Aktuelle BFH-Urteile

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Veröffentlicht: 6. März 2013
Aktenzeichen: XI R 36/10

  1. Ein von einem Unternehmer einem Diabetiker zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels unentgeltlich zugewendetes Set --bestehend aus Blutzuckermessgerät, Stechhilfe und Teststreifen--, das einen späteren Verkauf der Teststreifen fördern soll, ist kein Warenmuster i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG.

  2. Ob das Set ein nicht umsatzsteuerbares Geschenk von geringem Wert i.S. des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG ist, hängt von der Einhaltung der Wertgrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ab.

Urteil vom 12. Dezember 2012

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Veröffentlicht: 6. März 2013
Aktenzeichen: VI R 101/10

  1. Das Entstehen des behinderungsbedingten Mehrbedarfs eines volljährigen behinderten Kindes ist dem Grunde und der Höhe nach substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen. Steht ein behinderungsbedingter Mehrbedarf dem Grunde nach zur Überzeugung des Gerichts fest, ist er bei fehlendem Nachweis der Höhe nach zu schätzen (Bestätigung der BFH-Urteile vom 9. Februar 2012 III R 53/10, BFHE 236, 417; vom 24. August 2004 VIII R 50/03, BFHE 207, 250, BStBl II 2010, 1052; VIII R 90/03, BFH/NV 2005, 332).

  2. Werden mit einer Behinderung im Zusammenhang stehende Kosten im Wege der Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff. SGB XII durch einen Sozialleistungsträger übernommen, ist die gewährte Eingliederungshilfe einerseits als Leistung eines Dritten bei den zur Verfügung stehenden eigenen finanziellen Mitteln und andererseits als im Einzelnen nachgewiesener behinderungsbedingter Mehrbedarf zu berücksichtigen (Bestätigung des BFH-Urteils in BFHE 236, 417).
  3. Urteil vom 12. Dezember 2012

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Veröffentlicht: 6. März 2013
Aktenzeichen: VII R 33, 34/11

Archäologische Gegenstände im Sinne der Verordnung (EG) über die Ausfuhr von Kulturgütern (VO Nr. 116/2009) sind nur solche, die einen Wert für die Archäologie haben, also von Menschenhand geschaffene oder bearbeitete Gegenstände, die Erkenntnisse über vergangene Kulturen zu vermitteln vermögen, insbesondere etwa über deren Gebräuche, den damaligen technischen und künstlerischen Entwicklungsstand, politische und gesellschaftliche Strukturen, die Religion und dergleichen mehr. Gegenstände, die anderweit gewonnene Erkenntnisse über vergangene Kulturen allenfalls illustrieren und deshalb für die Archäologie keine Bedeutung haben, sind keine "archäologischen Gegenstände" oder Funde.

Antike Münzen können archäologische Gegenstände sein.

Urteil vom 11. Dezember 2012

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Veröffentlicht: 6. März 2013
Aktenzeichen: VIII R 29/10

Steuerberatungskosten für die Abgabe von Erklärungen nach dem StraBEG können weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben abgezogen werden.

Urteil vom 20. November 2012

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Veröffentlicht: 6. März 2013
Aktenzeichen: VIII R 15/10

  1. Ob ein mechanisches Versehen die Ursache für einen unterbliebenen Nachprüfungsvorbehalt war und dieser ggf. wegen offenbarer Unrichtigkeit nachgeholt werden kann, ist anhand der objektiven Umstände beim Erlass des betroffenen Steuerbescheids zu beurteilen.

  2. Indizieren die bekannten objektiven Umstände ein mechanisches Versehen und ist ein Fehler bei der Rechtsanwendung oder der Sachverhaltsermittlung oder -würdigung ausgeschlossen, kann eine offenbare Unrichtigkeit ohne weitere diesbezügliche Sachaufklärung nicht allein deshalb verneint werden, weil die abstrakte Möglichkeit besteht, dass die Indizien erst nach Erlass des Bescheids geschaffen wurden.

Urteil vom 6. November 2012

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Veröffentlicht: 22. Februar 2013

Bezug: BMF-Schreiben vom 23. Juli 2010
-IV D 3 -S 7359/07/10009 (2010/0576107)

Geschäftszeichen: GZ IV D 3 -S 7359/07/10009 - 2013/0177515

Mit BMF-Schreiben vom 23. Juli 2010 -IV D 3 -S 7359/07/10009 (2010/0576107) (BStBl I S. 636) zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Absatz 9 Satz 4 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.

Hiermit werden die Verzeichnisse durch die beiliegenden, geänderten Verzeichnisse ersetzt.

Ergänzungen und Änderungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird darüber hinaus in Abschnitt 18.11 Absatz 4 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF- Schreiben vom 22. Januar 2013 -IV D 2 - S 7244/07/10001-04 (2013/0035009), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, die Angabe „23.7.2010, BStBl I S. 636,“ durch die Angabe „22.2.2013, BStBl I S. xxx,“ ersetzt.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Anlagen:
Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG vorliegen (Gegenseitigkeit gegeben)
Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG nicht vorliegen (Gegenseitigkeit nicht gegeben)

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Veröffentlicht: 27. Februar 2013
Aktenzeichen: XI R 3/10

  1. Erzeugt der Betreiber eines Blockheizkraftwerks in einem Einfamilienhaus neben Wärme auch Strom, den er teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz einspeist, ist er umsatzsteuerrechtlich Unternehmer.

  2. Hat der Betreiber den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks geltend gemacht, liegt in der Verwendung von Strom und Wärme für den Eigenbedarf eine der Umsatzbesteuerung unterliegende Entnahme. Dies gilt nicht für die aus technischen Gründen nicht zur Heizung nutzbare Abwärme.

  3. Bemessungsgrundlage der Entnahme von Strom und Wärme für den Eigenbedarf sind die für die Strom- und Wärmeerzeugung mit dem Blockheizkraftwerk angefallenen sog. Selbstkosten nur dann, soweit ein Einkaufspreis für Strom und Wärme nicht zu ermitteln ist.

Urteil vom 12. Dezember 2012

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Veröffentlicht: 27. Februar 2013
Aktenzeichen: I R 78/11

  1. Eine Übertragung des nahezu gesamten Vermögens einer Unterstützungskasse auf einen anderen Rechtsträger lässt die Körperschaftsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG 2002 mit Wirkung für die zurückliegenden Veranlagungszeiträume entfallen.

  2. Es liegt ein Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung während des Bestehens der Kasse vor, da die Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nicht mehr tatsächlich für die Zwecke der Kasse "dauernd" gesichert i.S. von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG 2002 ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. Dezember 1976 I R 235/75, BFHE 121, 322, BStBl II 1977, 490).

Urteil vom 14. November 2012

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Veröffentlicht: 27. Februar 2013
Aktenzeichen: IV R 38/09

  1. Die Regelungswirkung eines Bescheids, der einen vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31. Dezember eines Jahres feststellt, kann sich nicht auf Umstände beziehen, die sich erst im Folgejahr ereignen; insoweit trifft der Bescheid auch keine Feststellungen, die für Folgebescheide Bindung entfalten könnten.

  2. Wird die an einer GmbH & atypisch still beteiligte GmbH auf die still beteiligte Personengesellschaft verschmolzen und ist für die atypische stille Gesellschaft ein Verlustvortrag festgestellt, um den die aufnehmende Personengesellschaft ihren Gewerbeertrag kürzen will, muss die für die Kürzung nach § 10a GewStG erforderliche Unternehmensidentität zwischen dem Gewerbebetrieb bestehen, den die GmbH vor ihrer Verschmelzung auf die Personengesellschaft geführt hat, und dem Gewerbebetrieb, den die Personengesellschaft nach der Verschmelzung (fort-)führt. Der für die GmbH & atypisch still festgestellte Gewerbeverlust geht mangels Unternehmeridentität in dem Umfang unter, in dem er nach der gesellschaftsinternen Verteilung auf die verschmolzene GmbH entfiel.

