Aktuelle BFH-Urteile

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Veröffentlicht: 26. September 2012
Aktenzeichen: III R 26/10

Ein gemeinsames Wirtschaften i.S. von § 24b Abs. 2 Satz 2 EStG kann sowohl darin bestehen, dass die andere volljährige Person zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beiträgt, als auch in einer Entlastung durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit.

Urteil vom 28. Juni 2012

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Veröffentlicht: 26. September 2012
Aktenzeichen: III R 86/09

  1. Ein in Deutschland lebender und Unterhalt zahlender Vater kann bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer (1998 bis 2000) den verdoppelten Kinder- und den verdoppelten Betreuungsfreibetrag abziehen, wenn die in Norwegen lebende Mutter dort für das gemeinsame Kind Kindergeld erhält und die sog. Günstigerprüfung ergibt, dass das Kindergeld die gebotene steuerliche Freistellung des Kindesexistenzminimums nicht in vollem Umfang bewirkt.

  2. In diesem Fall ist das norwegische Kindergeld bei der Einkommensteuerveranlagung des Vaters der Einkommensteuer hinzuzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob das in Norwegen gezahlte Kindergeld die Höhe der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht des Vaters gemindert hat.

Urteil vom 28. Juni 2012

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Veröffentlicht: 26. September 2012
Aktenzeichen: VI R 47/11

Die betriebliche Einrichtung des Kunden des Arbeitgebers kann unabhängig von der Dauer des Einsatzes nur dann regelmäßige Arbeitsstätte sein, wenn der Arbeitgeber dort über eine eigene Betriebsstätte verfügt.

Urteil vom 13. Juni 2012

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Veröffentlicht: 26. September 2012
Aktenzeichen: III R 42/10

  1. Die einvernehmliche Änderung der Berechtigtenbestimmung i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur dann vorgenommen werden, wenn noch keine Kindergeldfestsetzung für das betreffende Kind erfolgt ist.

  2. Der durch eine einvernehmlich geänderte Berechtigtenbestimmung herbeigeführte Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird erst mit Wirkung ab dem Folgemonat zugunsten des neuen Berechtigten berücksichtigt.

Urteil vom 19. April 2012

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Veröffentlicht: 14.09.2012

Geschäftszeichen: IV A 4 - S 0316/12/10001 - 2012/0831628

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Abschnitt II. Nr. 1 des BMF-Schreibens „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ vom 16. Juli 2001 - IV D 2 - S 0316 - 136/01 - (BStBl I S. 415) wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 24.09.2012

Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7100/08/10004 :004 - 2012/0861413

Mit Urteil vom 3. Mai 2012, C-520/10, BStBl II Seite XXX,1 hat der EuGH entschieden, dass ein Telefonanbieter, der an einen Vertriebshändler Telefonkarten verkauft, die alle notwendigen Informationen zur Tätigung internationaler Anrufe über die von diesem Anbieter zur Verfügung gestellte Infrastruktur enthalten und die der Vertriebshändler im eigenen Namen und für eigene Rechnung entweder unmittelbar oder über andere Unternehmer - wie Groß- oder Einzelhändler - an Endnutzer weiterverkauft, eine entgeltliche Telekommunikationsdienstleistung an den Vertriebshändler erbringt. In dem entschiedenen Fall konnte der Leistungsempfänger das Guthaben ausschließlich für Telefongespräche nutzen. Eine Verwendung des Guthabens für andere Leistungen war technisch ausgeschlossen. Der betreffende Anbieter erbringt keine zweite entgeltliche Dienstleistung an den Endnutzer, wenn dieser, nachdem er die Telefonkarte erworben hat, von dem Recht Gebrauch macht, mit Hilfe der Informationen auf der Karte Anrufe zu tätigen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Einzweckguthabenkarten (Monofunktionskarten) in der Telekommunikation Folgendes:

1. Art der Leistung

Bei der entgeltlichen Abgabe von Telefonkarten,

  • mit denen es dem Abnehmer ermöglicht wird, Anrufe über die zur Verfügung gestellte Infrastruktur zu tätigen,
  • bei denen die Verwendung des Guthabens für andere Leistungen technisch ausgeschlossen ist und
  • die alle zur Tätigung der Anrufe notwendigen Informationen enthalten,
handelt es sich um die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen. Diese Leistungen werden bereits mit der Abgabe der Telefonkarten ausgeführt; wann das Guthaben tatsächlich für Telefongespräche in Anspruch genommen wird, ist unerheblich. Es liegt keine Lieferung vor, da das wirtschaftliche Interesse des Kartenerwerbers nicht auf das Erlangen der Verfügungsmacht an der Karte gerichtet ist, sondern darauf, mit Hilfe der auf der Karte befindlichen Information Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

Werden ein oder mehrere Händler in den Vertrieb der Telefonkarten eingeschaltet, ist auf jeder Handelsstufe zu ermitteln, ob eine Telekommunikationsdienstleistung oder eine Vermittlungsleistung vorliegt. Sofern der Händler im eigenen Namen auftritt, erbringt er an seinen Abnehmer eine Telekommunikationsdienstleistung. Wenn er dabei für fremde Rechnung tätig wird, gilt die Telekommunikationsdienstleistung nach § 3 Absatz 11 UStG als an ihn und von ihm erbracht. Agiert der Händler im fremden Namen und für fremde Rechnung, erbringt er eine Vermittlungsleistung.

2. Entstehung der Steuer

Die Steuer entsteht nach § 13 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 UStG bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung (die Ermöglichung der Inanspruchnahme von Telefondienstleistungen oder die Vermittlungsleistung) ausgeführt worden ist.

3. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. Januar 2013 entgeltlich abgegebene Einzweckguthabenkarten wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer den vereinnahmten Betrag unter Berufung auf das BMF-Schreiben vom 3. Dezember 2001 - IV B 7 - S 7100 - 292/01 -, BStBl I Seite 1010, erst bei Aktivierung des Kartenguthabens als Anzahlung nach § 13 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG versteuert und nachfolgend das Telefonieren des Endnutzers als umsatzsteuerrechtliche Leistung behandelt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

 1 Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht.

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Veröffentlicht: 10.09.2012

Geschäftszeichen: IV C 6 - S 2171-b/0 :005 - 2012/0828282

Der BFH hat mit Urteil vom 8. Juni 2011 [- I R 98/10 - BStBl II 2012 S. ...] entschieden, dass bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen, eine Teilwertabschreibung unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn die Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung der Urteilsgrundsätze wie folgt Stellung:

Die Grundsätze dieses Urteils sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendbar, wenn es sich um festverzinsliche Wertpapiere im Umlaufvermögen handelt, kein Bonitäts- und Liquiditätsrisiko hinsichtlich der Rückzahlung der Nominalbeträge besteht und die Wertpapiere bei Endfälligkeit zu ihrem Nennwert eingelöst werden können.

Die Rzn. 24 und 25 (Lösung zu Beispiel 6) des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2000 (BStBl I S. 372) sind insoweit überholt.

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 8. Juni 2011 (a.a.O.) zur Bewertung von festverzinslichen Wertpapieren im Umlaufvermögen können frühestens in der ersten nach dem 8. Juni 2011 (Tag der BFH-Entscheidung) aufzustellenden Bilanz berücksichtigt werden; sie sind spätestens in der ersten auf einen Bilanzstichtag nach dem ….2012 aufzustellenden Bilanz (Tag der Veröffentlichung des BFH-Urteils im BStBl II) anzuwenden.

Die Bewertung festverzinslicher Wertpapiere im Anlagevermögen wird durch diese Regelung nicht berührt. Insoweit verbleibt es bei der bisher bereits durch Verwaltungsauffassung geregelten Bewertung zum Nominalwert (vgl. Rz. 16 des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2000 (a.a.O.).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 20.09.2012

Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7203/07/10002 :004 - 2012/0857478

Nach § 3 Abs. 1 Krw-/AbfG gelten als Abfall alle beweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle in diesem Sinne sind nach den Vorgaben des Krw-/AbfG zu entsorgen. Daneben bestehen für bestimmte Abfallgruppen besondere Entsorgungspflichten aufgrund einzelgesetzlicher Regelungen z. B. für Altfahrzeuge, Altglas, Altholz, Altöl, Bioabfall, gebrauchte Batterien und Akkumulatoren, gewerblichen Abfall, Elektro- und Elektronikgeräte, Klärschlamm, Verpackungen und tierische Nebenprodukte. Das vorliegende BMF-Schreiben gilt gleichermaßen für die Entsorgung der Abfälle aus der Demontage unbeweglicher Gegenstände (z. B. Abbruch von Bauwerken und Industrieanlagen mit Entsorgung der anfallenden Abbruchstoffe).

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle Folgendes:

  1. Beauftragt ein Abfallerzeuger oder -besitzer einen Dritten mit der ordnungsgemäßen Entsorgung seines Abfalls, erbringt der Dritte mit der Übernahme und Erfüllung der Entsorgungspflicht eine sonstige Leistung i. S. von § 3 Abs. 9 UStG, sofern der Entsorgung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Ist dem zur Entsorgung überlassenen Abfall ein wirtschaftlicher Wert beizumessen (sog. werthaltiger Abfall), liegt ein tauschähnlicher Umsatz (Entsorgungsleistung gegen Lieferung des Abfalls) - ggf. mit Baraufgabe - vor, wenn nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Vertragspartner
    • der überlassene Abfall die Höhe der Barvergütung für die Entsorgungsleistung oder
    • die übernommene Entsorgung die Barvergütung für die Lieferung des Abfalls
    beeinflusst hat (vgl. Abschn. 10.5 Abs. 2 UStAE).

  2. Entsorgungsleistung von eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung

    Eine Entsorgungsleistung von eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung liegt vor, wenn Vereinbarungen über die Aufarbeitung oder Entsorgung der Abfälle getroffen wurden. Nicht ausreichend ist, dass sich der Entsorger allgemein zur Einhaltung abfallrechtlicher Normen (z. B. Einhaltung vorgeschriebener Verwertungsquoten) verpflichtet hat oder ein Entsorgungsnachweis ausgestellt wird.

    1. Leistet der Entsorger dem Abfallerzeuger oder -besitzer eine Vergütung für den gelieferten Abfall, ohne dass der Entsorgungsleistung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt, ist von einer bloßen Abfalllieferung durch den Abfallerzeuger/-besitzer an den Entsorger auszugehen.

    2. Haben Abfälle einen positiven Marktwert und werden sie unmittelbar in Produktionsprozessen z. B. als Roh- oder Brennstoff eingesetzt, steht im Falle ihrer Veräußerung nicht die Entsorgungsleistung im Vordergrund, selbst wenn die Stoffe ihre Abfalleigenschaft noch nicht verloren haben. Gleiches gilt für bereits sortenrein gesammelte Produktionsabfälle.

      Beispiele hierfür sind sortiertes und gepresstes Papier, sortierte Kunststoffe, sortiertes Glas, Fluff, Lösemittel, Schrotte und sortiertes Altholz sowie sortenrein erfasste oder behandelte Altöle bzw. Öl-Wasser-Gemische und Emulsionen. Weitere Beispiele sind Klärschlammasche, edelmetallhaltige Katalysatoren, kupfer- und bleihaltiger Schlamm, silberhaltige Schlacke.

    3. Auch beim Handel mit den unter b) genannten Produkten liegt keine Entsorgungsleistung vor. Ein tauschähnlicher Umsatz scheidet daher aus, selbst wenn die Materialien einer besonderen Behandlung (wie z. B. Zerkleinern und Verpressen) unterzogen werden, unabhängig davon, ob dadurch die Materialqualität oder -reinheit wesentlich verbessert wird oder nicht.

  3. Beeinflussung der Barvergütung

    Kommt der Entsorgungsleistung nach den Grundsätzen in Tz. 2 eine eigenständige wirt-schaftliche Bedeutung zu, ist aus Vereinfachungsgründen eine zum tauschähnlichen Umsatz führende Beeinflussung der Barvergütung durch den überlassenen Abfall grundsätzlich nur anzunehmen,

    1. wenn die Beteiligten ausdrücklich hierauf gerichtete Vereinbarungen getroffen, also neben dem Entsorgungsentgelt einen bestimmten Wert für eine bestimmte Menge der überlassenen Abfälle vereinbart haben,

    2. oder die wechselseitige Beeinflussung auf Grund der getroffenen Vereinbarungen offensichtlich ist. Hiervon ist nur in folgenden Fällen auszugehen:

      1. Es wird vertraglich die Anpassung des ursprünglich ausdrücklich vereinbarten Entsorgungsentgelts an sich ändernde Marktverhältnisse für den übernommenen Abfall ausbedungen (sog. Preisanpassungsklauseln). Preisanpassungsklauseln, die nur Auswirkungen für zukünftige Umsätze haben, sind insoweit ohne Bedeutung.

