Aktuelle BFH-Urteile

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Leitsätze

  1. Ist ein Gegenstand sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke vorgesehen (gemischte Nutzung), kann der Steuerpflichtige (Unternehmer) den Gegenstand

    • insgesamt seinem Unternehmen zuordnen,

    • ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder

    • ihn im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmensvermögen zuordnen (Zuordnungswahlrecht).

  2. Die sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung ist "zeitnah", d.h. bis spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren.

  3. Keine "zeitnahe" Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) mitgeteilt wird.

Urteil vom 07.07.2011

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Veröffentlicht: 12. Oktober 2011
Aktenzeichen: IV C 6 - S 2137/09/10003

Mit Urteil vom 17. November 2010 (BStBl II 2011, ) hat der BFH entschieden, dass für die Verpflichtung eines Kraftfahrzeughändlers, verkaufte Kraftfahrzeuge auf Verlangen des Käufers zurückzukaufen, eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts auszuweisen ist. Der BFH ließ mangels Entscheidungserheblichkeit die Fragen offen, wie ein die Höhe des Optionsentgelts übersteigendes Risiko, das sich erst während der Optionszeit herausstellt, und wie das Optionsrecht auf Seiten des Optionsberechtigten zu behandeln sind.

Auf Grundlage der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt Folgendes:

I. Ansatz und Bewertung der Verpflichtung aus der Rückverkaufsoption beim Kraftfahrzeughändler

  1. Nach der Entscheidung des BFH vom 17. November 2010, a.a.O. ist in der Einräumung einer Option eine wirtschaftlich und rechtlich selbständige Leistung zu sehen, die losgelöst von dem nachfolgenden (Rück-)Übertragungsgeschäft zu beurteilen ist, wenn der Kraftfahrzeughändler dem Käufer eine Option zum Rückverkauf des Kraftfahrzeugs (Rückverkaufsoption) entgeltlich verbindlich einräumt, der Käufer zivilrechtlicher Eigentümer des Kraftfahrzeugs wird und ihm das Kraftfahrzeug wirtschaftlich zuzurechnen ist. Für die Verpflichtung aus der Rückverkaufsoption hat der Kraftfahrzeughändler eine Verbindlichkeit zu passivieren.

  2. Die Verbindlichkeit ist gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. Nummer 2 EStG mit dem für die Rückverkaufsoption vereinnahmten - ggf. zu schätzenden - Entgelt zu bewerten. Da regelmäßig ein Gesamtverkaufspreis vereinbart wird, kann die Verpflichtung aus der Rückverkaufsoption grundsätzlich unter Beachtung des Fremdvergleichs als Teilbetrag des Gesamtverkaufspreises abgespalten werden. Es wird nicht beanstandet, den Teilbetrag für die Rückverkaufsoption aus der unterschiedlichen Rabattgewährung für Einräumung oder Nichtgewährung der Rückverkaufsoption abzuleiten und am Bilanzstichtag noch bestehende Verbindlichkeiten entsprechend zu bewerten.

  3. Die Verpflichtung des Kraftfahrzeughändlers aus der Rückverkaufsoption, die Option zu dulden und sich zur Erfüllung der Abnahmepflicht bereitzuhalten, endet erst mit der Ausübung oder dem Verfall der Option; zu diesem Zeitpunkt ist die Verbindlichkeit erfolgswirksam auszubuchen.

  4. Ein die Höhe des Entgelts für die Rückverkaufsoption übersteigendes Risiko, wenn zu einem späteren Zeitpunkt der Rückverkauf eingefordert wird - z. B. durch einen sich abzeichnenden Preisverfall auf dem Gebrauchtwagenmarkt -, ist als Rückstellung für drohende Verluste aus einem schwebenden Geschäft gemäß § 5 Absatz 4a EStG nicht passivierungsfähig (vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 12. Januar 2004, BStBl I S. 192).

Ansatz und Bewertung der Rückverkaufsoption beim Käufer (Optionsberechtigter)

  1. Für den optionsberechtigten Käufer ist das vereinbarte Optionsrecht (Rückverkaufsoption) ein nichtabnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, das gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 EStG grundsätzlich mit den Anschaffungskosten anzusetzen ist. Diese entsprechen dem Wert der beim Kraftfahrzeughändler passivierten Verbindlichkeit aus der Rückverkaufsoption (vgl. I.2); in dieser Höhe sind die Anschaffungskosten des erworbenen Kraftfahrzeugs gemindert.

