Aktuelle BFH-Urteile

Mit uns bleiben Sie stets bestens informiert.

Alle aktuellen BMF-Schreiben und BFH-Urteile erhalten Sie auch bequem per E-Mail mit unserem kostenlosen Newsletter »Bilanzierung aktuell«

Kostenlosen Newsletter anfordern

Unter der Bezeichnung integrierte Berichterstattung (Integrated Reporting) sollen Unternehmen in Zukunft nur noch einen umfassenden Bericht erstellen, der finanzielle und nicht-finanzielle Informationen miteinander verknüpft. Auf diese Weise sollen wirtschaftliche, gesellschaftliche und ökologische Inhalte in die Bilanz gebracht werden. Betroffen sind Unternehmen aller Branchen und Größenordnungen.

Hintergrund: Der traditionelle Fokus der Berichterstattung liegt auf der Darstellung vergangenheitsorientierter Finanzdaten. Der neue Ansatz zielt darauf ab, Unternehmensführung und externe Stakeholder mit umfassenderen Informationen als bisher zu versorgen. So sollen künftig auch strategische und zukunftsorientierte Daten in die Berichterstattung einfließen. Das Ziel: Durch höhere Transparenz soll Vertrauen zu allen relevanten Interessengruppen aufgebaut werden. Konkret bedeutet das für Unternehmen, dass künftig im Jahresabschluss beispielsweise auch Themen wie Risikomanagement und Compliance, Mitarbeiterführung und -zufriedenheit, Umweltmanagement etc. anzusprechen sind. Das Ergebnis soll ein einziger Bericht sein, der alle richtungsweisenden Informationen über ein Unternehmen enthält.

Die Vorteile eines integrierten Berichtswesens: Insbesondere die Darstellung der nicht-finanziellen Daten erhöht das Vertrauen von Stakeholdern und Investoren. Außerdem schafft ein derart umfassender Bericht ein hohes Maß an Transparenz und minimiert das Risiko für Regelverstöße. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die ständig steigenden Compliance-Anforderungen ein nicht zu unterschätzender Vorteil.

Da es bisher keine festen Regeln für ein integriertes Reporting gibt, wurde im Vorjahr der internationale Ausschuss für integrierte Berichterstattung (International Integrated Reporting Committee, IIRC) ins Leben gerufen. Dieser hat im September 2011 ein Diskussionspapier zur integrierten Berichterstattung veröffentlicht mit dem Ziel, ein allgemein akzeptiertes Rahmenkonzept für die Bilanzierung zu entwickeln. Demnach soll jedes integrierte Reporting unter anderem die folgenden sechs Kernelemente enthalten:

  • Struktur und Geschäftsmodell: Darzustellen sind Organisationsstruktur, Funktionsweise des Geschäftsmodells sowie zentrale Stärken und Schwächen des Unternehmens.

  • Kontext, inklusive Chancen und Risiken: Hier steht die Entwicklung des relevanten Umfelds im Mittelpunkt. Zu beantworten ist die Frage, welche sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Faktoren das Unternehmen beeinflussen.

  • Strategische Ziele: Darzustellen ist, für welche Projekte das Unternehmen seine Ressourcen nutzt, wie es Risiken handhabt und wie nachhaltig die Wirkung einzelner Maßnahmen ist.

  • Steuerung und Vergütung: Unter Steuerung sind die Entscheidungswege, Führungsprinzipien und Verantwortlichkeiten zu verstehen. Ein weiterer Punkt sind die Anreizsysteme des Managements und ihre kurz-, mittel- und langfristige Ausrichtung.

  • Leistung: Hier sind folgende Fragen konkret zu beantworten: Wie hat das Unternehmen im Vergleich zu seinen Zielen und Wettbewerbern abgeschnitten? Welche Kennzahlen belegen dies? Welche Optimierungspotenziale bestehen?

  • Ausblick: Hier geht es um die künftigen Entwicklungen und Ziele des Unternehmens. Die Leser des Reports sollten überzeugt werden, dass das Unternehmen gut für die Zukunft gerüstet ist und seine Chancen optimal ausschöpft.

Praxishinweis
Der IIRC plant, seine Vorschläge am Ende dieses Jahres den G-20 zu unterbreiten. Unseres Erachtens sollten Unternehmen das Thema integrierte Berichterstattung nicht auf die lange Bank schieben und sich bereits jetzt mit Umsicht auf die im Diskussionspapier angesprochenen Aspekte vorbereiten. Sie sind dann, wenn feste Regeln eingeführt werden, schon sehr gut aufgestellt.

Warth & Klein Grant Thornton ist eine der größten partnerschaftlich geführten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland mit über 750 Mitarbeitern an elf Standorten. Sie betreut einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen sowie private Vermögensinhaber. Die Services umfassen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Corporate Finance & Advisory Services sowie Private Finance. Bei grenzüberschreitenden Aufgabenstellungen arbeitet sie seit mehr als zehn Jahren mit „Grant Thornton International“ zusammen, einer weltweit tätigen Dachorganisation unabhängiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

Zum Artikel

Veranlasst eine GmbH freigebige Zahlungen an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person, die nicht fremdüblich sind und werden die Aufwendungen ertragswirksam gebucht, liegt in der Regel eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor, die Korrekturen bei der Körperschaftsteuer der GmbH und der Einkommensteuer des Gesellschafters auslöst. In der Praxis wird oft übersehen, dass derartige Sachverhalte auch schenkungsteuerliche Konsequenzen haben können.

Im Anschluss an ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 7. November 2007 vertritt die Finanzverwaltung nun mit gleich lautendem Ländererlass vom 20. Oktober 2011 die nicht unstrittige Auffassung, dass es sich bei vGA an eine dem Gesellschafter nahestehende Person um eine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person handelt. Beispiel: Die GmbH zahlt der Ehefrau des Gesellschafters ein unangemessen hohes Gehalt aus. Die Konsequenz der verschärften Sichtweise der Finanzverwaltung: Die Schenkungen im Verhältnis zwischen GmbH und Gesellschafter fallen schenkungsteuerlich unter die ungünstige Steuerklasse III, sodass sich hohe Steuerbelastungen ergeben (Freibetrag 20.000 Euro; Steuersatz je nach Höhe der Zuwendung 30 bzw. 50 Prozent).

Praxishinweise
Um die dargestellten schenkungsteuerlichen Konsequenzen zu vermeiden, sollte im Vertrag zwischen der GmbH und der nahestehenden Person ein Rückforderungsrecht vereinbart werden. Damit könnte im Fall des Falles die Schenkung rückgängig gemacht werden und die Steuerfolgen würden bei Rückzahlung ausbleiben.

Veranlasst nicht die GmbH, sondern der Gesellschafter die freigebige Zuwendung (keine erfolgswirksame Buchung bei GmbH), handelt es sich nicht um eine Schenkung der GmbH. Vielmehr liegt eine Entnahme und eine Schenkung des Gesellschafters an die nahestehende Person vor mit dem Vorteil höherer Freibeträge und niedrigerer Steuersätze.

Warth & Klein Grant Thornton ist eine der größten partnerschaftlich geführten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland mit über 750 Mitarbeitern an elf Standorten. Sie betreut einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen sowie private Vermögensinhaber. Die Services umfassen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Corporate Finance & Advisory Services sowie Private Finance. Bei grenzüberschreitenden Aufgabenstellungen arbeitet sie seit mehr als zehn Jahren mit „Grant Thornton International“ zusammen, einer weltweit tätigen Dachorganisation unabhängiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

Quelle: Warth & Klein Grant Thornton

Zum Artikel

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat seinen ersten Vorschlag für einen Rechnungslegungsstandard zur Bilanzierung von Umsatzerlösen grundlegend überarbeitet. Der heute veröffentlichte sogenannte Re-Exposure Draft regelt neu, wann und in welcher Höhe zukünftig Umsatzerlöse zu erfassen sind. Darüber hinaus wird sich die Darstellung der Umsatzerlöse in der Gewinn- und Verlustrechnung verändern.

"Die vom IASB vorgeschlagenen Neuregelungen zur Umsatzrealisierung können zu wesentlichen Änderungen der ausgewiesenen Umsätze führen. Damit ist eine der am meisten beachteten Kennziffern für die wirtschaftliche Performance der Unternehmen betroffen“, analysiert Guido Fladt, Partner und Leiter der Grundsatzabteilung für Rechnungslegungsfragen von PwC.

Umsatzrealisierung zu festen Zeitpunkten oder über einen Zeitraum

Nach den Regelungen des Re-Exposure Draft sind grundsätzlich alle in einem Vertrag vereinbarten Leistungskomponenten zu identifizieren und die Umsätze für jede einzelne Leistungskomponente separat zu erfassen. Einzelne Leistungskomponenten können beispielsweise vorliegen, wenn neben der Lieferung einer Maschine auch deren Wartung vereinbart wurde oder für eine neu programmierte Software regelmäßige Updates zur Verfügung gestellt werden sollen.

Die Umsätze der jeweiligen Leistungskomponente sollen dann erfasst werden, wenn die Leistungsverpflichtung durch den Verkäufer erfüllt wird. Wann dies der Fall ist, wird anhand neu entwickelter Kriterien durch den IASB objektiviert. Danach kann die Erfassung der Umsätze zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen, beispielsweise wenn eine bestellte Maschine geliefert wurde und damit die Kontrolle über diese Maschine an den Kunden übergegangen ist. Die Umsatzerfassung kann sich aber auch über einen bestimmten Zeitraum erstrecken, über den Leistungen, wie regelmäßige Wartungsarbeiten an einer Maschine, kontinuierlich erbracht werden.

Die bisherigen Spezialregelungen zur kontinuierlichen Umsatzrealisierung bei langfristiger Auftragsfertigung, die derzeit unter anderem zur Umsatzrealisierung bei der Herstellung von Gebäuden, Kraftwerken oder Schiffen herangezogen werden, entfallen künftig. Da derartige Aufträge eine Vielzahl von Leistungskomponenten wie Konstruktions- und Bauleistungen beinhalten, ist künftig zu beurteilen, ob jede Leistungskomponente einzeln zu bilanzieren ist. Sollten die einzelnen Leistungskomponenten nicht sinnvoll voneinander trennbar sein - etwa weil sie zu einer Gesamtleistung integriert worden sind, die der Kunde in Auftrag gegeben hat - kann eine Ausnahme von dem Grundsatz der separaten Bilanzierung einzelner Leistungskomponenten vorliegen. Ob eine Realisierung des Umsatzes für diese Gesamtleistung über den Zeitraum der Fertigung in Betracht kommt, richtet sich dann nach den vom IASB neu entwickelten Kriterien zur Umsatzrealisierung bei kontinuierlicher Leistungserbringung.

"Der IASB hat viele Anregungen aus der Kommentierungsphase aufgegriffen und umgesetzt. Dadurch ist es gelungen, viele mit den bisherigen Vorschlägen verbundene Unklarheiten und Unsicherheiten zu beseitigen und die neuen Regelungen insgesamt deutlich praxisnäher zu gestalten“, sagt Fladt.

"Unternehmen, die Umsätze aus langfristigen Fertigungsaufträgen erzielen, sollten jetzt ihre bisherigen Vertragsgestaltungen analysieren, ob eine kontinuierliche Umsatzerfassung weiterhin möglich ist. Denn es kann zu extremen Umsatzschwankungen kommen, wenn die Umsätze erst in einem Schwung bei Beendigung der Fertigung gezeigt werden dürfen“, ergänzt Christoph Scharr, der im National Office von PwC für das Thema Umsatzrealisierung verantwortlich ist.

Höhe der Umsatzerlöse weicht künftig möglicherweise vom Verkaufspreis ab

Die Höhe der Umsatzerlöse für die einzelnen Leistungskomponenten ergibt sich aus dem im Vertrag festgelegten Kaufpreis. Er wird anhand der Einzelveräußerungspreise auf die einzelnen Leistungskomponenten aufgeteilt - unabhängig davon, welcher Kaufpreis vertraglich für eine bestimmte Leistungskomponente vereinbart oder welcher Betrag in Rechnung gestellt wurde. Bisher war es insbesondere in der Telekommunikationsbranche üblich, den Umsatz für einzelne Leistungskomponenten maximal in der Höhe zu erfassen, in der auch tatsächlich eine Kaufpreiszahlung vereinbart wurde, beispielsweise für Handygeräte, die in Verbindung mit einem Servicevertrag zu einem Preis unterhalb ihres Ladenverkaufspreises abgegeben werden.

"Die vorgesehenen Regelungen zur Umsatzrealisierung können dazu führen, dass künftig der Rechnungsbetrag, der von dem Kunden bezahlt wird, von dem Betrag abweicht, der als Umsatz ausgewiesen wird“, gibt Fladt zu bedenken. "Dies kann erhebliche neue Anforderungen an die Rechnungslegungssysteme eines Unternehmens stellen.“

Ausfallrisiken sollen in einem Korrekturposten erfasst werden

Nach den Vorschlägen des IASB sollen Umsätze künftig unabhängig vom Risiko möglicher Zahlungsausfälle erfasst werden. Allerdings ist vorgesehen, das Ausfallrisiko bereits bei Erbringung der Leistung zu bewerten und als Korrekturposten von den Brutto-Umsatzerlösen abzuziehen. Ändern sich Einschätzungen der zukünftigen Zahlungseingänge, wird dies ebenfalls in dem Korrekturposten berücksichtigt. Damit sind künftig in der Gewinn- und Verlustrechnung zwei Umsatzgrößen erkennbar: die (Brutto-)Umsatzerlöse, die das Volumen der verkauften Waren- und Dienstleistungen wiederspiegeln, und die (Netto-)Umsatzerlöse, für die auch ein korrespondierender Zahlungseingang erwartet wird.

Bislang wurden Umsätze nur erfasst, wenn das Ausfallrisiko gering war. Sind entgegen der ersten Einschätzungen Zahlungen zu einem späteren Zeitpunkt ausgefallen, etwa weil ein Kunde insolvent geworden ist, wurde dies aufwandswirksam erfasst; die Höhe der Umsatzerlöse hat dies nicht beeinflusst.

"Die Höhe der Umsätze ist eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für Investoren und andere Stakeholder. Darüber hinaus sind wichtige Vereinbarungen wie Kredit- oder Bonusvereinbarungen häufig an die Höhe der Umsätze gekoppelt. Sollten zukünftig unterschiedliche Umsatzgrößen aus dem Abschluss hervorgehen, wird die Frage zu beantworten sein, welches denn nun die ‚richtigen‘ Umsatzerlöse sind“, gibt Fladt zu Bedenken.

Die erneute Herausgabe eines Exposure Drafts war notwendig geworden, nachdem der IASB seine im Juni 2010 vorgestellten Neuregelungen zur Umsatzrealisierung aufgrund von deutlicher Kritik durch Unternehmen und Wirtschaftsprüfer erheblich angepasst hatte. Durch den Re-Exposure Draft besteht erneut die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 120 Tagen Anmerkungen zu den geplanten Neuregelungen einzubringen. Die Finalisierung des Standards wird Ende 2012, die erstmalige verpflichtende Anwendung der Neuregelungen nicht vor 2015 erwartet. Das Ziel des vorgestellten Standards ist es, die Regelungen zur Umsatzrealisierung der internationalen Rechnungslegungsgrundsätze mit denen der US-amerikanischen Grundsätze zu harmonisieren.

Quelle: PricewaterhouseCoopers

Zum Artikel

Programmübersicht

  1. Die technischen Anforderungen der E-Bilanz-Umstellung

  2. Umfang der technischen Anforderungen
    • Transformation der Taxonomie ins XBRL-Format
    • Datenplausibilisierung und Transfer mit ERiC
    • Daten- und Zugriffssicherheit

  3. Darstellung der möglichen Lösungsansätze
    • Einsatz von Standardsoftware
    • Outsourcing des Konvertierungs- und Transferprozesses
    • Eigenentwicklung mit Werkzeugunterstützung

  4. Bewertung der Alternativen
    • Aufwand und Zeitbedarf
    • Kosten und Risiken
    • Sicherheit und Flexibilität

  5. Zusammenfassung

Referent

Klaus Beck-Dede ist Dipl. Informatiker, Gründer und Vorstandsvorsitzender der adept consult AG. Er ist seit über 25 Jahren als selbstständiger Unternehmer in der Beratung und in der Entwicklung von Softwarelösungen aktiv. Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeiten sind Projekte zur Konzeption und Einführung innovativer Business- und IT-Lösungen, insbesondere die strategische Beratung in den Bereichen Informationslogistik und Datenmanagement im Finanzwesen.

Dauer

Ca. 35 Minuten

 

Zum Video
Für optimale Qualität wählen Sie nach dem Start des Videos in der schwarzen Leiste bitte 720p statt 480p aus.

 

Programmübersicht

  1. Die technischen Anforderungen der E-Bilanz-Umstellung

  2. Umfang der technischen Anforderungen
    • Transformation der Taxonomie ins XBRL-Format
    • Datenplausibilisierung und Transfer mit ERiC
    • Daten- und Zugriffssicherheit

  3. Darstellung der möglichen Lösungsansätze
    • Einsatz von Standardsoftware
    • Outsourcing des Konvertierungs- und Transferprozesses
    • Eigenentwicklung mit Werkzeugunterstützung

  4. Bewertung der Alternativen
    • Aufwand und Zeitbedarf
    • Kosten und Risiken
    • Sicherheit und Flexibilität

  5. Zusammenfassung

Referent

Klaus Beck-Dede ist Dipl. Informatiker, Gründer und Vorstandsvorsitzender der adept consult AG. Er ist seit über 25 Jahren als selbstständiger Unternehmer in der Beratung und in der Entwicklung von Softwarelösungen aktiv. Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeiten sind Projekte zur Konzeption und Einführung innovativer Business- und IT-Lösungen, insbesondere die strategische Beratung in den Bereichen Informationslogistik und Datenmanagement im Finanzwesen.

Dauer

Ca. 35 Minuten

Zum Artikel

81 Prozent der befragten Unternehmen sehen es als unverzichtbar an, dass die Regeln und Vorschriften eines Kooperationspartners mit dem eigenen Haus vereinbar sind. Jedes vierte Unternehmen verpflichtet Lieferanten und Kooperationspartner bereits zwingend, die speziell auf sie zugeschnittenen Richtlinien zu erfüllen. Das ist das Ergebnis des Managementkompass Corporate Governance von Steria Mummert Consulting.

Insbesondere Großunternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern haben sich die möglichst lückenlose Einhaltung der Regelwerke bei der Partnerwahl auf die Fahnen geschrieben. Unternehmen dieser Größe fordern von ihren Dienstleistern und Lieferanten zu 81 Prozent die Einhaltung spezieller Corporate-Governance-Richtlinien. Mit dieser Politik stößt die Mehrheit der Unternehmen auf große Akzeptanz. So geben 83 Prozent der Unternehmen in Konzerngröße an, die hauseigene Corporate Governance werde von den Dienstleistern und Lieferanten angenommen und unterstützt. Unabhängig von der Unternehmensgröße sind es 79 Prozent.

„Die Bedeutung von Corporate Governance bei der Partnerwahl ist ein Aspekt, hinter dem handfeste wirtschaftliche Interessen stehen. So gilt es beispielsweise, rufschädigende oder sanktionierte Kooperationen zu vermeiden“, sagt Martin Stolberg, Compliance-Experte von Steria Mummert Consulting. „Das Instrument für eine initiale und fortlaufenden Analyse ist ein sauberer Know-Your-Supplier-Prozess (KYS).“ Ein entsprechend professioneller Umgang wird bei der Partnerwahl der Unternehmen immer wichtiger. Denn knapp die Hälfte der befragten Fach- und Führungskräfte geben bereits an, die Corporate Governance spiele bei der Auswahl von kooperierenden Unternehmen, Verbänden und Hochschulen eine große Rolle.

Hintergrund

Der Managementkompass „Corporate Governance“ von Steria Mummert Consulting basiert auf einer Online-Befragung. Dazu wurden 350 Fach- und Führungskräfte großer und mittelständischer Unternehmen (ab 100 Mitarbeiter) verschiedener Branchen im Juli 2011 befragt.

Quelle: Steria Mummert Consulting AG

Zum Artikel

Banken können die Erstanwendung des internationalen Rechnungslegungsstandard für Finanzinstrumente besser vorbereiten, denn das IASB hat gestern entschieden, dass IFRS 9 erst für Geschäftsjahre ab 1. Januar 2015 anzuwenden ist.

Darüber hinaus hat das IASB beschlossen, auf die Umstellung der Vergleichszahlen für das Vorjahr zu verzichten. Stattdessen sollen im Erstanwendungszeitpunkt zusätzliche Anhangangaben zur Überleitung von IAS 39 auf IFRS 9 ("comparative transition disclosures") veröffentlicht werden. Die Klassifizierungsregelungen sollen jedoch weiterhin retrospektiv angewendet werden. Das bedeutet, dass Banken ab dem 1. Januar 2015 ihre Finanzinstrumente so bilanzieren müssen, als ob IFRS 9 schon immer gegolten hätte.

"Die neuen Regelungen des IFRS 9 sind in der Umsetzung durchaus komplex, sodass die Verschiebung des Anwendungszeitpunktes absolut notwendig ist. Gerade angesichts der vielen regulatorischen Änderungen, die Banken zurzeit zusätzlich umsetzen müssen, ist es sinnvoll das Tempo zu verringern und der Qualität den Vorrang einzuräumen. Die gewonnene Zeit sollten die Banken nutzen, die Umstellungsaktivitäten stringent zu planen und Schnittstellen zu anderen Projekten wie beispielsweise Basel III und IFRS 10 zu beachten. Da die Regelungen zu Impairment und Hedge Accounting noch ausstehen, ist die Umstellung auch weiterhin mit Unsicherheiten behaftet“, sagt Burkhard Eckes, der bei PwC den Bereich Banking and Capital Markets in Deutschland und Europa verantwortet.

"Die praktische Umsetzung ist für Banken erheblich einfacher geworden, da sie die Vergleichszahlen für die Vorperiode nun nicht mehr anpassen müssen. Dies ist ein großes Zugeständnis des IASB. Für Investoren bedeutet dies, dass sie sich in der Umstellungszeit intensiver mit den Anhangangaben auseinandersetzen müssen. Gleichzeitig müssen sie auch bei den aktuell bis 2015 geltenden Regelungen auf die richtige Interpretation achten", sagt Peter Flick, für Rechnungslegungsfragen verantwortlicher Partner im Bereich Financial Services bei PwC.