Urteil vom 11. Oktober 2012

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Veröffentlicht: 27. Februar 2013
Aktenzeichen: I R 66/11

  1. Eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen kann Finanzierungskosten (Zinsen) für die zur Aufbewahrung genutzten Räume auch dann enthalten, wenn die Anschaffung/Herstellung der Räume nicht unmittelbar (einzel-)finanziert worden ist, sondern der Aufbewahrungspflichtige (hier: eine Sparkasse) seine gesamten liquiden Eigen- und Fremdmittel in einen "Pool" gegeben und hieraus sämtliche Aufwendungen seines Geschäftsbetriebs finanziert hat (sog. Poolfinanzierung).

  2. Voraussetzung für die Berücksichtigung der Zinsen (als Teil der notwendigen Gemeinkosten) ist in diesem Fall, dass sie sich durch Kostenschlüsselung verursachungsgerecht der Herstellung/ Anschaffung der Räume zuordnen lassen und dass sie nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG 2002 angemessen sind.

Urteil vom 11. Oktober 2012

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Veröffentlicht: 20. Februar 2013

Bezug: Bekanntmachung vom 19. November 2012 (BStBl I Seite 1125)

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2361/13/10001 - 2013/0159912

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2013 - Anlage 1 - und

  • ein geänderter Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2013 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohn-steuer) - Anlage 2 -
bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes - EStG -).

Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Grundfreibetrags auf 8 130 Euro in § 32a Absatz 1 EStG und die Änderung der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2

Satz 7 EStG durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression vom ___ (BGBl. I Seite ___).

Die geänderten Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 1. April 2013 anzuwenden.

Der bisher unter Berücksichtigung der am 19. November 2012 (BStBl I Seite 1125) bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber grundsätzlich zu korrigieren (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer in 2013 bisher noch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2012 ermittelt hat (s. gesonderte Regelung in der Bekanntmachung vom 19. November 2012, a. a. O.). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (s. Bundestags-Drs. 16/11740 vom 27. Januar 2009, Seite 26). Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder die Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben ist.

Auf die Erläuterungen unter „1. Gesetzliche Grundlagen/Allgemeines“ wird im Übrigen gesondert hingewiesen. Die Terminologie in den Programmablaufplänen berücksichtigt bereits die Regelungen des Verfahrens zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen „http://www.bundesfinanzministerium.de“ unter der Rubrik „Themen/Steuern/ Steuerarten/Lohnsteuer/Programmablaufplan“ zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Im Auftrag

Anlagen: Geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2013

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Veröffentlicht: 22. Januar 2013

Geschäftszeichen: IV B 2 - S 1301/07/10017-04 - 2013/0062878

Hiermit übersende ich eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungs-abkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.

Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der SFRJ vom 26. März 1987 wurden geschlossen mit:

Republik Bosnien und Herzegowina (BGBl. 1992 II S. 1196),
Republik Serbien (Namensänderung; ehem. Bundesrepublik Jugoslawien BGBl. 1997 II S. 961),
Republik Kosovo (BGBl. 2011 II S. 748) und
Montenegro (BGBl. 2011 II S. 745).

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der UdSSR vom 24. November 1981 wurden geschlossen mit:

Republik Armenien (BGBl. 1993 II S. 169),
Republik Moldau (BGBl. 1996 II S. 768),
und
Turkmenistan (Bericht der Botschaft Aschgabat vom 11. August 1999 - Nr. 377/99).

Zur Rechtslage nach der Teilung der Tschechoslowakei ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 19. Dezember 1980 wurden mit der Slowakischen Republik und mit der Tschechischen Republik getroffen (BGBl. 1993 II S. 762).

Hongkong wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1997 ein besonderer Teil der VR China (Hongkong Special Administrative Region). Das allgemeine Steuerrecht der VR China gilt dort nicht. Damit ist das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossene DBA vom 10. Juni 1985 in Hongkong nicht anwendbar. Eine Einbeziehung Hongkongs in den Geltungsbereich des DBA China ist nicht angestrebt. Vorgenannte Ausführungen zu Hongkong (außer Luftfahrtunternehmen) gelten in entsprechender Weise auch für Macau nach dessen Übergabe am 20. Dezember 1999 an die VR China (Macau Special Administrative Region).

Aufgrund des besonderen völkerrechtlichen Status von Taiwan wurde ein Steuerabkommen nur von den Leitern des Deutschen Instituts in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Das Gesetz vom 2. Oktober 2012 zum diesbezüglichen Abkommen vom 19. und 28. Dezember 2011 zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist veröffentlicht (BGBl. I 2012, S. 2079). Das Abkommen ist am 7. Dezember 2012 in Kraft getreten (BGBl. I 2012, S. 2461) und damit grundsätzlich ab 1. Januar 2013 anzuwenden.

Hinsichtlich der Abkommen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugsteuer ist zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion auf Folgendes hinzuweisen:

Das Abkommen mit der UdSSR vom 21. Februar 1980 ist im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten der UdSSR sowie zu Estland, Lettland und Litauen anzuwenden, bis mit diesen Staaten eine Neuregelung vereinbart wird. Voraussetzung ist, dass die genannten Staaten die im Abkommen vereinbarte Befreiung für deutsche Fahrzeuge gewähren. Diese Gegenseitigkeit muss auch hinsichtlich neuer Abgaben gewährleistet sein, die anstelle der UdSSR-Straßengebühr oder daneben eingeführt worden sind oder eingeführt werden, sofern sie mit der Kraftfahrzeugsteuer vergleichbar sind (siehe Ländererlasse).

Im Auftrag

Anlage: Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und anderer Abkommen im Steuerbereich

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Veröffentlicht: 18. Februar 2013

Bezug: Schreiben des BMF vom 17. November 2005 (BStBl I S. 1019) Entscheidungen des BFH vom 22. September 2011 (BStBl 2012 II S. 10) und vom 23. Februar 2012 (BStBl II S. ___)

Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2144/07/10001 - 2013/0017820

Mit Urteil vom 22. September 2011 (BStBl 2012 II S. 10) hat der BFH entschieden, dass die geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts während des Bestehens einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung weder eine Entnahme beim abgebenden Betrieb noch eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG darstellt, wenn der Vorgang zum Buchwert stattgefunden hat. Mit Urteil vom 23. Februar 2012 (BStBl 2013 II S. 1) hat der BFH entschieden, dass § 4 Absatz 4a Satz 5 EStG auch dann anzuwenden sei, wenn die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens durch die Belastung eines Kontokorrentkontos finanziert wird. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 17. November 2005 (BStBl I S. 1019) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 7. Mai 2008 (BStBl I S. 588) sowie der Vereinfachungsregelung durch das BMF-Schreiben vom 4. No- vember 2008 (BStBl I S. 957) geändert. Folgende Rdnrn. 10b und 41 werden neu eingefügt, Rdnr. 27 wird wie folgt neu gefasst:

„10b Die geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts aufgrund des Bestehens einer Bilanzierungskonkurrenz stellt weder eine Entnahme beim abgebenden Betrieb noch eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i. S. d. § 4 Abs. 4a EStG dar, wenn der Vor-gang zum Buchwert stattgefunden hat (BFH vom 22. September 2011, BStBl 2012 II S. 10).

Eine geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts aufgrund des Bestehens einer Bilanzierungskonkurrenz im vorstehenden Sinne liegt u. a. vor, wenn:

  1. ein Wirtschaftsgut nach Begründung einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung einem anderen Betriebsvermögen zuzuordnen ist (BFH vom 22. September 2011, a. a. O.)

  2. ein Wirtschaftsgut nach Verschmelzung einem anderen Betriebsvermögen zuzuordnen ist.

    Beispiel:
    Zum Betriebsvermögen der A-GmbH gehört eine fremdfinanzierte Beteiligung an der B-GmbH. Die B-GmbH ist ihrerseits an der C-KG als Kommanditistin beteiligt. Weiteres Betriebsvermögen hat die B-GmbH nicht. Die B-GmbH wird auf die A-GmbH verschmolzen, so dass die A-GmbH nunmehr unmittelbar an der C-KG beteiligt ist. Da die Beteiligung an der C-KG das einzige Betriebsvermögen der B-GmbH war, wird das Refinanzierungsdarlehen, das bisher bei der A-GmbH zu passivieren war, aufgrund des geänderten Finanzierungszusammenhangs nach § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG zum Buchwert in das Sonder-betriebsvermögen der C-KG überführt.

