalten anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Zum Artikel

Die Bundesregierung hat die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Einkommensteuer- Richtlinien 2008 (Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 – EStÄR 2012) verabschiedet und dem Bundesrat zur Zustimmung vorgelegt (BR-Drucks. 681/12). Im Vergleich zum Entwurf wurden Änderungen z.B. hinsichtlich der Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 6.6 EStÄR) eingearbeitet.

Den verabschiedeten Entwurf können Sie hier downloaden:
http://www.bundesrat.de/cln_330/SharedDocs/Drucksachen/2012/0601-700/681-12,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/681-12.pdf

Zum Artikel
nach oben