        Beispiel 1:

        Unternehmer U1 übernimmt gegenüber dem Reifenservice R die Entsorgung von Altreifen. R zahlt U1 einen Preis von 2,- € je übernommenen Altreifen. Bei einer Veränderung des Preis-indexes von Stahl oder Gummigranulat im Vergleich zu den Verhältnissen bei Vertragsabschluss sind beide Beteiligten berechtigt, diesen Preis um 50 % der Indexveränderung anzupassen.


      1. Das nach Art und Menge bestimmte Entsorgungsentgelt ändert sich in Abhän-gigkeit von der Qualität der überlassenen Abfälle.

        Beispiel 2:

        Unternehmer U2 übernimmt gegenüber dem Bauunternehmer B die Entsorgung von Baustellen-mischabfällen. Die Beteiligten vereinbaren einen Grundpreis von 250,- € je Fuhre, welcher sich ab einem bestimmten Metall- und Folienanteil im Abfall um 50,- € reduziert.


      1. Es wird eine (Mehr-)Erlösverteilungsabrede getroffen.

        Beispiel 3:

        Unternehmer U3 übernimmt gegenüber dem Reifenhersteller R die Entsorgung von Fehlproduktionen und Materialresten für 80,- € je Tonne. Die Beteiligten verabreden, dass R an den von U3 bei der Veräußerung von daraus gewonnenem Gummigranulat und Stahl erzielten Erlösen zu 25 % beteiligt wird.


  4. Sofern in den unter 3. b) genannten Fällen weder die Barvergütung einen Betrag von 50,- € je Umsatz noch die entsorgte Menge ein Gewicht von 100 kg je Umsatz übersteigt, braucht das Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes aus Vereinfachungsgründen nicht geprüft zu werden.

    Beispiel 4:

    U4 übernimmt die Entsorgung des bei der Buchhaltungsfirma B anfallenden Altpapiers. Er entsorgt dort eine Menge von max. 20 kg Altpapier und berechnet hierfür 10,- €.
    Da die für B entsorgte Menge das Gewicht von 100 kg je Abholung nicht übersteigt und die Entgelte hierfür 50,- € je Abholung nicht übersteigen, ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Beteiligten keinen tauschähnlichen Umsatz angenommen und nur die Entsorgungsleistung des U4 der Besteuerung unterworfen haben.

    Beispiel 5:

    U5 betreibt einen Abholservice für bestimmten Schrott und unbrauchbare Haushaltsgeräte, wie Waschmaschinen, Wäschetrockner und Geschirrspüler. Er bietet seinen Service privaten Haushalten kostenlos an. Daneben führt er unentgeltlich Altkleidersammlungen in Wohngebieten durch.
    Soweit das Gewicht des Abfalls je Abholung und Haushalt 100 kg nicht übersteigt, ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn die Beteiligten jeweils keinen tauschähnlichen Umsatz sondern nur eine Entsorgungsleistung annehmen, die jedoch mangels Entgelt nicht steuerbar ist.


  5. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt insbesondere nicht vor,

    1. im Falle sog. Umleersammeltouren (z. B. Leerung von Altpapiertonnen, Austausch bzw. Leerpumpen von Altölsammelbehältern), bei denen die Menge des im Einzelfall abgelieferten Abfalls und seine Zusammensetzung und Qualität nicht festgestellt wird; hier ist davon auszugehen, dass eine wechselseitige Beeinflussung von Barvergütung und Entsorgungsleistung und damit ein tauschähnlicher Umsatz nicht vorliegt.

    2. in den Fällen, in denen die Werthaltigkeit von zur Entsorgung überlassenen Abfällen erst später festgestellt werden kann, ohne dass sich hierdurch Auswirkungen auf die Höhe der Vergütung bereits getätigter Umsätze ergeben; eine Berücksichtigung der Werthaltigkeit der Abfälle beim Abschluss zukünftiger Entsorgungsverträge ist für bereits ausgeführte Umsätze unschädlich.

    3. wenn Nebenerzeugnisse oder Abfälle im Rahmen von Gehaltslieferungen i. S. des § 3 Abs. 5 UStG zurückgenommen werden; hier fehlt es an einer Lieferung von Abfall.

      Beispiel 6:

      U6 liefert zum Preis von 4,10 € je Dezitonne Zuckerrüben an die Zuckerfabrik Z und behält sich die Rückgabe der bei der Zuckerproduktion anfallenden Rübenschnitzel für Fütterungszwecke vor.
      Es handelt sich lediglich um eine (Gehalts-)Lieferung des U6 an Z (Entgelt 4,10 € je Dezitonne). Z erbringt keine Lieferung von Abfall in Form von Rübenschnitzeln, weil diese nicht am Leistungsaustausch teilgenommen haben und somit nicht Gegenstand der Gehaltslieferung des U6 geworden sind.


    4. wenn das angekaufte Material ohne weitere Behandlung marktfähig (z. B. an einer Rohstoffbörse handelbar) ist, auch keiner gesetzlichen Entsorgungsverpflichtung mehr unterliegt und damit seine Eigenschaft als Abfall verloren hat. Da in diesem Fall das Material nur noch den Status eines normalen Handelsguts hat, kann davon ausgegangen werden, dass ggf. erforderliche Transport- oder Sortierleistungen ausschließlich im eigenen unternehmerischen Interesse des Erwerbers ausgeführt werden und keine Entsorgungsleistung vorliegt.

      Beispiel 7:

      U7 erwirbt von verschiedenen Entsorgern unsortierte Altbleche, welche er nach Reinigung und Zerkleinerung einer elektrolytischen Entzinnung unterzieht. Das dabei gewonnene Eisen veräußert U7 an Stahlbearbeitungsbetriebe, das anfallende Zinn an Zinnhütten.
      Bei dem von U7 aus dem Altblechabfall zurück gewonnenen Zinn und Eisen handelt es sich um Rohstoffe für die weiterverarbeitende Industrie, die keiner gesetzlichen Entsorgungspflicht (mehr) unterliegen und deshalb nicht als Abfall anzusehen sind. Zwischen U7 und seinen Abnehmern finden keine tauschähnlichen Umsätze, sondern ausschließlich Rohstofflieferungen statt.


    5. wenn bei der Entsorgung der Abfälle die werthaltigen Bestandteile (z. B. Edelmetalle) im Eigentum des Abfallerzeugers verbleiben und Barvergütungen für diese Entsorgungsleistungen gesondert abgerechnet werden.

  6. Für die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes ist es nicht erforderlich, dass beide Beteiligte Unternehmer sind bzw. die Abgabe des Abfalls im unternehmerischen Bereich erfolgt; dies ist jedoch für die ggf. erforderliche gegenseitige Rechnungsstellung sowie für die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 i. V. mit Abs. 5 Satz 1 UStG von Bedeutung, wenn der überlassene Abfall zu den Gegenständen i. S. der Anlage 3 zum UStG gehört (vgl. Abschn. 13b.4 UStAE).

  7. Im Falle eines tauschähnlichen Umsatzes ist der Wert des hingegebenen Abfalls Bemes-sungsgrundlage für die erbrachte Entsorgungsleistung. Bemessungsgrundlage für die Lieferung des Abfalls ist der Wert der Gegenleistung (Entsorgungsleistung). Baraufgaben sind zu berücksichtigen; eine ggf. enthaltene Umsatzsteuer ist stets herauszurechnen. Auf Abschn. 10.5 UStAE wird hingewiesen.

    Der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung des Wertes der gelieferten Abfälle ist der Zeitpunkt der Übergabe an den Entsorger. Dabei ist nicht auf die einzelnen Inhaltsstoffe abzustellen, d. h. der Wert muss dem Abfall im Zeitpunkt der Überlassung als solchem zukommen. Spätere Bearbeitungsschritte (Bündelung, Sortierung, Aufbereitung usw.) durch den Entsorger sind bei der Wertermittlung außer Betracht zu lassen.

    Es bestehen keine Bedenken, dem zwischen den Beteiligten vereinbarten Wert der zur Entsorgung übergebenen Abfälle auch für umsatzsteuerrechtliche Zwecke zu folgen, sofern dieser Wert nicht offensichtlich unzutreffend erscheint.

  8. Verändert sich der Marktpreis für die zu entsorgenden Abfälle nach Abschluss des Entsorgungs- und Liefervertrags, hat dies zunächst keine Auswirkung auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die tauschähnlichen Umsätze und die Rechnungsstellung. Für diese Zwecke ist vielmehr solange auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Wert abzustellen, bis dieser durch eine Vertragsänderung oder durch Änderung der Bemessungsgrundlage, z. B. auf Grund einer vereinbarten Preisanpassungsklausel oder einer vereinbarten Mehr- oder Mindererlösbeteiligung, angepasst wird.

Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 1. Dezember 2008 - IV B 8 - S 7203/07/10002 (2008/0679398). Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Bei vor dem 1. Juli 2009 abgeschlossenen Verträgen über die Lieferung oder die Entsorgung von Abfällen wird es bis zum 31. Dezember 2010 nicht beanstandet, wenn die Beteiligten davon ausgegangen sind, dass kein tauschähnlicher Umsatz vorliegt. Dies gilt nicht für die Lieferung oder die Entsorgung von Materialabfall, der z. B. bei der Be- oder Verarbeitung bestimmter Materialien, die selbst keine Abfallstoffe sind, anfällt (Abschnitt 10.5 Absatz 2 Sätze 1 bis 4 UStAE).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 19. September 2012
Aktenzeichen: I R 32/11

Beantragt der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Steuererklärung eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen (hier: Verzicht auf eine Bilanzierung von Feldinventar nach Maßgabe von R 131 Abs. 2 Satz 3 EStR 2001, R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2005) und veranlagt das FA erklärungsgemäß, aber unter Vorbehalt der Nachprüfung, erstreckt sich der Vorbehalt nicht auf den gewährten Billigkeitserweis. Die abweichende Festsetzung der Steuer ist deshalb für die Steuerfestsetzung regelmäßig verbindlich.

Urteil vom 12. Juli 2012

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Veröffentlicht: 19. September 2012
Aktenzeichen: VI R 92/10

  1. Das finanzgerichtliche Verböserungsverbot begründet im Hinblick auf § 174 Abs. 4 AO kein allgemeines "Änderungsverbot". Es besagt lediglich, dass eine Schlechterstellung des Klägers bezogen auf die mit der Klage angegriffene Steuerfestsetzung durch das FG verboten ist.

  2. Einer erneuten Änderung eines zuvor bereits durch Gerichtsentscheidung geänderten Steuerbescheids stehen Sinn und Zweck des § 174 Abs. 4 AO sowie Rechtskraftgründe jedoch entgegen, wenn es sich um denselben Streitgegenstand handelt.

Urteil vom 13. Juni 2012

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Veröffentlicht: 19. September 2012
Aktenzeichen: I R 6, 8/11

Zinsen auf das Eigenkapital ("juro sobre o capital próprio") nach Maßgabe der Brasilianischen Gesetze Nr. 9.249/95 und Nr. 9.430/96 sind sowohl Gewinnanteile i.S. des § 26 KStG 1999 und des § 9 Nr. 7 Satz 2 GewStG 1999 als auch --nach dem auch insoweit maßgebenden deutschen Steuerrecht (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997)-- Dividenden i.S. von Art. 10 Abs. 1 und 5 DBA-Brasilien. Als solche sind sie nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DBA-Brasilien von der Bemessungsgrundlage der deutschen Körperschaftsteuer auszunehmen. Die Abziehbarkeit der geleisteten Vergütungen im Quellenstaat (hier in Brasilien) ändert daran mangels eines allgemeinen abkommensrechtlichen Korrespondenzgebots nichts.

Urteil vom 6. Juni 2012

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Veröffentlicht: 19. September 2012
Aktenzeichen: I R 106/10

Von einer Kommune betriebene Kindergärten sind unbeschadet des Rechtsanspruchs von Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr auf Förderung in Tageseinrichtungen nach § 24 SGB VIII keine Hoheitsbetriebe, sondern Betriebe gewerblicher Art.