27 Hierzu ist nicht erforderlich, dass zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ein gesondertes Darlehen aufgenommen wird. Ob Schuldzinsen i. S d. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vorliegen, ist ausschließlich nach der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel zu bestimmen. Werden Darlehensmittel zunächst auf ein betriebliches Kontokorrentkonto überwiesen, von dem sodann die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bezahlt werden, oder wird zunächst das Kontokorrentkonto belastet und anschließend eine Umschuldung in ein Darlehen vorgenommen, kann ein Finanzierungszusammenhang mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens nur angenommen werden, wenn ein enger zeitlicher und betragsmäßiger Zusammenhang zwischen der Belastung auf dem Kontokorrentkonto und der Darlehensaufnahme besteht. Dabei wird unwiderlegbar vermutet, dass die dem Kontokorrentkonto gutgeschriebenen Darlehensmittel zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens verwendet werden, wenn diese innerhalb von 30 Tagen vor oder nach Auszahlung der Darlehensmittel tatsächlich über das entsprechende Kontokorrentkonto finanziert wurden. Beträgt der Zeitraum mehr als 30 Tage, muss der Steuerpflichtige den erforderlichen Finanzierungszusammenhang zwischen der Verwendung der Darle-hensmittel und der Bezahlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nachweisen. Eine Verwendung der Darlehensmittel zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-gens scheidet aus, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Zeitpunkt der Ver-wendung der Darlehensmittel bereits abschließend finanziert waren und die erhaltenen Darlehensmittel lediglich das eingesetzte Eigenkapital wieder auffüllen (BFH vom 9. Februar 2010, BStBl 2011 II S. 257).

Werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über ein Kontokorrentkonto finanziert und entsteht oder erhöht sich dadurch ein negativer Saldo des Kontokorrentkontos, sind die dadurch veranlassten Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar. Der Anteil der unbeschränkt abziehbaren Schuldzinsen ist dabei nach der Zinszahlenstaffelmethode oder durch Schätzung zu ermitteln. Entsprechend den Rdnrn. 11 bis 18 des BMF-Schreibens vom 10. November 1993 (BStBl I S. 930) ist für die Ermittlung der als Betriebsausgaben abziehbaren Schuldzinsen der Sollsaldo des Kontokorrentkontos anhand der zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle nach seiner Veranlassung aufzuteilen und sind die Sollsalden des betrieblichen Unterkontos zu ermitteln. Hierbei ist davon auszugehen, dass mit den eingehenden Betriebseinnahmen zunächst private Schuldenteile, dann die durch sonstige betriebliche Aufwendun-gen entstandenen Schuldenteile und zuletzt die durch die Investitionen entstandenen Schuldenteile getilgt werden.

41 Die Rdnrn. 10b und 27 sind in allen offenen Fällen anzuwenden.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Einkommensteuer - (http://www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 20. Februar 2013
Aktenzeichen: XI B 125/12

Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Anordnung des dinglichen Arrests i.S. des § 324 Abs. 1 AO, kann das Gericht die Vollziehung im Einzelfall, insbesondere wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist, auch ohne Sicherheitsleistung aufheben.

Urteil vom 6. Februar 2012

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Veröffentlicht: 20. Februar 2013
Aktenzeichen: II R 66/11

  1. Ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG liegt auch dann vor, wenn ein Gesellschafter seine Beteiligung an einer Personengesellschaft auf einen neuen Gesellschafter überträgt und dieser Gesellschafter die Beteiligung als Treuhänder für den früheren Gesellschafter hält.

  2. Überträgt ein Gesellschafter seine Beteiligung an einer Personengesellschaft auf seinen Ehegatten, ist die Grunderwerbsteuer in Höhe des Anteils der Ehegatten am Gesellschaftsvermögen nicht zu erheben.

Urteil vom 16. Januar 2013

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Veröffentlicht: 20. Februar 2013
Aktenzeichen: V R 23/11

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht die Befugnis, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, dem Insolvenzverwalter zu. Er übt dieses Recht für das gesamte Unternehmen des Insolvenzschuldners aus.

Urteil vom 20. Dezember 2012

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Veröffentlicht: 20. Februar 2013
Aktenzeichen: VI R 79/10

  1. Kosten eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung sind bei Überschreiten einer Freigrenze in vollem Umfang als Arbeitslohn zu werten. Die Freigrenze beträgt auch im Jahr 2007 noch 110 EUR.

  2. Eine Anpassung der Freigrenze an die Geldentwertung ist nicht Aufgabe der Gerichte.

  3. In die Ermittlung, ob die Freigrenze überschritten ist, sind die den Arbeitgeber treffenden Gesamtkosten der Veranstaltung einzubeziehen und zu gleichen Teilen sämtlichen teilnehmenden Arbeitnehmern zuzurechnen, sofern die entsprechenden Leistungen Lohncharakter haben und nicht individualisierbar sind.

Urteil vom 12. Dezember 2012

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Veröffentlicht: 20. Februar 2013
Aktenzeichen: IX R 7/12

Der Beteiligungsbegriff gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 ist veranlagungszeitraumbezogen auszulegen, indem das Tatbestandsmerkmal "innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt" in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranlagungszeitraum jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen ist.

Urteil vom 11. Dezember 2012

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Veröffentlicht: 20. Februar 2013
Aktenzeichen: VII R 61/10

  1. In Fällen zurückgeforderter Ausfuhrerstattung für vor dem 1. April 1995 ausgeführte Erzeugnisse richtet sich die Verjährung des dazugehörigen Zinsanspruchs des HZA nach den bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Verjährungsvorschriften des BGB in analoger Anwendung.

  2. Der Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung ist rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Erstattungsgewährung zu verzinsen. Dieser Zeitpunkt ist auch für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist für den Zinsanspruch maßgebend.

  3. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung unterbrach der Erlass eines den Zinsanspruch dem Grunde nach feststellenden Verwaltungsakts die Verjährung dieses Anspruchs nicht.

Urteil vom 11. Dezember 2012

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Veröffentlicht: 20. Februar 2013
Aktenzeichen: VIII R 41/09

  1. Honorarforderungen eines Steuerberaters können als unwesentliche Betriebsgrundlagen bei einer Einbringung nach § 24 UmwStG zurückbehalten werden.

  2. Entnimmt der Steuerpflichtige die zurückbehaltenen Forderungen nicht ausdrücklich in sein Privatvermögen, verbleiben sie in seinem Restbetriebsvermögen.

  3. Die zur Ermittlung des Einbringungsgewinns erforderliche Übergangsgewinnermittlung erstreckt sich nur auf tatsächlich eingebrachte Wirtschaftsgüter.

  4. Ermittelte der Steuerpflichtige vor der Einbringung seiner Praxis den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG, so sind die zurückbehaltenen Forderungen als nachträgliche Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 24 Nr. 2 EStG im Zuflusszeitpunkt zu erfassen.

Urteil vom 4. Dezember 2012

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Veröffentlicht: 20. Februar 2013
Aktenzeichen: VIII R 57/10

  1. Der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht ist ein erbrechtlicher --bürgerlich-rechtlich wie steuerrechtlich unentgeltlicher-- Vertrag, welcher der Regulierung der Vermögensnachfolge dienen soll und nicht der Einkommensteuer unterliegt (Bestätigung der Rechtsprechung).

  2. Wird die Höhe der aus einem derartigen Vertrag zu zahlenden monatlichen Rente so ermittelt, dass die Beteiligten einen vom Erblasser vorgegebenen Basisbetrag zugrunde legen, der zunächst durch die statistische Lebenserwartung des Rentenberechtigten zum Zeitpunkt des Zahlungsbeginns und anschließend nochmals durch zwölf dividiert wird, so enthält die monatliche Zahlung keinen Zinsanteil.