Quelle: PricewaterhouseCoopers

Zum Artikel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Dr. Philipp Rösler: "Die Einstellung ist eine gute Nachricht, vor allem für die durch ELENA besonders belasteten kleinen Unternehmen. Die Wirtschaft wird von der zuletzt bestehenden Doppelbelastung durch Papierbescheinigungen und elektronische Meldungen befreit. Es bietet sich nun die Chance, aus den bei ELENA gesammelten Erfahrungen zu lernen und ein praktikables und unbürokratisches Verfahren für die elektronische Übermittlung von Entgeltdaten zu entwickeln. Eine vollständige oder teilweise Massenspeicherung von Daten wie im ELENA-Verfahren muss vermieden werden."

Das ELENA-Verfahren regelt die elektronische Übermittlung von Entgeltdaten durch den Arbeitgeber an eine zentrale Speicherstelle. Der Bundestag hatte die zur Einstellung von ELENA erforderlichen Gesetzesänderungen bereits Ende September 2011 beschlossen. Das Gesetz muss nun noch vom Bundespräsidenten ausgefertigt und anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Ab Inkrafttreten des Gesetzes am Tag nach seiner Verkündung sind die Arbeitgeber von den elektronischen Meldepflichten befreit. Es werden dann keine Arbeitnehmerdaten mehr angenommen und alle bisher gespeicherten ELENA-Daten unverzüglich gelöscht.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

Zum Artikel

Veröffentlicht: 9. November 2011
Aktenzeichen: IV R 33/08

  1. Die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG ist betriebsbezogen auszulegen.

  2. Jede Überführung oder Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen in einen anderen betrieblichen Bereich desselben oder eines anderen Steuerpflichtigen stellt grundsätzlich eine Entnahme beim abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i.S. des § 4 Abs. 4a EStG dar.

  3. Die geänderte betriebsvermögensmäßige Zuordnung eines Wirtschaftsguts während des Bestehens einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung stellt weder eine Entnahme beim abgebenden Betrieb noch eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb i.S. des § 4 Abs. 4a EStG dar, wenn der Vorgang zum Buchwert stattgefunden hat.

Urteil vom 22. September 2011

Zum Artikel

Veröffentlicht: 14.01.2010

Geschäftszeichen: IV C 2 - S 2770/09/10002 - (2009/0861137)


Es ist gefragt worden, inwieweit sich die Änderung einzelner Bilanzierungsvorschriften durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts - BilMoG - vom 25. Mai 2009, BGBl. I 2009 Seite 1102 auf die steuerliche Anerkennung ertragsteuerlicher Organschaftsverhältnisse auswirkt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt dazu Folgendes:

Änderung des Höchstbetrags der Gewinnabführung nach § 301 AktG

Die steuerliche Anerkennung der Organschaft bleibt durch die Änderung des § 301 AktG i. V. m. § 268 Absatz 8 HGB grundsätzlich unberührt. Bei der Durchführung der Gewinnabführung sind jedoch die Neuregelungen zum Höchstbetrag der Gewinnabführung nach § 301 AktG ungeachtet ggf. abweichender vertraglicher Vereinbarungen zwingend zu beachten.
Für Organgesellschaften in der Rechtsform der GmbH fordert § 17 Satz 2 Nummer 1 KStG nicht, dass die Begrenzung der Gewinnabführung gem. § 301 AktG in den Gewinnabführungsvertrag ausdrücklich aufgenommen wird.

Änderung des § 249 HGB

Wird das Wahlrecht nach Artikel 67 Absatz 3 EG-HGB n. F. zur Beibehaltung der im Jahresabschluss für das letzte vor dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahr bestehenden nach § 249 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 HGB in der bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung gebildeten Aufwandsrückstellungen nicht ausgeübt, stellt die daraus resultierende Auflösung dieser Rückstellungen sowie die unmittelbare Einstellung der aufgelösten Beträge in eine Gewinnrücklage keine Verletzung der Grundsätze des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 KStG dar.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Zum Artikel

Der BFH hat in seinem Urteil vom 27. August 2008 - I R 28/07 entschieden, eine Geschäftsbeziehung i. S. d. § 1 Absatz 1 AStG i. V. m. § 1 Absatz 4 AStG i. d. F. des StÄndG 1992 liege nicht vor und eine Gewinnberichtigung nach dieser Vorschrift komme deshalb nicht in Betracht, wenn eine inländische Obergesellschaft ihre ausländische Konzernfinanzierungsgesellschaft unzureichend mit Eigenkapital ausstatte und anstatt eines funktionsgerechten Eigenkapitals unentgeltliche Stützungsmaßnahmen zugunsten der Tochtergesellschaft treffe, die ein fremder Dritter nicht gewährt hätte. Im Streitfall ging es um eine unbedingte und unwiderrufliche Garantie (sog. harte Patronatserklärung) für eine von der Tochter(Finanzierungs-)gesellschaft begebene Anleihe, ohne die die Tochtergesellschaft ihre Funktion nicht hätte ausüben können.

Das Urteil ist zur Rechtslage vor Neufassung des § 1 Absatz 4 AStG (jetzt: § 1 Absatz 5 AStG i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007, BGBl. I Seite 914) durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz (StVergAbG) vom 16. Mai 2003 (BGBl. I Seite 660) ergangen. Der BFH bestätigt damit seine Rechtsprechung im Urteil vom 29. November 2000, I R 85/99 (BStBl II Seite 720), und folgt nicht dem BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2002 - IV B 4 - S 1341 - 14/02 - (BStBl I Seite 1025).

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist das Urteil für Veranlagungszeiträume vor 2003, d. h. vor Inkrafttreten der Neufassung des § 1 Absatz 4 AStG i. d. F. des StVergAbG (jetzt: § 1 Absatz 5 AStG) auf alle offenen Fälle anzuwenden, in denen eine inländische Konzernobergesellschaft ihrer ausländischen Tochtergesellschaft eigenkapitalersetzende Stützungsmaßnahmen gewährt, z. B. eine sog. harte Patronatserklärung. Dies gilt auch für bindende eigenkapitalersetzende Kreditgarantien zugunsten einer ausländischen Tochtergesellschaft, die keine Finanzierungsgesellschaft ist.

Das Urteil ist für Veranlagungszeiträume vor 2003 auch anzuwenden, soweit Fälle der Gewährung zinsloser oder zinsgünstiger Darlehen durch eine inländische Obergesellschaft an ihre ausländische Tochtergesellschaft betroffen sind, wenn die Gewährung solcher Darlehen zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung führt, weil eine (verdeckte) Zuführung von Eigenkapital vorliegt (vergleiche BFH-Urteil vom 30. Mai 1990, I R 97/88, BStBl 1990 II S. 875).

Das BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2002 - IV B 4 - S 1341 - 14/02 - (BStBl I Seite 1025) wird hiermit aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Zum Artikel

Veröffentlicht: 07.01.2010

Geschäftszeichen: IV C 3 - S 2411/07/10013 - 2010/0008172


Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des oben genannten BFH-Urteils Folgendes:

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 27. Mai 2009 - I R 86/07 -, wonach Einnahmen eines ausländischen Sportvereins aus einer Transfervereinbarung mit einem inländischen Verein in der Form der sog. Spielerleihe keine - die beschränkte Steuerpflicht auslösenden - Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung durch die zeitlich begrenzte Überlassung eines Rechts i. S. d. § 50a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. § 49 Absatz 1 Nummer 6 EStG seien, ist im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung - die eventuell auch die Vergangenheit mit einbezieht - bis auf weiteres über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht allgemein an-zuwenden.

Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber an die Stelle der formalen Sichtweise des BFH die wirtschaftliche Wertung der Spielerleihe und des Spielertransfers als Rechte-überlassung bzw. Rechteveräußerung setzt.

In vergleichbaren Fällen kann im Hinblick auf eine mögliche gesetzliche Neuregelung, die eventuell auch die Vergangenheit einbeziehen kann, das Verfahren auf Antrag ruhen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Zum Artikel

Veröffentlicht: 05.01.2010

Geschäftszeichen: IV B 2 - S 1315/08/10001-09 - (2009/0816912)


Die Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV) ist am 25. September 2009 in Kraft getreten und ab dem Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden.

Die SteuerHBekV konkretisiert die Maßnahmen, die nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f EStG, § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e KStG in der Fassung des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes Steuerpflichtigen auferlegt werden, welche Geschäftsbeziehungen zu Staaten und Gebieten unterhalten, die im Verhältnis zu Deutschland nicht als kooperativ gelten. Darüber hinaus kommt im Verhältnis zu solchen Staaten und GebietenAnwendung des § 90 Absatz 2 Satz 3 AO i. d. Fassung des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes in Betracht.

Nach den vorgenannten Vorschriften gelten Staaten und Gebiete als nicht kooperativ, wenn

  1. mit ihnen kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften entsprechend Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von 2005 vorsieht,
  2. sie keine Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilen und
  3. bei ihnen keine Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht.

Die Voraussetzung des Buchst. c) ist insbesondere dann erfüllt, wenn die Staaten und Gebiete nach förmlicher Aufforderung nicht bereit sind, Rechtsgrundlagen für einen entsprechenden Auskunftsaustausch mit Deutschland zu schaffen.

Hierzu stelle ich fest, dass

  • zum 1. Januar 2010 kein Staat oder Gebiet die Voraussetzungen für Maßnahmen nach der SteuerHBekV erfüllt;
  • das Bundesministerium der Finanzen Staaten und Gebiete, die künftig die Voraussetzungen für Maßnahmen nach der SteuerHBekV erfüllen, zum jeweils gegebenen Zeitpunkt bekannt geben wird. Bis dahin bestehen für die Steuerpflichtigen keine zusätzlichen Mitwirkungs-, Nachweis- oder Aufklärungspflichten nach § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f EStG, § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e KStG sowie § 90 Absatz 2 Satz 3 AO.

Dieses Schreiben ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sowie mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Auswärtigen Amtes.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Zum Artikel

Gemäß § 203 Abs. 2 BewG gebe ich den Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 4. Januar 2010 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 3,98 Prozent errechnet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Zum Artikel

Veröffentlicht: 01.07.2010

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7420/07/1006 - 2010/0511294


Mit dem Urteil vom 23. September 2009 - II R 66/07 - hat der BFH entschieden, dass einer natürlichen Person, die durch die Anmeldung eines Gewerbes ernsthaft die Absicht bekundeunternehmerisch im Sinne des § 2 UStG tätig zu werden, außer in Fällen eines offensichtlichen, auf die Umsatzsteuer bezogenen Missbrauchs, auf Antrag eine Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke zu erteilen ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt insoweit Folgendes:

Der BFH führt aus, dass der Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke bereits dann besteht, wenn der Antragsteller ernsthaft erklärt, ein selbständiges gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen. Da die Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke regelmäßig Voraussetzung für ein solches Tätigwerden ist, kann deren Erteilung nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine entsprechende Tätigkeit bereits aufgenommen wurde. Lediglich in offensichtlichen Missbrauchsfällen kann die Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke abgelehnt werden. Außerdem führt der BFHaus, dass sich ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf die Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke mittelbar aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG ergibt. Hiernach ist der Leistende zur Ausstellung einer Rechnung unter Angabe der ihm vom Finanzamt erteilten Steuernummer oder der vom Bundeszentralamt für Steuern erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer innerhalb von 6 Monaten verpflichtet. Der Leistungsempfänger kann seinerseits sein Recht auf Vorsteuerabzug nur ausüben, wenn er eine nach §§ 14 und 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.

Die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern haben im Interesse der Sicherung des Umsatzsteueraufkommens bereits vor geraumer Zeit bundeseinheitlich Maßnahmen vereinbart, durch die eine umsatzsteuerliche Registrierung von nicht existenten Unternehmen verhindert werden soll. Diese gelten für natürliche Personen und Gesellschaften gleichermaßen. Anträge auf umsatzsteuerliche Erfassung werden auf Schlüssigkeit und Ernsthaftigkeit überprüft. Bestehen Zweifel an der Existenz des Unternehmens sind weitere Maßnahme wie z. B. die Vorlage weiterer Unterlagen, die Durchführung einer unangekündigten Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG - erforderlich.

Diese Verwaltungspraxis gilt weiter fort. Alleine eine Erklärung des Antragstellers, ein selbständiges, gewerbliches oder berufliches Tätigwerden zu beabsichtigen, ist nicht ausreichend. Das Finanzamt hat auch unter Beachtung des BFH-Urteils Anträge auf umsatzsteuerliche Erfassung zeitnah und umfassend zu prüfen. Zu den Missbrauchsfällen, in denen die Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke abzulehnen ist, zählt der BFH insbesondere die Fälle mit dem offenkundig verfolgten Ziel, den Vorsteuerabzug für zu privaten Zwecken bezogene Leistungen zu Unrecht in Anspruch zu nehmen. Allerdings ist der Missbrauch nicht auf diese Fälle beschränkt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Zum Artikel

Veröffentlicht: 14.06.2010

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7117/09/10002 - 2010/0455583


 

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Rz. 32 und 57 des BMF-Schreibens vom 4. September 2009 - IV B 9 - S 7117/08/10001 (2009/0580334) - (BStBl I S. 1005) wie folgt gefasst:

(9) In engem Zusammenhang mit einem Grundstück stehen auch die Einräumung dinglicher Rechte, z. B. dinglicher Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Erbbaurechte, sowie sonstige Leistungen, die dabei ausgeführt werden, z. B. Beurkundungsleistungen eines Notars. Unter die Vorschrift fällt ferner die Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken, nicht aber die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen, von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und vergleichbaren Einrichtungen.

(1) Der Leistungsort einer Vermittlungsleistung bestimmt sich nur bei Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Rz. 1) nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG. Hierunter fällt auch die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen, von Fremdenzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern und vergleichbaren Einrichtungen an Nichtunternehmer. Bei Leistungen an einen Unternehmer oder an eine gleichgestellte juristische Person (siehe Rz. 7) richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG (vgl. Rz. 7 bis 23), bei der Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG.“

Dieses Schreiben ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 ausgeführt werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Zum Artikel

Veröffentlicht: 06.05.2010

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7160-h/09/10001 - 2010/0342087


Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG für die Verwaltung von Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung, insbesondere der EuGH-Urteile vom 4. Mai 2006, Rs. C-169/04 (Abbey National), BStBl II1) und vom 28. Juni 2007, Rs. C-363/05 (JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust plc, The Association of Investment Trust Companies, BStBl II) Folgendes:

Inhaltsverzeichnis

Tz. Inhalt Rz.
I. Anwendungsgrundsätze  
1. Verwaltung von Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz (InvG) 1-4
2. Ausgelagerte Verwaltungstätigkeiten als Gegenstand der Steuerbefreiung 5-6
3. Steuerfreie Verwaltungstätigkeiten 7-8
4. Steuerpflichtige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung 9
5. Andere steuerpflichtige Tätigkeiten 10
6. Ort der Dienstleistung / Option / Vorsteuerabzug 11-13
II. Hintergrund  
1. Gemeinschaftsrecht 14-19-
2. Nationales Recht 20-28
III. Anwendungsregelung 29

I.

Anwendungsgrundsätze
1. Verwaltung von Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz (InvG)

Der Begriff der „Verwaltung von Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz“ bezieht sich nur auf das Objekt der Verwaltung, das Investmentvermögen und nicht auch auf die Verwaltungstätigkeit als solche. Demzufolge sind andere Tätigkeiten nach dem InvG als die Verwaltung, insbesondere Tätigkeiten der Verwahrung von Investmentvermögen sowie sonstige Aufgaben nach Maßgabe der §§ 24 bis 29 InvG, nicht steuerbegünstigt.


2 Unter die Steuerbefreiung fällt die Verwaltung inländischer Investmentvermögen nach dem InvG sowie die Verwaltung ausländischer Investmentvermögen im Sinne des § 2 Abs. 8 InvG, für die Investmentanteile ausgegeben werden, die die Bedingungen von § 2 Absätze 9 oder 10 InvG2 erfüllen, und die Verwaltung von Spezial-Sondervermögen nach § 91 InvG.
Nicht begünstigt ist die Verwaltung von geschlossenen Fonds, weil diese Fonds nicht unter das InvG fallen.


Die Anwendung der Steuerbefreiung setzt das Vorliegen eines steuerbaren Leistungsaus-tauschs voraus.

Verwaltung des Investmentvermögens durch eine Kapitalanlagegesellschaft
Durch die Verwaltung des Investmentvermögens erfüllt die Kapitalanlagegesellschaft ihre gegenüber den Anlegern aufgrund des Investmentvertrags bestehenden Verpflichtungen. Dabei können die zum Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände nach Maßgabe der Vertragsbedingungen im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen. Es liegt eine Verwaltungsleistung gegenüber den Anlegern als Leistungsempfänger vor.

Verwaltung des Investmentvermögens durch eine Investmentaktiengesellschaft
Hat das Investmentvermögen die Organisationsform einer Investmentaktiengesellschaft, ist der Anleger Aktionär. Seine konkrete Rechtsstellung richtet sich nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen und der Satzung der Investmentaktiengesellschaft. Soweit keine separate schuldrechtliche Vereinbarung über die Erbringung einer besonderen Verwaltungsleistung besteht, ist insofern kein Leistungsaustausch zwischen der Investmentaktiengesellschaft und ihren Aktionären anzunehmen. Der Anspruch auf die Verwaltungsleistung ergibt sich aus der Gesellschafterstellung. Die Verwaltung des Investmentvermögens durch die Investmentaktiengesellschaft ist insoweit ein nicht steuerbarer Vorgang.

Auslagerung von Verwaltungstätigkeiten durch eine Kapitalanlagegesellschaft
Beauftragt eine Kapitalanlagegesellschaft einen Dritten mit der Verwaltung des Sondervermögens, erbringt dieser eine Leistung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft, indem er die ihr insoweit obliegende Pflicht erfüllt. Der Dritte wird ausschließlich aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zwischen ihm und der Kapitalanlagegesellschaft tätig, so dass er auch nur ihr gegenüber zur Leistung verpflichtet ist.

Auslagerung von Verwaltungstätigkeiten bei der Investmentaktiengesellschaft
Beauftragt die selbstverwaltete Investmentaktiengesellschaft einen Dritten mit der Wahrnehmung von Aufgaben, so erbringt der Dritte ihr gegenüber eine Leistung, da grundsätzlich der selbstverwalteten Investmentaktiengesellschaft die Anlage und die Verwaltung ihrer Mittel obliegt.

Beauftragt die fremdverwaltete Investmentaktiengesellschaft (§ 96 Abs. 4 InvG) eine Kapitalanlagegesellschaft mit der Verwaltung und Anlage ihrer Mittel, ist die Kapitalanlagegesellschaft Vertragspartnerin des von ihr mit bestimmten Verwaltungstätigkeiten beauftragten Dritten. Dieser erbringt somit auch nur gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft und nicht gegenüber der Investmentaktiengesellschaft eine Leistung.


Die Steuerbefreiung ist unabhängig davon anzuwenden, in welcher Rechtsform der Leistungserbringer auftritt. Für die Steuerbefreiung ist auch unerheblich, dass § 16 Abs. 2 InvG (Auslagerung) verlangt, dass bei der Übertragung der Portfolioverwaltung ein für Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassenes Unternehmen, das der öffentlichen Aufsicht unterliegt, benannt wird.


2. Ausgelagerte Verwaltungstätigkeiten als Gegenstand der Steuerbefreiung
Für Tätigkeiten im Rahmen der Verwaltung von Investmentvermögen, die nach § 16 Abs. 1 InvG auf ein anderes Unternehmen ausgelagert worden sind, kann ebenfalls die Steuerbefreiung in Betracht kommen. Zur steuerfreien Verwaltung gehören auch Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung eines Investmentvermögens durch einen außen stehenden Verwalter, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung dieser Sondervermögen spezifisch und wesentlich sind. Rein materielle oder technische Dienstleistungen, die in diesem Zusammenhang erbracht werden, wie z. B. die Zurverfügungstellung eines Datenverarbeitungssystems, fallen nicht unter die Steuerbefreiung. Ob die Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung eines Sondervermögens durch einen außen stehenden Verwalter ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden, ist danach zu beurteilen, ob die übertragenen Aufgaben für die Durchführung der Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaft/Investmentaktiengesellschaft unerlässlich sind und ob der außen stehende Verwalter die Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen hat. Vorbereitende Handlungen, bei denen sich die Kapitalanlagegesellschaft/Investmentaktiengesellschaft eine abschließende Entscheidung vorbehält, bilden regelmäßig nicht ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes.


Für die Beurteilung der Steuerbefreiung ist im Übrigen grundsätzlich ausschließlich die Art der ausgelagerten Tätigkeiten maßgebend und nicht die Eigenschaft des Unternehmens, das die betreffende Leistung erbringt. § 16 InvG ist insoweit für die steuerliche Beurteilung der Auslagerung ohne Bedeutung. Soweit Aufgaben der Kapitalanlage- bzw. Investmentgesellschaften von den Depotbanken wahrgenommen oder auf diese übertragen werden, die zu den administrativen Tätigkeiten der Kapitalanlage- bzw. Investmentaktiengesellschaft und nicht zu den Tätigkeiten als Verwahrstelle gehören, kann die Steuerbefreiung auch dann in Betracht kommen, wenn sie durch die Depotbanken wahrgenommen werden.


3. Steuerfreie Verwaltungstätigkeiten
Insbesondere folgende Tätigkeiten der Verwaltung eines Investmentvermögens durch die Kapitalanlagegesellschaft, die Investmentaktiengesellschaft oder die Depotbank sind steuerfrei nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG:

  • Portfolioverwaltung,
  • Ausübung des Sicherheitsmanagements (Verwalten von Sicherheiten, sog. Collateral Management, das im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften nach § 54 Abs. 2 InvG Aufgabe der Kapitalanlagegesellschaft ist),
  • Folgende administrative Leistungen, soweit sie nicht dem Anteilsvertrieb dienen:
    • Gesetzlich vorgeschriebene und im Rahmen der Fondsverwaltung vorgeschriebene Rechnungslegungsdienstleistungen (u. a. Fondsbuchhaltung und die Erstellung von Jahresberichten und sonstiger Berichte),
    • Beantwortung von Kundenanfragen und Übermittlung von Informationen an Kunden, auch für potentielle Neukunden,
    • Bewertung und Preisfestsetzung (Ermittlung und verbindliche Festsetzung des Anteilspreises),
    • Überwachung und Einhaltung der Rechtsvorschriften (u. a. Kontrolle der Anlagegrenzen und der Marktgerechtigkeit),
    • Führung des Anteilinhaberregisters,
    • Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gewinnausschüttung,
    • Ausgabe und Rücknahme von Anteilen (diese Aufgabe wird nach § 23 Abs. 1 InvG von der Depotbank ausgeführt),
    • Erstellung von Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand und Zertifikate, ausge-nommen Erstellung von Steuererklärungen),
    • Führung gesetzlich vorgeschriebener und im Rahmen der Fondsverwaltung vor-geschriebener Aufzeichnungen,
    • die aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Prospekterstellung.