Urteil vom 12. Juli 2012

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Veröffentlicht: 19. September 2012
Aktenzeichen: IX R 8/12

Aufwendungen (z.B. Notar- und Gerichtskosten), die anfallen, weil der Steuerpflichtige sein vermietetes Grundstück veräußern will, sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar und können auch nicht bei den privaten Veräußerungsgeschäften berücksichtigt werden, wenn das Grundstück zwar innerhalb der maßgebenden Veräußerungsfrist hätte veräußert werden sollen, es aber --aus welchen Gründen auch immer-- nicht zu der Veräußerung kommt.

Urteil vom 1. August 2012

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Veröffentlicht: 19. September 2012
Aktenzeichen: VIII B 45/12

Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 32a KStG hinsichtlich der Änderung von Einkommensteuerfestsetzungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung zwar bestandskräftig aber noch nicht festsetzungsverjährt waren.

Urteil vom 29. August 2012

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Veröffentlicht: 04.09.2012

Geschäftszeichen: IV C 5 - S 2378/12/10001 - 2012/0247351


Hinweis: Die Änderungen (auch redaktionelle Änderungen) gegenüber dem BMF-Schreiben vom 22. August 2011 (BStBl 1 Seite 813) sind durch Fett- und Kursivdruck hervorgehoben.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:

Die Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar des Folgejahres eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu übermitteln (§ 41b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Die Datenübermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungs-verordnung authentifiziert vorzunehmen. Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat muss vom Datenübermittler einmalig im ElsterOnline-Portal (www.elsteronline.de) beantragt werden. Ohne Authentifizierung ist eine elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung nicht möglich. Einzelheiten zum amtlich vorgeschriebenen Datensatz sind unter www.elster.de abrufbar.

Davon abweichend können Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten im Sinne des § 8a SGB IV beschäftigen, anstelle der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende manuelle Lohnsteuerbescheinigung erteilen.

Für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und die Ausschreibung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2013 sind § 41b EStG sowie die Anordnungen in R 41b der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) maßgebend. Lohnsteuerbescheinigungen sind hiernach sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer zu erstellen.

Die jeweilige Bescheinigung richtet sich nach den beigefügten Vordruckmustern (Anlagen 1 und 2).

Für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40 bis 40b EStG pauschal erhoben hat, ist keine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen.

  1. Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2013; Bekanntgabe des Musters für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuer-bescheinigung für das Kalenderjahr 2013

Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe der Identifikationsnummer (IdNr.) auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Absatz 1 Satz 3 EStG). Sofern für den Arbeitnehmer keine IdNr. vergeben wurde oder der Arbeitnehmer diese dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt hat, ist weiter die elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung mit der eTIN (= elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) zulässig.

Außerdem gilt Folgendes:
  1. Es sind die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder die auf der entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu bescheinigen. Die hierfür im amtlichen Muster des Ausdrucks vorgesehene Anzahl der Eintragungszeilen ist variabel.

    Ein amtlicher Gemeindeschlüssel (AGS) ist ab 2012 nicht mehr anzugeben.

  2. Unter Nummer 2 des Ausdrucks sind in dem dafür vorgesehenen Teilfeld die nachfolgenden Großbuchstaben zu bescheinigen:
    „S“ist einzutragen, wenn die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet wurde und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist.
    „F“ist einzutragen, wenn eine steuerfreie Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nach § 3 Nummer 32 EStG erfolgte.

  3. Unter Nummer 3 des Ausdrucks ist der Gesamtbetrag des steuerpflichtigen Brutto-arbeitslohns - einschließlich des Werts der Sachbezüge - zu bescheinigen, den der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis im Kalenderjahr bezogen hat. Bruttoarbeitslohn ist die Summe aus dem laufenden Arbeitslohn, der für Lohnzahlungszeiträume gezahlt worden ist, die im Kalenderjahr geendet haben, und den sonstigen Bezügen, die dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr zugeflossen sind. Netto gezahlter Arbeitslohn ist mit dem hochgerechneten Bruttobetrag anzusetzen. Zum Bruttoarbeitslohn rechnen auch die laufend und einmalig gezahlten Versorgungsbezüge einschließlich Sterbegelder und Abfindungen/Kapitalauszahlungen solcher Ansprüche (Nummer 8 und Nummer 32 des Ausdrucks). Versorgungsbezüge für mehrere Jahre, die ermäßigt besteuert wurden, sind ausschließlich in Nummer 9 zu bescheinigen. Der Bruttoarbeitslohn darf nicht um die Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) gekürzt werden. Andere Freibeträge sind gleichfalls nicht abzuziehen und Hinzurechnungsbeträge nicht hinzuzurechnen. Arbeitslöhne im Sinne des § 8 Absatz 3 EStG sind um den Rabatt-Freibetrag nach § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG zu kürzen.

    Hat der Arbeitgeber steuerpflichtigen Arbeitslohn zurückgefordert, ist unter Nummer 3 bei fortbestehendem Dienstverhältnis nur der gekürzte steuerpflichtige Bruttoarbeitslohn zu bescheinigen. Ergibt die Verrechnung von ausgezahltem und zurückgefordertem Arbeitslohn einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag mit einem Minuszeichen zu versehen.

    Nicht zum steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn gehören steuerfreie Bezüge, z. B. steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, steuerfreie Umzugskosten-vergütungen, steuerfreier Reisekostenersatz, steuerfreier Auslagenersatz, die nach § 3 Nummer 56 und 63 EStG steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung sowie Bezüge, für die die Lohnsteuer nach §§ 37b, 40 bis 40b EStG pauschal erhoben wurde. Nicht unter Nummer 3, sondern gesondert zu bescheinigen sind insbesondere ermäßigt besteuerte Entschädigungen, ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre sowie die auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder des Auslandstätigkeitserlasses von der Lohnsteuer freigestellten Bezüge.

  4. Unter Nummer 4 bis 6 des Ausdrucks sind die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer zu bescheinigen, die der Arbeitgeber vom bescheinigten Bruttoarbeitslohn einbehalten hat. Wurden Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer nicht einbehalten, ist das jeweilige Eintragungsfeld durch einen waagerechten Strich auszufüllen.

  5. Bei konfessionsverschiedenen Ehen (z. B. Ehemann ev, Ehefrau rk) ist der auf den Ehegatten entfallende Teil der Kirchensteuer unter Nummer 7 oder Nummer 14 des Ausdrucks anzugeben (Halbteilung der Lohnkirchensteuer). Diese Halbteilung der Lohnkirchensteuer kommt in Bayern, Bremen und Niedersachsen nicht in Betracht. Deshalb ist in diesen Ländern die einbehaltene Kirchensteuer immer nur unter Nummer 6 oder Nummer 13 einzutragen.

  6. Unter Nummer 8 des Ausdrucks sind die in Nummer 3 enthaltenen Versorgungsbezüge nach § 19 Absatz 2 EStG (z. B. auch regelmäßige Anpassungen von Versorgungsbezügen nach § 19 Absatz 2 Satz 9 EStG) einzutragen.

    Werden einem Versorgungsempfänger zusätzlich zum laufenden Versorgungsbezug weitere Zuwendungen und geldwerte Vorteile (z. B. steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse, Freifahrtberechtigungen, Kontoführungsgebühren) gewährt, zählen diese ebenfalls zu den unter Nummer 8 zu bescheinigenden Versorgungsbezügen.

  7. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ermäßigt besteuerte Entschädigungen (z. B. Abfindungen) und ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (z. B. Jubiläums-zuwendungen) sind in einer Summe unter Nummer 10 des Ausdrucks gesondert zu bescheinigen.

    Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden, können unter Nummer 19 eingetragen werden; diese Beträge müssen in dem unter Nummer 3 bescheinigten Bruttoarbeitslohn enthalten sein.

    Gesondert zu bescheinigen sind unter Nummer 11 bis 14 des Ausdrucks die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, die der Arbeitgeber von ermäßigt besteuerten Versorgungsbezügen für mehrere Kalenderjahre, Entschädigungen und Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne des § 34 EStG einbehalten hat.

  8. Das Kurzarbeitergeld einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, der Zuschuss bei Beschäftigungsverbot für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während der Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge und Altersteilzeitzuschläge sind in einer Summe unter Nummer 15 des Ausdrucks zu bescheinigen. Hat der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld zurückgefordert, sind nur die so gekürzten Beträge zu bescheinigen. Ergibt die Verrechnung von ausgezahlten und zurückgeforderten Beträgen einen negativen Betrag, so ist dieser Betrag mit einem Minuszeichen zu bescheinigen. Wurde vom Arbeitgeber in Fällen des § 47b Absatz 4 SGB V Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes gezahlt, ist dieses nicht unter Nummer 15 des Ausdrucks anzugeben.

  9. Unter Nummer 16 a) des Ausdrucks ist der nach Doppelbesteuerungsabkommen und unter Nummer 16 b) der nach dem Auslandstätigkeitserlass steuerfreie Arbeitslohn auszuweisen.

  10. Unter Nummer 17 des Ausdrucks sind die steuerfreien Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 8 Absatz 2 Satz 9 EStG - Job-Ticket - oder § 8 Absatz 3 EStG - Verkehrsträger -) betragsmäßig zu bescheinigen. Im Einzelnen wird auf Text-ziffer II. 1 des BMF-Schreibens vom 27. Januar 2004 (BStBl I Seite 173) hingewiesen.

    Bei steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32 EStG ist der Großbuchstabe „F“ unter Nummer 2 des Ausdrucks einzutragen; vgl. Textziffer II. 2 des BMF-Schreibens vom 27. Januar 2004 (a. a. O.).

  11. Unter Nummer 18 des Ausdrucks sind pauschal besteuerte Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu bescheinigen.

  12. Unter Nummer 20 des Ausdrucks sind die nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfreien Leistungen (Verpflegungszuschüsse oder geldwerte Vorteile aus gestellten Mahlzeiten) bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten zu bescheinigen.

    Werden dem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit Mahlzeiten vom Arbeitgeber gewährt, kann der Arbeitgeber die Mahlzeit mit dem tatsächlichen Wert (§ 8 Absatz 2 Satz 1 EStG) oder dem Sachbezugswert bewerten, sofern es sich um eine übliche Beköstigung (Wert der Mahlzeit bis zu 40 €) handelt (R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR).

    Hat der Arbeitgeber die anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit gestellte Mahlzeit mit dem tatsächlichen Wert bewertet, ist der nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfreie Anteil der Mahlzeit zu bescheinigen. Die Steuerfreiheit setzt jedoch voraus, dass der steuerfreie Verpflegungs-Pauschbetrag durch daneben geleistete Verpflegungszuschüsse noch nicht oder noch nicht vollständig ausgeschöpft ist.

    Wird die anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit gestellte und mit dem Sachbezugswert bewertete Mahlzeit aufgrund eines Einbehalts durch den Arbeitgeber nicht als Arbeitslohn versteuert, ist der ungekürzte steuerfreie Verpflegungszuschuss (vor Arbeitgebereinbehalt) zu bescheinigen. In Fällen, in denen die Mahlzeit mit dem Sachbezugswert bewertet und trotz eines Einbehalts durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn versteuert wird, ist der tatsächlich steuerfrei ausgezahlte Verpflegungs-zuschuss zu bescheinigen (BMF-Schreiben vom 27. September 2011, BStBl I Seite 976).


    Steuerfreie Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung sind unter Nummer 21 des Ausdrucks zu bescheinigen.

  13. Bei der Bescheinigung von Zukunftssicherungsleistungen ist Folgendes zu beachten:

    1. Beiträge und Zuschüsse zur Alterssicherung

      Der Arbeitgeberanteil der Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen (vgl. BMF-Schreiben vom 7. Februar 2007, BStBl I Seite 262), ist getrennt unter Nummer 22 a) und b) des Ausdrucks auszuweisen, der entsprechende Arbeitnehmeranteil unter Nummer 23 a) und b). Gleiches gilt für Beiträge zur Alterssicherung, wenn darin zumindest teilweise ein Arbeitnehmeranteil enthalten ist, die auf Grund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger, die den inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sind, geleistet werden. Beiträge zur Alterssicherung an ausländische Versicherungsunternehmen sind nicht zu bescheinigen.

      Werden von ausländischen Sozialversicherungsträgern Globalbeiträge erhoben, ist eine Aufteilung vorzunehmen. In diesen Fällen ist unter Nummer 22 a) und Nummer 23 a) der auf die Rentenversicherung entfallende Teilbetrag zu bescheinigen. Die für die Aufteilung maßgebenden staatenbezogenen Prozentsätze werden für den Veranlagungszeitraum 2013 durch ein gesondertes BMF-Schreiben bekannt gegeben.