Urteil vom 20. November 2012

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Veröffentlicht: 20. Februar 2013
Aktenzeichen: VI R 56/11

  1. Ein Sachbezug i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer durch Vereinbarung mit einem Verkehrsbetrieb das Recht zum Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Jobticket) einräumt, soweit sich dies für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellt.

  2. Dieser geldwerte Vorteil fließt den Arbeitnehmern mit Ausübung des Bezugsrechts, also dem Erwerb der Jahresnetzkarten, zu.

  3. Auf diesen Zeitpunkt ist der Vorteil aus der Verwertung des Bezugsrechts nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu bewerten.

Urteil vom 14. November 2012

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Veröffentlicht: 20. Februar 2013
Aktenzeichen: VII R 8/10

  1. In einem Rückforderungsverfahren trägt zwar grundsätzlich derjenige die Feststellungslast, der eine Rückzahlung verlangt. § 11 MOG erlegt jedoch die Feststellungslast auch nach Empfang einer Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt, dem Ausführer auf, soweit nicht der Verantwortungsbereich des HZA betroffen ist. In dessen Verantwortungsbereich fällt nicht, dass diesem nicht aufgrund betrügerischer Machenschaften des Ausführers oder seiner Geschäftspartner, für deren Auswahl und Tun jener verantwortlich ist, gefälschte Einfuhrnachweise vorgelegt werden oder dass Fälschungen sogleich erkannt werden.

  2. Ein Ausführer, der der Behörde gefälschte Dokumente vorgelegt hat, um von ihr Ausfuhrerstattung zu erhalten, wird vom Gemeinschaftsrecht gegenüber einer Rückforderung nicht dadurch geschützt, dass die Erstattung nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 4 VO Nr. 800/1999 zurückgefordert werden kann. Art. 20 Abs. 4 VO Nr. 800/1999 ist keine die Rückforderung differenzierter Ausfuhrerstattung abschließend regelnde und deshalb Art. 52 VO Nr. 800/1999 verdrängende Vorschrift.

Urteil vom 23. Oktober 2012

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Veröffentlicht: 20. Februar 2013
Aktenzeichen: VII R 53/11

Für die Rückforderung einer an ein vom Steuerpflichtigen genanntes Kreditinstitut gerichteten Überweisung ist unbeachtlich, wie dieses Institut mit dem in Empfang genommenen Betrag verfahren ist; Leistungsempfänger und damit Rückgewährschuldner ist stets der Steuerpflichtige (Fortentwicklung der Rechtsprechung).

Urteil vom 18. September 2012

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Veröffentlicht: 13. Februar 2013
Aktenzeichen: IV R 41/09

Das Bilanzierungswahlrecht für die Bildung und Auflösung einer § 6b-Rücklage ist immer durch entsprechenden Bilanzansatz im "veräußernden" Betrieb auszuüben, auch wenn die Rücklage auf Wirtschaftsgüter eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen übertragen werden soll.

Urteil vom 19. Dezember 2012

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Veröffentlicht: 13. Februar 2013
Aktenzeichen: VII R 3/12

  1. Sind die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, insbesondere deren Artikel 50, dahin auszulegen, dass eine von der Zollbehörde einer Person zur vorübergehenden Verwahrung an einem zugelassenen Ort überlassene Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird, wenn sie zu einem externen Versandverfahren zwar angemeldet wird, jedoch die ausgestellten Versandpapiere auf dem geplanten Transport tatsächlich nicht begleitet und der Bestimmungszollstelle nicht gestellt wird?

  2. Ist in einem solchen Fall die Person, die als zugelassener Versender die Waren in das Versandverfahren übergeführt hat, Zollschuldner gemäß Art. 203 Abs. 3 Anstrich 1 ZK oder gemäß Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK?

Urteil vom 11. Dezember 2012

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Veröffentlicht: 13. Februar 2013
Aktenzeichen: VI R 38/11

  1. Überweist ein Arbeitnehmer unter eigenmächtiger Überschreitung seiner Befugnisse Beträge, die ihm vertraglich nicht zustehen, auf sein Konto, so liegt darin kein Arbeitslohn i.S. des § 19 EStG.

  2. Eine Änderung der Festsetzung der Lohnsteuer-Entrichtungsschuld ist unter den Voraussetzungen des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO auch nach Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41c Abs. 3 EStG) zulässig.

Urteil vom 13. November 2012

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Veröffentlicht: 13. Februar 2013
Aktenzeichen: VI R 50/11

  1. Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sein.

  2. Die Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG und der (allgemeinen) in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geregelten Entfernungspauschale stehen dem Werbungskostenabzug insoweit nicht entgegen.

Urteil vom 13. November 2012

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Im Unternehmenskaufvertrag vereinbartes Wettbewerbsverbot als Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung Fehlende Weiterführung des Namens des übernommenen Unternehmens unschädlich

Veröffentlicht: 13. Februar 2013
Aktenzeichen: XI R 1/11

  1. Zu den "Umsätzen im Rahmen einer Geschäftsveräußerung" i.S. von § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG zählen alle in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang bewirkten Einzelleistungen.

  2. Das in einem Unternehmenskaufvertrag betreffend einen ambulanten Pflegedienst vereinbarte Wettbewerbsverbot kann als Umsatz im Rahmen einer Geschäftsveräußerung nicht steuerbar sein.

Urteil vom 29. August 2012

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Veröffentlicht: 6. Februar 2013
Aktenzeichen: I B 127/12

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, die die Angaben des § 356 Abs. 1 AO enthält, nicht "unrichtig" i.S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO ist, wenn sie ergänzend den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO (Schriftform) wiedergibt und nicht zugleich auf § 87a AO (elektronische Kommunikation) verweist.

Urteil vom 12. Dezember 2012

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Veröffentlicht: 6. Februar 2013
Aktenzeichen: VIII R 5/10

  1. Ein rechtswidriger Durchsuchungsbeschluss führt nur dann zu einem Beweisverwertungsverbot, das auch nicht durch zulässige, erneute Ermittlungsmaßnahmen geheilt werden kann, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden.

  2. Ein von der Steuerfahndung im steuerlichen Ermittlungsverfahren gestelltes Auskunftsersuchen ist rechtswidrig, wenn es den Eindruck erweckt, dass trotz der Einstellung des Strafermittlungsverfahrens weiter wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt werde, hierdurch das Ansehen des Steuerpflichtigen erheblich gefährdet wird und mit einem Auskunftsersuchen durch die Veranlagungsstelle ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte.

Urteil vom 4. Dezember 2012

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Veröffentlicht: 6. Februar 2013
Aktenzeichen: III R 24/11

Hat ein Sozialleistungsträger wegen der Leistungen nach dem SGB II, die er dem Kind eines Kindergeldberechtigten gewährt hat, keinen Anspruch auf Erstattung von Kindergeld, weil das Kind in einem eigenen Haushalt lebt und das Kindergeld an das Kind weder abgezweigt noch weitergeleitet worden ist, so besteht dennoch ein Erstattungsanspruch, wenn der kindergeldberechtigte Elternteil ebenfalls Sozialleistungen nach dem SGB II bezieht.

Urteil vom 22. November 2012

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Veröffentlicht: 6. Februar 2013
Aktenzeichen: VIII R 49/10

  1. Aufwendungen eines Facharztes für die Facharztausbildung seines Sohnes, der als sein Nachfolger unentgeltlich in eine GbR eintreten soll, sind keine Sonderbetriebsausgaben, wenn eine solche Ausbildung einem fremden Dritten nicht gewährt worden wäre.

  2. Die Aufwendungen kommen auch nicht als Sonderbetriebsausgaben des Sohnes in Betracht, wenn dieser während der Ausbildung noch nicht Gesellschafter war.

Urteil vom 6. November 2012

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Veröffentlicht: 6. Februar 2013
Aktenzeichen: V R 9/11

Der Beschluss des Insolvenzgerichts gemäß § 64 InsO zur Festsetzung des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters ist keine Rechnung eines Dritten i.S. des § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Urteil vom 26. September 2012

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Veröffentlicht: 6. Februar 2013
Aktenzeichen: XI R 10/12

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1a UStG setzt keine Beendigung der unternehmerischen Betätigung des Veräußerers voraus.