Wird von einem außen stehenden Dritten, auf den Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, nur ein Teil der Leistungen aus dem vorstehenden Leistungskatalog erbracht, kommt die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn die erbrachte Leistung ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bildet und für die Verwaltung eines Investmentvermögens spezifisch und wesentlich ist. Für die vorgenannten administrativen Leistungen kommt im Fall der Auslagerung auf einen außen stehenden Dritten die Steuerbefreiung nur in Betracht, wenn alle Leistungen insgesamt auf den Dritten ausgelagert worden sind. Erbringt eine Kapitalanlagegesellschaft, eine Investmentaktiengesellschaft oder eine Depotbank Verwaltungsleistungen bezüglich des ihr nach dem InvG zugewiesenen Investmentvermögens, kann die Steuerbefreiung unabhängig davon in Betracht kommen, ob ggf. nur einzelne Verwaltungsleistungen aus dem vorstehenden Leistungskatalog erbracht werden.


4. Steuerpflichtige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung
Insbesondere folgende Tätigkeiten können nicht als Tätigkeiten der Verwaltung eines Investmentvermögens angesehen werden und fallen daher nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG, soweit sie nicht Nebenleistungen zu einer nach Rz. 7 steuerfreien Tätigkeit sind:

  • Erstellung von Steuererklärungen,
  • Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Portfolioverwaltung wie allgemeine Rechercheleistungen, insbesondere
    • die planmäßige Beobachtung der Wertpapiermärkte,
    • die Beobachtung der Entwicklungen auf den Märkten,
    • das Analysieren der wirtschaftlichen Situation in den verschiedenen Währungszonen, Staaten oder Branchen,
    • die Prüfung der Gewinnaussichten einzelner Unternehmen,
    • die Aufbereitung der Ergebnisse dieser Analysen.
  • Beratungsleistungen mit oder ohne konkrete Kauf- oder Verkaufsempfehlungen,
  • Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Anteilsvertrieb, wie z. B. die Erstellung von Werbematerialien.

5. Andere steuerpflichtige Tätigkeiten
Nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG steuerfrei sind insbesondere alle Leistungen der Depotbank als Verwahr- oder Kontrollstelle gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft. Dies sind insbesondere folgende Leistungen:

  • Verwahrung der Vermögensgegenstände des Sondervermögens; hierzu gehören z. B.:
    • die Verwahrung der zu einem Sondervermögen gehörenden Wertpapiere, Einlagen-zertifikate und Bargeldbestände in gesperrten Depots und Konten,
    • die Verwahrung von als Sicherheiten für Wertpapiergeschäfte oder Wertpapier-Pensionsgeschäfte verpfändeten Wertpapieren oder abgetretenen Guthaben bei der Depotbank oder unter Kontrolle der Depotbank bei einem geeigneten Kreditinstitut,
    • die Übertragung der Verwahrung von zu einem Sondervermögen gehörenden Wert-papieren an eine Wertpapiersammelbank oder an eine andere in- oder ausländische Bank,
    • die Unterhaltung von Geschäftsbeziehungen mit Drittverwahrern;
  • Leistungen zur Erfüllung der Zahlstellenfunktion,
  • Einzug und Gutschrift von Zinsen und Dividenden,
  • Mitwirkung an Kapitalmaßnahmen und der Stimmrechtsausübung,
  • Abwicklung des Erwerbs und Verkaufs der Vermögensgegenstände inklusive Abgleich der Geschäftsdaten mit dem Broker; hierbei handelt es sich nicht um Verwaltungstätigkeiten, die von der Kapitalanlagegesellschaft auf die Depotbank übertragen werden könnten, sondern um Tätigkeiten der Depotbank im Rahmen der Verwahrung der Vermögens-gegenstände;
  • Leistungen der Kontrolle und Überwachung, die gewährleisten, dass die Verwaltung des Investmentvermögens nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften erfolgt, wie ins-besondere
    • Kontrolle der Ermittlung und der verbindlichen Feststellung des Anteilspreises,
    • Kontrolle der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,
    • Erstellung aufsichtsrechtlicher Meldungen, z. B. Meldungen, zu denen die Depotbank verpflichtet ist.

6. Ort der Dienstleistung / Option / Vorsteuerabzug
Der Ort der Verwaltung von Investmentvermögen richtet sich für vor dem 1. Januar 2010 ausgeführte Umsätze nach § 3a Abs. 1 oder 3 und 4 Nr. 6 Buchst. a UStG bzw. für nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführte Umsätze nach § 3a Abs. 1, 2 oder 4 Sätze 1 und 2 Nr. 6 Buchst. a UStG.


Bezüglich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG ist keine Option zur Steuer-pflicht möglich (vgl. § 9 UStG.)


Der Umsatz nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG führt gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug.


II.

Hintergrund
1. Gemeinschaftsrecht
Nach § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG ist (neben der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes) die Verwaltung von Investmentvermögen nach dem InvG umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung beruht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten „die Verwaltung von durch die Mitgliedstaaten als solche definierten Sondervermögen“. Ziel und Rechtfertigung dieser Steuerbefreiung ist es insbesondere, Kleinanlegern die Geldanlage in Investmentfonds zu erleichtern. Kleinanleger sollen nicht benachteiligt werden. Die Bestimmung soll die steuerliche Neutralität in Bezug auf die Wahl zwischen unmittelbarer Anlage in Wertpapieren und der Einschaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen gewährleisten (vgl. EuGH-Urteil vom 4. Mai 2006, Rs. C-169/04, Abbey National, Randnr. 62). Diese Organismen erlauben es privaten Anlegern, in breite Anlageportfolios zu investieren und damit das Börsenrisiko zu verringern (vgl. EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007, Rs. C-363/05, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust plc, The Association of Investment Trust Companies, Randnr. 50). Gäbe es die Befreiung nicht, wären Besitzer von Anteilen an Investmentfonds steuerlich stärker belastet als Anleger, die ihr Geld unmittelbar in Aktien oder anderen Wertpapieren anlegen und keine Leistungen einer Fondsverwaltung in Anspruch nehmen. Gerade für Kleinanleger ist die Anlage in Investmentfonds von besonderer Bedeutung. Wegen des geringen Anlagevolumens, über das sie verfügen, ist es ihnen nur eingeschränkt möglich, ihr Geld breit gestreut unmittelbar in Wertpapieren anzulegen; zudem verfügen sie oftmals nicht über die nötigen Kenntnisse für den Vergleich und die Auswahl der Wertpapiere. Diese Gruppe von Geldanlegern hat kaum Möglichkeiten, die Tätigkeit eines Fonds selbst zu kontrollieren und ist daher in besonderem Maße auf gesetzlich vorgesehene Schutzmechanismen angewiesen.


Die Mitgliedstaaten haben bei der Definition der in ihrem Hoheitsgebiet angesiedelten Fonds, die für die Zwecke der Steuerbefreiung nach Artikel 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL unter den Begriff „Sondervermögen“ fallen, ein Ermessen (vgl. EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007, Rs. C-363/05, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust plc, The Association of Investment Trust Companies, Randnr. 54). Bei der Ausübung dieses Ermessens müssen die Mitgliedstaaten aber das mit der Befreiung verfolgte Ziel beachten, das darin besteht, insbesondere Kleinanlegern die Anlage in Wertpapieren über Organismen für gemeinsame Anlagen durch den Wegfall der Mehrwertsteuerkosten zu erleichtern. Ferner haben die Mitgliedstaaten den Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu beachten, wonach gleichartige und infolgedessen miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen. Die Vorschrift stellt daher auf verwaltete Sondervermögen unabhängig von deren Rechtsform ab. Unter diese Bestimmung fallen also sowohl Organismen für gemeinsame Anlagen in Vertrags- oder Trustform als auch solche in Satzungsform (vgl. EuGH-Urteil vom 4. Mai 2006, Rs. C-169/04, Abbey National, Randnr. 53). Außerdem umfasst der Begriff des Sondervermögens im Hinblick auf die Einhaltung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer sowohl offene als auch geschlossene Investmentfonds (vgl. EuGH-Urteil vom 28. Juni 2007, Rs. C-363/05, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust plc, The Association of Investment Trust Companies, Randnr. 29).


Zwar harmonisiert die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9), die innerstaatlichen Regelungen für Investmentfonds. Sie erlaubt jedoch keine zwingenden Rückschlüsse darauf, welche Organismen von der Steu-erbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL erfasst werden können. Gleichwohl können die Mitgliedstaaten nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 85/611/EWG fallende Formen von Investmentfonds von der Steuerbefreiung ausnehmen, soweit dies mit dem Neutralitätsgrundsatz und dem Normzweck der Befreiungsvorschrift vereinbar ist.


Der Begriff der „Verwaltung“ von Sondervermögen stellt einen autonomen Begriff des Gemeinschaftsrechts dar, dessen Inhalt die Mitgliedstaaten nicht verändern können. Unter den Begriff „Verwaltung“ fallen die Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung der Sondervermögen durch einen außenstehenden Verwalter, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden und für die Verwaltung dieser Sondervermögen spezifisch und wesentlich sind. Spezifisch für die Verwaltung von Sondervermögen sind nach der Rechtsprechung des EuGH neben den Aufgaben der Anlageverwaltung auch die administrativen Aufgaben, die in Anhang II der Richtlinie 85/611/EWG - zweiter Spiegelstrich - unter der Überschrift „Administrative Tätigkeiten“ aufgeführt sind (vgl. EuGH-Urteil vom 4. Mai 2006, Rs. C-169/04, Abbey National, Randnr. 64). Nicht spezifisch für die Verwaltung von Sondervermögen sind dagegen die Aufgaben des Vertriebs entsprechend dem dritten Spiegelstrich in Anhang II der Richtlinie 85/611/EWG. Um ein eigenständiges Ganzes zu bilden, dürfen die Dienstleistungen des außenstehenden Verwalters nicht nur in einzelnen Hilfstätigkeiten bestehen. Insofern reicht es nicht aus, dass eine bestimmte erbrachte Tätigkeit in Anhang II der Richtlinie 85/611/EWG aufgeführt ist. Für das Vorliegen eines eigenständigen Ganzen ist vielmehr erforderlich, dass der außenstehende Verwalter eine Gesamtheit von Leistungen übernimmt, die einen wesentlichen Teil aller bei der Fondsverwaltung anfallenden Aufgaben ausmacht. So fallen nicht unter den Begriff der Verwaltung von Sondervermögen im Sinne von Artikel 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL die Leistungen, die den Aufgaben einer Verwahrstelle im Sinne der Artikel 7 Absätze 1 und 3 sowie 14 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen. Diese Aufgaben dienen nicht der Verwaltung der Organismen für gemeinsame Anlagen, sondern der Kontrolle und Überwachung von deren Tätigkeit. Rein materielle oder technische Dienstleistungen wie z. B. die Zurverfügungstellung eines Datenverarbeitungssystems werden von dem Begriff der „Verwaltung“ ebenfalls nicht erfasst (vgl. EuGH-Urteil vom 4. Mai 2006, Rs. C-169/04, Abbey National, Randnr. 71). Hinweis: Die Richtlinie 85/611/EWG wird mit Wirkung vom 1. Juli 2011 aufgehoben und durch die Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) - Neufassung - (ABl. EU 2009 Nr.- L 302 S.32) ersetzt.


Zwar sind in erster Linie Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit, also Fonds in Vertrags- oder Trustform, auf Verwaltungsleistungen eines externen Fondsverwalters angewiesen. Investmentgesellschaften in Satzungsform können sich dagegen prinzipiell auch ohne Einschaltung eines Dritten selbst verwalten. Soweit Investmentfonds in Satzungsform dennoch einen externen Fondsverwalter einschalten, befinden sie sich in der gleichen Lage wie Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit.


Bei den nach dem Gemeinschaftsrecht begünstigten Sondervermögen handelt es sich unabhängig von ihrer Rechtsform um Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Umsätze darin bestehen, beim Publikum beschaffte Gelder nach dem Prinzip der Risikostreuung für gemeinsame Rechnung in Wertpapieren anzulegen. Das Gemeinschaftsrecht schließt seinem Wortlaut nach nicht grundsätzlich aus, dass sich eine steuerfreie Verwaltung von Sondervermögen im Sinne von Artikel 135 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL in verschiedene Dienstleistungen aufteilen lässt, die auch dann in den Genuss der dort vorgesehenen Befreiung gelangen können, wenn sie von einem außenstehenden Verwalter erbracht werden (vgl. EuGH-Urteil vom 4. Mai 2006, Rs. C-169/04, Abbey National, Randnr. 67).


2. Nationales Recht
Die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG erstreckt sich auf „die Verwaltung von Investmentvermögen nach dem Investmentgesetz“. Das InvG ist (u. a.) anzuwenden auf inländische Investmentvermögen, soweit diese in Form von Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 InvG gebildet werden (§ 1 Satz 1 Nr. 1 InvG). Ausländische Investmentvermögen sind Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2 InvG, die dem Recht eines anderen Staates unterstehen (§ 2 Abs. 8 InvG).


Hintergrund
Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 InvG sind Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Abs. 4 InvG angelegt sind (§ 1 Satz 2 InvG). Investmentfonds sind von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Publikums-Sondervermögen nach den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG und sonstige Publikums- oder Spezial-Sondervermögen (§ 2 Abs. 1 InvG).


Sondervermögen sind inländische Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe des InvG und den Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden, und bei denen die Anleger das Recht zur Rückgabe der Anteile haben (§ 2 Abs. 2 InvG). Spezial-Sondervermögen sind Sondervermögen, deren Anteile aufgrund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden. Alle übrigen Sondervermögen sind Publikums-Sondervermögen (§ 2 Abs. 3 InvG).


Investmentaktiengesellschaften sind Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand nach der Satzung auf die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage in Vermögensgegenständen nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10 und 11 InvG beschränkt ist und bei denen die Anleger das Recht zur Rückgabe ihrer Aktien haben (§ 2 Abs. 5 Satz 1 InvG).


Kapitalanlagegesellschaften sind Unternehmen, deren Hauptzweck in der Verwaltung von inländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 InvG oder in der Verwaltung von inländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 InvG und der individuellen Vermögensverwaltung besteht (§ 2 Abs. 6 InvG). Die Kapitalanlagegesellschaft darf neben der Verwaltung von Investmentvermögen nur die in § 7 Abs. 2 Nr 1 bis 7 InvG abschließend aufgezählten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen (§ 7 Abs. 2 Einleitungssatz InvG).


Mit der Verwahrung von Investmentvermögen sowie den sonstigen Aufgaben nach Maßgabe der §§ 24 bis 29 InvG hat die Kapitalanlagegesellschaft ein Kreditinstitut als Depotbank zu beauftragen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 InvG). Depotbanken sind Unternehmen, die die Verwahrung und Überwachung von Investmentvermögen ausführen (§ 2 Abs. 7 InvG).


Nach Art. 7 Abs. 3 Buchst. a und b der der Richtlinie 85/611/EWG muss die Verwahrstelle u. a. dafür sorgen, dass die Ausgabe und die Rücknahme sowie die Berechnung des Wertes der Anteile den gesetzlichen Vorschriften oder Vertragsbedingungen gemäß erfolgt. Demgemäß bestimmt § 27 Abs. 1 Nr. 1 InvG, dass die Depotbank im Rahmen ihrer Kontrollfunktion dafür zu sorgen hat, dass die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und die Ermittlung des Wertes der Anteile den Vorschriften des InvG und den Vertragsbedingungen entsprechen. Die Ausgabe und die Rücknahme der Anteile hat die Depotbank selbst vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 InvG). Die Bewertung der Anteile wird entweder von der Depotbank unter Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft oder nur von der Kapitalanlagegesellschaft vorgenommen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InvG).


Die Aufgaben, die für die Durchführung der Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaft wesentlich sind, können zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung auf ein anderes Unterneh-men (Auslagerungsunternehmen) ausgelagert werden. Das Auslagerungsunternehmen muss unter Berücksichtigung der ihm übertragenen Aufgaben über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die übernommenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Die Auslagerung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Kapitalanlagegesellschaft in keiner Weise beeinträchtigen; insbesondere darf sie weder die Kapitalanlagegesellschaft daran hindern, im Interesse ihrer Anleger zu handeln, noch darf sie verhindern, dass das Sondervermögen im Interesse der Anleger verwaltet wird (§ 16 Abs. 1 InvG).


Die Depotbank darf der Kapitalanlagegesellschaft aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Konten nur die für die Verwaltung des Sondervermögens zustehende Vergütung und den ihr zustehenden Ersatz von Aufwendungen auszahlen (§ 29 Abs. 1 InvG). Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vertragsbedingungen anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf Grund welcher Berechnung die Vergütungen und Aufwendungserstattungen aus dem Sondervermögen an sie, die Depotbank und Dritte zu leisten sind (§ 41 Abs. 1 Satz 1 InvG.


III.

Anwendungsregelung


Dieses Schreiben ist in allen offenen Steuerfällen anzuwenden. Abschnitt 69 Abs. 1 UStR ist, soweit er zu diesem Schreiben im Widerspruch steht, nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Zum Artikel

Veröffentlicht: 04.05.2010

Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7100/08/10011 :009 - (2010/0323351)


Der BFH hat mit Urteil vom 15. Januar 2009 - V R 9/061 - entschieden, dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt, die als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG (seit 1. Januar 2010 § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG) steuerbar ist. Die Leistung wird auch dann am Belegenheitsort des Hotels ausgeführt, wenn es sich um Leistungen eines Reiseorganisators gegenüber anderen Unternehmern handelt.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Das BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 - V R 9/06 - ist bezüglich der Aussage, dass die Verpflegungsleistung eine Nebenleistung zur Übernachtungsleistung ist, nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden.

Zur Begründung führt der BFH aus, dass die Verpflegung im Vergleich zur Unterbringung einen nur geringen Teil des Pauschalentgelts ausmache, da der auf die Verpflegung entfallende Anteil bezogen auf Unterbringung und Verpflegung als Gesamtleistung nur 12,5 v. H. betrage. Außerdem gehöre die Verpflegung zu den traditionellen Aufgaben eines Hoteliers, wie bereits die in Zusammenhang mit Unterbringungsleistungen allgemein gebräuchlichen Begriffe „Halbpension“ und „Vollpension“ zeigen würden.

Allein die vom BFH angeführten Kriterien sind zur Beurteilung der Verpflegungsleistung als Nebenleistung nicht ausreichend. Vielmehr ist entsprechend den Regelungen in Abschnitt 29 Abs. 5 Umsatzsteuer-Richtlinien in der Regel davon auszugehen, dass die Verpflegungsleistung - beginnend beim Frühstück, über die Halb- und Vollpension bis hin zur „all-inclusive“- Verpflegung - für den Leistungsempfänger einen eigenen Zweck darstellt. Die Verpflegungsleistung dient nicht nur dazu, die Übernachtungsleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Übernachtungsleistungen werden häufig ohne Verpflegungsleistungen (selbst ohne Frühstück) angeboten. Art und Umfang der Verpflegungsleistungen sind in der Regel vom Hotelgast frei wähl- und buchbar.

Die Verpflegungsleistung wird als selbständige Leistung bis zum 31. Dezember 2009 an dem Ort ausgeführt, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (vgl. § 3a Abs. 1 UStG a.F.). Seit dem 1. Januar 2010 richtet sich der Ort gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b UStG nach dem Ort, an dem die Verpflegungsleistung vom Unternehmer tatsächlich erbracht wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Zum Artikel

Veröffentlicht: 03.05.2010

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7134/07/10003 - 2010/0335434


Seit 1. Juli 2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (Artikel 787 ZK-DVO). Die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung wird durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt. In Deutschland steht hierfür seit dem 1. August 2006 das IT-System ATLAS-Ausfuhr zur Verfügung. Die Pflicht zur Abgabe elektronischer Anmeldungen betrifft alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen-, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr).

Die Ausfuhrzollstelle (AfZSt) überführt die elektronisch angemeldeten Waren in das Ausfuhrverfahren und übermittelt der angegebenen Ausgangszollstelle (AgZSt) vorab die Angaben zum Ausfuhrvorgang. Über das europäische IT-System AES (Automated Export System)/ECS (Export Control System) kann die AgZSt, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie sich befindet, anhand der Registriernummer der Ausfuhranmeldung (MRN - Movement Reference Number) den Ausfuhrvorgang aufrufen und den körperlichen Ausgang der Waren überwachen. Die AgZSt vergewissert sich u. a., dass die gestellten Waren den angemeldeten entsprechen, und überwacht den körperlichen Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Der körperliche Ausgang der Waren ist der AfZSt durch die AgZSt mit der „Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis“ unmittelbar anzuzeigen. Weder im nationalen noch im europäischen Zollrecht existiert eine Differenzierung zwischen Beförderungs- und Versendungsfällen. Für alle elektronisch angemeldeten Waren übersendet die AgZSt der AfZSt die Nachricht „Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis“.

Der Nachrichtenaustausch zwischen den Teilnehmern und den Zolldienststellen wird im IT-Verfahren ATLAS mit EDIFACT-Nachrichten (EDIFACT = Electronic Data Interchange For Administration, Commerce and Transport - Branchenübergreifender internationaler Standard für das Format elektronischer Daten im Geschäftsverkehr) durchgeführt, die auf EDIFACT-Nachrichtentypen basieren. Die (deutsche) AfZSt erledigt den Ausfuhrvorgang auf Basis der von der AgZSt übermittelten „Ausgangsbestätigung“ dadurch, dass sie dem Ausführer/Anmelder elektronisch den „Ausgangsvermerk“ (Artikel 796e ZK-DVO) als pdf-Dokument (Anlage 1) übermittelt. Der „Ausgangsvermerk“ beinhaltet die Daten der ursprünglichen Ausfuhranmeldung, ergänzt um die zusätzlichen Feststellungen und Ergebnisse der AfZSt. Der belegmäßige Nachweis der Ausfuhr wird daher zollrechtlich in allen Fällen (Beförderungs- und Versendungsfällen) durch den „Ausgangsvermerk“ erbracht.

Von dem seit 1. Juli 2009 geltenden elektronischen Nachrichtenaustauschverfahren sind -aus zollrechtlicher Sicht -Abweichungen nur zulässig

  • im Ausfall- und Sicherheitskonzept (erkennbar am Stempelabdruck „ECS/AES Notfallverfahren“). Hier wird das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers, ein Handelsbeleg oder ein Verwaltungspapier als schriftliche Ausfuhranmeldung verwendet,
  • im Ausfall- und Sicherheitskonzept (erkennbar am Stempelabdruck „ECS/AES Notfallverfahren“). Hier wird das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers, ein Handelsbeleg oder ein Verwaltungspapier als schriftliche Ausfuhranmeldung verwendet,

Nur in diesen Fällen wird die vom Ausführer/Anmelder vorgelegte Ausfuhranmeldung von der AgZSt auf der Rückseite mit Dienststempelabdruck versehen.