      Unter Nummer 22 a) und Nummer 23 a) sind auch Beiträge zur umlagefinanzierten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung im Saarland zu bescheinigen. Das Gleiche gilt für Rentenversicherungsbeiträge bei geringfügiger Beschäftigung, wenn die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben wurde (der Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 15 % oder 5 % und der Arbeitnehmerbeitrag bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit). Dies gilt für den Arbeitgeberbeitrag auch dann, wenn der Arbeitnehmer auf die Rentenversicherungsfreiheit nicht verzichtet hat.

      Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Beschäftigte nach § 172 Absatz 1 SGB VI (z. B. bei weiterbeschäftigten Rentnern) gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn; sie sind nicht als steuerfreie Arbeitgeberanteile im Sinne des § 3 Nummer 62 EStG unter Nummer 22 a) zu bescheinigen. Dies gilt auch, wenn dieser Arbeitnehmerkreis geringfügig beschäftigt ist (§ 172 Absatz 3 und 3a SGB VI).

      Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung und an berufsständische Versorgungseinrichtungen, die im Zusammenhang mit nach § 3 Nummer 2 EStG steuerfreiem Kurzarbeitergeld stehen, sind ebenfalls nicht zu bescheinigen.

      Zahlt der Arbeitgeber steuerfreie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 3 Nummer 28 EStG (z. B. bei Altersteilzeit), können diese nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden und sind daher nicht in der Bescheinigung anzugeben. Werden darüber hinaus steuerpflichtige Beiträge zum Ausschluss einer Minderung der Altersrente gezahlt, sind diese an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführten Beiträge als Sonderausgaben abziehbar und deshalb unter Nummer 23 a) zu bescheinigen.

      In Fällen, in denen der Arbeitgeber die Beiträge nicht unmittelbar an eine berufs-ständische Versorgungseinrichtung, sondern dem Arbeitnehmer einen zweckgebundenen steuerfreien Zuschuss zahlt, darf der Arbeitgeber unter Nummer 22 b) und Nummer 23 b) weder einen Arbeitgeber- noch einen Arbeitnehmeranteil bescheinigen. Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss kann in den nicht amtlich belegten Zeilen mit der Beschreibung „Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zu berufsständischen Versorgungs-einrichtungen“ bescheinigt werden.

    2. Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung

      Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zur gesetzlichen Krankenversicherung bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern, soweit der Arbeitgeber zur Zuschussleistung gesetzlich verpflichtet ist, sind unter Nummer 24 a) des Ausdrucks einzutragen. Entsprechende Zuschüsse zu privaten Krankenversicherungen sind unter Nummer 24 b) zu bescheinigen. Unter Nummer 24 c) sind steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zu gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) einzutragen. Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten oder privat versicherten Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld beziehen, sind unter Nummer 24a) bis c) die gesamten vom Arbeitgeber gewährten Zuschüsse zu bescheinigen.

      Zu bescheinigen sind auch Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung bei ausländischen Versicherungsunternehmen und bei ausländischen Sozialversicherungsträgern. Nicht einzutragen ist der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bei pflichtversicherten Arbeitnehmern.

    3. Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung

      Der Arbeitnehmerbeitrag zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung bei pflichtversicherten Arbeitnehmern ist unter Nummer 25 einzutragen. Es sind die an die Krankenkasse abgeführten Beiträge zu bescheinigen, d. h. ggf. mit Beitragsanteilen für Krankengeld. Wurde ein Sozialausgleich für den Zusatzbeitrag durchgeführt, ist der dadurch geminderte oder erhöhte Beitrag zu bescheinigen.

      Die Beiträge des Arbeitnehmers zur inländischen sozialen Pflegeversicherung sind unter Nummer 26 des Ausdrucks zu bescheinigen.

      Bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmern ist unter Nummer 25 und 26 der gesamte Beitrag zu bescheinigen, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Firmenzahler); dies gilt auch in den Fällen des Bezugs von Kurzarbeitergeld. Wurde ein Sozialausgleich für den Zusatzbeitrag durchgeführt, ist der dadurch geminderte oder erhöhte Beitrag zu bescheinigen. Arbeitgeberzuschüsse sind nicht von den Arbeitnehmerbeiträgen abzuziehen, sondern gesondert unter Nummer 24 zu bescheinigen.

      In Fällen, in denen der freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer und nicht der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Selbstzahler), sind unter Nummer 25 und 26 keine Eintragungen vorzunehmen; dies gilt auch in den Fällen des Bezugs von Kurzarbeitergeld. Arbeitgeberzuschüsse sind unabhängig davon ungekürzt unter Nummer 24 zu bescheinigen.

      Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an ausländische Sozialversicherungsträger sind nicht zu bescheinigen.

    4. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

      Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung sind unter Nummer 27 des Ausdrucks zu bescheinigen; dies gilt auch bei Beitragszahlungen an ausländische Sozialversicherungsträger.

    5. Bescheinigung bei steuerfreiem oder pauschal besteuertem Arbeitslohn

      Unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks dürfen keine Beiträge oder Zuschüsse bescheinigt werden, die mit steuerfreiem Arbeitslohn in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, z. B. Arbeitslohn, der nach dem Auslandstätigkeitserlass oder auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfrei ist. Somit sind die auf den nach § 3 Nummer 63 Satz 3 EStG steuerfreien Arbeitslohn (zusätzlicher Höchstbetrag von 1.800 €; vgl. Rz. 28 des BMF-Schreibens vom 13. September 2010, BStBl I Seite 681) oder auf den im Zusammenhang mit nach § 3 Nummer 56 EStG steuerfreiem Arbeitslohn stehenden Hinzurechnungsbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4 SvEV entfallenden, nicht als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge nicht zu bescheinigen. Gleiches gilt in den Fällen, in denen Beiträge oder Zuschüsse des Arbeitgebers nicht nach § 3 Nummer 62 EStG, sondern nach einer anderen Vorschrift steuerfrei sind.
      Im Fall der beitragspflichtigen Umwandlung von Arbeitslohn zugunsten einer Direktzusage oberhalb von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sind die Beiträge unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen (§ 14 Absatz 1 Satz 2 SGB IV).

      Werden bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer Beiträge von pauschal besteuertem Arbeitslohn (z. B. nach § 37b Absatz 2, § 40b EStG ggf. i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4 SvEV) erhoben, sind diese unter Nummer 22 bis 27 des Ausdrucks zu bescheinigen. Bei steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohnteilen im Lohnzahlungszeitraum ist nur der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge zu bescheinigen, der sich nach dem Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums (höchstens maßgebende Beitragsbemessungsgrenze) ergibt. Hierbei sind steuerpflichtige Arbeitslohnanteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen (z. B. Entlassungsabfindungen), nicht in die Verhältnisrechnung einzubeziehen. Erreicht der steuerpflichtige Arbeitslohn im Lohnzahlungszeitraum die für die Beitragsberechnung maßgebende Beitragsbemessungsgrenze, sind die Sozialversicherungsbeiträge des Lohnzahlungszeitraums folglich insgesamt dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzuordnen und in vollem Umfang zu bescheinigen.

      Werden Sozialversicherungsbeiträge erstattet, sind unter Nummer 22 bis 27 nur die gekürzten Beiträge zu bescheinigen.

    6. Teilbeträge der Vorsorgepauschale für die private Basis-Kranken- und private Pflege-Pflichtversicherung

      Unter Nummer 28 des Ausdrucks ist der tatsächlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigte Teilbetrag der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d EStG (Beiträge zur privaten Basis-Krankenversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung) zu bescheinigen (z. B. bei Arbeitnehmern ohne Arbeitgeberzuschuss mit einem Monatsbeitrag von 500 €, Beschäftigungsdauer drei Monate, Bescheinigung 1.500 €). Wurde beim Lohnsteuerabzug die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt (ggf. auch nur in einzelnen Lohnabrechnungszeiträumen), ist auch diese zu bescheinigen (z. B. Ansatz der Mindestvorsorgepauschale für zwei Monate, Bescheinigung von 2/12 der Mindestvorsorgepauschale).

      Bei geringfügig Beschäftigten, bei denen die Lohnsteuer nach den Lohnsteuer-abzugsmerkmalen des Arbeitnehmers erhoben wird, ist an Stelle des Teilbetrags für die gesetzliche Krankenversicherung die Mindestvorsorgepauschale anzusetzen und unter Nummer 28 des Ausdrucks zu bescheinigen. Entsprechendes gilt für andere Arbeitnehmer (z. B. Praktikanten, Schüler, Studenten), wenn kein Arbeitnehmeranteil zu entrichten ist. Siehe auch Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug zu „VKVLZZ“ und „VKVSONST“. Ist der berechnete Betrag negativ, ist der Wert mit einem deutlichen Minuszeichen zu versehen.

      Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an ausländische Versicherungs-unternehmen sind nicht zu bescheinigen.

      Werden vom Arbeitnehmer Beiträge zur privaten Krankenversicherung und Pflege-Pflichtversicherung nachgewiesen, wird jedoch kein Arbeitslohn gezahlt, ist keine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen.

  14. Für die Ermittlung des bei Versorgungsbezügen nach § 19 Absatz 2 EStG zu berücksichtigenden Versorgungsfreibetrags sowie des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge) sind die Bemessungsgrundlage des Versorgungsfreibetrags, das Jahr des Versorgungsbeginns und bei unterjähriger Zahlung von Versorgungsbezügen der erste und letzte Monat, für den Versorgungsbezüge gezahlt werden, maßgebend.

    Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs des Verstorbenen (§ 19 Absatz 2 Satz 7 EStG). Unabhängig davon ist bei erstmaliger Zahlung dieses Hinterbliebenenbezugs im laufenden Kalenderjahr unter Nummer 31 des Ausdrucks eine unterjährige Zahlung zu bescheinigen.

    Sterbegelder und Kapitalauszahlungen/Abfindungen von Versorgungsbezügen sowie Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die sich ganz oder teilweise auf vorangegangene Kalenderjahre beziehen, sind als eigenständige zusätzliche Versorgungsbezüge zu behandeln. Für diese Bezüge sind die Höhe des gezahlten Bruttobetrags im Kalender-jahr und das maßgebende Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben. In diesen Fällen sind die maßgebenden Freibeträge für Versorgungsbezüge in voller Höhe und nicht zeitanteilig zu berücksichtigen (Rz. 127 bis 130 des BMF-Schreibens vom 13. September 2010, a .a. O.).

    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für die Berechnung der Freibeträge für Versorgungsbezüge erforderlichen Angaben für jeden Versorgungsbezug gesondert im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 LStDV i. V. m. Rz. 132 des BMF-Schreibens vom 13. September 2010, a. a. O.). Die hiernach im Lohnkonto aufgezeichneten Angaben zu Versorgungsbezügen sind in den Ausdruck wie folgt zu übernehmen (§ 41b Absatz 1 Satz 2 EStG):

    1. Versorgungsbezug, der laufenden Arbeitslohn darstellt


    2. Unter Nummer 29 des Ausdrucks ist die nach § 19 Absatz 2 Sätze 4 bis 11 EStG ermittelte Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag (das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat zuzüglich voraussichtlicher Sonder-zahlungen) einzutragen. In die Bemessungsgrundlage sind auch zusätzlich zu den laufenden Versorgungsbezügen gewährte weitere Zuwendungen und geldwerte Vorteile (z. B. steuerpflichtige Fahrtkostenzuschüsse, Freifahrtberechtigungen, Kontoführungsgebühren) einzubeziehen.

      Unter
      Nummer 30 ist das maßgebende Kalenderjahr des Versorgungsbeginns (vierstellig) zu bescheinigen.

      Unter
      Nummer 31 ist nur bei unterjähriger Zahlung eines laufenden Versorgungsbezugs der erste und letzte Monat (zweistellig mit Bindestrich, z. B. „02 - 12“ oder „01 - 08“), für den Versorgungsbezüge gezahlt wurden, einzutragen. Dies gilt auch bei unterjährigem Wechsel des Versorgungsträgers.

    3. Versorgungsbezug, der einen sonstigen Bezug darstellt

      Sterbegelder, Kapitalauszahlungen/Abfindungen von Versorgungsbezügen und die als sonstige Bezüge zu behandelnden Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die in Nummer 3 und Nummer 8 des Ausdrucks enthalten sind, sind unter Nummer 32 gesondert zu bescheinigen.

      Nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuernde Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre sind dagegen nur unter Nummer 9 des Ausdrucks zu bescheinigen. Zusätzlich ist zu den in Nummer 9 oder Nummer 32 bescheinigten Versorgungs-bezügen jeweils unter Nummer 30 des Ausdrucks das Kalenderjahr des Versorgungsbeginns anzugeben.