Urteil vom 29. August 2012

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Veröffentlicht: 6. Februar 2013
Aktenzeichen: II R 67/09

  1. Übertrug ein Gesellschafter seine Beteiligung an einer Personengesellschaft unentgeltlich auf eine andere Person, die auf seine Veranlassung zu seinen Gunsten und unter der aufschiebenden Bedingung seines Todes seinem Ehegatten einen Nießbrauch an dem Gesellschaftsanteil bestellte, und trat die aufschiebende Bedingung ein, ist bei der Bemessung der gegen den überlebenden Ehegatten festzusetzenden Erbschaftsteuer der Nießbrauch nach dem vor 2009 geltenden Recht nicht anzusetzen, wenn der Ehegatte aufgrund des Nießbrauchs Mitunternehmer der Gesellschaft geworden ist.

  2. Für die Gewährung der Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG a.F. genügte der Übergang der Mitunternehmerstellung, ohne dass darüber hinaus auch der Übergang einer zivilrechtlichen Beteiligung an der Gesellschaft erforderlich war.

Urteil vom 1. September 2012

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Ertragsteuerliche Konsequenzen für den Leistungsempfänger

Eine Proforma-Rechnung ist strikt von einer gewöhnlichen Rechnung zu trennen. Sie ist im rechtlichen Sinne keine Rechnung. Es handelt sich um einen Bestellvorgang (vgl. auch FG Sachsen-Anhalt vom 3. März 2003, 1 K 477/99).

Durch den Vermerk als „Proforma-Rechnung“ ist in der Regel auch gewollt, dass noch kein verbindlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Leistungsempfänger und Leistender sind beidseitig noch nicht verpflichtet, eine Leistung aufgrund des Dokuments zu erbringen. Aufgrund der fehlenden rechtlichen Verpflichtung und wirtschaftlichen Belastung scheidet eine Bilanzierung aus.

Auch wenn Leistungsempfänger und Leistender leistungswillig sind, handelt es sich dennoch um ein schwebendes Geschäft. Bei diesen Liefergeschäften entsteht die Verbindlichkeit rechtlich und wirtschaftlich erst mit Ausführung der Lieferung (Zug-um-Zug-Geschäft, vgl. auch § 433 BGB). Somit scheidet eine Bilanzierung als Verbindlichkeit regelmäßig sowohl für die Handelsbilanz als auch für die Steuerbilanz aus, auch wenn sich beide Parteien einig sind.

Eine Aktivierung beim Leistungsempfänger ist erst möglich, wenn der Leistungsempfänger die Zahlung tatsächlich leistet. Erst mit der Zahlung kann die Proforma-Rechnung als Geleistete Anzahlung bilanziert werden. Diese Buchung ist erfolgsneutral und erfolgt zum Nennwert.

Im Einzelfall sollte – insbesondere bei wesentlichen Beträgen – überprüft werden, ob der Vertrag zwischen Leistungsempfänger und Leistendem etwas anderes vorsieht und ggf. eine Rückstellung gebildet werden muss.

Rückstellung für schwebende Geschäfte

Bei bestimmen Konstellationen kann auch eine Proforma-Rechnung eine Passivierungspflicht in der Handelsbilanz auslösen. Regelmäßig sind davon aber nur stichtagsübergreifende Rechnungen betroffen. Ein schwebendes Geschäft liegt vor, wenn das Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen ist und auch eine Rechtswirkung entstanden ist, jedoch das Erfüllungsgeschäft und damit die ggf. beiderseitig zu erbringenden Leistungen noch nicht ausgeführt wurden.

Grundsätzlich erfolgt keine Erfassung solcher Geschäftsvorfälle in der Bilanz. Der Verbindlichkeit muss eine entsprechende Leistungsforderung der anderen Partei gegenüberstehen, damit sich der Posten ausgleicht.

Sollte ein Vertrag der Proforma-Rechnung zugrunde liegen, ist zu prüfen, ob ggf. ein Verpflichtungsgeschäft bereits begründet wurde. Sollte dies der Fall sein, ist im zweiten Schritt zu prüfen, ob ein drohender Verlust aus schwebendem Geschäft vorliegt und bilanziert werden muss. Ein Verlust droht, wenn der Wert der eigenen Verpflichtungen den Wert des Anspruchs auf die Gegenleistung übersteigt.


Beispiel 1:

Unternehmer G bestellt Kupferrohlinge aus Chile im Wert von umgerechnet 10.000 Euro für sein Rohstofflager. Er erhält hierfür auch eine Proforma-Rechnung. Aus den Vertragsbedingungen ergibt sich allerdings, dass er sich zur Abnahme verpflichtet hat. Die Lieferung erfolgt aufgrund von Produktionsengpässen erst im nächsten Geschäftsjahr. Eine Zahlung wurde noch nicht geleistet.

Aufgrund der Erschließung neuer Vorkommen in Indien sinkt der Marktwert zum Bilanzstichtag der Kupferrohlinge dramatisch auf nur noch 5.000 Euro. Unternehmer G muss handelsrechtlich für diesen Geschäftsvorfall eine Rückstellung für drohende Verlust aus schwebenden Geschäften i.H.v. 5.000 Euro bilden.

Würde der Wert der Kupferrohlinge zum Bilanzstichtag unverändert zum Preis bei Vertragsabschluss bleiben, würde sich keine Bilanzierung ergeben. Unternehmer G hat zwar eine Verbindlichkeit i.H.v. 10.000 Euro rechtswirksam begründet, aber er hat ebenso eine Leistungsforderung auf die Kupferrohlinge i.H.v. 10.000 Euro.

Ein Ansatz dieser Rückstellung in der Steuerbilanz ist unzulässig gem. § 5 Abs. 4a EStG. Mit der Folge von aktiven latenten Steuern im handelsrechtlichen Abschluss.

Umsatzsteuerliche Konsequenzen für den Leistungsempfänger

Für den Vorsteuerabzug bei Proforma-Rechnungen gelten die Kriterien wie bei Anzahlrechnungen. Im Grundfall ist der Unternehmer bei Eingangsleistungen unter den Voraussetzungen des § 15 UstG unabhängig von der Zahlung bereits zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung i.S.d. §§ 14, 14 a UstG vorliegt. In solchen Fällen wurde die Leistung bereits von dem Leistenden erbracht. Bei der Proforma-Rechnung handelt es sich jedoch eben nicht um eine Rechnung für eine erbrachte Leistung i.S.d. §§ 14, 14 a UstG.

Bei Anzahlungen muss gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 UstG die Rechnung mit separatem Umsatzsteuerausweis vorliegen und die Zahlung geleistet worden sein. Das bloße Vorliegen der Proforma-Rechnung reicht nicht aus, um die Vorsteuer aus der Rechnung bereits geltend zu machen.

Die Proforma-Rechnung muss alle sonstigen Kriterien einer Rechnung i.S.d. §§ 14, 14a UstG enthalten, um einen Vorsteuerabzug zu gewährleisten. Falls die Proforma-Rechnung per E-Mail übermittelt wurde, gelten die Grundsätze für die elektronische Übermittlung von Rechnungen entsprechend.

In manchen Fällen, insbesondere beim Internet-Handel, ist selbst die Bestimmung einer Proforma-Rechnung als solche nicht immer eindeutig aus den Dokumenten erkennbar. Kann kein Dokument eindeutig als Proforma-Rechnung bestimmt werden, kann der Vorsteuerabzug verwehrt werden (vgl. Urteilsbegründung FG Baden-Württemberg vom 25. Januar 2012, 1 V 2592/11).


Praxistipp:

Bei einer Proforma-Rechnung sollte man als Leistungsempfänger immer auf die Erteilung einer Endrechnung, die den allgemeinen Kriterien unterliegt, bestehen! Es besteht sogar die Pflicht für den Leistenden gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG, eine Rechnung an einen anderen Unternehmer binnen sechs Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen. Die Proforma-Rechnung ist keine Rechnung i.S.d. UStG. Die Pflicht besteht damit weiterhin!