Geht die Nachricht „Ausgangsbestätigung/Kontrollergebnis“ der AgZSt bei der AfZSt - aus welchen Gründen auch immer - nicht ein, kann das Ausfuhrverfahren nicht automatisiert mit dem pdf-Dokument „Ausgangsvermerk“ erledigt werden. Das Gemeinschaftszollrecht sieht in diesen Fällen eine Überprüfung des Ausfuhrvorgangs vor (Artikel 796d und 796e ZK-DVO). Sofern der Ausfuhrvorgang weder verwaltungsintern noch durch den Anmelder/Ausführer geklärt werden kann, wird die ursprüngliche Ausfuhranmeldung für ungültig erklärt. Wird durch die Recherchen der AgZSt der Ausgang bestätigt, erstellt die AfZSt einen per EDIFACT-Nachricht übermittelten „Ausgangsvermerk“. Legt der Anmelder/Ausführer einen sog. Alternativnachweis vor, erstellt die AfZSt ebenfalls einen per EDIFACT-Nachricht übermittelten „Alternativ-Ausgangsvermerk“.

Als weiterer Modernisierungsschritt des Gemeinschaftszollrechts wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2009 die Vorschriften über die Binnengrenzen überschreitenden Abfertigungsmöglichkeiten im Rahmen einer sog. einzigen Bewilligung auch auf das Ausfuhrverfahren ausgedehnt (Verordnung [EG] Nr. 1192/2008 der Kommission vom 17. November 2008, ABl. EU 2008 Nr. L 329). Mit dieser zentralisierten Zollabwicklung werden der Ort, an dem sich die Waren befinden und der Ort, an dem die Ausfuhranmeldung abgegeben wird, Mitgliedstaaten übergreifend entkoppelt. Die einzige Bewilligung ist für Unternehmen von Bedeutung, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz haben, weitere Betriebsstätten unterhalten. Ein Unternehmen, das von mehreren Warenorten in der EU seine Ausfuhren tätigt, kann die Ausfuhrsendung zentral in dem Mitgliedstaat anmelden, in dem sich seine Hauptbuchhaltung befindet. Für den Nachrichtenaustausch im EDV-gestützten Ausfuhrsystem bedeutet dies, dass der elektronische Ausfuhrvorgang in dem Mitgliedstaat begonnen und erledigt wird, in dem die ursprüngliche elektronische Anmeldung abgegeben wurde und zwar unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sich die Waren im Anmeldezeitpunkt befanden. Zwar müssen in allen Mitgliedstaaten die Anmelder/Ausführer gemäß Artikel 796e ZK-DVO über den körperlichen Ausgang der Waren per EDIFACT-Nachricht unterrichtet werden; ob - wie in Deutschland - dazu zusätzlich noch ein pdf-Dokument beigefügt wird, obliegt der Entscheidung des Mitgliedstaates, in dem der elektronische Ausfuhrvorgang begonnen und erledigt wird. Zur Umsetzung dieses neuen Instruments fehlt es den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten zurzeit noch an den technischen Voraussetzungen für einen elektronischen Datenaustausch zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten. Einzige Bewilligungen werden deshalb - je nach betroffenem Waren- und Länderkreis - nur eingeschränkt erteilt. Vor dem 1. Januar 2009 erteilte Bewilligungen genießen jedoch Bestandsschutz, müssen aber an die geänderte Rechtslage angepasst werden.

Die Lieferung von Gegenständen, die durch den liefernden Unternehmer oder den Abnehmer in das Drittlandsgebiet oder in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete (insbesondere in die Freihäfen) befördert oder versendet werden, ist bei Vorliegen aller Voraussetzungen als Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG). Die Voraussetzungen dafür müssen sich u. a. aus entsprechenden Belegen - Ausfuhrnachweis in Form einer Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle, eines Versendungsbelegs oder eines sonstigen handelsüblichen Belegs - ergeben (§ 6 Abs. 3 UStG, §§ 8 ff. UStDV).

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zum belegmäßigen Nachweis der Ausfuhr in den Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung mittels dem EDV-gestützten Ausfuhrverfahren (ATLAS-Ausfuhr) auf elektronischem Weg erfolgt, Folgendes:

1. Ausfuhranmeldung im elektronischen Ausfuhrverfahren

Das durch die AfZSt an den Anmelder/Ausführer per EDIFACT-Nachricht übermittelte pdf-Dokument „Ausgangsvermerk“ gilt als Beleg i. S. des § 9 Abs. 1 UStDV oder des § 10 Abs. 1 UStDV und ist als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anzuerkennen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gegenstand der Ausfuhr vom Unternehmer oder vom Abnehmer befördert oder versendet wird.

Hat der Unternehmer statt des Ausgangsvermerks einen von der AfZSt erstellten „Alternativ-Ausgangsvermerk“, gilt dieser nur in Verbindung mit den Belegen im Sinne des § 9 Abs. 1 oder des § 10 UStDV als Ausfuhrnachweis. Abschnitt 132 Abs. 6 UStR ist entsprechend anzuwenden.

Liegt dem Unternehmer weder ein „Ausgangsvermerk“ noch ein „Alternativ-Ausgangsvermerk“ vor, kann er den Belegnachweis in Versendungsfällen entsprechend § 10 UStDV, in Beförderungsfällen entsprechend Abschnitt 132 Abs. 6 UStR führen. Nachweise in ausländischer Sprache, insbesondere Einfuhrverzollungsbelege aus dem Drittlandsgebiet, können grundsätzlich nur in Verbindung mit einer amtlich anerkannten Übersetzung anerkannt werden. Zahlungsnachweise oder Rechnungen (Artikel 796 da Nr. 4 Buchst. b ZK-DVO) können grundsätzlich nicht als Nachweise anerkannt werden.

Die Unternehmen haben die mit der Zollverwaltung ausgetauschten EDIFACT-Nachrichten zu archivieren (§ 147 Abs. 6 und § 147 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 AO).

2. Ausfuhranmeldung außerhalb des elektronischen Ausfuhrverfahrens

In Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren durchgeführt werden kann (bei Ausfall der IT-Systeme), wird - wie bisher - das Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung (= Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers -Einheitspapier Ausfuhr/ Sicherheit, Zollvordruck 033025 oder Einheitspapier, Zollvordruck 0733 mit Sicherheitsdokument, Zollvordruck 033023) oder ein Handelspapier (z. B. Rechnung) oder ein Verwaltungspapier (z. B. das begleitende Verwaltungsdokument, das bei der Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung anstelle des Exemplars Nr. 3 des Einheitspapiers verwendet wird) als Nachweis der Beendigung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens verwendet. Dieser Beleg wird als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt, wenn die Ausfuhrbestätigung durch einen Vermerk (Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum) auf der Rückseite des Exemplars Nr. 3 der Ausfuhranmeldung oder des Handels- oder Verwaltungspapiers angebracht ist. Dieser Beleg muss im Fall des Ausfallkonzepts außerdem den Stempelabdruck „ECS/AES Notfallverfahren“ tragen, da im Ausfallkonzept stets alle anstelle einer elektronischen Ausfuhranmeldung verwendeten schriftlichen Ausfuhranmeldungen mit diesem Stempelabdruck versehen werden. Das Ausfuhrbegleitdokument (ABD) ist nicht als Ausfuhrnachweis geeignet, weil es von der AgZSt weder abgestempelt noch zurückgegeben wird.

In Fällen, in denen die Ausfuhranmeldung weiterhin nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren erfolgt (bei Ausfuhren mit mündlicher oder konkludenter Anmeldung in Fällen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung bzw. bei Ausfuhranmeldungen bis zu einem Warenwert von 1.000 €), wird - ebenfalls wie bisher - auf andere Weise als mit dem Exemplar Nr. 3 der Ausfuhranmeldung (= Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers) der Ausgang der Ware überwacht. Wird hierfür ein handelsüblicher Beleg (z. B. Frachtbrief, Rechnung, Lieferschein) verwendet, wird er als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anerkannt, wenn die Ausfuhrbestätigung durch einen Vermerk (Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum) auf der Rückseite angebracht ist.

Der Ausfuhrnachweis kann vom Unternehmer in Beförderungsfällen (§ 9 UStDV), in Versendungsfällen (§ 10 UStDV), bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen (§ 11 UStDV) und bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 12 UStDV) in der zuvor beschriebenen Form geführt werden.

3. Ausfuhr von Kraftfahrzeugen

Die vorstehenden Regelungen gelten bei der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen entsprechend. Bei der Ausfuhr von für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen ist anhand der Codierung 9DEG (Internationaler Zulassungsschein liegt vor und Ausfuhrkennzeichen ist angebracht) erkennbar, dass der Ausgangsvermerk für Umsatzsteuerzwecke anerkannt werden kann.

4. Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr

Die Regelungen unter 1. gelten für Ausfuhrnachweise bei der Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr entsprechend. Die Sonderregelungen in Abschnitt 142 Abs. 1 Satz 3 sowie Absätze 2 und 3 UStR können weiterhin angewendet werden.

5. Ausfuhranmeldungen im Rahmen der einzigen Bewilligung

Bei Ausfuhranmeldungen, die im Rahmen der „ausländischen“ einzigen Bewilligung bei einer für den Ausführer/Anmelder zuständigen AfZSt in Deutschland abgegeben werden, gilt Folgendes:
Zwar müssen in allen Mitgliedstaaten die Anmelder/Ausführer gemäß Artikel 796e ZK-DVO über den körperlichen Ausgang der Waren per EDIFACT-Nachricht unterrichtet werden; ob - wie in Deutschland - dazu zusätzlich noch ein pdf-Dokument beigefügt wird, obliegt der Entscheidung der Mitgliedstaaten.

Beispiel:
Ein Unternehmen hat seine Hauptbuchhaltung in den Niederlanden und unterhält Waren-orte in den Niederlanden und in Deutschland. Die Ausfuhranmeldung erfolgt über das niederländische IT-System DSU auch für die in Deutschland befindlichen Waren. Im deutschen IT-System ATLAS-Ausfuhr kann von der für den Warenort zuständigen AfZSt kein pdf-Dokument „Ausgangsvermerk“ erzeugt werden.

In diesen Fällen ist die vom Unternehmer ausgedruckte, von der ausländischen Zolldienststelle erhaltene EDIFACT-Nachricht über den körperlichen Ausgang der Waren als Beleg i. S. des § 9 Abs. 1 UStDV oder des § 10 Abs. 1 UStDV und als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke anzuerkennen, wenn der Unternehmer zusammen mit dem Ausdruck über Aufzeichnungen/Dokumentationen verfügt, dass er die Nachricht von der ausländischen Zolldienststelle erhalten hat. Zusätzlich muss der Unternehmer die Verbindung der Nachricht mit der entsprechenden Ausfuhranmeldung bei der ausländischen Zolldienststelle aufzeichnen.

Bei Ausfuhranmeldungen, die im Rahmen der „deutschen“ einzigen Bewilligung bei einer für den Ausführer/Anmelder zuständigen AfZSt in einem anderen Mitgliedstaat abgegeben werden, gilt Folgendes:

Der Ausführer/Anmelder erhält für alle Waren, die er über das deutsche IT-System ATLAS angemeldet hat, ein pdf-Dokument „Ausgangsvermerk“.

Beispiel:
Ein Unternehmen hat seine Hauptbuchhaltung in Deutschland und unterhält Warenorte in den Niederlanden und in Deutschland. Die Ausfuhranmeldung erfolgt über das deutsche IT-System ATLAS-Ausfuhr auch für die in den Niederlanden befindlichen Waren. Anhand der Angabe in Feld 15a (Ausfuhr-/Versendungsland) des Ausgangsvermerks ist für die deutschen Finanzämter erkennbar, dass sich die Waren im Anmeldezeitpunkt in einem anderen Mitgliedstaat befanden.

Dieses Schreiben ist auf Ausfuhrlieferungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 bewirkt werden. Es wird nicht beanstandet, wenn der Unternehmer für vor dem 1. Juli 2010 ausgeführte Ausfuhrlieferungen den Nachweis entsprechend diesem Schreiben führt. Diesem Schreiben entgegenstehende Regelungen in Abschnitt 132 Abs. 1 bis 4 und 133 Abs. 4 UStR sind nicht mehr anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 17. Juli 2009 - IV B 9 - S 7134/07/10003 (2009/0473459) - (BStBl I S. 855) wird aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Zum Artikel

Mit Beschlüssen vom 15. Oktober 2009 - XI R 6/08 - und - XI R 37/08 - sowie vom 27. Oktober 2009 - V R 3/07 - und - V R 35/08 -1 hat der Bundesfinanzhof die genannten Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Zusammenhang mit der Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken vorgelegt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 16. Oktober 2008 - IV B 8 - S 7100/07/10050 (2008/0541679) - (BStBl I S. 949) sind vorbehaltlich der Randziffer 3 bis auf weiteres anzuwenden.

Die Bestuhlung in Kinos, Sporthallen und Stadien ist nicht als Verzehreinrichtung anzusehen, sofern keine zusätzlichen Vorrichtungen vorhanden sind, die den bestimmungsgemäßen Verzehr der Speisen und Getränke an Ort und Stelle ermöglichen. Getränkehalter, die das bloße Abstellen eines Getränks ermöglichen, sind keine zusätzlichen Vorrichtungen in diesem Sinne.

Die Regelung in Randziffer 3 ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. Juli 2010 ausgeführte Umsätze wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Bestuhlung nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 16. Oktober 2008 (a.a.O.) als Verzehreinrichtung ansieht.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Zum Artikel

Veröffentlicht: 18.03.2010

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7117/08/10001-03 - 2010/0213469


Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden zur Klarstellung die Rz. 13 und 19 des BMF-Schreibens vom 4. 9. 2009 - IV B 9 – S 7117/08/10001 (2009/0580334) - (BStBl I S. 1005) neu gefasst und das BMF-Schreiben um die neuen Rz. 19a und 19b ergänzt:

(7) Für Zwecke der Bestimmung des Leistungsorts werden nach § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen für die Umsatzbesteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe eine USt-IdNr. erteilt wurde – die also für umsatzsteuerliche Zwecke erfasst sind –, einem Unternehmer gleichgestellt. Hierunter fallen insbesondere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich hoheitlich tätig sind, aber auch juristische Personen, die nicht Unternehmer sind (z. B. eine Holding, die ausschließlich eine bloße Vermögensverwaltungstätigkeit ausübt). Ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen eine USt-IdNr. erteilt worden ist, müssen diese gegenüber dem leistenden Unternehmer verwenden, damit dieser die Leistungsortregelung des § 3a Abs. 2 UStG anwenden kann. Verwendet die nicht unternehmerisch tätige juristische Person als Leistungsempfänger keine USt-IdNr., hat der leistende Unternehmer nachzufragen, ob ihr eine solche Nummer erteilt worden ist.

Beispiel:
Der in Belgien ansässige Unternehmer U erbringt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts J mit Sitz in Deutschland eine Beratungsleistung. J verwendet für diesen Umsatz keine USt-IdNr. Auf Nachfrage teilt J dem U mit, ihr sei keine USt-IdNr. erteilt worden.

Da J angegeben hat, ihr sei keine USt-IdNr. erteilt worden, kann U davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG nicht erfüllt sind. Der Ort der Beratungsleistung des U an J liegt in Belgien (§ 3a Abs. 1 UStG).

Zur Bestimmung des Leistungsortes bei sonstigen Leistungen an juristische Personen, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind, vgl. Rz. 19 bis 19b.

(13) Bei Leistungsbezügen juristischer Personen des privaten Rechts, die sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätig sind, kommt es für die Frage der Ortsbestimmung darauf an, ob die Leistung für das Unternehmen ausgeführt worden ist. § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG findet in diesen Fällen keine Anwendung.

(13a) Bei Leistungsbezügen juristischer Personen des öffentlichen Rechts, die hoheitlich und im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art (§ 2 Abs. 3 UStG) unternehmerisch tätig sind, kommt es für die Frage der Ortsbestimmung darauf an, ob die Leistung für diese unternehmerische Tätigkeit ausgeführt worden ist. § 3a Abs. 2 Satz 3 UStG findet in diesen Fällen keine Anwendung. Haben die Gebietskörperschaften Bund und Länder für einzelne Organisationseinheiten (z.B. Ressorts, Behörden und Ämter) von der Vereinfachungsregelung in Abschnitt 282a Abs. 3 Satz 4 UStR Gebrauch gemacht, ist die jeweilige, der einzelnen Organisationseinheit erteilte USt-IdNr. bei Leistungsbezügen nicht zu verwenden, wenn dieser Leistungsbezug nicht für einen Betrieb gewerblicher Art sondern für den hoheitlichen Bereich erfolgt. Dies gilt entsprechend, wenn die Organisationseinheit ausschließlich hoheitlich tätig ist und ihr eine USt-IdNr. nur für Zwecke der Umsatzbesteuerung innergemeinschaftlicher Erwerbe erteilt wurde. Rz. 13 Satz 3 ist entsprechend nicht anzuwenden.

Beispiel:
Der in Luxemburg ansässige Unternehmer U erbringt an eine juristische Person des öffentlichen Rechts J mit Sitz in Deutschland eine Beratungsleistung ausschließlich für deren Hoheitsbereich. J hat neben dem hoheitlichen Bereich noch einen Betrieb gewerblicher Art, der für umsatzsteuerliche Zwecke erfasst und dem eine USt-IdNr. erteilt worden ist. J ist darüber hinaus für den hoheitlichen Bereich für Zwecke der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs eine besondere USt-IdNr. erteilt worden.

Da die Beratungsleistung für den hoheitlichen (nicht unternehmerischen) Bereich der J verwendet wird, ist deren Leistungsort nach § 3a Abs. 1 UStG in Luxemburg. J hat weder die ihr für Zwecke der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs erteilte USt-IdNr. noch die dem Betrieb gewerblicher Art erteilte USt-IdNr. zu verwenden.

Wird eine der Art nach unter § 3a Abs. 2 UStG fallende Leistung sowohl für den unternehmerischen als auch für den hoheitlichen Bereich der juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht, ist Rz. 14 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(13b) Soweit inländische und ausländische Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts untereinander entgeltliche sonstige Leistungen ausführen, gelten hinsichtlich der Umsatzbesteuerung solcher zwischenstaatlicher Leistungen deshalb die allgemeinen Regelungen zum Leistungsort. Der Leistungsort bestimmt sich bei zwischenstaatlichen Leistungen der Rundfunkanstalten nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn die die Leistung empfangende Rundfunkanstalt

  • Unternehmer ist und die Leistung entweder ausschließlich für den unternehmerischen oder sowohl für den unternehmerischen als auch nichtunternehmerischen Bereich bezogen wurde oder
  • eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person ist (siehe Rz. 7).
Ist die Rundfunkanstalt weder ein Unternehmer noch eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person, richtet sich der Leistungsort grundsätzlich nach § 3a Abs. 1 UStG. Bei den in Satz 2 genannten Fällen ist die inländische Rundfunkanstalt als Leistungsempfänger Steuerschuldner (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 UStG). Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwenden, wenn an den zwischenstaatlichen Leistungen eine andere ausländische Rundfunkorganisation, z. B. die European Broadcasting Union (EBU), beteiligt ist.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Zum Artikel

Veröffentlicht: 15.03.2010

Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7410/07/10015 - (2010/0190855)


Mit Urteil vom 19. November 2009 - V R 16/081 - hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Lieferung von selbst erzeugten landwirtschaftlichen Erzeugnissen auch dann noch der Besteuerung nach Durchschnittssätzen nach § 24 UStG unterliegt, wenn sie nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs erfolgt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG setzt weiterhin grundsätzlich voraus, dass der landwirtschaftliche Betrieb i. S. des § 24 Abs. 2 UStG noch bewirtschaftet wird. Leistungen, die nach Einstellung der Erzeugertätigkeit erbracht werden, unterliegen daher grundsätzlich den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes.

Randziffer 2 gilt nicht für nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführte Umsätze aus der Lieferung selbst erzeugter Produkte. Randziffer 2 gilt ebenfalls nicht für im engen sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe vorgenommenen Hilfsumsätze, sofern es sich dabei um Lieferungen handelt (z. B. Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen) und der Unternehmer das einzelne Wirtschaftsgut nach Einstellung der Erzeugertätigkeit nicht für die Ausführung von Umsätzen verwendet, die der Regelbesteuerung unterliegen. Insoweit entfällt eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG. Wird die landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit in mehreren Schritten aufgegeben und werden dabei nur vorübergehend die Tierbestandsgrenzen des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG überschritten, liegt insofern kein für die Besteuerung nach Durchschnittssätzen schädlicher Strukturwandel vor (vgl. Abschnitt 264 Abs. 2 Satz 9 UStR).

Sonstige Leistungen, die nach Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt werden, unterliegen der Regelbesteuerung, auch wenn die einzelne Leistung in der Sphäre des Leistungsempfängers zu dessen urproduktiver Tätigkeit beiträgt.

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 19. November 2009 - V R 16/08 - sind in den Fällen der Option nach § 24 Abs. 4 UStG nicht anzuwenden. Nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Optionserklärung ausgeführte Leistungen unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung, auch wenn dabei zuvor selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte veräußert oder Hilfsumsätze ausgeführt werden.

Soweit Abschnitt 217e Abs. 7 und Abschnitt 264 Abs. 5 UStR sowie das BMF-Schreiben vom 6. Juni 2007 - IV A 5 - S 7410/07/10015 (2007/0244405) - (a.a.O.) den Regelungen dieses Schreibens entgegen stehen, sind sie nicht mehr anzuwenden. Für vor dem 1. Juli 2010 ausgeführte Lieferungen selbst erzeugter landwirtschaftlicher Produkte sowie vor diesem Zeitpunkt ausgeführte Hilfsumsätze wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstandet, wenn der Unternehmer diese Umsätze der Besteuerung nach den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes unterwirft. Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 7 UStG ist zu beachten.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Zum Artikel

Veröffentlicht: 11.03.2010

Geschäftszeichen: IV D 3 - S 7279/09/10006 - 2010/0188031


Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden zur Klarstellung die Absätze 6 und 7 des BMF-Schreibens vom 16. Oktober 2009 – IV B 9 – S 7279/0 (2009/0670257) – (BStBl I S. 1295) zur Anwendung der Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt, wie folgt gefasst:

(6) Der Leistungsempfänger ist für an ihn erbrachte, in § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG genannte Leistungen nicht Steuerschuldner, wenn er nicht nachhaltig Bauleistungen selbst erbringt. Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt deshalb vor allem nicht für Nichtunternehmer sowie für Unternehmer mit anderen als den vorgenannten Umsätzen, z. B. Baustoffhändler, die ausschließlich Baumaterial liefern oder Unternehmer, wenn sie ausschließlich Lieferungen – und keine Werklieferungen im Sinne des § 3 Abs. 4 UStG – erbringen, die unter das GrEStG fallen.