    4. Mehrere Versorgungsbezüge

      Fällt der maßgebende Beginn mehrerer laufender Versorgungsbezüge in dasselbe Kalenderjahr (Nummer 30 des Ausdrucks), kann der Arbeitgeber unter Nummer 29 des Ausdrucks die zusammengerechneten Bemessungsgrundlagen dieser Versorgungsbezüge in einem Betrag bescheinigen (Rz. 120 des BMF-Schreibens vom 13. September 2010, a. a. O.). In diesem Fall sind auch die unter Nummer 8 zu bescheinigenden Versorgungsbezüge zusammenzufassen.

      Bei mehreren als sonstige Bezüge gezahlten Versorgungsbezügen mit maßgebendem Versorgungsbeginn in demselben Kalenderjahr können die Nummer 8 und/oder Nummer 9 sowie Nummer 30 und Nummer 32 zusammengefasst werden. Gleiches gilt, wenn der Versorgungsbeginn laufender Versorgungsbezüge und als sonstige Bezüge gezahlter Versorgungsbezüge in dasselbe Kalenderjahr fällt.

      Bei mehreren laufenden Versorgungsbezügen und als sonstige Bezüge gezahlten Versorgungsbezügen mit unterschiedlichen Versorgungsbeginnen nach § 19 Absatz 2 Satz 3 EStG sind die Angaben zu Nummer 8 und/oder Nummer 9 sowie Nummer 29 bis 32 jeweils
      getrennt zu bescheinigen (Rz. 120 des BMF-Schreibens vom 13. September 2010, a. a. O.).

  15. Unter Nummer 33 des Ausdrucks ist die Summe des vom Arbeitgeber an Angehörige des öffentlichen Dienstes im Kalenderjahr ausgezahlten Kindergeldes zu bescheinigen, wenn es zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt ausgezahlt wird (§ 72 Absatz 7 Satz 1 EStG).

  16. In der letzten Zeile des Ausdrucks ist stets das Finanzamt, an das die Lohnsteuer abgeführt wurde, und dessen vierstellige Nummer einzutragen. Bei Finanzamtsaußenstellen mit eigener Nummer ist diese Nummer einzutragen.

Das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2013 wird hiermit bekannt gemacht (Anlage 1). Der Ausdruck hat das Format DIN A 4.

In den nicht amtlich belegten Zeilen des Ausdrucks sind freiwillig vom Arbeitgeber übermittelte Daten zu bescheinigen, z. B.

  • „Arbeitnehmerbeitrag zur Winterbeschäftigungs-Umlage“,
  • bei Arbeitgeberbeiträgen zur Zusatzversorgung, die nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuert wurden: „Steuerpflichtiger Arbeitgeberbeitrag zur Zusatzversorgung“,
  • „Arbeitnehmerbeitrag/-anteil zur Zusatzversorgung“,
  • bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: „Anzahl der Arbeitstage“,
  • bei steuerfreiem Fahrtkostenersatz für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten: „Steuerfreie Fahrtkosten bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit“,
  • „Versorgungsbezüge für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden - in 3. und 8. enthalten“.

Außerdem sind weitere, nicht der Finanzverwaltung übermittelte Angaben zulässig (betriebsinterne, für den Arbeitnehmer bestimmte Informationen); dies ist entsprechend zu kennzeichnen.

Der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung kann von dem amtlichen Muster abweichen, wenn er sämtliche Angaben in derselben Reihenfolge des amtlichen Musters enthält.

Die Anschrift des Arbeitnehmers kann im Ausdruck - abweichend von der im Datensatz elektronisch übermittelten Adresse - so gestaltet sein, dass sie den Gegebenheiten des Unternehmens entspricht (z. B. Übermittlung durch Hauspost, Auslandszustellung). Eintragungsfelder (Tabellen) mit zeitraumbezogenen Angaben (Historie) können variabel - je nach Füllungsgrad - ausgedruckt werden. Es ist darauf zu achten, dass die IdNr./eTIN bei Benutzung von Fensterbriefumhüllungen im Adressfeld nicht sichtbar ist.

Neben der Anschrift des Arbeitgebers ist die Steuernummer seiner lohnsteuerlichen Betriebsstätte anzugeben. Hat ein Dritter für den Arbeitgeber die lohnsteuerlichen Pflichten übernommen (§ 38 Absatz 3a EStG), ist die Anschrift und Steuernummer des Dritten anzugeben.

Damit gewährleistet ist, dass die Daten der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung(en) der Finanzverwaltung vollständig zur Verfügung stehen, muss nach der elektronischen Übermittlung das Verarbeitungsprotokoll abgerufen werden. Im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist als Transferticket die elektronisch vergebene Quittungsnummer des Verarbeitungsprotokolls anzugeben, soweit dies technisch möglich ist.

Eine Korrektur der elektronisch an das Finanzamt übermittelten Lohnsteuerbescheinigung ist zulässig, wenn es sich um eine bloße Berichtigung eines zunächst unrichtig übermittelten Datensatzes handelt (R 41c.1 Absatz 7 LStR). Die erneute Übermittlung kann nur dann als Korrektur erkannt werden, wenn das vorher verwendete steuerliche (Ordnungs-)Merkmal unverändert beibehalten wird (z. B. auch eTIN).

Stellen Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn dar, sind diese für die Berechnung der Lohnsteuer den Lohnzahlungszeiträumen zuzurechnen, für die sie geleistet werden (R 39b.5 Absatz 4 Satz 1 LStR). Wird eine solche Nachzahlung nach Beendigung des Dienstverhält-nisses im selben Kalenderjahr für Lohnzahlungszeiträume bis zur Beendigung des Dienst-verhältnisses geleistet, ist die bereits erteilte und übermittelte Lohnsteuerbescheinigung zu korrigieren. Sonstige Bezüge, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder in folgenden Kalenderjahren gezahlt werden, sind gesondert zu bescheinigen; als Dauer des Dienstverhältnisses ist in diesen Fällen der Monat der Zahlung anzugeben.

  1. Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für das Kalenderjahr 2013

Die unter I. Nummer 1 bis 16 aufgeführten Regelungen für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gelten für die Ausschreibung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2013 entsprechend. Eine Besondere Lohnsteuerbescheinigung kann von Arbeitgebern ausgestellt werden, für die das Betriebsstättenfinanzamt zugelassen hat, dass diese nicht am elektronischen Abrufverfahren teilnehmen (§§ 39e Absatz 7, 41b Absatz 1 Sätze 4 bis 6 EStG). Dies gilt insbesondere für Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8a SGB IV im Privathaushalt beschäftigen und die Lohnsteuerbescheinigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln.

Ein Muster des Vordrucks „Besondere Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2013“ ist als Anlage 2 beigefügt. Der Vordruck wird dem Arbeitgeber auf Anforderung kostenlos vom Finanzamt zur Verfügung gestellt.

Dieses Schreiben nebst Anlagen wird im Bundessteuerblatt Teil I.

Im Auftrag

Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

Anlagen:
"Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2013" und "Besondere Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2013"

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Die zur Zeit vorhandenen Auffangpositionen, die Eingriffe in das Buchungsverhalten vermeiden und einen Einstieg in die E-Bilanz erleichtern sollen, werden - wie die gesamte Taxonomie - stetig evaluiert. Auch wenn davon auszugehen ist, dass ihre Notwendigkeit mit der Zeit abnehmen wird, werden sie künftig gebraucht werden, um im Fluss einer dynamischen Rechtsentwicklung weiche Übergänge auf neue Rechtssituationen zu schaffen. In den Prozess, die Operationalität der Taxonomie kontinuierlich zu verbessern werden interessierte Vertreter der Kammern, Verbände und Unternehmen weiterhin eingebunden.

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Ergänzungs- und Sonderbilanzen sind grundsätzlich in einem eigenen Datensatz zu übertragen.

Dazu ist in den GCD-Daten die Auswahl „Bilanzart steuerlich“ = „Ergänzungsbilanz“ oder „Sonderbilanz“ zu treffen. Zusätzlich sind in den Grunddaten gesellschafterspezifische Angaben zu machen. Der Inhalt der Ergänzungs- oder Sonderbilanz kann dann mithilfe der im Schema enthaltenen Taxonomiepositionen übermittelt werden.

Für eine Übergangsphase wird es auch akzeptiert, wenn im Datensatz der Gesamthand (GCD-Angabe „Bilanzart steuerlich“=“Gesamthandsbilanz“) das Freitextfeld „Sonder- / Ergänzungsbilanzen“ im GAAP-Berichtsbestandteil „Steuerliche Modifikationen“ genutzt wird, um ggf. in der Praxis heute eingereichte Berechnungen anstelle eines eigenen Datensatzes für die Ergänzungs- oder Sonderbilanz/en zu übermitteln. Ab den Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2014 beginnen, ist die elektronische Abgabe der Ergänzungs- und Sonderbilanzen verpflichtend (siehe Rz. 22, des BMF-Anwendungsschreiben vom 28.09.2011).

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Einzelne Positionen in den GCD-Daten sowie der Kerntaxonomie (auch in der Branchentaxonomie enthalten) sind von der Finanzverwaltung kommentiert worden. Dies dient der Klarstellung, welche Informationen in der jeweiligen Position von der Finanzverwaltung erwartet werden. Diese Erläuterungen geben die Meinung der Finanzverwaltung wieder und berufen sich häufig auf Richtlinien oder BMF-Schreiben. Sie stellen keine rechtsverbindliche Weisung oder Richtlinie dar, sondern sind als Hilfestellung zu Verbesserung der Qualität des Dateninhaltes gedacht. Erläuterungen sind auch für die Branchen- und Spezialtaxonomien geplant.

Die Erläuterungen sind direkt in die Taxonomie (den XBRL-Datensatz) eingefügt worden. Sie finden sich aber auch in den Excel-Visualisierungen in der Spalte „definitionGuidance“ unter „de“.

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Die Taxonomie Steuer umfasst Positionen für alle Rechtsformen (Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften) und alle möglichen Berichtsbestandteile (z. B. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht etc.) sowie für deren ggf. mögliche Darstellungsformen (Gewinn- und Verlustrechnung nach Umsatzkosten- oder Gesamtkostenverfahren). Der nach § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG bestimmte Mindestumfang des amtlichen Datensatzes umfasst lediglich ca. 17 v. H. aller möglichen Taxonomiepositionen. Von diesen Positionen muss der Steuerpflichtige tatsächlich nur diejenigen Mussfelder werthaltig zu übermitteln, welche für seine Rechtsform und seinen Wirtschaftszweig einschlägig sind und soweit sie realisierte steuererhebliche Sachverhalte betreffen und sich aus der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung ableiten lassen. Alle anderen Mussfelder sind i.d.R. automationsunterstütz ohne Wert (NIL-Wert) zu übermitteln. Das Ausmaß der werthaltig zu übermittelnden Datenfelder entspricht damit nahezu dem Umfang heutiger Gewinnermittlungen in Papierform.

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Die Finanzverwaltung überarbeitet jedes Jahr die Taxonomie, um den Änderungsbedarf festzustellen. Sollte eine Anpassung der Taxonomie erforderlich sein, wird eine neue Taxonomie-Version erstellt und durch BMF-Schreiben amtlich veröffentlicht. Jede Taxonomie erhält ein eindeutiges Gültigkeitsdatum und ist bis zu Veröffentlichung einer neuen Taxonomie gültig. Grundsätzlich sind die Taxonomien für die nach der Veröffentlichung folgende Wirtschaftsjahre zu verwenden. Allerdings wird es nicht beanstandet, wenn eine Taxonomie für das vorangegangene Wirtschaftsjahr verwendet wird. Dies ergibt sich eindeutig aus dem entsprechenden BMF-Anwendungsschreiben.

Die Anwendung der bisher veröffentlichten Taxonomien ergibt sich aus folgender Übersicht:

Taxonomie-VersionFreigabedatumERiCTaxonomie zu verwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember xxx beginnenÜbermittlungsmöglichkeit (ERiC-Release) ab
5.014.09.2011ERiC 16 „checkBilanz“201131.05.2012
5.101.06.2012Pendant zu Tax. 5.12011 und 2012Voraussichtlich November 2012

Hinweis:

Es wird künftig (voraussichtlich ab ERiC-Release November 2012) für jede Taxonomie-Version einen klar zuordenbaren ERiC plug-in geben.