Ertragsteuerliche Konsequenzen für den Leistenden

Durch die Ausstellung einer Proforma-Rechnung wird noch keine Forderung begründet, da es sich bei diesem Dokument regelmäßig rechtlich gesehen nicht um eine Rechnung handelt, da noch kein rechtlicher Anspruch auf die Zahlung des Leistungsempfängers besteht.

Forderungen müssen aktiviert werden, wenn diese gem. § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB realisiert sind. Somit scheidet eine Bilanzierung sowohl in der Handels- als auch der Steuerbilanz aus.

Es kann sich aber auch bei dieser Konstellation ggf. eine Drohverlustrückstellung ergeben. Es ist also zu prüfen, ob eine rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Leistungsempfänger besteht und ob diese zu einem Verlust führt.

Eine Bilanzierung für den Leistenden ergibt sich erst, wenn der Leistungsempfänger zahlt. Eine direkte Buchung in die Erlöse darf nicht erfolgen, da es sich formal gesehen um eine Erhaltene Anzahlung handelt und diese passiviert werden muss. Somit erfolgt die Buchung zunächst erfolgsneutral.

Erst mit der Endabrechnung bzw. mit der Lieferung wird der Schwebezustand beendet und die geleistete Anzahlung kann gewinnwirksam in die Erlöse verbucht werden.

Insbesondere jahresübergreifend sollte auf eine richtige Verbuchung der Proforma-Rechnungen geachtet werden.

Umsatzsteuerliche Konsequenzen für den Leistenden

Umsatzsteuerlich wird eine Proforma-Rechnung in der Regel als Vorausrechnung behandelt. Korrespondierend zum Vorsteuerabzug dürfen Rechnungen auch schon gestellt werden, wenn die Leistung oder Teilleistung noch nicht erbracht ist. Dies ist aber nur zulässig, wenn die Proforma-Rechnung mit einer bestimmten Leistung im Zusammenhang steht (vgl. UStAE 14.8 Abs. 1).

Grundsätzlich können Proforma-Rechnungen in zwei Arten unterteilt werden. Zum einen in ein Umsatzgeschäft, bei dem noch nicht feststeht, ob das Umsatzgeschäft abgeschlossen wird (schwebender Zustand für Lieferer und Leistungsempfänger), zum anderen in Umsatzgeschäfte, bei denen lediglich die Höhe des Entgelts noch nicht bestimmt werden kann. In solchen Fällen schätzt der Leistende das Entgelt. Er ist im Gegenzug dazu verpflichtet, eine Berichtigung durchzuführen, wenn die genaue Höhe des Entgelts feststeht.

Umsatzgeschäfte im Schwebezustand

Grundsätzlich löst eine Proforma-Rechnung auch bei einer Soll-Versteuerung i.S.d. § 16 Abs. 1 UStG keine Besteuerung aus. Dies ist der große Unterschied zur Rechnung. Eine Rechnung löst bei Sollversteuerung mit der Ausstellung eine Steuerschuld beim leistenden Unternehmer aus, obwohl das Entgelt noch gar nicht erhalten wurde.

Wenn die Rechnung ordnungsgemäß als Proforma- oder auch Voraus-Rechnung gekennzeichnet ist, wird auch keine Steuerschuld wegen unberechtigtem Steuerausweis ausgelöst. D.h. auch wenn die Proforma-Rechnung nicht durch den Leistungsempfänger gezahlt wird, tritt trotz der Existenz der Rechnung keine Besteuerung nach § 14c Abs. 2 UStG ein. Das gilt auch dann, wenn der Unternehmer die Leistung nicht ausführt, es sei denn, die Leistung war von vornherein nicht beabsichtigt wie z.B. bei sog. Scheinrechnungen, um Vorsteuerabzugsbeträge gesetzeswidrig zu erhalten (vgl. BFH-Urteil vom 21. Februar 1980, V R 146/73, BStBl 1973 II S. 283).

Wenn sich der Lieferer unschlüssig ist, ob das Umsatzgeschäft zustande kommt, und es erfolgt noch keine Lieferung, so sollte die Rechnung unbedingt als Voraus- oder Proforma-Rechnung gekennzeichnet sein, um eine Steuerschuld zu vermeiden. Sollte das Umsatzgeschäft nicht zustande kommen und wird auch keine Gutschrift zur Rechnung erteilt, schuldet der Lieferer die Umsatzsteuer (vgl. BFH vom 22. Januar 1997 V B 77/96 (NV)).

Anders verhält es sich bei Auswahl- oder Ansichtssendungen. Hier ist die Besonderheit, dass eben ein Leistungsaustausch stattfand, nämlich die Lieferung an den Kunden. In solchen Fällen ist von einem Steuerausweis abzuraten, da es möglicherweise zu einer Steuerschuld wegen unberechtigtem Steuerausweis i.S.d. § 14c Abs. 2 UStG kommen kann. Die Verwendung des Begriffs Proforma-Rechnung ist hingegen zu empfehlen.

Umsatzgeschäfte mit vorläufig unbestimmtem Entgelt

Solche Fälle sind insbesondere im Baugeschäft denkbar. Beispielsweise wenn noch schwierige Massenberechnungen fehlen, Rohstoffpreise variieren oder bestimmte spezielle Bauteile erst von Zulieferern hergestellt werden müssen und keine exakte Preisliste vorliegt. Im Gegensatz zum Schwebezustand sind sich die Parteien einig und meist schon zum Leistungsaustausch verpflichtet. Teilweise wurden sog. Teilleistungen ausgetauscht. Deswegen liegt auch keine Proforma-Rechnung vor, sondern eine Rechnung i.S.d. § 14 UStG. Eine solche Rechnung muss berichtigt werden, wenn der endgültige Preis ermittelt ist.

Handelt es sich um Teilleistungen, ist eine weitere Methode zur Abrechnung mittels Teil- oder Abschlagsrechnungen möglich. Diese werden dann im Rahmen der Mindest-Ist-Versteuerung besteuert. In der Endabrechnung wird über die gesamte Leistung abgerechnet und die erhaltenen Abschläge werden gegengerechnet. Vorgaben zu den Rechnungsbestandteilen enthält UStAE 14.8. Alle abweichenden Formen der Abrechnung führen zu Problemen mit dem Finanzamt.


Beispiel 2:

Unternehmer G erhält als Neukunde von seinem Lieferanten eine Proforma-Rechnung i.H.v. 23.800 Euro am 21. Dezember 2012. Dieses enthält 19 Prozent ausgewiesene Umsatzsteuer. Es handelt sich um diverse Vorräte. Er überweist den Betrag von seinem Geschäftskonto erst am 2. Januar 2013. Mit den Waren erhält er eine endgültige ordnungsgemäße Rechnung am 5. Januar 2013.

Der Erhalt der Rechnung am 21. Dezember 2012 wird i.d.R. nicht verbucht. Es handelt sich sowohl für den Leistungsempfänger als auch für den Leistenden um ein schwebendes Geschäft. Eine Bilanzierung zum 31. Dezember 2012 scheidet daher ebenfalls für beide Seiten aus.

Auch kann Unternehmer G keine Vorsteuer geltend machen. Der Lieferer muss keine Umsatzsteuer abführen.

Bei der Zahlung der Rechnung durch den Unternehmer G am 2. Januar 2013 wird diese auf Geleistete Anzahlungen auf Vorräte gebucht. Erst mit der Voranmeldung für Januar kann G einen Vorsteuerabzug geltend machen, soweit die Proforma-Rechnung den Anforderungen entspricht.

Auch für den Lieferanten wird eine Passivierung als Erhaltene Anzahlung erst im Januar mit Erhalt der Zahlung notwendig. Korrespondierend muss auch die Umsatzsteuer an das Finanzamt mit der Voranmeldung für Januar angemeldet und abgeführt werden.

Mit Erhalt der endgültigen Rechnung am 5. Januar 2013 vom Lieferanten kann der Gesamtbetrag auf das Wareneingangskonto des Unternehmers G verbucht werden. Erst jetzt wird der Geschäftsvorfall erfolgswirksam.