(7) Bei Unternehmern (Bauträgern), die sowohl Umsätze erbringen, die unter das GrEStG fallen, als auch Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG, sind die allgemeinen Grundsätze des Abschnitts 182a Abs. 10 bis 16 UStR sowie der Absätze 1 bis 4 dieses Schreibens anzuwenden. Unternehmer, die eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs bebauen (z. B. Bauträger), sind danach nur dann für die von anderen Unternehmern an sie erbrachten Bauleistungen nicht Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, wenn die Bemessungsgrundlage der von ihnen getätigten Bauleistungen – einschließlich Grundstücksgeschäfte, soweit es sich um Werklieferungen (§ 3 Abs. 4 UStG) im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG handelt – nicht mehr als 10 % der Summe ihrer steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze beträgt (vgl. Absatz 3).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Zum Artikel

Veröffentlicht: 05.03.2010

Geschäftszeichen: - IV D 2 - S 7210/07/10003 -
- IV C 5 - S 2353/09/10008 - (2010/0166200) -


Durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) wurde § 12 Abs. 2 UStG um eine neue Nummer 11 ergänzt, nach der Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Die Steuerermäßigung gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Die Änderung ist am 1. Januar 2010 in Kraft getreten.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

 

I. Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Beherbergungsleistungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG) ab dem 1. Januar 2010

1.) Allgemeines

Die Steuerermäßigung ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 UStG auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführt werden. Beherbergungsleistungen werden mit ihrer Beendigung ausgeführt. Für die Bestimmung des Umsatzsteuersatzes kommt es allein auf das Ende der Beherbergungsleistung an, nicht jedoch auf den Zeitpunkt der Buchung, Rechnungsausstellung oder Zahlung. Soweit die jeweilige Leistung nach dem 31. Dezember 2009 endet, unterliegt sie dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Haben die Beteiligten Teilleistungen vereinbart (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG), ist der Zeitpunkt der Beendigung der jeweiligen Teilleistung maßgeblich. Beruht die nach dem 31. Dezember 2009 ausgeführte Beherbergungsleistung auf einem vor dem 1. September 2009 geschlossenen Vertrag, kann der Leistungsempfänger unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 UStG einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Minderbelastung verlangen.

Die in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG bezeichneten Umsätze gehören zu den nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG von der Steuerbefreiung ausgenommenen Umsätzen. Hinsichtlich des Merkmals der Kurzfristigkeit gelten daher die in den Abschnitten 84 Abs. 1 und 78 Abs. 2 UStR dargestellten Grundsätze. Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes setzt neben der Kurzfristigkeit voraus, dass die Umsätze unmittelbar der Beherbergung dienen (vgl. Rz. 5 ff.).

Sonstige Leistungen eigener Art, bei denen die Beherbergung nicht charakterbestimmend ist (z. B. Leistungen des Prostitutionsgewerbes), unterliegen auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG.

2.) Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält

Begünstigt sind Leistungen, die in der Aufnahme von Personen zur Gewährung von Unterkunft bestehen. Die Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist es jedoch nicht Voraussetzung, dass der Unternehmer einen hotelartigen Betrieb führt oder Eigentümer der überlassenen Räumlichkeiten ist. Begünstigt ist daher beispielsweise auch die Unterbringung von Begleitpersonen in Krankenhäusern, sofern diese Leistung nicht gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG (z. B. bei Aufnahme einer Begleitperson zu therapeutischen Zwecken) steuerfrei ist. Die Weiterveräußerung von eingekauften Zimmerkontingenten im eigenen Namen und für eigene Rechnung an andere Unternehmer (z. B. Reiseveranstalter) unterliegt ebenfalls der Steuerermäßigung.

Die erbrachte Leistung muss unmittelbar der Beherbergung dienen. Diese Voraussetzung ist insbesondere hinsichtlich der folgenden Leistungen erfüllt, auch wenn die Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbracht werden:

  • Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z. B. Fernsehgerät, Radio, Telefon, Zimmersafe) ausgestatteten Räumen
  • Stromanschluss
  • Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln
  • Reinigung der gemieteten Räume
  • Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug
  • Weckdienst
  • Bereitstellung eines Schuhputzautomaten
  • Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen

Insbesondere folgende Leistungen sind keine Beherbergungsleistungen im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG und daher nicht begünstigt:

  • Überlassung von Tagungsräumen
  • Überlassung von Räumen zur Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit
  • Gesondert vereinbarte Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen
  • Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten
  • Beförderungen in Schlafwagen der Eisenbahnen
  • Überlassung von Kabinen auf der Beförderung dienenden Schiffen
  • Vermittlung von Beherbergungsleistungen
  • Umsätze von Tierpensionen
  • Unentgeltliche Wertabgaben (z. B. Selbstnutzung von Ferienwohnungen)

Stornokosten stellen grundsätzlich nichtsteuerbaren Schadensersatz dar.

3.) Kurzfristige Vermietung von Campingflächen

Die kurzfristige Vermietung von Campingflächen betrifft Flächen zum Aufstellen von Zelten und Flächen zum Abstellen von Wohnmobilen und Wohnwagen. Ebenso ist die kurzfristige Vermietung von ortsfesten Wohnmobilen, Wohncaravans und Wohnanhängern begünstigt. Für die Steuerermäßigung ist es unschädlich, wenn auf der überlassenen Fläche auch das zum Transport des Zelts bzw. zum Ziehen des Wohnwagens verwendete Fahrzeug abgestellt werden kann. Zur begünstigten Vermietung gehört auch die Lieferung von Strom (vgl. BFH-Urteil vom 15. Januar 2009 - V R 91/07 - [BStBl II S. 615] und BMF-Schreiben vom 21. Juli 2009 - IV B 9 - S 7168/08/10001 - [BStBl I S. 821]).

4.) Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen

Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG gilt die Steuerermäßigung nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn es sich um Nebenleistungen zur Beherbergung handelt und diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (Aufteilungsgebot). Hierzu zählen insbesondere:

  • Verpflegungsleistungen (z. B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, „All inclusive“)
  • Getränkeversorgung aus der Minibar
  • Nutzung von Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet)
  • Nutzung von Fernsehprogrammen außerhalb des allgemein und ohne gesondertes Entgelt zugänglichen Programms („pay per view“)
  • Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern („Wellness-angebote“). Die Überlassung von Schwimmbädern oder die Verabreichung von Heilbädern im Zusammenhang mit einer begünstigten Beherbergungsleistung kann dagegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
  • Überlassung von Fahrberechtigungen für den Nahverkehr, die jedoch nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können
  • Überlassung von Eintrittsberechtigungen für Veranstaltungen, die jedoch nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfrei sein oder nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a oder d UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können
  • Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs
  • Überlassung von Sportgeräten und -anlagen
  • Ausflüge
  • Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice
  • Transport zwischen Bahnhof / Flughafen und Unterkunft

5.) Anwendung der Steuerermäßigung in den Fällen des § 25 UStG

Soweit Reiseleistungen der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterliegen, gelten sie gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG als eine einheitliche sonstige Leistung. Eine Reiseleistung unterliegt als sonstige Leistung eigener Art auch hinsichtlich ihres Beherbergungsanteils nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Das gilt auch, wenn die Reiseleistung nur aus einer Übernachtungsleistung besteht.

6.) Angaben in der Rechnung

Der Unternehmer ist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG grundsätzlich verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung mit den in § 14 Abs. 4 UStG genannten Angaben auszustellen. Für Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen besteht eine Rechnungserteilungspflicht jedoch nicht, wenn die Leistung weder an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen noch an eine juristische Person erbracht wird (vgl. Abschnitt 183 Abs. 3 Satz 5 UStR).

Soweit eine Rechnungserteilungspflicht besteht, muss die Rechnung u. a. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt, den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag (§ 14 Abs. 4 Nr. 7 und 8 UStG) enthalten. Wird in einer Rechnung über Leistungen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, der Steuerbetrag durch Maschinen automatisch ermittelt und durch diese in der Rechnung angegeben, ist der Ausweis des Steuerbetrages in einer Summe zulässig, wenn für die einzelnen Posten der Rechnung der Steuersatz angegeben wird (§ 32 UStDV).

Wird für Leistungen, die nicht von der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG erfasst werden, kein gesondertes Entgelt berechnet, ist deren Entgeltanteil zu schätzen. Schätzungsmaßstab kann hierbei beispielsweise der kalkulatorische Kostenanteil zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags sein.

Aus Vereinfachungsgründen wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers - nicht beanstandet, wenn folgende in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst werden und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wird:

  • Abgabe eines Frühstücks
  • Nutzung von Kommunikationsnetzen
  • Reinigung und Bügeln von Kleidung, Schuhputzservice
  • Transport zwischen Bahnhof / Flughafen und Unterkunft
  • Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs
  • Überlassung von Fitnessgeräten
  • Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen

Es wird ebenfalls nicht beanstandet, wenn der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 20 % des Pauschalpreises angesetzt wird. Für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) gilt dies für den in der Rechnung anzugebenden Steuerbetrag entsprechend.

Die Vereinfachungsregelung gilt nicht für Leistungen, für die ein gesondertes Entgelt vereinbart wird.

II. Lohnsteuerliche Folgen und Anpassungen ab dem 1. Januar 2010 - im Vorgriff auf eine Ergänzung der Lohnsteuer-Richtlinien -

1.) Getrennter Ausweis von Beherbergungsleistung und Sammelposten für andere, dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen (R 9.7 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 LStR 2008)

Ist in einer Rechnung neben der Beherbergungsleistung ein Sammelposten für andere, dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen einschließlich Frühstück ausgewiesen und liegt keine Frühstücksgestellung durch den Arbeitgeber vor (Rz. 17), so ist die Vereinfachungsregelung nach R 9.7 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 LStR 2008 (für das Frühstück 20 % des maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen = 4,80 Euro) auf diesen Sammelposten anzuwenden. Der verbleibende Teil dieses Sammelpostens ist als Reisenebenkosten im Sinne von R 9.8 LStR 2008 zu behandeln, wenn kein Anlass für die Vermutung besteht, dass in diesem Sammelposten etwaige nicht als Reisenebenkosten anzuerkennende Nebenleistungen enthalten sind (etwa Pay-TV, private Telefonate, Massagen). Unschädlich ist insbesondere, wenn dieser Sammelposten auch mit Internetzugang, Zugang zu Kommunikationsnetzen, näher bezeichnet wird und der hierzu ausgewiesene Betrag nicht so hoch ist, dass er offenbar den Betrag für Frühstück und steuerlich anzuerkennende Reisenebenkosten übersteigt. Anderenfalls ist dieser Sammelposten steuerlich in voller Höhe als privat veranlasst zu behandeln.

2.) Gestellung eines Frühstücks in Verbindung mit Übernachtung bei einer Auswärtstätigkeit (R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008)

Ein in Verbindung mit einer Übernachtung gewährtes Frühstück bei einer Auswärtstätigkeit ist im Sinne des R 8.1 Absatz 8 Nummer 2 LStR 2008 grundsätzlich vom Arbeitgeber veranlasst (abgegeben), wenn

  • die im Interesse des Arbeitgebers unternommene Auswärtstätigkeit zu der Übernachtung mit Frühstück führt und die Aufwendungen deswegen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden,
  • die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und
  • der Arbeitgeber oder eine andere durch den Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich beauftragte Person die Übernachtung mit Frühstück bucht (z. B. über das elektronische Buchungssystem des Hotels) und eine entsprechende Buchungsbestätigung des Hotels vorliegt; die Buchung der Übernachtung mit Frühstück durch den Arbeitnehmer wird anerkannt, wenn dienst- oder arbeitsrechtliche Regelungen dies vorsehen - z. B. in Fällen einer nicht vorhandenen Reisestelle. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn
    • der Arbeitgeber die Buchung der Übernachtung mit Frühstück durch den Arbeitnehmer z. B. in einer Dienstanweisung, einem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt hat und die Buchung vom Arbeitnehmer im Rahmen der vom Arbeitgeber festgelegten oder regelmäßig akzeptierten Übernachtungsmöglichkeiten (z. B. Hotellisten, vorgegebene Hotelkategorien oder Preisrahmen, ggf. auch über ein Travel-Management-System) vorgenommen wird, oder
    • eine dementsprechende planmäßige Buchung von Übernachtung mit Frühstück ausnahmsweise nicht möglich war (z. B. spontaner Einsatz, unvorhersehbar länger als geplant dauernder Arbeitseinsatz, gelistetes Hotel belegt) und der Arbeitgeber die Kosten dienst- oder arbeitsrechtlich daher erstattet.

Bei einer solchen Arbeitgeberveranlassung erfolgt die lohnsteuerliche Behandlung nach dem BMF-Schreiben vom 13. Juli 2009 (BStBl I Seite 771). Danach kann das Frühstück mit dem Sachbezugswert nach der SvEV angesetzt werden. Für diesen Fall kommt es nicht darauf an, wie die einzelnen Kosten in der Rechnung ausgewiesen sind (Höhe des Frühstückspreises oder Sammelposten für Nebenleistungen neben der Beherbergungsleistung - Rz. 16 -).

3.) Anwendungsregelung

Abschnitt II dieses Schreibens ist für Übernachtungen mit Frühstück ab 1. Januar 2010 anzuwenden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die genannten Voraussetzungen bis zu drei Monaten nach Veröffentlichung dieses Schreibens nicht insgesamt gegeben sind (Zeitraum für die Anpassung insbesondere der dienst- und arbeitsrechtlichen Voraussetzungen gemäß Rz. 17).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Zum Artikel

Veröffentlicht: 04.02.2010

Geschäftszeichen: IV D 2 - S 7221/09/10001 - (2010/0073876)


Mit Urteil vom 25. Juni 2009 - V R 25/07 - hat der BFH entschieden, dass die Lieferung einer Pflanze und deren Einpflanzen durch den liefernden Unternehmer umsatzsteuerrechtlich jeweils selbständig zu beurteilende Leistungen sein können.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Pflanzenlieferung und des Einbringens in den Boden als jeweils selbständige Leistung richtet sich im Einzelfall nach den allgemeinen Grundsätzen des Abschnitts 29 der Umsatzsteuer-Richtlinien. Die Annahme einer ermäßigt zu besteuernden Pflanzenlieferung setzt danach insbesondere voraus, dass es das vorrangige Interesse des Verbrauchers ist, die Verfügungsmacht über die Pflanze zu erhalten.

Soweit bisher ergangene Verwaltungsanweisungen - insbesondere Rz. 41 des BMF-Schreibens vom 5. August 2004 - IV B 7 - S 7220 - 46/04 - (BStBl I S. 638) - eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Pflanzenlieferung bereits dann ausschließen, wenn der Unternehmer - über den Transport hinaus - auch das Einpflanzen der von ihm gelieferten Pflanze übernimmt, sind sie nicht mehr anzuwenden.

Sofern zum Einpflanzen weitere Dienstleistungselemente hinzutreten, besteht das vorrangige Interesse des Leistungsempfängers dagegen regelmäßig nicht nur am Erhalt der Verfügungsmacht über die Pflanze. In diesen Fällen, z. B. bei der Grabpflege, ist daher weiterhin von einer einheitlichen, nicht ermäßigt zu besteuernden sonstigen Leistung bzw. Werkleistung auszugehen (vgl. Rz. 40 des BMF-Schreibens vom 5. August 2004, a.a.O.), denn das Interesse des Leistungsempfängers besteht hier vorrangig an den gärtnerischen Pflegearbeiten. Ebenso ist bei zusätzlichen gestalterischen Arbeiten (z. B. Planungsarbeiten, Gartengestaltung) auch weiterhin insgesamt von einer einheitlichen Werklieferung - Erstellung einer Gartenanlage - auszugehen, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt (vgl. Rz. 41 des BMFSchreibens vom 5. August 2004, a.a.O.).

Für vor dem 1. April 2010 ausgeführte Umsätze wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Lieferung einer Pflanze sowie deren Einbringen in den Boden als einheitliche, dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegende Leistung behandelt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Zum Artikel

Immer mehr Unternehmen legen Rechenschaft über ihr nachhaltiges Wirtschaften ab. So veröffentlichen bereits 95 Prozent der 250 größten Unternehmen der Welt regelmäßig einen Nachhaltigkeitsbericht; das sind 14 Prozentpunkte mehr als noch vor drei Jahren. Das zeigt der internationale „Corporate Responsibility Survey 2011" von KPMG, für den die 3.400 umsatzstärksten Unternehmen in 34 Ländern unter die Lupe genommen wurden. Die größten Fortschritte haben Unternehmen der Pharma-, Konsumgüter- und Baubranche gemacht; hier hat sich die Quote der Berichtersteller seit der letzten Analyse 2008 jeweils verdoppelt.

Deutsche Unternehmen bei der Qualität der Berichte weit vorne

Im internationalen Vergleich liegen das Vereinigte Königreich und Japan an der Spitze: hier legen sämtliche beziehungsweise 99 der 100 größten Unternehmen einen entsprechenden Bericht vor. Die Veröffentlichungsquote deutscher Unternehmen liegt im Ländervergleich mit 62 Prozent zwar nur im Mittelfeld (Platz 15 von 34); doch gehört man hierzulande zur Spitzengruppe, was Qualität und Glaubwürdigkeit der veröffentlichten Berichte angeht. Als Maßstab gelten hierbei unter anderem die Ausgestaltung der internen Informationssysteme und Prozesse sowie die Zuverlässigkeit der erhobenen Daten.

Prof. Dr. Jochen R. Pampel, Leiter des Bereichs Nachhaltigkeit bei KPMG: „Wir beobachten einen Kulturwandel. War das Bekenntnis zu ökologischer und sozialer Verantwortung anfangs eher ethisch motiviert, hat es sich inzwischen zu einer wirtschaftlichen Notwendigkeit entwickelt. So sagt fast die Hälfte der 250 größten Unternehmen der Welt, dass sich ihre Bemühungen um nachhaltiges Wirtschaften im wahrsten Sinne des Wortes auszahlen. Etwa durch ein gestiegenes Markenimage, das sich positiv auf Umsatz und Aktienkursentwicklung auswirkt."

Trend zur Vereinheitlichung der Berichte

Obwohl es keinen weltweit verbindlichen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gibt, zeichnet sich ein Trend zu einer qualitativ höherwertigeren Datenerhebung und Vereinheitlichung der Berichte ab. Demnach orientieren sich dabei bereits 69 Prozent der Unternehmen an den Richtlinien der Global Reporting Initiative; unter den 250 weltweit größten Unternehmen liegt diese Quote sogar bei 80 Prozent.

Prof. Jochen R. Pampel: „Zwar sind sich die meisten Unternehmen der zunehmenden Bedeutung einer integrierten Berichterstattung bewusst, doch erstellen die meisten noch einen separaten Nachhaltigkeitsbericht. Unserer Erfahrung nach liegt der Grund hierfür in den hohen Anforderungen an eine integrierte Berichterstattung, beispielsweise in der Entwicklung von Berichterstellungsstrukturen und der zeitgerechten und zuverlässigen Erhebung der Daten. Die Zeit ist jetzt reif, um die entsprechenden Reportingsysteme weiterzuentwickeln und auf eine Stufe zu heben mit der Finanzberichterstattung."

Weitere Ergebnisse der Studie sind:

  • Im weltweiten Branchenvergleich sind Unternehmen der Holz- und Papierverarbeitenden Industrie sowie Minenbetreiber führend. Hier erstellen jeweils 84 Prozent einen Nachhaltigkeitsbericht.
  • Handel und Einzelhandel bilden im Branchenvergleich das Schlusslicht: Hier liegt die Berichtsquote nur bei 52 Prozent - dies sind allerdings doppelt so viele wie 2008.
  • 69 Prozent aller börsennotierten Unternehmen berichten über ihr nachhaltiges Wirtschaften. Unter den Familienunternehmen sind es nur 36 Prozent.
  • In China, das zum ersten Mal bei der Untersuchung berücksichtigt wurde, veröffentlichen bereits 60 der 100 größten Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht.
  • Am wenigsten verbreitet sind Nachhaltigkeitsberichte in Israel (18 Prozent), Indien (20 Prozent) sowie in Neuseeland und Chile (jeweils 27 Prozent).
  • 38 Prozent aller Unternehmen (und 46 Prozent der G250) lassen ihre Berichte von einem Wirtschaftsprüfer bestätigen.
  • Quelle: KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

    Zum Artikel

Veröffentlicht: 02.11.2011
Aktenzeichen: IV R 53/09

Leitsätze

§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878) ist erstmals auf die Berichtigung von Bilanzen anzuwenden, auf denen die Einkommensteuerfestsetzungen in den Veranlagungszeiträumen ab 2007 beruhen. Auf den Zeitpunkt der Vornahme der Bilanzberichtigung kommt es nicht an.

Urteil vom 19.07.2011

Zum Artikel

Veröffentlicht: 2. November 2011
Aktenzeichen: VI R 6/09

Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, die Steuerbefreiung für Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit gezahlt werden, auf Gefahrenzulagen und Zulagen im Kampfmittelräumdienst auszudehnen.

Urteil vom 15. September 2011

Zum Artikel

Mit Urteil zur Einkommensteuer 2005-2007, bzw. zum steuerlichen Verfahrensrecht vom 24. August 2011 (Az.: 2 K 1277/10) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob Auffälligkeiten bei dem sogenannten Chi-Test zur Beanstandung der Buchführung – und damit zur Schätzung eines höheren Umsatzes/Gewinns - berechtigen, wenn sonst keine weiteren Mängel der Buchführung gegeben sind.

Mit dem sog. „Chi.Quadrat-Test“ werden Verteilungseigenschaften einer statistischen Grundgesamtheit untersucht. Er stellt eine Methode dar, bei der empirisch festgestellte und theoretisch erwartete Häufigkeiten verglichen werden und fußt auf dem Grundgedanken, dass derjenige, der bei seinen Einnahmen unzutreffende Werte in das Kassenbuch/die Kassenberichte eingibt, unbewusst eine Vorliebe für gewisse Lieblingszahlen hat und diese entsprechend häufiger verwendet.

Im Streitfall fand im Friseursalon der Klägerin für 2005 bis 2007 eine steuerliche Außenprüfung statt. Der Prüfer, bzw. das Finanzamt (FA) bemängelte, dass die Kassenbücher in Form von Excel-Tabellen geführt worden seien. Die gesetzlich geforderte Unveränderbarkeit der Kassenbucheintragungen sei nicht gewährleistet. Die Klägerin habe nicht darlegen und dokumentieren können, dass das betreffende Kassenprogramm Manipulationen und nachträgliche Änderungen nicht zulasse. Die im Rahmen der Prüfung erstellte Strukturanalyse und der darin enthaltene „Chi-Test“ hätten eine 100%-ige Manipulationswahrscheinlichkeit ergeben. Dem Prüfer folgend erhöhte das Finanzamt FA die erklärten Umsatzerlöse um jährlich 3.000.- €, was auch entsprechende Gewinnerhöhungen zur Folge hatte.