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Eine Taxonomie im XBRL-Kontext ist ein gegliedertes hierarchisches Datenschema, zur Übermittlung von Finanzberichten. Sie beschreibt den Inhalt und die Struktur von Finanzberichten, dient als Vorlage oder Baukasten für einen individuellen Abschluss und enthält einen Fundus der Positionen, die standardmäßig für eine Übermittlung verwendet werden können. Der Fundus der Positionen ist in etwa vergleichbar mit einem Kontenrahmen. Für unterschiedliche Verwendungen bzw. Bilanzierungsstandards (z. B. HGB, US-GAAP, IFRS) werden jeweils spezifische Taxonomien bereitgehalten.

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Die Technik der E-Bilanz greift nicht unmittelbar in die bestehende individuelle Buchführung des Steuerpflichtigen ein. Sie stellt keine neuen Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bereits heute müssen steuererhebliche Sachverhalte zeitnah, vollständig und zutreffend in der ordnungsmäßigen Buchführung erfasst werden. Die Organisation der Buchführung wird nur durch die technische Notwendigkeit der Zuordnung bestimmter Werte aus der Buchführung zu einer bestimmten Taxonomieposition berührt. Insoweit ist eine Auswirkung auf die individuelle Buchführung der Standardisierungswirkung der E-Bilanz geschuldet.

Es ist dem Steuerpflichtigen unbenommen, die interne und externe Rechnungslegung an Hand seiner betrieblichen Bedürfnisse eingriffsfrei zu gestalten. Er hat allerdings nach § 5b EStG die Aufgabe, die steuererheblichen Inhalte der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung gemäß den Anforderungen des amtlichen Datensatzes elektronisch zu übermitteln. Es besteht die Möglichkeit, ein Mussfeld „ohne Wert“ (NIL-Wert) zu übermitteln. Damit bleibt das Buchungsverhalten des Steuerpflichtigen weitgehend unangetastet.

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Veröffentlicht: 12. September 2012
Aktenzeichen: IV R 25/09

Lädt der Unternehmer Geschäftspartner zu einer Schiffsreise ein, sind die Aufwendungen für die Reise und hiermit zusammenhängende Bewirtungen ungeachtet ihrer betrieblichen Veranlassung nicht abziehbar, wenn ein Zusammenhang mit der Unterhaltung der Teilnehmer oder der Repräsentation des Unternehmens nicht ausgeschlossen werden kann

Urteil vom 2. August 2012

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Veröffentlicht: 12. September 2012
Aktenzeichen: II R 38/10

  1. Ein auf ausländischem Recht (hier: Anwachsungsklausel nach französischem Ehegüterrecht) beruhender Erwerb von Todes wegen kann der inländischen Erbschaftsteuer unterliegen.

  2. Die Vorschriften des Saarvertrags zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung sind seit dessen Außerkrafttreten am 5. Juli 1959 nicht mehr anwendbar. Die Verwaltungsanweisungen, durch die ihre weitere Anwendung angeordnet wurde, sind für die Gerichte nicht verbindlich und begründen keinen Vertrauensschutz zugunsten der Steuerpflichtigen.

Urteil vom 4. Juli 2012

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Veröffentlicht: 12. September 2012
Aktenzeichen: VIII R 22/09

Eine steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung kann vorliegen, wenn ein Steuerberater eine Beratungspraxis veräußert, die er (neben anderen Praxen) als völlig selbständigen Betrieb erworben und bis zu ihrer Veräußerung im Wesentlichen unverändert fortgeführt hat.

Urteil vom 26. Juni 2012

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Veröffentlicht: 12. September 2012
Aktenzeichen: VII R 19/11

  1. Die Beschränkung der energiesteuerrechtlichen Förderung von Biokraftstoffen auf reine Biokraftstoffe und die ab 1. Januar 2007 vorzunehmende Besteuerung mit Dieselkraftstoff vermischter Pflanzenöle durch die Änderung des § 50 Abs. 1 EnergieStG verstößt nicht gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

  2. Ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer hätte insbesondere aufgrund der aus den gesetzlichen und unionsrechtlichen Bestimmungen ersichtlichen beihilferechtlichen Problemstellungen und aufgrund der Ankündigung der Ersetzung der Steuerbefreiung durch eine Beimischungspflicht im Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 auch mit einer kurzfristigen Änderung der Rechtslage rechnen müssen.

Urteil vom 19. Juni 2012

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Veröffentlicht: 12. September 2012
Aktenzeichen: II R 40/11

  1. § 3 Nr. 4 KraftStG begünstigt auch das Halten von Fahrzeugen zum Einsammeln und Abtransport von Abfall, soweit dieser von der Straße aufgenommen wird oder sich in im Straßenbereich aufgestellten Abfallbehältern befindet.

  2. Der Fahrzeughalter hat den lückenlosen Nachweis dafür zu erbringen, dass das Fahrzeug tatsächlich in einer den Anforderungen des § 3 Nr. 4 KraftStG entsprechenden Weise ausschließlich zur Straßenreinigung verwendet wird.

Urteil vom 12. Juni 2012

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Veröffentlicht: 12. September 2012
Aktenzeichen: III R 1/11

Die Zuordnungsregelung in § 26a Abs. 2 EStG geht anderen Zuordnungsregeln vor. Der einem gemeinsamen Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag, der auf Antrag der Eltern vollständig einem von ihnen übertragen wurde, ist daher bei getrennter Veranlagung bei beiden Elternteilen je zur Hälfte abzuziehen.

Urteil vom 19. April 2012

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Veröffentlicht: 12. September 2012
Aktenzeichen: X R 57/09

  1. Für den Fall der Bewirtung in einer Gaststätte ergeben sich die Voraussetzungen zur Erfüllung der Nachweispflicht hinsichtlich der Bewirtungsaufwendungen aus der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG, die lex specialis zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist.

  2. Die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG müssen, sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge i.S. der UStDV handelt, den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten (Anschluss an das BFH-Urteil vom 27. Juni 1990 I R 168/85, BFHE 161, 125, BStBl II 1990, 903).

Urteil vom 18. April 2012

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Hat ein inländisches Unternehmen eine ausländische Betriebsstätte, ist für das Unternehmen als Ganzes eine E-Bilanz abzugeben (vgl. Rn. 3 des BMF-Anwendungsschreibens vom 28.09.2011). Nach Rz. 16 des BMF-Anwendungsschreibens vom 28.09.2011 sind die in den Taxonomien als „Mussfeld“ gekennzeichneten Positionen zwingend zu befüllen (Mindestumfang). Für ein inländisches Unternehmen mit ausländischer Betriebsstätte bedeutet dies, dass die Mussfelder mit den Daten des gesamten Unternehmens ("als Ganzes") befüllt werden müssen. Maßgeblich für die Befüllung der einzelnen Mussfelder der E-Bilanz ist der jeweilige Detaillierungsgrad in der ordnungsgemäßen Buchführung des inländischen Teils des Unternehmens. Liegt für die ausländische Betriebsstätte ein abweichender Detaillierungsgrad vor, so dürfen die Auffangpositionen "soweit aus der/den für die ausländische(n) Betriebsstätte(n) geführten Buchführung(en) nicht anders zuordenbar" verwendet werden.

Im Einzelnen sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  1. Die Buchhaltung der ausländischen Betriebsstätte wird in der inländischen Buchhaltung des Unternehmens abgebildet. Ein eigenständiger Buchungskreis wird nicht geführt.

    Das Unternehmen gibt in diesem Fall einen E-Bilanz-Datensatz ab, der die Wirtschaftsgüter und Ergebnisse der ausländischen Betriebstätte mit umfasst.

  2. Das Unternehmen führt im Inland eine Buchhaltung für die ausländischen Betriebsstätten in einem eigenständigen Buchungskreis.

    Das Unternehmen kann die Wirtschaftsgüter und Ergebnisse für Stammhaus und Betriebsstätte zusammenfassen und in einem E-Bilanz-Datensatz ohne Aufteilung übermitteln.

  3. Das Unternehmen führt die Betriebsstättenbuchhaltung nach ausländischem Recht im Ausland. Für den HGB-Abschluss werden die Bilanzwerte der Wirtschaftsgüter und die Ergebnisse der ausländischen Betriebsstätte in die inländische Buchhaltung übernommen.

    Das Unternehmen übermittelt einen Datensatz ohne Aufteilung.

  4. Das Unternehmen führt eine Betriebsstättenbuchhaltung im Inland oder Ausland und kann die Wirtschaftsgüter nicht einzelnen Taxonomiepositionen zuordnen, da die Buchhaltung nach den ausländischen Anforderungen mit einem abweichender Detaillierungsgrad und/oder nach einem ausländischen Kontenplan eingerichtet wurde.

Für diesen Fall wurden Auffangpositionen in die Taxonomie eingefügt. Das Unternehmen kann diese Auffangpositionen nutzen und das Ergebnis der ausländischen Betriebsstätte(n) in der Position „Ergebnis der ausländischen Betriebsstätten, soweit aus der/den für die ausländische(n) Betriebsstätte(n) geführten Buchführung(en) nicht anders zuordenbar“ erfassen. Bei steuerlichen Wertunterschieden ist die Überleitungsrechnung zu nutzen. Das Ergebnis fließt in den steuerlichen Sammelposten ein („Sammelposten für Gewinnänderungen aus der Überleitungsrechnung“).


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Veröffentlicht: 5. September 2012
Aktenzeichen: I R 99/10

In der Steuerbilanz einer als Großbetrieb i.S. von § 3 BpO 2000 eingestuften Kapitalgesellschaft sind Rückstellungen für die im Zusammenhang mit einer Außenprüfung bestehenden Mitwirkungspflichten gemäß § 200 AO, soweit diese die am jeweiligen Bilanzstichtag bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahre (Prüfungsjahre) betreffen, grundsätzlich auch vor Erlass einer Prüfungsanordnung zu bilden.

Urteil vom 6. Juni 2012

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Veröffentlicht: 5. September 2012
Aktenzeichen: I R 52/11

Die Gewährung des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs für Ausschüttungen einer französischen Investmentgesellschaft in der Rechtsform einer société d´investissement à capital variable (SICAV) an eine deutsche Kapitalgesellschaft ist zwar nicht deswegen ausgeschlossen, weil die SICAV von der französischen Körperschaftsteuer persönlich befreit ist. Sie setzt jedoch voraus, dass es sich bei der SICAV nach deutschem Recht um eine Kapitalgesellschaft handelt, die in Frankreich nach Maßgabe von Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a DBA-Frankreich 1959/1989 aufgrund ansässigkeitsbegründender Merkmale prinzipiell steuerpflichtig ist.

Urteil vom 6. Juni 2012

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Veröffentlicht: 5. September 2012
Aktenzeichen: IV R 39/09

Die ursprünglichen Anschaffungskosten eines nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters für den Erwerb der Gesellschaftsanteile einer GmbH mindern, nachdem die GmbH formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt worden ist, nicht den Gewinn aus einer späteren Veräußerung des Mitunternehmeranteils.

Urteil vom 12. Juli 2012

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Veröffentlicht: 5. September 2012
Aktenzeichen: IX R 67/10

Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, welche der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wohngrundstücks dienten, können auch nach einer gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbaren Veräußerung der Immobilie weiter als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.

Urteil vom 20. Juni 2012

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Veröffentlicht: 5. September 2012
Aktenzeichen: I R 41/11

  1. Art. 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 DBA-Österreich 2000 setzt nicht voraus, dass Vergütungen aus einer im anderen Staat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezogen werden. Es muss sich jedoch um Vergütungen handeln, die dem Sportler selbst gezahlt werden.

  2. Bei Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte handelt es sich nicht um Einkünfte des Künstlers oder Sportlers (Anschluss an Senatsurteil vom 4. März 2009 I R 6/07, BFHE 224, 353, BStBl II 2009, 625).

Urteil vom 13. Juni 2012

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Veröffentlicht: 31.08.2012

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7346/12/10002 - 2012/0810509


Nach § 18 Absatz 2 Satz 3 UStG kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreien, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro beträgt. In begründeten Einzelfällen unterbleibt die Befreiung (vgl. Abschnitt 18.2 Absatz 2 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 18.2 Absatz 2 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I Seite 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. August 2012 - IV D 3 - S 7177/07/10001-02 (2012/0765888), BStBl I Seite 877, geändert worden ist, wie folgt gefasst:

3Sie unterbleibt in diesen Fällen nur in begründeten Einzelfällen (z. B. bei nachhaltiger Veränderung in der betrieblichen Struktur oder wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint oder im laufenden Jahr mit einer wesentlich höheren Steuer zu rechnen ist).“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Im Auftrag

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Veröffentlicht: 30.08.2012

Geschäftszeichen: IV C 4 - S 2223/07/0018 :005 - 2012/0306063


Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die in der Anlage beigefügten Muster für Zuwendungen an inländische Zuwendungsempfänger zu verwenden.