Auch beim Lieferanten muss eine Umbuchung von Erhaltene Anzahlungen zu den Erlösen erfolgen. Erst mit der endgültigen Rechnung hat er den Erlös erfolgswirksam realisiert.

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Veröffentlicht: 1. Februar 2013

Bezug: BMF-Schreiben vom 1. März 1971 - IV A 2 - S 7100 - 56/70; BFH-Urteil vom 16. Dezember 2010 - V R 16/10

Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7200/07/10010 :017 - 2013/0101161

Wird an Kreuzungen von Schienenwegen und Straßen eine Baumaßnahme nach § 3 EBKrG durchgeführt, so tragen die Beteiligten - die Träger der Baulast des kreuzenden Schienenweges und der kreuzenden Straße - nach § 13 Absatz 1 EBKrG je ein Drittel der Kosten. Das letzte Drittel der Kosten trägt bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes der Bund, in allen sonstigen Fällen das Land (sog. Staatsdrittel).

Übernimmt ein Beteiligter die Durchführung der Maßnahme nach § 3 EBKrG, so erfüllt er dadurch nicht nur die eigenen, sondern auch die gesetzlichen Verpflichtungen des anderen Baulastträgers. Die Zahlungen des anderen Baulastträgers nach § 13 Absatz 1 Satz 1 EBKrG für die Erfüllung dieser Aufgabe sind Entgelt für eine steuerbare Leistung.

Aus der bloßen Kostentragungspflicht des Bundes oder des Landes nach § 13 Absatz 1 Satz 2 EBKrG ergibt sich nicht, dass an den Träger des Staatsdrittels insoweit eine Leistung erbracht wird (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 2010, V R 16/10). Zahlungen aus diesem Rechtsgrund sind nicht steuerbare, echte Zuschüsse. Das gilt auch in den Fällen, in denen der Baulastträger, der die Baumaßnahme vom anderen Beteiligten durchführen lässt, gleichzeitig Träger des Staatsdrittels ist und aus diesem Grunde zwei Drittel der Kosten aufbringen muss.

Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle offenen Fälle. Bei vor dem 1. Februar 2013 über Maßnahmen nach §§ 3, 13 EBKrG getroffenen Kreuzungsvereinbarungen wird es nicht beanstandet, wenn die Kostenbeteiligten das Staatsdrittel einvernehmlich als Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung an den Träger des Staatsdrittels behandeln.

Das BMF-Schreiben vom 1. März 1971 - IV A 2 - S 7100 - 56/70 - wird aufgehoben, soweit es den Grundsätzen dieses Schreibens widerspricht.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben / Allgemeines zum Herunterladen bereit.

Im Auftrag

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  1. Die in der Versicherung eines Leasingobjekts bestehende Dienstleistung und die im Leasing selbst bestehende Dienstleistung müssen mehrwertsteuerlich grundsätzlich als eigene und selbständige Dienstleistungen behandelt werden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die betreffenden Umsätze in Anbetracht der besonderen Umstände des Ausgangsverfahrens derart miteinander verbunden sind, dass sie als einheitliche Leistung angesehen werden müssen, oder ob sie im Gegenteil selbständige Leistungen darstellen.

  2. Wenn der Leasinggeber das Leasingobjekt selbst versichert und die genauen Kosten der Versicherung an den Leasingnehmer weiterberechnet, ist ein solcher Umsatz unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Versicherungsumsatz im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

EuGH-Urteil vom 17. Januar 2013, Aktenzeichen: C 224/11

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Veröffentlicht: 31. Januar 2013

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7423/12/10001 - 2013/0079802

Aufgrund der noch ausstehenden Veröffentlichung des für das Jahr 2013 geltenden Verzeichnisses der von der Mehrwertsteuer befreiten Goldmünzen wird es unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nicht beanstandet, wenn das von der Europäischen Kommission am 2. Dezember 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. EU 2011 Nr. C 351 S. 17) für das Jahr 2012 veröffentlichte Verzeichnis der Goldmünzen aus Vereinfachungsgründen bis zur Veröffentlichung des noch ausstehenden Verzeichnisses der Goldmünzen für das Jahr 2013 durch die Europäische Kommission in der Reihe C ABl. EU weiter angewandt wird.

Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Umsatzsteuer - BMF-Schreiben / Allgemein zum Herunterladen bereit.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 30. Januar 2013
Aktenzeichen: VIII R 42/09

Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, ist entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.

Urteil vom 4. Dezember 2012

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Veröffentlicht: 30. Januar 2013
Aktenzeichen: VI R 90/10

  1. Der Vorteil aus einem vom Arbeitgeber eingeräumten Aktienoptionsrecht fließt dem Arbeitnehmer zu, wenn der Arbeitnehmer das Recht ausübt oder anderweitig verwertet. Eine solche anderweitige Verwertung liegt insbesondere vor, wenn der Arbeitnehmer das Recht auf einen Dritten überträgt.

  2. Der Vorteil bemisst sich nach dem Wert des Rechts im Zeitpunkt der Verfügung darüber.
  3. Urteil vom 18. September 2012

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Veröffentlicht: 30. Januar 2013
Aktenzeichen: V R 43/11

Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG besteht nur für die Monate, in denen der Steuerpflichtige inländische Einkünfte i.S. des § 49 EStG erzielt, und nach § 1 Abs. 3 EStG veranlagt worden ist.

Urteil vom 24. Oktober 2012

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Veröffentlicht: 30. Januar 2013
Aktenzeichen: V R 22/11

Die dem Ausführer auf seinen Antrag ausgezahlte Ausfuhrerstattung nach der VO Nr. 1255/1999 ist kein Entgelt eines Dritten nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG.

Urteil vom 26. September 2012

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Veröffentlicht: 30. Januar 2013
Aktenzeichen: V R 57/10

Versorgungsleistungen, die das Kind aufgrund einer Vermögensübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge aus den Erträgen des übergebenen Vermögens an den nicht für dieses Kind kindergeldberechtigten Vermögensübergeber leistet, sind bei der Bemessungsgrundlage für den Jahresgrenzbetrag (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) zu berücksichtigen.

Urteil vom 8. November 2012

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Veröffentlicht: 30. Januar 2013
Aktenzeichen: VII R 41/11

Die Teilnahme an der Beratung der Prüfungskommission über das Ergebnis des mündlichen Teils der Steuerberaterprüfung kann Dritten nicht gestattet werden, selbst wenn diese bei der für die Abnahme der Prüfung zuständigen obersten Landesbehörde als Prüfer oder stellvertretende Prüfer bestellt sind.

Urteil vom 18. September 2012

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Veröffentlicht: 30. Januar 2013
Aktenzeichen: III R 69/10

Erzielen Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, sowohl positive als auch negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb, so sind bei der Anwendung des § 35 Abs. 1 EStG 2002 die positiven Einkünfte des einen Ehegatten mit den negativen Einkünften des anderen zu verrechnen.

Urteil vom 27. September 2012

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Mit der Verabschiedung von IFRS 13 Bewertung zum beizulegenden Zeitwert im Mai 2011 waren die Anhangangaben erweitert worden; dabei ist man jedoch wohl über das intendierte Ziel hinausgegangen. In dem Entwurf wird vorgeschlagen, die Anwendung der Vorschrift, die die Angabe des erzielbaren Ertrags erfordert, einzuschränken. Außerdem sieht der IASB vor, die Angaben zu wertgeminderten Vermögenswerten klarzustellen. (IASB Pressemitteilung).

Stellungnahmen zu den Vorschlägen werden in elektronischer Form erbeten und sind bis zum 19. März 2013 auf der Internetseite des IASB www.ifrs.org einzureichen (hier: ‘Comment on a Proposal‘). Mit der kurzen Frist wird zum einen dem Umfang der Änderungen Rechnung getragen, zum anderen schon avisiert, dass man nach Möglichkeit bereits für die Finanzberichterstattung zum 30. Juni 2013 Abhilfe schaffen möchte.