  2. Das immaterielle Wirtschaftsgut ist erfolgswirksam auszubuchen, wenn der optionsberechtigte Käufer von seinem Recht Gebrauch macht und den Rückverkauf einfordert oder wenn das Recht, den Rückkauf von dem Kraftfahrzeughändler zu verlangen, verfallen ist.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Das BMF-Schreiben vom 12. August 2009 (BStBl I S. 890) wird aufgehoben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Im Auftrag

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Der 1. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf (Az.: 1 K 1156/07 U) hat die Klage in einem Fall als unbegründet abgewiesen, in dem ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines so genannten "Hochpreisers" begehrt wurde. "Hochpreiser" werden zum Schein als vermeintliche Zwischenhändler in den Verkauf von gebrauchten Nutzfahrzeugen eingeschaltet, wenn der tatsächliche Veräußerer und der tatsächliche Erwerber übereingekommen sind, einen Teil des zwischen ihnen vereinbarten Kaufpreises „schwarz“ zu zahlen, um dem Veräußerer eine entsprechende Steuerverkürzung zu ermöglichen. In einem derartigen Fall stehe - so der 1. Senat - dem Erwerber des Nutzfahrzeugs mangels Identität von Rechnungsaussteller und tatsächlich leistendem Unternehmer kein Vorsteuerabzug aus der ihm vom "Hochpreiser" erteilten Rechnung zu.

Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter Form abgerufen werden in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE.

Finanzgericht Düsseldorf

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Vom kommenden Frühjahr an können bilanzierungspflichtige Unternehmen die elektronische Übermittlung ihrer Bilanz an die Finanzverwaltung nutzen. Anstelle der Verpflichtung, die viel diskutierte E-Bilanz bereits 2012 verpflichtend anzuwenden, hat der Gesetzgeber den Unternehmen zahlreiche Erleichterungen gewährt. Auch bei der Gliederungstiefe der Taxonomie wurde eine Kompromisslinie gefunden, um die pünktliche Einführung dieses zentralen Bestandteils der E-Government-Strategie nicht zu gefährden. Ist das "Bürokratie-Monster" E-Bilanz, das viele befürchteten, damit entschärft? Welche Unsicherheiten bleiben? Vier Experten unterzogen die aktuellen Regelungen in der Zeitschrift Der Betrieb einer kritischen Analyse.

Der Kölner Wirtschaftswissenschaftler Prof. Dr. Norbert Herzig setzt sich mit den Verfahrenserleichterungen im Bereich der Taxonomie auseinander. Mit der Schaffung einer großen Anzahl von Auffangpositionen falle es Unternehmen leichter, ihre Bilanzierung an das neue System anzupassen. Dennoch sieht Herzig weiteren Klärungsbedarf: "Wie sich zeigt, schwelt der Konflikt zwischen einer möglichst weitgehenden Standardisierung von Steuerbilanz / GuV und einer möglichst geringen Einflussnahme auf das Buchungsverhalten weiter. (...) Auch wenn die aktuellen Entwicklungen Grund zu der Annahme geben, dass der Konflikt vorerst zu Gunsten eines möglichst geringen Bürokratieaufbaus entschieden werden soll, ist angesichts der vorstehenden Überlegungen im Sinne der Rechtssicherheit eine weitere Konkretisierung im endgültigen Anwendungsschreiben notwendig."

Kritisch geht Sven Fuhrmann, Leiter des National Tax Office bei Deloitte, mit der E-Bilanz ins Gericht. Insbesondere die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auch auf Bilanzen aus Anlass von Betriebsveräußerungen und -aufgaben oder Änderungen der Gewinnermittlungsart sei nicht durch die zugrundeliegenden Gesetzesparagrafen gedeckt. Seine Kritik: Die E-Bilanz läuft aus dem Ruder. Klarheit vermisst Fuhrmann in der rechtlichen Bewertung, ob die Wahlmöglichkeit, die Anwendung der E-Bilanz um ein Jahr zu verschieben, als grundsätzliche Verlagerung des Anwendungszeitpunktes oder als Härtefallregelung zu werten ist: "Sofern das BMF klarstellt, dass es sich um eine Härtefallklausel handelt, sollte unter Verwendung von Beispielen definiert werden, wann die Härtefallklausel zur Anwendung kommen soll."