Für die Verwendung der aktualisierten Muster für Zuwendungsbestätigungen gilt Folgendes:

  1. Die in der Anlage beigefügten Muster für Zuwendungsbestätigungen sind verbindliche Muster (vgl. § 50 Absatz 1 EStDV). Die Zuwendungsbestätigungen können vom jeweiligen Zuwendungsempfänger anhand dieser Muster selbst hergestellt werden. In einer auf einen bestimmten Zuwendungsempfänger zugeschnittenen Zuwendungsbestätigung müssen nur die Angaben aus den veröffentlichten Mustern übernommen werden, die im Einzelfall einschlägig sind. Die in den Mustern vorgesehenen Hinweise zu den haftungsrechtlichen Folgen der Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung und zur steuerlichen Anerkennung der Zuwendungsbestätigung sind stets in die Zuwendungsbestätigungen zu übernehmen.

  2. Die Wortwahl und die Reihenfolge der vorgegebenen Textpassagen in den Mustern sind beizubehalten, Umformulierungen sind unzulässig. Auf der Zuwendungsbestätigung dürfen weder Danksagungen an den Zuwendenden noch Werbung für die Ziele der begünstigten Einrichtung angebracht werden. Entsprechende Texte sind jedoch auf der Rückseite zulässig.
    Die Zuwendungsbestätigung darf die Größe einer DIN A 4 - Seite nicht überschreiten.

  3. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Zuwendungsempfänger in seinen Zuwendungsbestätigungen alle ihn betreffenden steuerbegünstigten Zwecke nennt. Aus steuerlichen Gründen bedarf es keiner Kenntlichmachung, für welchen konkreten steuerbegünstigten Zweck die Zuwendung erfolgt bzw. verwendet wird.

  4. Der zugewendete Betrag ist sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben zu benennen. Für die Benennung in Buchstaben ist es nicht zwingend erforderlich, dass der zugewendete Betrag in einem Wort genannt wird; ausreichend ist die Buchstabenbenennung der jeweiligen Ziffern. So kann z. B. ein Betrag in Höhe von 1.322 Euro als „eintausenddreihundertzweiundzwanzig“ oder „eins - drei - zwei - zwei“ bezeichnet werden. In diesen Fällen sind allerdings die Leerräume vor der Nennung der ersten Ziffer und hinter der letzten Ziffer in geeigneter Weise (z. B. durch „X“) zu entwerten.

  5. Handelt es sich um eine Sachspende, so sind in die Zuwendungsbestätigung genaue Angaben über den zugewendeten Gegenstand aufzunehmen (z. B. Alter, Zustand, historischer Kaufpreis, usw.). Für die Sachspende zutreffende Sätze sind in den entsprechenden Mustern anzukreuzen.

    Sachspende aus einem Betriebsvermögen:
    Stammt die Sachzuwendung nach den Angaben des Zuwendenden aus dessen Betriebsvermögen, ist die Sachzuwendung mit dem Entnahmewert (zuzüglich der bei der Ent-nahme angefallenen Umsatzsteuer; vgl. R 10b.1 Absatz 1 Satz 4 EStR) anzusetzen. In diesen Fällen braucht der Zuwendungsempfänger keine zusätzlichen Unterlagen in seine Buchführung aufzunehmen, ebenso sind Angaben über die Unterlagen, die zur Wert-ermittlung gedient haben, nicht erforderlich. Der Entnahmewert ist grundsätzlich der Teilwert. Der Entnahmewert kann auch der Buchwert sein, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar nach der Entnahme für steuerbegünstigte Zwecke gespendet wird (sog. Buchwertprivileg § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 und 5 EStG). Der auf der Zuwendungsbestätigung ausgewiesene Betrag darf den bei der Entnahme angesetzten Wert nicht überschreiten.

    Sachspende aus dem Privatvermögen:
    Handelt es sich um eine Sachspende aus dem Privatvermögen des Zuwendenden, ist der gemeine Wert des gespendeten Wirtschaftsguts maßgebend, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde (§ 10b Absatz 3 Satz 3 EStG). Ansonsten sind die fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Wert der Zuwendung auszuweisen. Dies gilt insbesondere bei Veräußerungstatbeständen, die unter § 17 oder § 23 EStG fallen (z. B. Zuwendung einer mindestens 1%igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG), einer Immobilie, die sich weniger als zehn Jahre im Eigentum des Spenders befindet (§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG), eines anderen Wirtschaftsguts im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG mit einer Eigentumsdauer von nicht mehr als einem Jahr). Der Zuwendungsempfänger hat anzugeben, welche Unterlagen er zur Ermittlung des angesetzten Wertes herangezogen hat. In Betracht kommt in diesem Zusammenhang z. B. ein Gutachten über den aktuellen Wert der zugewendeten Sache oder der sich aus der ursprünglichen Rechnung ergebende historische Kaufpreis unter Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung. Diese Unterlagen hat der Zuwendungsempfänger zusammen mit der Zuwendungsbestätigung in seine Buchführung aufzunehmen.

  6. Die Zeile: „Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen Ja □ Nein □“ auf den Mustern für Zuwendungsbestätigungen von Körperschaften, Personen-vereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG, von politischen Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, von unabhängigen Wählervereinigun-gen und von Stiftungen des privaten Rechts, ist stets in die Zuwendungsbestätigungen über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträge zu übernehmen und entsprechend anzukreuzen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Zuwendungsempfänger grundsätzlich keine Zuwendungsbestätigungen für die Erstattung von Aufwendungen ausstellt.

  7. Werden Zuwendungen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts von dieser an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet und werden von diesen die steuerbegünstigten Zwecke verwirklicht, so hat der „Erstempfänger“ die in den amtlichen Vordrucken enthaltene Bestätigung wie folgt zu fassen:
    Die Zuwendung wird entsprechend den Angaben des Zuwendenden an …………………[Name des Letztempfängers verbunden mit dem Hinweis auf dessen öffentlich-rechtliche Organisationsform] weitergeleitet.

  8. Erfolgt der Nachweis in Form der Sammelbestätigung, so ist der bescheinigte Gesamt-betrag auf der zugehörigen Anlage in sämtliche Einzelzuwendungen aufzuschlüsseln.

  9. Für maschinell erstellte Zuwendungsbestätigungen ist R 10b.1 Absatz 4 EStR zu beachten.

  10. Nach § 50 Absatz 4 EStDV hat die steuerbegünstigte Körperschaft ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufzubewahren. Es ist in diesem Zusammenhang zulässig, das Doppel in elektronischer Form zu speichern. Die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (BMF-Schreiben vom 7. November 1995, BStBl. I Seite 738) sind zu beachten.

  11. Für Zuwendungen nach dem 31. Dezember 1999 ist das Durchlaufspendenverfahren keine zwingende Voraussetzung mehr für die steuerliche Begünstigung von Spenden. Ab 1. Januar 2000 sind alle steuerbegünstigten Körperschaften im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG zum unmittelbaren Empfang und zur Bestätigung von Zuwendungen berechtigt. Dennoch dürfen juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststellen auch weiterhin als Durchlaufstelle auftreten und Zuwendungsbestätigungen ausstellen (vgl. R 10b.1 Absatz 2 EStR). Sie unterliegen dann aber auch - wie bisher - der Haftung nach § 10b Absatz 4 EStG. Dach- und Spitzenorganisationen können für die ihnen angeschlossenen Vereine dagegen nicht mehr als Durchlaufstelle fungieren.

  12. Die neuen Muster für Zuwendungsbestätigungen werden als ausfüllbare Formulare unter https://www.formulare-bfinv.de zur Verfügung stehen.

  13. Für den Abzug steuerbegünstigter Zuwendungen an nicht im Inland ansässige Empfänger wird auf das BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 - IV C 4 - S 2223/07/0005 :008, 2011/0381377 -, (BStBl. I Seite 559) hingewiesen. Das BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2007 - IV C 4 - S 2223/07/0018, 2007/0582656 -; (BStBl. I 2008, Seite 4) sowie das BMF-Schreiben vom 17. Juni 2011 - IV C 4 - S 2223/07/0018:004, 2011/0474108 -; (BStBl. I Seite 623) werden hiermit aufgehoben. Es wird seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bis zum 31. Dezember 2012 die bisherigen Muster für Zuwendungsbestätigungen verwendet werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Im Auftrag

Zur Anlage: Muster für Zuwendungen an inländische Zuwendungsempfänger »

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Aktenzeichen: 3 K 2579/11 F

Im Streitfall war im Jahr 2007 nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG eine unentgeltliche Übertragung eines Grundstücks mitsamt Gebäude zu Buchwerten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Kommanditisten in das Gesamthandsvermögen einer Einmann-GmbH & Co. KG erfolgt. 2008 wurde das Grundstück innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG veräußert und der Gewinn in eine Rücklage nach § 6b EStG eingestellt.

Nachdem im Veranlagungsverfahren das Finanzamt die GmbH & Co. KG auf die Verletzung der Sperrfrist und den damit erforderlichen Ansatz des Teilwerts im Zeitpunkt der Übertragung 2007 hinwies, stellte die Gesellschaft in Höhe der aufgedeckten stillen Reserven für den einbringenden Kommanditisten eine (negative) Ergänzungsbilanz auf. Diese wurde 2008 wieder aufgelöst.

Das Finanzamt versagte die steuerliche Anerkennung der Ergänzungsbilanz unter Hinweis auf R 6.15 EStR. Danach wird eine Ergänzungsbilanz steuerlich nicht anerkannt, wenn der einbringende Gesellschafter an der aufnehmenden Gesellschaft zu 100 % vermögensmäßig beteiligt ist und damit tatsächlich keine Verlagerung von Steuersubstrat vom Gesellschafter auf die Gesamthand vorliegt.

Der 3. Senat gab der Klage größtenteils statt. Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG könnten im Fall der unentgeltlichen Übertragung eines Einzelwirtschaftsguts aus dem Sonderbetriebs- in das Gesamthandsvermögen im Fall einer Veräußerung innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG die stillen Reserven über die Bildung einer negativen Ergänzungsbilanz neutralisiert werden. Eine Ausnahme wonach dies für einen zu 100 % an der GmbH & Co. KG beteiligten Kommanditisten nicht geltend solle, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Die Entscheidung im Volltext: 3 K 2579/11 F

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↯ Hinweis – aktueller Artikel verfügbar

Die Inhalte dieses Fachartikels entsprechen nicht mehr der neuesten Rechtslage. Eine aktuelle Version dieses Artikels finden Sie hier:


Durch den Wegfall des § 249 Abs. 1 Satz 3 und § 249 Abs. 2 HGB a.F. entstehen keine steuerlichen Konsequenzen, da ein Passivierungswahlrecht steuerrechtlich keine Anwendung findet.*

1 Anwendungsbereich

Wie auch im Handelsrecht liegt bei einer Aufwandsrückstellung eine sog. Innenverpflichtung vor. Damit besteht keine Verpflichtung einem Dritten gegenüber.

2 Ansatz dem Grunde nach

Die Rückstellung i.S.d. § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB (unterlassene Instandhaltung, Nachholung innerhalb von drei Monaten im folgenden Geschäftsjahr) sind auch im Steuerrecht zu bilden. Es muss sich um Erhaltungsarbeiten handeln, die bis zum Bilanzstichtag bereits erforderlich gewesen wären, jedoch erst nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden.

Eine Ansatzpflicht besteht auch bei den Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigungen, die im folgenden Wirtschaftsjahr nachgeholt werden. Besteht jedoch eine Verpflichtung gegenüber einer dritten Partei, so handelt es sich nicht um eine Aufwandsrückstellung, sondern um eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten.

3 Ansatz der Höhe nach

Ist der laufende Betrieb des Unternehmens im wirtschaftlichen Sinne ursächlich für die Entstehung der Verpflichtung, so ist der Rückstellungsbetrag durch jährliche Zuführungsraten anzusammeln. Bei den Aufwandsrückstellungen handelt es sich um kurzfristige Verpflichtungen. Damit erfolgt die Bewertung aufgrund des tatsächlich entstandenen Verpflichtungsumfangs.

4 Beispiel

Kurz vor Ablauf des Geschäftsjahres 2009 wird durch einen Sturm das Dach der zum Betriebsvermögen gehörenden Lagerhalle beschädigt. Eine Versicherung besteht nicht. Die Schadensbeseitigung wird in einem eingeholten Kostenvoranschlag auf 15.000,00 Euro beziffert. Der Handwerker wird bis zum Ende der 10. Kalenderwoche des neuen Jahres den Schaden behoben haben.