Die Klage, mit der die Klägerin u.a. vorgetragen hatte, der Prüfer habe keine Beweise für eine Manipulation gefunden, eine von ihm durchgeführte und später nicht mehr erwähnte Kalkulation habe unter den erklärten Betriebsergebnissen gelegen, war erfolgreich.

Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, das FA hätte nicht dem ihm obliegenden Nachweis erbracht, dass das eingesetzte Kassenprogramm Manipulationen ermögliche. Entgegen der Ansicht des Prüfers und des FA sei es nämlich nicht Sache der Klägerin, “darzulegen bzw. zu dokumentieren“, dass das betreffende Kassenprogramm Manipulationen und Änderungen nicht zulasse. Der Nachweis einer Manipulationsmöglichkeit obliege vielmehr dem FA. Die vom FA behauptete „Manipulationswahrscheinlichkeit von 100%“ auf Grund des vom Prüfer durchgeführten „Chi-Quadrat-Test“ könne nicht zu einer Zuschätzungsbefugnis führen. Der Test allein sei jedenfalls nicht geeignet, Beweise dafür zu erbringen, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß sei, abgesehen davon, dass er bei einem Friseursalon, bei dem – wie hier – für die Leistungen ausschließlich volle bzw. halbe Euro- Beträge berechnet würden, ungeeignet erscheine. Ausgehend von der Preisliste des Friseursalons ergebe sich, dass naturgemäß die Zahl 0 wie auch die Zahlen 1, 4, 5 überdimensional häufig auftreten müssten (z.B Föhnfrisur: 15.- €; Färben: 25.- € bzw. 46,50 €; Föhnen 40,50 €).

Die Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden.

Quelle: Finanzgericht Rheinland-Pfalz

Zum Artikel

Die EU-Kommission hat vereinfachte Rechnungslegungsvorschriften für KMU vorgeschlagen, mit denen diese möglicherweise bis zu 1,7 Mrd. EUR pro Jahr einsparen können. Mit den Vorschlägen soll auch der Aufwand für die Berichtspflichten für börsennotierte Unternehmen, einschließlich KMU, verringert werden, was zu weiteren Kosteneinsparungen führen dürfte.

Denn vollständigen Text der Richtlinie in deutscher Sprache können Sie hier herunterladen »

Quelle: Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.

Zum Artikel

  1. Bilanzierung von Finanzinstrumenten, die von der Staatsschuldenkrise betroffen sind - IAS 39, IFRS 7, § 315 Abs. 1 HGB
    • Plausibilität der Fair Value-Ermittlung, insbesondere der Beurteilung, ob ein aktiver Markt vorliegt
    • Transparente und angemessene Berichterstattung in (Konzern-) Anhang und Lagebericht
    • Nachvollziehbare Dokumentation


  2. Chancen- und Risikoberichterstattung im (Konzern-) Lagebericht - §§ 289 Abs. 1 S. 4, 315 Abs. 1 S. 5 HGB
    • Auswirkungen vereinbarter Financial Covenants (DRS 5.10 und DRS 15.62)
    • Vollständige und richtige Darstellung von wesentlichen Risiken i.S.d. DRS 5.10
    • Quantifizierung von Risiken gem. DRS 5.20
    • Darstellung der wesentlichen Einflussfaktoren der künftigen Entwicklung (DRS 15.83 ff.)


  3. Wertminderungen von Vermögenswerten inkl. Goodwill - IAS 36
    • Plausibilität der Bewertungsprämissen für die Berechnung des erzielbaren Betrags einschließlich Kapitalkostensatz (IAS 36.25 ff. und IAS 36.30 ff.), Zuordnung (Bildung) von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (IAS 36.80) sowie nachvollziehbare Dokumentation
    • Erläuterung der wesentlichen Annahmen gem. IAS 36.134d und 134e sowie Angaben zu Sensitivitäten gem. IAS 36.134f


  4. Unternehmenszusammenschlüsse - IFRS 3, IAS 27
    • Nachweis für das Vorliegen eines Geschäftsbetriebs i.S.d. IFRS 3.3, IFRS 3 Anhang A
    • Kaufpreisallokation, z.B.
      • Identifizierung und Bewertung von Operating Leasingverhältnissen und immateriel- len Vermögenswerten (IFRS 3 Anhang B28-B40)
      • Anhangangaben gem. IFRS 3 Anhang B64-B66
    • Erwerbe zu einem Preis unter dem Marktwert (IFRS 3.34-36)
    • Bedingte Gegenleistungen und nachträgliche Kaufpreisanpassungen (IFRS 3.58)
    • Sukzessiver Unternehmenserwerb (IFRS 3.41 ff.)
    • Verlust der Beherrschung (IAS 27.32 ff.)


  5. Bewertung von als Finanzinvestitionen gehaltenen zum Fair Value bilanzierten Immobilien - IAS 40
    • Erläuterung der Bewertungsmethode und der zugrunde liegenden Annahmen (IAS 40.75d)
    • Plausibilität der Bewertungsprämissen für die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts (IAS 40.40 und IAS 40.46c)
    • Nachvollziehbare Dokumentation

Quelle: Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung DPR e.V.

Zum Artikel

In der letzten Sitzung vor der parlamentarischen Sommerpause am 8. Juli 2011 hatte der Bundesrat überraschend sowohl dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 als auch dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden die Zustimmung verweigert. Zumindest für das Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat die Bundesregierung daher den Vermittlungsausschuss angerufen, der aus dem Gesetz die Möglichkeit zur Abgabe einer Steuererklärung für jeweils zwei Jahre gestrichen hat, an der sich die Länder besonders gestört hatten.

„Die Länder wollten außerdem die Einführung einer Bagatellgrenze bei der verbindlichen Auskunft verhindern und eine Anhebung des Behinderten-Pauschbetrags durchsetzen“, sagt Diplom-Kaufmann Richard Hempe, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei SH+C. Diese beiden Kritikpunkte der Bundesländer wurden vom Vermittlungsausschuss jedoch nicht aufgegriffen. Dieses Vermittlungsergebnis haben Bundestag und Bundesrat nun am 23. September verabschiedet, sodass das Steuervereinfachungsgesetz 2011 in der veränderten Form in Kraft treten kann. Hier ist ein Überblick über alle wesentlichen Änderungen durch das Steuervereinfachungsgesetz:

Elektronische Rechnungen: Eine Änderung der EU-Direktive zur Mehrwertsteuer verlangt von den Mitgliedsstaaten die vollständige Gleichstellung von Papier- und elektronischen Rechnungen. Das müssen die EU-Staaten spätestens bis 2013 umgesetzt haben. Das Steuervereinfachungsgesetz streicht die Signaturpflicht bei elektronischen Rechnungen nun wie vorgesehen bereits rückwirkend zum 1. Juli 2011. Rechnungsaussteller und -empfänger müssen weiterhin innerhalb der Aufbewahrungsfristen die Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit der Rechnung sicherstellen, es bleibt ihnen dann aber selbst überlassen, auf welchem Wege sie das tun. Bei einer Umsatzsteuer-Nachschau darf das Finanzamt dafür nun aber auch elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, andere Urkunden und elektronische Rechnungen einsehen.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Vor sieben Jahren wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.044 Euro auf 920 Euro reduziert, jetzt wird er wieder auf 1.000 Euro steigen, und zwar rückwirkend noch für 2011. Das soll den Einzelnachweis von Ausgaben für 550.000 Arbeitnehmer überflüssig machen. Um eine Änderung des Lohnsteuerabzugs für die bisherigen Monate in 2011 zu vermeiden, sieht das Gesetz vor, dass der gesamte Erhöhungsbetrag von 80 Euro in der Lohnabrechnung vom Dezember 2011 zu berücksichtigen ist.

Entfernungspauschale: Nutzt der Steuerzahler für den Arbeitsweg abwechselnd öffentliche Verkehrsmittel und den eigenen Pkw, werden ab 2012 durch die Umstellung von einer tagweisen auf eine jährliche Vergleichsrechnung die derzeit noch notwendigen Aufzeichnungen und Berechnungen überflüssig. In einigen Fällen bedeutet dies jedoch eine Verschlechterung, weil Berufstätige, die nur zeitweise öffentliche Verkehrsmittel nutzen, nicht mehr den höheren Fahrkartenpreis geltend machen können. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können nämlich nur noch dann mit dem tatsächlichen Preis angesetzt werden, wenn sie allein den Jahreshöchstbetrag für die Entfernungspauschale von 4.500 Euro übersteigen.

Kinderbetreuungskosten: Kosten für die Kinderbetreuung werden ab 2012 generell als Sonderausgaben berücksichtigt. Außerdem werden die Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern gestrichen, sodass der Abzug nun unabhängig von einer Erwerbstätigkeit, Krankheit oder Behinderung für alle Kinder unter 14 Jahren möglich ist. Eine umfangreiche Prüfung, ob es sich um Werbungskosten oder Sonderausgaben handelt, entfällt dadurch. Dass sich der fehlende Werbungskostenabzug negativ im außersteuerlichen Bereich auswirkt, beispielsweise beim Wohngeld oder einkommensabhängigen Beiträgen für den Kindergarten, wird durch eine Zusatzvorschrift verhindert. An der Höhe der abziehbaren Betreuungskosten - zwei Drittel der Ausgaben, höchstens aber 4.000 Euro je Kind - ändert sich nichts.

Kindergeld: Zahllose Streitereien mit der Familienkasse und Verfahren vor den Finanzgerichten werden ab 2012 überflüssig, denn bei der Gewährung von Kindergeld und -freibeträgen für volljährige Kinder wird dann auf die Einkommensüberprüfung der Kinder verzichtet. Eine Erwerbstätigkeit des Kindes bleibt dann generell bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums unberücksichtigt, es sei denn, das Kind befindet sich in einer Übergangszeit oder kann die Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen. Nach der Ausbildung oder dem Studium gilt die widerlegbare Vermutung, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Der Verzicht auf die Einkommensprüfung gilt ebenso beim Unterhaltshöchstbetrag und Ausbildungsfreibetrag.

Kinderfreibetrag: Die Vorschriften zur Übertragung der steuerlichen Freibeträge für Kinder von geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern werden ab 2012 vereinfacht.

Verbilligte Vermietung: Statt zweier Grenzen bei der verbilligten Vermietung einer Wohnung (56 % der ortsüblichen Miete als Untergrenze für den vollen Werbungskostenabzug, 75 % für den Verzicht auf eine Überschussprognose) soll es nur noch einen Prozentsatz geben. Wird mehr als 66 % der ortsüblichen Miete gezahlt, gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug, ohne dass eine Überschussprognose notwendig wird. Diese Änderung gilt ab dem 1. Januar 2012. Bis dahin bleibt also noch Zeit, Mietverträge anzupassen, um einen teilweisen Ausschluss der Werbungskosten wegen einer zu niedrigen Miete ab 2012 zu vermeiden.

Krankheitskosten: Die bisherigen Vorgaben für den Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung werden jetzt gesetzlich festgeschrieben. Das ist eine Reaktion auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, nach der ein amtsärztliches Attest vor Beginn der Behandlung nicht mehr zwingend notwendig war. Mit der Gesetzesänderung bleibt diese Anforderung jedoch weiterhin bestehen, da die Änderung in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen gilt.

Betriebsfortführungsfiktion: Für die Fälle einer Betriebsverpachtung im Ganzen oder einer Betriebsunterbrechung wird eine Betriebsfortführungsfiktion eingeführt. Das bedeutet, dass der Betrieb so lange als fortgeführt gilt, bis entweder der Inhaber gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich die Betriebsaufgabe erklärt, oder dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsaufgabe erfüllt sind. Damit wird einerseits Rechtssicherheit für die Betroffenen hergestellt, und andererseits stellt der Staat die Besteuerung von stillen Reserven bei einer schleichenden Betriebsaufgabe sicher, weil keine Festsetzungsverjährung mehr eintreten kann. Den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe kann der Inhaber damit mehr oder weniger frei wählen, muss dies aber innerhalb von drei Monaten gegenüber dem Finanzamt erklären. Diese Änderung gilt für eine Betriebsaufgabe nach dem Tag der Gesetzesverkündung, auf den Termin der Aufgabeerklärung kommt es nicht an.

Ehegattenveranlagung: Statt der geplanten Tarifminderungsregelung wird ein Wahlrecht zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung eingeführt. Wichtig ist vor allem, dass die Getrenntveranlagung durch eine Einzelveranlagung ersetzt wird. Die steuerlich berücksichtigungsfähigen Privatausgaben (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen) werden dabei dem Ehegatten zugeordnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf gemeinsamen Antrag ist aber auch eine hälftige Aufteilung der Aufwendungen auf beide Ehegatten möglich. All diese Änderungen bei der Ehegattenveranlagung sollen erst ab 2013 gelten.

Krankenversicherungsbeiträge: Die Beitragserstattungen aus einer Basiskrankenversicherung oder Pflegeversicherung sowie steuerfreie Zuschüsse zu solchen Versicherungen werden mit den gezahlten Beiträgen verrechnet. Fallen die Erstattungen oder Zuschüsse höher aus als die Beiträge, wird der Überhang dem Einkommen zugeschlagen. Bei Erstattung anderer als Sonderausgaben geltend gemachter Aufwendungen gilt das gleiche.

Kapitalerträge: Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, werden ab 2012 bei der Ermittlung des Spendenabzugsvolumens, der zumutbaren Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen oder dem Abzug von Unterhaltsleistungen nicht mehr berücksichtigt.

Genossenschaftsausschüttungen: Genossenschaften sollen künftig bei Gewinnausschüttungen prüfen, ob eine Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug gegeben ist, beispielsweise ein Freistellungsauftrag, der einer Genossenschaftsbank vorliegt.

Pflichtveranlagungen: Arbeitnehmer mit geringem Einkommen, die eine hohe Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegeversicherung aufweisen, müssen keine Steuererklärung mehr abgeben, wenn ihr Einkommen die diversen gesetzlichen Freibeträge ohnehin nicht überschreitet. Das ist der Fall bei einem Einkommen von bis zu 10.200 Euro bei Singles und 19.400 Euro bei Ehegatten. Diese Änderung gilt rückwirkend ab 2010.

Abgabefristen: Für Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr gilt nun ebenfalls die Regelabgabefrist von 5 Monaten statt wie bisher nur 3 Monate, und zwar bereits rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2010.

Holznutzungen: Das Verfahren zur Ermittlung der zu begünstigenden Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen wird ab 2012 wesentlich vereinfacht. Außerdem werden die Vorgaben und Pauschsätze für die pauschalierte Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen geändert.

Erbschaftsteuer: Beim Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen wird ein neues Feststellungsverfahren für die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten eingeführt, um spätere Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Auch für das Verwaltungsvermögen und das junge Verwaltungsvermögen wird ein Feststellungsverfahren eingeführt. Dies gilt für Erbschaften oder Schenkungen seit dem 1. Juli 2011.

Stiftungen: Rechtlich unselbstständige Stiftungen werden beim Kapitalertragsteuerabzug mit rechtlich selbstständigen Stiftungen gleichgestellt.

Spendennachweis: Die bisher immer nur im Einzelfall geregelten Erleichterungen für den Nachweis von Spenden in Katastrophenfällen werden ab 2011 gesetzlich festgeschrieben.

Datenübermittlung: Bei der vollelektronischen Übermittlung von Steuerdaten wird ab 2013 eine obligatorische Authentifizierung des Datenübermittlers vorgeschrieben.

Verbindliche Auskunft: Verbindliche Auskünfte des Finanzamts sind künftig nur noch bei einem Gegenstandswert von mehr als 10.000 Euro gebührenpflichtig. Diese Bagatellgrenze gilt dann, wenn der Antrag nach der Gesetzesverkündung beim Finanzamt eingeht.

Quelle: SH+C – Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Zum Artikel

Der Fiskus lässt Unternehmen kaum noch eine Wahl: Viele steuerliche Unterlagen dürfen nicht mehr in Papierform, sondern nur noch digital übermittelt werden. Unternehmen sind gezwungen, erforderliche Maßnahmen in kurzer Zeit umzusetzen. Vorsicht: Eine übereilte Umstellung auf die digitale Belegführung kann die Datensicherheit gefährden, warnt der Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC). Der BVBC rät, die Finanzbuchhaltung systematisch auf elektronische Sicherheitslücken hin zu prüfen und die Prozesse den neuen Anforderungen anzupassen.

Sicherheitslücken bergen gerade in der Finanzbuchhaltung weitreichende Risiken. Hier laufen alle Kunden- und Rechnungsdaten zusammen. Immer mehr Unternehmen verfügen über eine Datenschnittstelle mit ihrer Hausbank und lassen Kontoumsätze direkt ins System einfließen. Auch der Online-Zugriff auf Belege – rund um die Uhr und von nahezu überall auf der Welt – wird für die breite Wirtschaft zur Realität. Damit steigt tendenziell die Gefahr, dass vertrauliche Daten nach außen dringen. Gefahrenquellen gibt es viele: Nicht jede Schnittstelle im Finanz- und Rechnungswesen wird systematisch geschützt. Mitarbeiter gehen bisweilen sorglos mit Passwörtern und Zugriffsrechten um. Informationen werden per „cc“-Mail rasch an einen übergroßen Verteilerkreis gesendet. Zudem bleiben bei Arbeitspausen manchmal vertrauliche Finanzdaten offen am Computer zugänglich. „Selbst modernste Technik bewahrt nicht vor Sicherheitslücken“, betont BVBC-Geschäftsführerin Birgit Hahn. „Mitarbeiter im Finanz- und Rechnungswesen sollten durch Schulungen frühzeitig und anwendungsbezogen für Gefahrenquellen sensibilisiert werden.“

Noch fehlt in vielen Firmen ein ausgeprägtes Bewusstsein für Datensicherheit. Nicht jedes Unternehmen verfügt über eine eigene IT-Abteilung, die firmenspezifische Datenschnittstellen aufmerksam wartet. Der BVBC rät Unternehmen, eine interne Prozessdokumentation für das Finanz- und Rechnungswesen zu erstellen. Mit der Dokumentation gewinnen auch kleinere Unternehmen eine transparente Übersicht, wer wem wann welche Daten weitergibt. Es hat sich bewährt, die Mitarbeiter in die Erarbeitung der Dokumentation aktiv einzubeziehen. Die Schutzbedürftigkeit der Firmendaten wird auf diese Weise für jeden nachvollziehbar. Die Bestandsaufnahme liefert dem Management eine Entscheidungsgrundlage für die notwendigen, wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen, um das Datenschutzniveau im Unternehmen zu heben. Der BVBC empfiehlt, alle Abläufe und Verantwortlichkeiten im Finanz- und Rechnungswesen regelmäßig auf ihre Praktikabilität hin zu prüfen.

Quelle: Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V.

Zum Artikel

Veröffentlicht: 26. Oktober 2011
Aktenzeichen: VIII R 38/09

  1. 1. Geht das FA bei einem Steuerpflichtigen, der eine freiberufliche Praxis übernommen und eine Ansparabschreibung gebildet hat, rechtsirrig davon aus, der Steuerpflichtige sei Existenzgründer i.S. des § 7g Abs. 7 EStG 1997, erkennt es diesen Irrtum aber später, so kann es die Veranlagungen für die Vorjahre gemäß § 174 Abs. 3 AO ändern und die Rücklage gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 bereits nach zwei Jahren auflösen.

  2. Eine Ansparrücklage, welche die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 EStG 1997 nicht erfüllt, fällt unter den Tatbestand des § 7g Abs. 3 EStG 1997.

Urteil vom 6. September 2011

Zum Artikel

Eine Tätigkeit als sog. Syndikus-Steuerberater ist mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar. Dies gilt auch dann, wenn durch die in Vollzeit ausgeübte Angestelltentätigkeit die selbständige Steuerberatertätigkeit nur als Nebenberuf ausgeübt werden kann.

Urteil vom 9. August 2011

Zum Artikel

Veröffentlicht: 26. Oktober 2011
Aktenzeichen: I R 77/10

  1. 1. Ob der Darlehensnehmer bei Vereinbarung jährlich fallender Zinssätze zu Beginn der Vertragslaufzeit einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden muss, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Darlehensnehmer im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung die anteilige Erstattung der bereits gezahlten Zinsen verlangen könnte.

  2. Sollte ein solcher Erstattungsanspruch nicht bestehen, ist gleichwohl ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren, wenn das Darlehensverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann und wenn konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Vertragsparteien der Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch eine solche Kündigung mehr als rein theoretische Bedeutung beigemessen haben. Der Möglichkeit einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung oder Vertragsänderung kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.

Urteil vom 27. Juli 2011

Zum Artikel

Veröffentlicht: 26.10.2011
Aktenzeichen: V R 53/10

Leitsätze

  1. Die organisatorische Eingliederung einer GmbH im Rahmen einer Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) kann sich daraus ergeben, dass der Geschäftsführer der GmbH leitender Mitarbeiter des Organträgers ist, der Organträger über ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung der GmbH verfügt und zur Bestellung und Abberufung des GmbH-Geschäftsführers berechtigt ist.

  2. Offen bleibt, ob an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, nach der es für die organisatorische Eingliederung ausreicht, dass bei der Organgesellschaft eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung ausgeschlossen ist.

Urteil vom 07.07.2011

Zum Artikel

  1. Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes sind zu bilden, wenn ein Versicherungsvertreter die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhält (Anschluss an BFH-Urteile vom 28. Juli 2004 XI R 63/03, BFHE 207, 205, BStBl II 2006, 866, und vom 9. Dezember 2009 X R 41/07, BFH/NV 2010, 860).

  2. Den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Regelungen des EStG lässt sich keine Beschränkung der Pflicht zur Bildung von Rückstellungen auf wesentliche Verpflichtungen entnehmen.

  3. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit ist nicht auf die künftigen Betreuungsaufwendungen für den einzelnen Vertrag, sondern auf die im Unternehmen des Steuerpflichtigen künftig insgesamt anfallenden Aufwendungen für die Betreuung abzustellen.

  4. Eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherungen rechtlich verpflichtet ist.

  5. Die Nachbetreuungsverpflichtung ist eine Sachleistungsverpflichtung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG; sie ist mit den Einzelkosten und den Gemeinkosten zu bewerten und gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG abzuzinsen.

  6. Einbezogen werden dürfen nur Leistungen für die Betreuung bereits abgeschlossener Verträge. Werbeleistungen mit dem Ziel, Kunden (auch Bestandskunden) zu neuen Vertragsabschlüssen zu veranlassen (Einwerbung von Neugeschäften), sind nicht rückstellbar.

  7. Für die Höhe der Rückstellung ist der jeweilige Zeitaufwand für die Betreuung pro Vertrag und Jahr von entscheidender Bedeutung. Der (voraussichtliche) Zeitaufwand ist im Einzelnen darzulegen.