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Veröffentlicht: 21. Januar 2013

Bezug: Mein Schreiben vom 10. Januar 2013 - IV D 3 - S 7155-a/12/10001 (2013/0018272)

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7155-a/12/10001 - 2013/0059167

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder übersende ich die Liste der im Inland ansässigen Unternehmer, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben, nach dem Stand vom 1. Januar 2013. Die Liste tritt an die Stelle der Liste, die meinem Schreiben vom 19. Januar 2012 - IV D 3 - S 7155-a/11/10002 (2012/0039097) -, BStBl I S. 140, beigefügt war.

Neu aufgenommen wurden die Firmen

  • AEROHELI International GmbH & Co. KG, 03058 Neuhausen,
  • Agrarflug Helilift GmbH & Co. KG, 59227 Ahlen,
  • Bertelsmann Aviation GmbH, 33142 Büren,
  • Donau-Air-Service GmbH, 88512 Mengen,
  • EuroFly GmbH, 46395 Bocholt,
  • Germania Express Fluggesellschaft mbH, 12529 Schönefeld,
  • Helog Aviation KG, 82435 Bad Reichenhall,
  • K5 Aviation GmbH, 85408 Gammelsdorf,
  • OLT Express Germany GmbH, 28199 Bremen,
  • Star Wings Dortmund Luftfahrtgesellschaft mbH, 44319 Dortmund.

Gestrichen wurden die Firmen

  • Air Executive Charter GmbH, 90411 Nürnberg,
  • FLM Aviation Luftverkehrsgesellschaft Mohrdieck mbH & Co KG, 24159 Kiel,
  • Helog Lufttransporte KG, 83404 Ainring,
  • OLT Ostfriesische Lufttransport GmbH, 26721 Emden,
  • PrivateJet International GmbH, 28199 Bremen.

Außerdem wurden die Umfirmierung der Jetair Flug GmbH in ImperialJet Europe GmbH, 85399 Hallbergmoss, sowie die Adressenänderung der Air Independence GmbH (jetzt: 85356 München-Flughafen) berücksichtigt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

Liste
der im Inland ansässigen Unternehmer,
die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend internationalen Luftverkehr betreiben
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG)

(Stand: 1. Januar 2013)

ACD Aviation Services Ltd., 44319 Dortmund
ACG Air Cargo Germany GmbH, 55483 Hahn-Flughafen
ACM AIR CHARTER Luftfahrtgesellschaft mbH, 77836 Rheinmünster
Aero Dienst GmbH & Co KG, 90411 Nürnberg
AEROHELI International GmbH & Co. KG, 30358 Neuhausen
Aerologic GmbH, 04435 Schkeuditz
Aerotours GmbH, 15344 Strausberg
Aerowest GmbH, 30669 Hannover
Agrarflug Helilift GmbH & Co. KG, 59227 Ahlen
AIR BERLIN PLC & Co. Luftverkehrs KG, 13627 Berlin
AirGo Flugservice GmbH & Co KG, 55126 Mainz
AIR HAMBURG Luftverkehrsgesellschaft mbH, 22525 Hamburg
Air Independence GmbH, 85356 München-Flughafen
Air Traffic Gesellschaft mit beschränkter Haftung Executive Jet Service, 40474 Düsseldorf
Arcas Aviation GmbH & Co KG, 20355 Hamburg
Arcus-Air GmbH & Co. KG, 66482 Zweibrücken
Atlas Air Service AG, 27777 Ganderkesee
AUGUSTA AIR Luftfahrtunternehmen, Yachtcharter- und Videogeräteverleih Hans Schneider e. K., 86169 Augsburg
Avanti Air GmbH & Co. KG, 57299 Burbach
Bertelsmann Aviation GmbH, 33142 Büren
BinAir Aero Service GmbH, 80939 München
Businesswings Luftfahrtunternehmen GmbH, 34292 Ahnatal
CCF manager airline GmbH, 51147 Köln
Challenge Air Luftverkehrsgesellschaft mbH, 53844 Troisdorf
ChallengeLine LS GmbH, 86169 Augsburg
Condor Berlin GmbH, 12527 Schönefeld
Condor Flugdienst GmbH, 65451 Kelsterbach
DC Aviation GmbH, 70629 Stuttgart
Deutsche Lufthansa AG, 50679 Köln
Donau-Air-Service GmbH, 88512 Mengen
Eisele Flugdienst GmbH 70629 Stuttgart
Elytra Charter GmbH & Co. KG, 63329 Egelsbach
EuroFly GmbH, 46395 Bocholt
Eurolink GmbH, 85356 München-Flughafen
European Air Transport Leipzig GmbH, 04435 Schkeuditz
Eurowings GmbH, 40472 Düsseldorf
FAI rent-a-jet AG, 90411 Nürnberg
Fairjets GmbH, 33142 Büren
Flair Jet Luftverkehrsgesellschaft mbH 90607 Rückersdorf
FSH Luftfahrtunternehmen GmbH, 04435 Schkeuditz
Germania Express Fluggesellschaft mbH, 12529 Schönefeld
GERMANIA Fluggesellschaft mbH, 13627 Berlin
German Sky Airlines GmbH, 40231 Düsseldorf
Germanwings GmbH, 51147 Köln
Hahn Air Lines GmbH, 63303 Dreieich
Hapag-Lloyd Executive GmbH, 30855 Langenhagen
Helog Aviation KG, 82435 Bad Reichenhall
HHA Hamburg Airways Luftverkehrsgesellschaft mbH, 22297 Hamburg
HTM Jet Service GmbH Co KG, 85521 Ottobrunn
ImperialJet Europe GmbH, 85399 Hallbergmoos
Jet Aviation Business Deutschland GmbH, 51147 Köln
JET EXECUTIVE INTERNATIONAL CHARTER GmbH & Co. KG, 40472 Düsseldorf
JK Jetkontor AG, 25488 Holm
K5 Aviation GmbH, 85408 Gammelsdorf
Lufthansa Cargo AG, 65451 Kelsterbach
Lufthansa Cityline GmbH, 51147 Köln
Mach Operation GmbH, 61440 Oberursel
MHS Aviation GmbH, 82031 Grünwald
Nightexpress Luftverkehrsgesellschaft mbH, 60549 Frankfurt a.M.
Nordjets GmbH & Co. KG, 20457 Hamburg
OLT Express Germany GmbH, 28199 Bremen
Private Air GmbH, 40474 Düsseldorf
Private Wings Flugcharter GmbH, 12529 Schönefeld
Pro Air Aviation GmbH, 70794 Filderstadt
Quick Air Jet Charter GmbH, 51147 Köln
RUSLAN SALIS GmbH, 04435 Schkeuditz
SENATOR Aviation Charter GmbH, 22335 Hamburg
Silver Cloud Air GmbH, 67346 Speyer
Star Wings Dortmund Luftfahrtgesellschaft mbH, 44319 Dortmund
Stuttgarter Flugdienst GmbH, 70629 Stuttgart
Sun Express Deutschland GmbH, 65451 Kelsterbach
transavia Flugbetriebsgesellschaft mbH, 67346 Speyer
TUIfly GmbH, 30855 Langenhagen
Vibro-Air Flugservice GmbH & Co. KG, 41061 Mönchengladbach
VIP-Flights GmbH, 82152 Planegg
WDL Aviation (Köln) GmbH & Co. KG, 51147 Köln
Windrose Air Jetcharter GmbH, 12529 Schönefeld
XL Airways Germany GmbH 64546 Mörfelden-Walldorf
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Veröffentlicht: 23. Januar 2013
Aktenzeichen: IV R 51/09

  1. Ausgaben stehen nur dann in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen (§ 3c EStG in seiner bis 31. Dezember 2000 gültigen Fassung), wenn bereits im Veranlagungszeitraum des (zunächst) vollen Betriebsausgabenabzugs Grund und Reichweite der Steuerfreiheit korrespondierender Einnahmen gesetzlich geregelt sind.

  2. § 3c Abs. 2 EStG in seiner ab dem 1. Januar 2001 gültigen Fassung des StSenkG 2001/2002 vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433) ist auf vor diesem Zeitpunkt geleistete Aufwendungen nicht (rückwirkend) anwendbar.

Urteil vom 13. Dezember 2012

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