Das Unternehmen ist durch den Sturmschaden im abgelaufenen Geschäftsjahr wirtschaftlich belastet. Eine Auszahlung erfolgt erst in dem nachfolgenden Geschäftsjahr. Es handelt sich um eine Innenverpflichtung, da die Lagerhalle zum (eigenen) Betriebsvermögen zählt und nicht gepachtet ist. Damit ist handelsrechtlich nach § 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HGB eine Rückstellung zu bilden. Diese ist auch im Steuerrecht nach § 5 Abs. 1 S. 1 EStG (Maßgeblichkeit) i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG und R 5.7 Abs. 11 und R 6.11 Abs. 1 EStR zu bilden.

Wäre die Lagerhalle gepachtet, dann bestünde eine Außenverpflichtung. Damit wäre eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu erfassen, die zeitlich grundsätzlich nicht befristet ist.

Stand: 06/2009
Quelle: Verlag Dashöfer GmbH
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Veröffentlicht: 22. August 2012
Aktenzeichen: V B 82/11

  1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Leistungen eines inländischen Schadensregulierers im Inland steuerbar sind und nicht dem Empfängerortprinzip des § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG unterliegen.

  2. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus einer zunächst fehlerhaften Rechnung auch dann versagt werden kann, wenn diese Rechnung später berichtigt wird, sofern das zunächst erteilte Dokument die Mindestanforderungen an eine Rechnung erfüllt und daher Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

Urteil vom 20. Juli 2012

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Veröffentlicht: 22. August 2012
Aktenzeichen: III R 76/10

  1. Soweit es nach den Art. 13 ff. der VO Nr. 1408/71 darauf ankommt, in welchem Mitgliedstaat die abhängige Beschäftigung bzw. die selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, bestimmt sich dies grundsätzlich nicht danach, in welchem Land die Versicherung besteht, sondern danach, in welchem Mitgliedstaat die Person abhängig beschäftigt ist bzw. eine selbständige Tätigkeit ausübt.

  2. Art. 76 der VO Nr. 1408/71 und Art. 10 der VO Nr. 574/72 sind auch dann anzuwenden, wenn der in Deutschland tätige Elternteil nicht die Voraussetzungen des Anhangs I Teil I Buchst. D der VO Nr. 1408/71 erfüllt, jedoch der andere Elternteil parallele Ansprüche auf Familienleistungen für denselben Zeitraum hat und selbst in den persönlichen Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 fällt, so dass über diesen die Kinder als Familienangehörige im Sinne der VO Nr. 1408/71 gelten.

Urteil vom 5. Juli 2012

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Veröffentlicht: 22. August 2012
Aktenzeichen: XI R 28/10

Kauft ein Unternehmer Honorarforderungen von Ärzten gegen ihre Patienten unter Übernahme des Ausfallrisikos (sog. echtes Factoring) gegen sofortige Zahlung des vereinbarten Kaufpreises, liegt auch dann keine steuerfreie Kreditgewährung des Unternehmers (Factors) an die Ärzte vor, wenn der Unternehmer in der zugrunde liegenden Kaufpreisvereinbarung und in den Abrechnungen neben den Factoringgebühren getrennt einen sog. pauschalen Vorfinanzierungszins ausweist.

Urteil vom 15. Mai 2012

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Veröffentlicht: 22. August 2012
Aktenzeichen: I R 73/10

Ein Steuerbescheid kann bei Doppelberücksichtigung eines Sachverhalts auch dann nach Maßgabe von § 174 Abs. 1 AO geändert werden, wenn der widerstreitende Steuerbescheid von einer Behörde eines EU-Mitgliedstaats stammt.

Urteil vom 12. Mai 2012

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Veröffentlicht: 22. August 2012
Aktenzeichen: X R 38/10

  1. Wurden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in einem bestandskräftig veranlagten Jahr nur unvollständig aktiviert, führt der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs zu einer erfolgswirksamen Nachaktivierung im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Jahr.

  2. Im Fall der fehlerhaften Aktivierung eines Wirtschaftsguts ist die BFH-Rechtsprechung zur Korrektur überhöhter AfA-Sätze nicht einschlägig.

  3. Bei einer Teilbetriebsveräußerung muss keine Schlussbilanz aufgestellt werden; der Veräußerungsgewinn ist --ggf. im Rahmen einer Schätzung-- unter Berücksichtigung der Grundsätze der §§ 4 und 5 EStG zu ermitteln.

Urteil vom 9. Mai 2012

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Veröffentlicht: 22. August 2012
Aktenzeichen: XI R 6/10

  1. Die Haftungsinanspruchnahme für einen Umsatzsteuerrückforderungsanspruch wegen (angeblich) materiell-rechtlich zu Unrecht festgesetzter und ausgezahlter negativer Umsatzsteuer (Vorsteuerüberschüsse) setzt voraus, dass aufgrund der formellen Bescheidlage (Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung) beim Steuerpflichtigen (Primärschuldner) festgestellt wurde, dass der Umsatzsteuererstattungsanspruch bzw. Vergütungsanspruch nicht bestanden hat.

  2. Es genügt nicht, dass materiell-rechtlich kein Anspruch auf Festsetzung der negativen Umsatzsteuer und die Auszahlung des Überschusses bestand. Die Steuerfestsetzung gegenüber dem Steuerpflichtigen (Primärschuldner) muss zunächst entsprechend der materiellen Rechtslage korrigiert werden.

Urteil vom 14. März 2012

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Veröffentlicht: 22. August 2012
Aktenzeichen: II R 15/11

  1. Die auf den Erben entsprechend seiner Erbquote entfallenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahres, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, sind als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig (Änderung der Rechtsprechung).

  2. Bei einer Zusammenveranlagung von im selben Jahr verstorbenen Ehegatten sind Abschlusszahlungen für das Todesjahr analog § 270 AO aufzuteilen und als Nachlassverbindlichkeiten beim jeweiligen Erwerb von Todes wegen abzugsfähig.

Urteil vom 4. Juli 2012

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Veröffentlicht: 22. August 2012
Aktenzeichen: VII R 43/11

Die Erteilung eines AEO-Zertifikats "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" darf von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung anhand der sog. Terrorismuslisten der Anhänge der VO (EG) Nr. 2580/2001 und der VO (EG) Nr. 881/2002 unterzieht.

Urteil vom 19. Juni 2012

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Veröffentlicht: 22. August 2012
Aktenzeichen: X R 41/11

Zuzahlungen nach § 28 Abs. 4 SGB V (sog. "Praxisgebühren") sind keine Beiträge zu Krankenversicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG, sondern eine Form der Selbstbeteiligung.

Urteil vom 18. Juli 2012

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Veröffentlicht: 22. August 2012
Aktenzeichen: X R 42/11

  1. Im zeitlichen Anwendungsbereich des § 7g EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912) setzt der Nachweis der Investitionsabsicht auch bei noch in Gründung befindlichen Betrieben nicht zwingend eine verbindliche Bestellung des anzuschaffenden Wirtschaftsguts noch im Wirtschaftsjahr der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags voraus.

  2. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Finanzierungszusammenhang stehen der Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags auch dann nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige ihn nicht bereits in der ursprünglichen Steuererklärung, sondern erst in einem Nachtrag zur Steuererklärung geltend macht.

Urteil vom 20. Juni 2012

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Veröffentlicht: 14.08.2012

Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2743/10/10001 :001 - 2012/0652306


Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur ertragsteuerlichen Behandlung des Verzichts eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Pensionsanwartschaft gegenüber seiner Kapitalgesellschaft Folgendes:

1

Nach dem BFH-Beschluss vom 9. Juni 1997 (GrS 1/94 - BStBl 1998 II Seite 307) führt der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Verzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine werthaltige Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft zu einer verdeckten Einlage nach § 8 Absatz 3 Satz 3 KStG in die Kapitalgesellschaft und zu einem Zufluss von Einnahmen beim Gesellschafter-Geschäftsführer. Diese Grundsätze gelten auch bei einem Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Pensionsanwartschaft. Für die Bewertung der verdeckten Einlage ist dabei nach dem BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 (I R 58/93 - BStBl 1998 II Seite 305) auf den Teilwert der Pensionsanwartschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers abzustellen und nicht auf den gemäß § 6a EStG ermittelten Teilwert der Pensionsverbindlichkeit der Kapitalgesellschaft. Der Teilwert ist dabei unter Beachtung der allgemeinen Teilwertermittlungsgrundsätze im Zweifel nach den Wiederbeschaffungskosten zu ermitteln. Demnach kommt es darauf an, welchen Betrag der Versorgungsberechtigte zu dem Zeitpunkt des Verzichtes hätte aufwenden müssen, um eine gleich hohe Pensionsanwartschaft gegen einen vergleichbaren Schuldner zu erwerben. Dabei kann die Bonität des Forderungsschuldners berücksichtigt werden. Außerdem kann von Bedeutung sein, ob die Pension unverfallbar ist oder ob sie voraussetzt, dass der Berechtigte bis zum Pensionsfall für den Verpflichteten nichtselbständig tätig ist (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 - I R 58/93 - BStBl 1998 II Seite 305).

2

Im Falle des vollständigen Verzichts auf eine Pensionsanwartschaft vor Eintritt des Versorgungsfalls liegt eine verdeckte Einlage in Höhe des bis zum Verzichtszeitpunkt bereits erdienten Anteils des Versorgungsanspruches vor. Bei einem teilweisen Verzicht ist eine verdeckte Einlage insoweit anzunehmen, als der Barwert der bis zu dem Verzichtszeitpunkt bereits erdienten Versorgungsleistungen des Gesellschafter-Geschäftsführers den Barwert der nach dem Teilverzicht noch verbleibenden Versorgungsleistungen übersteigt. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Verzichtsvereinbarung der Bezeichnung nach nur auf künftig noch zu erdienende Anwartschaften (sog. Future Service) bezieht oder ob es sich dabei um eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Änderung einer Pensionszusage handelt, die mit einer Reduzierung der bisher zugesagten Versorgungsleistungen verbunden ist.

3

Es wird nicht beanstandet, wenn als erdienter Teil der Versorgungsleistungen bei einer Leistungszusage an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer der Teilanspruch aus den bisher zugesagten Versorgungsleistungen angesetzt wird, der dem Verhältnis der ab Erteilung der Pensionszusage bis zum Verzichtszeitpunkt abgeleisteten Dienstzeit (s) einerseits und der ab Erteilung der Pensionszusage bis zu der in der Pensionszusage vorgesehenen festen Altersgrenze (t) andererseits entspricht (zeitanteilig erdienter Anwartschaftsbarwert ab Pensionszusage - s/t). Bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ist insoweit nicht auf den Zeitpunkt der (erstmaligen) Erteilung einer Pensionszusage, sondern auf den Beginn des Dienstverhältnisses abzustellen (sog. m/n-Anwartschaftsbarwert).

Beispiel:

  • Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, geb. 1. Januar 1960
  • Diensteintritt in die GmbH am 1. Januar 1986
  • Zusage am 1. Januar 1996 einer Alters- und Invalidenrente über 3.000 €/monatlich
  • Pensionseintritt mit Vollendung des 66. Lebensjahres
  • Herabsetzung der Versorgungsanwartschaft am 1. Januar 2011 auf 1.500 €/monatlich

Lösung:

Ermittlung des erdienten Anteils der Versorgungsleistungen zum Zeitpunkt der Herabsetzung:
Quotient nach Rz. 3: tatsächlich geleistete Dienstjahre ab Zusageerteilung (da beherrschend) / maximal mögliche Dienstjahre ab Zusageerteilung = 15/30 = 0,5
Erdienter Anteil zum 1. Januar 2011: 1.500 €/monatlich

Ergebnis:

Da die nach Herabsetzung noch verbleibenden Versorgungsleistungen genau dem bereits erdienten Anteil entsprechen, beträgt der Wert der verdeckten Einlage nach § 8 Absatz 3 Satz 3 KStG 0 €.

4

Bei der Berechnung des Barwerts der bis zum Verzichtszeitpunkt erdienten sowie des Barwerts der danach herabgesetzten Pensionsanwartschaft sind die gleichen, im Verzichtszeitpunkt anerkannten Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden. Es wird dabei für den Barwertvergleich nicht beanstandet, wenn die Rechnungsgrundlagen verwendet werden, die am vorangegangenen Bilanzstichtag der steuerlichen Bewertung der Pensionsverpflichtung zugrunde lagen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht

Im Auftrag

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