  8. Die Aufzeichnungen müssen so konkret und spezifiziert sein, dass eine angemessene Schätzung der Höhe der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen möglich ist. Die Aufzeichnungen sind "vertragsbezogen" zu führen.

  9. Die Richtigkeit der vorgenommenen Aufzeichnungen kann im Einzelfall verprobt werden durch eine Gegenüberstellung von Verträgen ohne Bestandspflegeprovision mit Verträgen mit Bestandspflegeprovision.

  10. Der Steuerpflichtige trägt im Fall eines "non-liquet" die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die von ihm behaupteten Aufwendungen für nachträgliche Betreuungsleistungen.

Urteil vom 19. Juli 2011

Zum Artikel

Veröffentlicht: 19.10.2011
Aktenzeichen: IV R 10/09

Leitsätze

  1. Ein landwirtschaftliches Grundstück, welches im Zeitpunkt des Erwerbs an einen Dritten verpachtet ist, gehört unmittelbar zum notwendigen Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs, wenn die beabsichtigte Eigenbewirtschaftung in einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten erfolgt.

  2. Dies gilt gleichermaßen bei einem Verpachtungsbetrieb, wenn das hinzuerworbene Grundstück, welches im Zeitpunkt des Erwerbs an einen Dritten verpachtet ist, in einem Zeitraum von bis zu zwölf Monaten von dem bisherigen Betriebspächter bewirtschaftet wird.

  3. Ist eine Eigennutzung bzw. Fremdnutzung des hinzuerworbenen Grundstücks durch den Inhaber bzw. den Pächter des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht innerhalb von zwölf Monaten möglich, kann dieses durch eine eindeutige Zuweisungsentscheidung dem gewillkürten Betriebsvermögen des Eigenbetriebs bzw. Verpachtungsbetriebs zugeordnet werden.

  4. Ein Grundstück, welches mehr als 100 km von der Hofstelle entfernt liegt, kann regelmäßig weder dem notwendigen noch dem gewillkürten Betriebsvermögen eines aktiv bewirtschafteten oder eines verpachteten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebs zugeordnet werden.

Urteil vom 19.07.2011

Zum Artikel

Das Konzept eines verantwortlichen Unternehmertums bedeutet ein größeres und tragfähigeres Wirtschaftswachstum. Daher hat die Europäische Kommission ein Paket von Maßnahmen vorgelegt, um das Unternehmertum und verantwortliche Unternehmen zu unterstützen.

Zunächst soll die Initiative zur Sozialwirtschaft es diesem neu entstehenden Sektor erleichtern, sein Potenzial auszuschöpfen. Sie wird ergänzt durch eine neue ehrgeizige Strategie für die soziale Verantwortung von Unternehmen, mit der das Vertrauen der Verbraucher und der Beitrag der Unternehmen zum Wohlstand der Gesellschaft erhöht werden sollen. Beide Initiativen untermauern die Anstrengungen der Kommission, vor allem in Zeiten knapper Kassen den Privatsektor in gesellschaftliche und ökologische Belange einzubinden.

Ferner schlägt die Kommission vor, die Transparenz zu erhöhen und ein tragfähiges Handeln multinationaler Unternehmen zu fördern. Unternehmen, die in der Mineralgewinnung und Forstwirtschaft tätig sind, sollten hinsichtlich der von ihnen weltweit entrichteten Steuern, Abgaben und Bonuszahlungen mehr Transparenz an den Tag legen.

Schließlich schlägt die Kommission vereinfachte Rechnungslegungsvorschriften für KMU vor, mit denen diese möglicherweise bis zu 1,7 Mrd. EUR pro Jahr einsparen können. Mit den Vorschlägen soll auch der Aufwand für die Berichtspflichten für börsennotierte Unternehmen, einschließlich KMU, verringert werden, was zu weiteren Kosteneinsparungen führen dürfte.

Der für Unternehmens- und Industriepolitik zuständige Vizepräsident der Europäischen Kommission Antonio Tajani erklärte: „Dieses Maßnahmenpaket liegt im Interesse der Unternehmen und der europäischen Gesellschaft insgesamt. Es verringert den Verwaltungsaufwand kleiner und mittlerer Unternehmen und legt die mittel- und kurzfristigen Bedingungen für eine starke, dynamische und soziale Marktwirtschaft fest.“

„Die Sozialwirtschaft ist einer der Bereiche unseres Binnenmarkts, in dem noch ungenutztes Potenzial steckt“, so das für den Binnenmarkt zuständige Kommissionsmitglied Michel Barnier. „Das soziale Unternehmertum ist ein gutes Beispiel für ein Unternehmenskonzept, das sowohl verantwortlich handelt als auch zu Wachstum und Arbeitsplätzen beiträgt. Wir müssen sicherstellen, dass alle Unternehmen – nicht nur die Sozialwirtschaft – ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft im weitesten Sinne ernst nehmen. Daher möchte ich, dass große multinationale Unternehmen – vor allem die in der Forstwirtschaft und in der Mineralgewinnung tätigen Unternehmen – transparenter sind, was ihre weltweiten Zahlungen angeht."

László Andor, Kommissar für Beschäftigung, Soziales und Integration hierzu: „Sozial verantwortliches unternehmerisches Handeln entstammt dem Bewusstsein, dass es in der Krise nicht nur um Wirtschaft und Finanzen, sondern auch um Ethik geht. Werte wie Solidarität, Tragfähigkeit, Integration und Integrität werden von Unternehmen nicht immer hochgehalten. Ich denke, unsere Volkswirtschaften haben darunter gelitten. Daher können die Sozialwirtschaft und die soziale Verantwortung von Unternehmen deutliche Zeichen setzen und zu den Zielen der Strategie ,Europa 2020', mehr Arbeitsplätze und Wachstum zu schaffen, beitragen."

Die wichtigsten Teile des Pakets:

Förderung verantwortlichen Unternehmertums:

Die Kommission schlägt vor, ein System der länderbezogenen Berichterstattung einzuführen, um die Transparenz hinsichtlich der Zahlungen zu erhöhen, welche die mineralgewinnende Industrie und die Forstwirtschaft weltweit an Regierungen leisten.

Dieses System soll auf private Großunternehmen oder börsennotierte Unternehmen in der EU angewandt werden, die aktiv im Öl- oder Gassektor, in der Mineralgewinnung oder in der Forstwirtschaft tätig sind. Die länderbezogene Berichterstattung unterscheidet sich von der üblichen Finanzberichterstattung, da sie – statt zusammengefasster globaler Angaben – finanzielle Informationen zu jedem Land liefert, in dem ein Unternehmen tätig ist. Informationen über Steuern, Abgaben und Bonuszahlungen, die ein multinationales Unternehmen im Gastland leistet, geben Aufschluss über das finanzielle Gewicht eines Unternehmens in dem jeweiligen Land. Mehr Transparenz dürfte die Tragfähigkeit der Unternehmen erhöhen. Um die verschiedenen Arten von Unternehmen dieser Branchen mit der länderbezogenen Berichterstattung zu erfassen, schlägt die Kommission vor, die Transparenzrichtlinie (2004/109/EG) zur Aufnahme börsennotierter Unternehmen und die Rechnungslegungsrichtlinien (78/660/EWG und 83/349/EWG) zur Aufnahme großer nicht börsennotierter Unternehmen zu ändern.

Darüber hinaus soll die vorgeschlagene Überarbeitung der Transparenzrichtlinie Anleger daran hindern, verdeckt eine Kontrollmehrheit in einem börsennotierten Unternehmen aufzubauen („verdeckte Beteiligung“). Diese Praktiken können zu einem etwaigen Marktmissbrauch, zu geringem Anlegervertrauen und zu divergierenden Absichten der Anleger führen. Der Kommissionsvorschlag sieht vor, dass Anleger alle Finanzierungsinstrumente melden müssen, die den gleichen wirtschaftlichen Effekt haben wie der Besitz von Aktien.

Die Mitteilung der Kommission zur sozialen Verantwortung von Unternehmen bietet eine modernisierte Definition dieses Konzepts, das mit international anerkannten Grundsätzen und Leitlinien vereinbar ist. Sie soll den Unternehmen eine Strategie an die Hand geben, wie sie ihr Potenzial effizienter nutzen können. Ziel ist es, mehr Vertrauen in Unternehmen zu schaffen, wofür u. a. 2013 erstmals eine Europäische Auszeichnung für sozial verantwortliche Unternehmen verliehen und in einigen relevanten Sektoren Plattformen für sozial verantwortliche Unternehmen geschaffen werden sollen, in denen unterschiedlichste Akteure vertreten sein werden.

Erleichterung des sozialen Unternehmertums:

Soziale Unternehmen sind Unternehmen, die sich positiv auf die Gesellschaft auswirken und als Unternehmensziel eher soziale Ziele als eine Gewinnmaximierung verfolgen. Auf die Sozialwirtschaft entfallen 10 % aller europäischen Unternehmen und sie bietet mehr als 11 Millionen Menschen einen bezahlten Arbeitsplatz. Die Initiative zur Sozialwirtschaft umfasst zahlreiche Maßnahmen, um deren Weiterentwicklung zu fördern. So werden Wege vorgeschlagen, um der Sozialwirtschaft den Zugang zur Finanzierung zu erleichtern (beispielsweise mit Hilfe der EU-Strukturfonds und der künftigen Einführung eines Finanzierungs­instruments für die Bereitstellung von sozialen Investmentfonds und Finanz­intermediären mit Eigen- und Fremdkapital sowie Risikoteilungsinstrumenten); ferner werden Maßnahmen vorgeschlagen zur Verbesserung der Sichtbarkeit und zur Vereinfachung des Regulierungsumfelds (wie etwa der künftige Vorschlag für ein Europäisches Stiftungsstatut, die anstehende Überarbeitung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen für soziale und lokale Dienste).

Verringerung des Verwaltungsaufwands für KMU:

Mit den Änderungsvorschlägen zu den Rechnungslegungsrichtlinien (78/660/EWG und 83/349/EWG) beabsichtigt die Kommission, den Verwaltungsaufwand für kleine Unternehmen zu verringern. Durch Vereinfachungen soll die Erstellung der Jahresabschlüsse vergleichbarer, klarer und leichter verständlich werden. Dies dürfte es auch Außenstehenden, wie Aktionären, Banken und Lieferanten ermöglichen, sich ein besseres Bild über die Leistungsfähigkeit und die finanzielle Lage eines Unternehmens zu machen. Die potenziellen Kosteneinsparungen für KMU werden mit 1,7 Mrd. EUR pro Jahr veranschlagt.

Durch die vorgeschlagene Überarbeitung der Transparenzrichtlinie (2004/109/EG) sind börsennotierte Unternehmen, auch kleine und mittlere Emittenten, nicht mehr verpflichtet, vierteljährlich Finanzinformationen zu veröffentlichen. Auch dies dürfte dazu beitragen, Kosten weiter zu verringern und dem kurzfristigen Denken an den Finanzmärkten entgegenzuwirken.

Nächste Schritte:

Das Paket von Vorschlägen für verantwortungsvollere Unternehmen ist eine Folgemaßnahme zur Binnenmarktakte, in der die Kommission zwölf Hebel zur Neubelebung des Binnenmarkts bis 2012 mit Blick auf ein tragfähiges, intelligentes und integratives Wachstum dargelegt hat. Zwei der wichtigsten Maßnahmen sind die Schaffung und Entwicklung von Klein- und Kleinstunternehmen durch Einführung einer intelligenten Regulierung und Verringerung des Verwaltungsaufwands sowie die Schaffung eines für die Entwicklung der Sozialwirtschaft förderlichen Umfelds.

Die Vorschläge für die Überarbeitung der Rechnungslegungsrichtlinien und der Transparenzrichtlinie werden jetzt dem Europäischen Parlament und dem Ministerrat zur Annahme vorgelegt. Die Mitteilung zur Sozialwirtschaft bildet den Ausgangspunkt für eine Reihe von legislativen und nichtlegislativen Initiativen, die in den nächsten zwei Jahren ergriffen werden sollen. Eine erste Gelegenheit zur Diskussion mit interessierten Kreisen bietet sich auf der Konferenz über Sozialwirtschaft und soziales Unternehmertum am 18. November 2011 in Brüssel, die von der Europäischen Kommission veranstaltet wird.

Quelle: Europäische Kommission

Zum Artikel

Im Gegensatz zum gescheiterten Projekt Elena dürfte die künftig elektronische Übermittlung der Unternehmensbilanzen an die Finanzverwaltung ein weiterer Schritt in Richtung volldigitales Steuerverfahren sein.

Nach der jüngsten holprigen Testphase mit einer kaum repräsentativen Anzahl von Teilnehmern hat die Finanzverwaltung den Start der E-Bilanz zwar faktisch um ein Jahr verschoben. Um einen reibungslosen Start zu gewährleisten, sollte die E-Bilanz schon in der ersten Jahreshälfte 2012 angegangen werden. Um Mehraufwand durch Umbuchungen zu vermeiden, sollte das Projekt spätestens zu Beginn des Wirtschaftsjahres 2013 sodann umgesetzt sein.

„Bereits jetzt gilt es aber schon zu überprüfen, inwieweit die technischen Voraussetzungen in der Buchhaltung für die E-Bilanz in Kanzlei oder Unternehmen erfüllt sind“, betont Hans-Christoph Seewald, Präsident des DStV.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Zum Artikel

Nur in Europa leichter Anstieg der Unternehmensteuersätze

In den vergangenen elf Jahren ist der weltweite durchschnittliche Unternehmensteuersatz von 29,03 Prozent in 2000 auf 22,96 Prozent in 2011 gefallen. Die größte Dynamik gab es in den Jahren bis 2008. Seit 2009 sind die Veränderungen nur noch marginal. So verzeichnet den deutlichsten Rückgang in diesem Jahr der asiatisch-pazifische Raum (von 23,96 Prozent in 2010 auf 22,78 Prozent in 2011). Weitere leichte Veränderungen gab es in Lateinamerika (von 25,33 Prozent auf 25,06 Prozent), in Nordamerika (von 23,67 Prozent auf 22,77 Prozent) und Ozeanien (von 24,17 Prozent auf 23,83 Prozent). Unverändert hingegen blieb die Unternehmensteuer in Afrika. Europa ist 2011 die einzige Region, in der es einen leichten Anstieg des durchschnittlichen Unternehmensteuersatzes zu verzeichnen gab: von 19,98 Prozent auf 20,12 Prozent.

Indirekte Steuern weitgehend konstant

Die Studie zeigt, dass der Sinkflug bei den Unternehmensteuersätzen weitgehend beendet ist. Ähnlich verhält es zurzeit auch mit den indirekten Steuern. 2011 blieb der durchschnittliche Satz - bezogen auf alle untersuchten Länder - nahezu konstant bei 15,41 Prozent. Regional lassen sich dennoch leichte Unterschiede festzustellen. Während der durchschnittliche Wert in Lateinamerika um 1,12 Prozentpunkte gesenkt wurde (von 13,9 Prozent auf 12,78 Prozent), erfolgte in anderen Regionen verstärkt eine Anhebung der indirekten Steuern. Asien und Afrika verzeichneten jeweils einen Anstieg: von 11,64 Prozent auf 11,73 Prozent beziehungsweise von 13,91 Prozent auf 14,17 Prozent. Die Region Ozeanien hob ihren Durchschnittswert um 0,5 Prozentpunkte auf 12,5 Prozent an. Europa zeichnet sich durch einen sehr hohen aber auch stabilen indirekten Steuersatz aus. In einem Zeitraum von sechs Jahren sind nur sehr geringe Schwankungen festzustellen (von 2010 auf 2011 um 0,04 Prozentpunkte auf 19,71 Prozent).

Ernst Gröbl, im KPMG-Vorstand für den Geschäftsbereich Tax zuständig: „Es ist zu erwarten, dass Regierungen dazu übergehen werden, den indirekten Steuern mehr Bedeutung zu schenken. Denn in Zeiten wirtschaftlicher Krisen sind sie die verlässlicheren Einnahmequellen. Weltweit aufgestellte Unternehmen kommen nicht umhin, sich auf diese wachsenden steuerlichen Herausforderungen vorzubereiten."

Quelle: KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Zum Artikel

Die vorgeschlagene Änderung bezieht sich auf die Bilanzierung eines öffentlichen Darlehens, das zu einem unter dem Marktzins liegenden Zinssatz gewährt wird und von einem IFRS-Erstanwender zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS abzubilden ist. Durch die vorgeschlagene Anpassung des IFRS 1 soll erreicht werden, dass IFRS-Erstanwender von den gleichen Erleichterungsvorschriften Gebrauch machen können, wie sie IFRS-Anwendern in Bezug auf "IAS 20 Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand" gewährt werden.

Stellungnahmen werden erbeten bis zum 05. Januar 2012 in elektronischer Form an die IFRS-Foundation-Website unter der Seite ‚comment on a proposal‘.

Quelle: Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.

Zum Artikel

Die gute Konjunktur der Jahre 2010/ 2011 und die zunehmende Professionalisierung des Forderungsmanagements in den Unternehmen haben das Zahlungsverhalten in Deutschland positiv beeinflusst. Die von Creditreform befragten Unternehmen bewerten das Zahlungsverhalten ihrer Kunden überwiegend mit »gut« oder »sehr gut«. Zudem haben sich die Forderungslaufzeiten verringert, und das Ausmaß der Zahlungsausfälle ist rückläufig. Entsprechend ist der Creditreform DRD-Index weiter aufwärtsgerichtet. Mit 72,8 Punkten wird der Vorjahreswert (70,1 Punkte) um 2,7 Zählern klar überschritten.

Lieferanten erhalten schneller ihr Geld – Kleinunternehmen sind schlechtere Zahler

Rund 4.200 Unternehmen wurden von Creditreform um eine Einschätzung des Zahlungsverhaltens der Kunden gebeten. Das Ergebnis: Mehr als jeder Zweite (54,6 Prozent) bewertet mit der Note »gut« oder »sehr gut«. Vor einem Jahr zeigten sich nur 48,7 Prozent der Befragten so zufrieden. Nicht einverstanden mit dem Zahlungsverhalten der Auftraggeber waren 3,7 Prozent der Unternehmen (Herbst 2010: 5,7 Prozent).

Ausschlaggebend für die guten Noten sind vor allem drei Punkte: eine Verkürzung der Forderungslaufzeiten – die Unternehmen erhalten schneller ihr Geld –, geringere Zahlungsverzögerungen und Zahlungsausfälle. So verbuchen 78,4 Prozent der befragten Unternehmen nach spätestens 30 Tagen den Geldeingang für die gelieferte Ware oder eine erbrachte Leistung. (Herbst 2010: 75,9 Prozent).

Die positiven Wirkungen des Aufschwungs auf das Zahlungsverhalten zeigen sich zudem in einer leichten Abnahme des durchschnittlichen Zahlungsverzugs von 12,81 auf 12,74 Tage. Unterteilt nach Unternehmensgröße des Debitors zeigen sich tendenziell mehr Zahlungsverzögerungen bei kleineren Unternehmen als bei mittleren und größeren. Bei sehr großen Unternehmen erhöht sich der durchschnittliche Zahlungsverzug allerdings wieder aufgrund ihrer Einkaufsmacht.

Ende des positiven Trends?

Forderungsverluste von mehr als 1,0 Prozent des Jahresumsatzes musste jedes elfte Unternehmen (9,0 Prozent) hinnehmen. Der Anteil der Betroffenen hat sich gegenüber dem Vorjahr aber verringert (Herbst 2010: 10,3 Prozent). Gänzlich verschont von uneinbringlichen Außenständen blieben allerdings nur 20,4 Prozent der deutschen Firmen (Herbst 2010: 21,4 Prozent). Dabei beeinträchtigen hohe Zahlungsausfälle die Ertragskraft eines Unternehmens erheblich. So beklagen Unternehmen, die Forderungsverluste von mehr als 1,0 Prozent ihres Jahresumsatzes hinnehmen mussten, doppelt so häufig Ertragsrückgänge wie Unternehmen, die von Zahlungsausfällen verschont blieben. Auch Finanzierungsschwierigkeiten werden überdurchschnittlich häufig genannt.

Der positive Trend beim Zahlungsverhalten dürfte sich aufgrund der Konjunktureintrübungen in den kommenden Monaten voraussichtlich nicht fortsetzen. Zu Verengungen der Liquiditätslage dürfte es aber allenfalls in Teilbereichen der Wirtschaft, nicht aber in der Breite des Unternehmenssektors, kommen. Lieferanten und Warenkreditgeber sollten jedoch die Bonität der Geschäftspartner regelmäßig professionell bewerten.

Die vollständige Fassung des DRD-Index kann bei der Creditreform Wirtschaftsforschung (Tel.: 02131/109-174) oder per E-Mail (presse@creditreform.de) kostenlos bestellt werden und steht auch im Internet unter www.creditreform.de zum Download bereit. Die nächste Ausgabe erscheint im Mai 2012.

Quelle: Verband der Vereine Creditreform e.V.

Zum Artikel

Die Interpretation ist vom IFRS Interpretations Committee erarbeitet worden und regelt die Bilanzierung von Abraumbeseitigungskosten im Rahmen der sogenannten Produktionsphase im Tagebergbau. Die Interpretation stellt klar, unter welchen Voraussetzungen ein Vermögenswert für entsprechende Abraumbeseitigungsmaßnahmen anzusetzen ist und wie die Bewertung beim Zugang und in Folgeperioden zu erfolgen hat.

Die Regelungen der Interpretation sind erstmals für am oder nach dem 1.1.2013 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden, wobei eine freiwillig frühere Anwendung (vorbehaltlich der Übernahme der Interpretation in EU-Recht) möglich ist.

Der Standard kann nur über das IASB bezogen werden (www.ifrs.org).

Quelle: Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.

Zum Artikel

"International Financial Reporting Standards 2011" ist die einzige offizielle gedruckte Ausgabe der konsolidierten Fassung der vom IASB veröffentlichten maßgeblichen Verlautbarungen zum 1. Januar 2011. Diese Ausgabe ist in zwei Teile gegliedert:

  • Teil A (Rahmenkonzept und Vorschriften) enthält die neueste Fassung der International Financial Reporting Standards (IFRS) einschl. IFRS 9, International Accounting Standards (IAS) sowie der IFRIC- und SIC-Interpretationen und des Rahmenkonzepts für die Rechnungslegung.
  • Teil B enthält vom IASB verabschiedete ergänzende Dokumente, wie erläuternde Beispiele, Anwendungsleitlinien, Grundlage für Schlussfolgerungen und abweichende Meinungen. Diese ergänzenden Dokumente finden Sie in keiner anderen deutschen Textausgabe.

Jeder Band enthält darüberhinaus ein Glossar, in dem alle von den IFRS definierten Begriffe übersichtlich und in alphabetischer Reihenfolge zusammengestellt sind. Diese Ausgabe enthält keine Vorgängerversionen oder ersetzte Dokumente, die jedoch weiterhin angewendet werden können, wenn sich das berichtende Unternehmen gegen eine frühzeitige Anwendung der neueren Fassungen entscheidet.

Das Set aus beiden Teilen kostet 89 €, inkl. USt und zuzüglich Versandkosten. Weitere Informationen und ein Bestellformular finden Sie auf der Website des IASB.

Quelle: Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.

Zum Artikel

Ein Familienunternehmen in Form einer GmbH bestellte neben dem Vater auch den Sohn und die Tochter als Gesellschafter-Geschäftsführer. Sohn und Tochter waren zudem Inhaber weiterer Firmen, in denen sie teilweise auch als Geschäftsführer tätig waren. Der Betriebsprüfer qualifizierte die Differenz von den in den Streitjahren von der Klägerin gezahlten Geschäftsführer-Vergütungen zu als fremdüblich angesehenen Beträgen als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA). Zudem wurden weitere Abschläge vorgenommen, da die Kinder auch für andere Unternehmen tätig waren. Hiergegen klagte die GmbH.

Das Finanzgericht des Saarlandes wies die Klage ab und nahm zur Angemessenheit der Geschäftsführervergütungen in dieser Konstellation wie folgt Stellung: Demnach muss die Vergütung aller Geschäftsführer zusammen um mindestens 30 Prozent geringer sein, als das Dreifache des höchstens als angemessen anzusehenden Gehalts für einen Geschäftsführer (Urteil vom 26. Januar 2011, Aktenzeichen 1 K 1509/07). Die Richter gingen bei ihrer Angemessenheitsprüfung vom Medianwert einer Gehaltsstrukturanalyse aus und kamen im Streitfall zu folgenden Schlussfolgerungen:

  • Das obere Quartal einer Gehaltsstrukturanalyse ist nur dann Richtgröße für die Angemessenheit, wenn besondere Umstände vorliegen, was im Streitfall aber nicht gegeben war.

  • Aufgrund der Anstellung von drei Geschäftsführern, anstatt wie es bei vergleichbaren Unternehmen zu erwarten wäre von einem, hätte das Gericht einen Abschlag vom Medianwert von sogar 30 Prozent für zulässig erachtet. Denn durch die höhere Anzahl der Geschäftsführer mindern sich die Anforderungen an Leistung und Verantwortung und somit die angemessene Vergütung.

  • Da die Kinder zudem Geschäftsführer weiterer Firmen waren und somit nicht ihre gesamte Arbeitskraft der GmbH widmen konnten, sah das Gericht darüber hinaus einen weiteren Abschlag als gerechtfertigt an.

Praxishinweis
Insbesondere wenn ein Unternehmen mehrere Geschäftsführer beschäftigt, oder ein Geschäftsführer auch für andere Firmen tätig wird, sollte bei der Ausgestaltung der Vergütung nicht nur auf eine Gehaltsstrukturanalyse geachtet werden, sondern auch Abschläge von den üblichen Richtsätzen vorgenommen werden.

Quelle: Warth & Klein Grant Thornton

 

Warth & Klein Grant Thornton ist eine der größten partnerschaftlich geführten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland mit über 750 Mitarbeitern an elf Standorten. Sie betreut einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen sowie private Vermögensinhaber. Die Services umfassen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Corporate Finance & Advisory Services sowie Private Finance. Bei grenzüberschreitenden Aufgabenstellungen arbeitet sie seit mehr als zehn Jahren mit „Grant Thornton International“ zusammen, einer weltweit tätigen Dachorganisation unabhängiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.

Zum Artikel

Das Niedersächsische Finanzgericht (NFG) hat mit Urteil vom 14.09.2011 entschieden, dass die Vorschriften zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kfz (§ 8 Abs. 2 Satz i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) verfassungsgemäß sind (Az.: 9 K 394/10).

Der Kläger war im Streitjahr 2009 als Geschäftsführer für eine GmbH tätig. Sein Arbeitgeber stellte ihm ein geleastes Gebrauchtfahrzeug (Neuwagenlistenpreis: 81.400 €; Gebrauchtwagenwert: 31.990 €) als Dienstwagen zur Verfügung. Bei Berechnung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung ging das FA unter Anwendung der 1%-Regelung vom Bruttoneuwagenlistenpreis aus und errechnete einen monatlich zu versteuernden Vorteil von 814 €. Der Kläger vertrat in dem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Verfahren die Auffassung, die sog. 1%-Regelung sei verfassungswidrig. Sie genüge insbesondere den für typisierende Regelungen geltenden Anforderungen wegen der fortdauernden Bezugnahme auf den Bruttoneuwagenlistenpreis nicht mehr.

Der Gesetzgeber sei spätestens im Streitjahr 2009 verpflichtet gewesen, die Bemessungsgrundlage nach Abschaffung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung unter Berücksichtigung der allgemeinen Marktentwicklung im Kfz-Handel anzupassen und übliche Rabattabschläge (im Durchschnitt 20%) zu berücksichtigen. Hierzu verweist der Kläger auf das BFH-Urteil vom 17.09.2009 (VI R 18/07, BStBl II 2010, 67), in dem der Bundesfinanzhof die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers aus den vorgenannten Gründen jedenfalls seit dem Jahr 2003 nicht mehr als geeignete Grundlage für die Bewertung des lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils eines Personalrabatts für sog. Jahreswagen angesehen hat. Der verfassungsrechtlich bestehende Anpassungszwang könne nicht durch Verweis auf die Fahrtenbuchmethode (sog. Escape-Klausel) unterlaufen werden.

Der 9. Senat des NFG ist der Rechtsauffassung des Klägers nicht gefolgt. Er hält die Regelungen nicht für verfassungswidrig. Insbesondere habe der Gesetzgeber nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoßen, indem er unverändert seit 1996 an dem Bruttoneuwagenlistenpreis als Bemessungsgrundlage festgehalten habe. Zwar stehe das Recht auf Typisierung unter dem Vorbehalt der realitätsgerechten Erfassung der Wirklichkeit. Ein Gleichheitsverstoß wegen Verletzung der Anpassungsverpflichtung liege im Streitfall gleichwohl nicht vor. Der Gesetzgeber sei nicht gehalten, im Kfz-Handel gewährte übliche Rabatte von 10% - über 30%, die zudem vom Hersteller, Modell und vielen Sonderfaktoren (Verkäuflichkeit, Auslauf- oder Sondermodell) abhängig seien, bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Das NFG hat die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht

Zum Artikel

Nachdem das Steuervereinfachungsgesetz 2011 nun endlich alle Hürden genommen hat, können Unternehmen nun auf die qualifizierte elektronische Signatur bei der elektronischen Rechnungsstellung und Rechnungsverwaltung verzichten. Eine gute Nachricht für alle Unternehmen. Unser How-To zeigt Ihnen, worauf es ankommt.

Formulierungen im Gesetz richtig interpretieren

Eines haben wir alle verstanden: künftig ist es möglich auf ein kompliziertes und teures Signaturverfahren beim Versand und Empfang elektronischer Rechnungen zu verzichten. Dennoch bleiben beim Lesen des neuen Gesetzestextes viele Fragen offen. Was bedeutet "Kontrollverfahren", oder was versteht man bitte unter "Prüfpfad"? Im nun folgenden How-To versucht unser IT-Compliance Manager Licht ins Dunkel zu bringen, damit Sie schnell und rechtskonform von den Vereinfachungen beim e-Billing durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 profitieren können.

Was ist neu im Steuervereinfachungsgesetz 2011?

Bezüglich der elektronischen Rechnungsstellung und Rechnungsverwaltung, also dem Versand und Empfang von Rechnungen, die nicht in Papierform vorliegen, hat der Gesetzgeber den §14 Abs. 3 des UStG (Umsatzsteuergesetz) geändert. In der bisher gültigen Fassung hat das Gesetz vorgeschrieben, dass elektronische Rechnungen, welche vom Empfänger zum Vorsteuerabzug herangezogen werden, vom Absender zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden müssen. In der nun gültigen Neufassung ist die qualifizierte elektronische Signatur nur noch eine Möglichkeit, um die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen. Wer sie also bereits einsetzt und dies auch weiterhin tun will, kann dies selbstverständlich tun. Es ist allerdings kein Muss mehr.

Rechtssichere elektronische Rechnungen nach den neuen Vorschriften

Der Zwang zur Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur ist also weggefallen. Aber welche Regelungen hat der Gesetzgeber getroffen, um den Prozess der elektronischen Rechnungsstellung in seinem Interesse sicher zu gestalten? Hier hilft ein Blick in § 14 Abs. 1 UStG. weiter. Hierin finden sich alle Vorschriften, welche künftig bei der rechtskonformen elektronischen Rechnung erfüllt werden müssen.

Um das Recht auf Vorsteuerabzug nicht zu verlieren muss künftig sicher gestellt sein:

  • die Echtheit der Herkunft: Unter "Echtheit der Herkunft" versteht der Gesetzgeber, dass die Identität des Rechnungsausstellers nicht geändert werden darf. Da für Unternehmen ohnehin eine Archivierungspflicht für steuerrelevante E-Mails und deren Anhänge besteht, sollte dies kein Unternehmen vor ein Problem stellen.

  • die Unversehrtheit des Inhalts: Unter "Unversehrtheit des Inhalts" ist zu verstehen, dass der Inhalt einer Rechnung nicht verändert werden darf. Ein Unternehmen muss auch sicherstellen, dass eine Veränderung nicht möglich ist. Alle Informationen einer elektronischen Rechnung müssen originalgetreu wiedergegeben werden.

  • die Lesbarkeit: Mit "Lesbarkeit" meint das Gesetz, dass das Unternehmen über die gesamte gesetzliche Aufbewahrungsfrist hinweg sicherstellt, über die notwendige Software zu Verfügen, um die Rechnung anzeigen und drucken zu können.

Gesetz macht Keine klaren Vorgaben

Wie die "Unversehrtheit des Inhalts" und die "Lesbarkeit" genau sicher zu stellen ist, lässt der Gesetzgeber offen. Er verlangt hier nach einem innerbetrieblichen Kontrollpfad und einem verlässlichen Prüfpfad.

Bundesministerium für Finanzen liefert Erklärungen

Das BMF hat auf die schwammigen Begriffe im Gesetz reagiert und liefert bereits Erklärungen und Beispiele zu den Begriffen. Lt. BMF ist der ist der "innerbetrieblichen Kontrollpfad" wie folgt definiert:

Der innerbetriebliche Kontrollpfad ist ein feststehender Ablauf im Betrieb, den jeder Unternehmer selbst für sich festlegt bzw. bereits festgelegt hat. Es muss also im Betrieb eine Festlegung für die Rechnungsprüfung geben. Diese Festlegung muss den betroffenen Mitarbeitern bekannt gemacht werden und es muss nach dieser Festlegung auch gearbeitet werden.

Daraus leitet sich auch ab, was unter einem "verlässlichen Prüfpfad" zu verstehen ist. Dieser Prüfpfad kann als Leitfaden betrachtet werden, der nachvollziehbar macht, wer die Rechnung in der "Hand" hatte, und wer und warum die Rechnung als korrekt befunden und zur Zahlung freigegeben hat. Im Prozess der Rechnungsprüfung darf also nichts der Willkür des Einzelnen überlassen werden, sondern es müssen klare Regelungen getroffen werden, welchen Weg eine Rechnung durch das Unternehmen nimmt. Vom Eingang, über die sachliche und fachliche Prüfung, bis hin zur Freigabe und Zahlung. Auch Sonderfälle im Prozess müssen berücksichtigt werden. Zum Beispiel, wenn unkorrekte Rechnungen zurück an den Absender gehen, Vertretungen innerhalb der Zuständigkeiten usw.. Dabei gibt es keine Unterscheidung zwischen originär elektronischer Rechnung und Rechnungen in Papierform mehr.

DMS/ECM-Nutzer im Vorteil

Unternehmen, welche bereits heute über ein Dokumenten Management oder Enterprise Content Management System verfügen sind klar im Vorteil. Insbesondere dann, wenn auf die beleghafte Archivierung der Dokumente bereits heute komplett verzichtet wird. Denn dann existiert bereits eine Verfahrensdokumentation. Aber auch, wenn diese noch nicht existiert, so sind sicherlich bereits jetzt klare Workflows definiert, welche den Belegfluss steuern und Abhängigkeiten regeln. Für diese Unternehmen ist es also nur noch ein ganz kleiner Schritt.

Quelle: Neininger Solutions

Zum Artikel

Die Gehälter der Leitenden Angestellten in Deutschland steigen wegen der positiven wirtschaftlichen Entwicklung wieder stärker: Insgesamt haben die Unternehmen die Gehälter im Schnitt um 3,1 Prozent angehoben; im Vorjahr betrug die Steigerungsrate noch 2,3 Prozent. Die Jahresgesamtbezüge entwickeln sich ebenfalls positiv: Die Leitenden Angestellten der ersten Ebene unterhalb der Geschäftsführung erhalten 7.000 Euro mehr als im Vorjahr und damit durchschnittlich 139.000 Euro; die Bezüge der Führungskräfte auf der zweiten Ebene unterhalb der Geschäftsführung stiegen um 5.000 Euro auf im Schnitt 102.000 Euro jährlich. Das ergab eine Studie der Managementberatung Kienbaum zur Vergütung der Leitenden Angestellten in Deutschland. Dazu hat Kienbaum 746 Unternehmen befragt und die Vergütungsdaten von 5.204 Führungskräften erfasst.

Topverdiener sind kaufmännische Gesamtleiter

Die Spitzenverdiener unter den Leitenden Angestellten sind wie im Vorjahr die Gesamtleiter der kaufmännischen Bereiche: Führungskräfte in dieser Position erhalten durchschnittlich 159.000 Euro im Jahr. Den letzten Platz in der Gehaltsrangliste belegen Leitende Angestellte in der Position der Arbeitsvorbereitung/Produktionsplanung mit im Schnitt 82.000 Euro Jahresgehalt.

Die Spanne der Jahresgesamtbezüge von Führungskräften ist in der Praxis außerordentlich groß: Sie reicht in Einzelfällen von weniger als 50.000 Euro bis zu mehr als 500.000 Euro. In der Gehaltsklasse 50.000 bis 100.000 Euro liegen 39 Prozent aller Führungskräfte, 38 Prozent verdienen zwischen 100.000 Euro und 150.000 Euro und 20 Prozent erhalten ein Jahresgehalt, das höher als 150.000 Euro ist.

Variable Vergütung variiert nach Hierarchieebene

Verbreitung und Höhe der variablen Vergütung sind je nach Hierarchieebene unterschiedlich: 91 Prozent der Führungskräfte der ersten Ebene und 85 Prozent auf der zweiten Ebene sind tantiemeberechtigt. Das entspricht etwa dem Vorjahresniveau. Im Durchschnitt erzielten Leitende Angestellte der ersten Ebene Bonuszahlungen in Höhe von 28.000 Euro und Führungskräfte der zweiten Ebene 16.000 Euro. Für das Jahr 2010 erhielten sieben Prozent der Leitenden Angestellten der ersten Ebene beziehungsweise acht Prozent derer der zweiten Ebene keine Bonuszahlung, weil sie die damit verbundenen Ziele nicht erreicht hatten.

Chemieunternehmen zahlen am meisten

Spitzengehälter erzielen Führungskräfte der ersten Ebene in der Chemiebranche und der Mineralölverarbeitung mit durchschnittlich 180.000 Euro. In der Bauwirtschaft werden hingegen durchschnittlich 120.000 Euro auf der gleichen Hierarchieebene gezahlt.

Die Unternehmensgröße beeinflusst neben der Branchenzugehörigkeit die Gehaltshöhe stark: Leitende Angestellte der ersten Ebene in Firmen mit einem Umsatz von 25 bis 50 Millionen Euro erhalten im Schnitt 114.000 Euro im Jahr, während eine Tätigkeit auf derselben Hierarchieebene in Unternehmen mit einem Umsatz von 500 Millionen bis 1,5 Milliarden Euro mit 155.000 Euro jährlich vergütet wird.

Zusatzleistungen sind wichtig für Mitarbeiterbindung

Viele Unternehmen nutzen neben fixer und variabler Vergütung Zusatzleistungen, um die besten Mitarbeiter an sich zu binden. Die betriebliche Altersvorsorge ist insbesondere für Führungskräfte von Bedeutung: 70 Prozent der deutschen Unternehmen bieten ihren Leitenden Angestellten eine betriebliche Altersvorsorge; das entspricht etwa dem Vorjahresniveau. „Die betriebliche Altersvorsorge ist die wichtigste, aber für die Unternehmen auch die teuerste Zusatzleistung“, sagt Kienbaum-Vergütungsexperte Christian Näser.

Quelle: Kienbaum

Zum Artikel

Die betriebliche Altersvorsorge ist für viele Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH der wichtigste Weg, um nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Erwerbsleben ihren Lebensstandard sichern und aufrecht erhalten zu können. Neben dem Versorgungsgedanken waren es überwiegend steuerliche Motive, die in der Vergangenheit viele mittelständische GmbH”s dazu veranlasst haben, ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine betriebliche Pensionszusage zu erteilen. Die steuerliche Behandlung der Pensionszusage bei Gesellschaft und Gesellschafter ist nicht zuletzt wegen der sich häufig ändernden, teilweise überbordenden Vorgaben durch Rechtsprechung und Finanzverwaltung an sich aber sehr komplex. Die Praxis zeigt für Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, darüber hinaus, dass auch steuerlich anzuerkennende Pensionszusagen wegen der gesetzlich vorgeschriebenen Unterbewertung häufig zu Folgeproblemen führen, die den Wunsch laut werden lassen, die Pensionszusage vorzeitig aufzulösen, sie sozusagen “loszuwerden”.

“Oft findet sich für eine GmbH nur dann ein Käufer, wenn zuvor der Anspruch des (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Pensionszusage beseitigt wird. Denn potenzielle Erwerber der Gesellschaft schrecken davor zurück, die Pensionszusage mit zu übernehmen, weil sie das in der Bilanz nur eingeschränkt abgebildete Risiko der Unterbewertung nicht tragen wollen”, erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

Der hinter der Pensionszusage stehende Gedanke ist einfach: Zu Lasten des steuerpflichtigen Gewinns der GmbH wird eine Altersversorgung des Gesellschafters aufgebaut, so dass sich die Steuerbelastung der Gesellschaft mindert. Da die Gewinnminderung im Grundsatz alleine durch den Aufbau einer Pensionsrückstellung erfolgt, belastet sie die Liquidität der Gesellschaft nicht. Bei betrieblichen Pensionszusagen handelt es sich um laufende Sozialverbindlichkeiten, die das Trägerunternehmen unter Umständen über fünf Jahrzehnte begleiten. Sie bewegen sich in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeld, das permanenten Veränderungen unterliegt.

Der Gesetzgeber hat in § 6a des Einkommensteuergesetzes (EStG) Regelungen zur Höhe der Pensionsrückstellungen für die Steuerbilanz vorgegeben, die zu einer deutlichen Unterbewertung der finanziellen Verpflichtungen der Gesellschaft aufgrund der Pensionszusage führen. Handelsrechtlich war bislang anerkannt, dass der sich aus § 6a EStG ergebende Wert “als Untergrenze” auch für die Handelsbilanz zugrunde gelegt werden durfte. Daher wurden die steuerlichen Werte in vielen Fällen auch für die Handelsbilanz übernommen.

“Das Handelsgesetzbuch schreibt ab 2010 nur für die Handelsbilanz nunmehr eine realitätsgerechte Bewertung der Pensionsrückstellungen vor, die regelmäßig zu einer deutlichen Erhöhung der Rückstellungswerte und damit zu einer erheblichen Belastung des Eigenkapitals führen wird. Um diesen Effekt abzumildern, kann vereinfachend von einer fünfzehnjährigen Laufzeit ausgegangen werden oder anders ausgedrückt: Es ist möglich, die Höherbewertung über einen Zeitraum von 15 Jahren zu verteilen. Gleichwohl rücken die handelsrechtlichen Neubewertungen sowie die fortschreitende steuerliche Unterbewertung stärker als bisher in das Bewusstsein der Beteiligten”, so Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

Eng mit der Unterbewertung der Pensionszusage verbunden ist die Tatsache, dass die häufig im Zusammenhang mit einer Pensionszusage abgeschlossene Rückdeckungsversicherung in vielen Fällen deutlich zu niedrig ist. Dies liegt daran, dass die Rückdeckungsversicherung regelmäßig von vornherein nur auf den zu niedrigen steuerlichen Endwert abgeschlossen wurde. Zudem wird die Situation verschärft durch wegbrechende Überschussanteile der Versicherungen und die gegenüber dem Abschluss der Versicherung erhöhte Lebenserwartung der Berechtigten. All dies führt häufig dazu, dass für die Versicherungsleistung in der Regel eine Einmalzahlung bei weitem nicht ausreicht, um die Rentenansprüche zu befriedigen.

Entschließt man sich aus einem der oben genannten Gründe, die GmbH von einer einmal erteilten Pensionszusage zu entbinden, muss man leider feststellen, dass es hierfür einen einfachen kostenneutralen Weg nicht gibt. So führt ein Verzicht des Gesellschafters auf seine Pensionsanwartschaft bei ihm “neben den bei der Gesellschaft eintretenden Steuerfolgen” in der Regel zu einem steuerpflichtigen Lohnzufluss ohne entsprechenden Zufluss von Liquidität (Ausnahme: Notleidende GmbH zur Abwendung einer Insolvenz). Die häufig empfohlene Ausgliederung der Pensionszusage auf einen Pensionsfonds ist zwar grundsätzlich steuerneutral gestaltbar, allerdings wegen des an den Pensionsfonds für die Übernahme zu zahlenden Betrages in der Regel sehr teuer. Auch andere Wege wie die Ausgliederung der Pensionszusage auf eine Schwestergesellschaft (man nennt sie auch Rentner GmbH) oder der Verzicht nur auf den sogenannten “Future Service” haben sich in der Praxis vor allem in steuerlicher Hinsicht als stark problembehaftet erwiesen.

“Welcher Weg sich am besten eignet, lässt sich nur im Einzelfall bestimmen. Dabei sind insbesondere die steuerlichen Folgen für Gesellschaft und Gesellschafter sorgfältig zu prüfen. Wir raten, unbedingt vorher ein Steuergutachten einzuholen, in dem die Voraussetzungen geprüft und die steuerlichen Wirkungen der Auflösungen exakt durchgerechnet werden. Insbesondere, wenn mittelfristig etwa mangels geeigneten Nachfolgers eine Veräußerung der GmbH ansteht, ist man gut beraten, die Problematik frühzeitig anzugehen”, erklärt Steuerberaterin Bettina M. Rau-Franz.

Quelle: Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte

Zum Artikel
nach oben