Robert Risse, Leiter der Steuerabteilung bei der Henkel & Co. KGaA in Düsseldorf, wertet die vielfältigen Erleichterungen der aktuellen Regelung positiv, vermisst jedoch ein ganzheitliches und schlüssiges Konzept der Finanzverwaltung für eine steuerliche Compliance: "An kritischen Punkten verbleibt der Umstand des Stückwerks. Als Teil eines Ganzen, eines umfassenden behördlichen Risikomanagements wird die Taxonomie bislang nicht verstanden und nicht als solche von der Finanzverwaltung erläutert. § 5b EStG ist deshalb nicht die Rechtsgrundlage für ein finanzbehördliches Risikomanagement." Er fordert die Finanzverwaltung auf, mit der Wirtschaft offen die geplanten Auswertungen aus den Daten der E-Bilanz zu diskutieren.

Ingetraut Meurer, Ministerialrätin im Bundesministerium der Finanzen, verteidigt die jetzt gefundenen Kompromisslinien. Die Pilotphase habe gezeigt, dass die elektronische Übermittlung von Bilanz und GuV technisch möglich ist. "Dem vielfach geäußerten Petitum, die Gliederungstiefe der Taxonomie zu reduzieren, wird entsprochen." Sie betont die Vorteile, die sich aus der medienbruchfreien Übertragung der Daten an die Finanzverwaltung ergeben: "Von der elektronischen Übermittlung wird nicht nur das reine Veranlagungsverfahren, sondern auch das Betriebsprüfungsverfahren profitieren und die Vorteile werden auch den Steuerpflichtigen zugute kommen; letztlich wird das Besteuerungsverfahren gleichmäßiger und gerechter." Der Aufwand für Betriebsprüfungen im Unternehmen sinke, weil diese aufgrund der elektronisch übermittelten Daten durch die Finanzverwaltung genauer und intensiver als bisher vorbereitet werden könnten, erwartet die Ministerialrätin.

Quelle: Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt

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Nachdem das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 28. September 2011 das endgültige Anwendungsschreiben zur E-Bilanz veröffentlicht hat, stehen nun auch die Datenschemen für Jahresabschlussdaten, die so genannten Taxonomien fest.

Neben der Kerntaxonomie, die Positionen für alle Rechtsformen enthält, wurden für bestimmte Branchen spezielle Taxonomien erstellt: Spezialtaxonomien für Banken und Versicherungen sowie Ergänzungstaxonomien für die Wohnungswirtschaft, Verkehrsunternehmen, Land- und Forstwirtschaft, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Kommunale Eigenbetriebe.

Die Finanzverwaltung ist ab Mai 2012 technisch in der Lage, Datensätze dieser Taxonomien anzunehmen. Bis dahin ist eine Test-Übermittlung mit der Pilotierungstaxonomie vom 16.12.2010 möglich.

Die Taxonomien zum Download

Unter www.esteuer.de oder in der folgenden Übersicht können die Taxonomien als Excel-Visualisierungen und als XBRL-Dateien heruntergeladen werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen / Bayerisches Landesamt für Steuern

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Die Konjunkturprognosen für die kommenden Jahre gehen weiterhin von einem nachhaltigen Wachstum der deutschen Wirtschaft aus. Doch um weiter zu wachsen, benötigt der deutsche Mittelstand bis 2013 rund 50 Milliarden Euro an Kapital. Eine weiterhin restriktive Kreditvergabe der Finanzinstitute sorgt jedoch für ein beschränktes Liquiditätsangebot. Dabei könnte ein optimiertes Working Capital Management im deutschen Mittelstand ein ungenutztes Liquiditätspotenzial in Höhe von 115 Milliarden Euro freisetzen. Das ist das Ergebnis der Studie "Cash for Growth" von Roland Berger Strategy Consultants und Creditreform. Die Studie basiert auf den Daten über das Liquiditätsmanagement von über 500 Unternehmen aus den Jahren 2008 bis 2011.

"Das Working Capital Management der meisten Unternehmen hat sich in den vergangenen Jahren deutlich verbessert", sagt Roland Schwientek, Partner bei Roland Berger Strategy Consultants, "doch es besteht noch ein erhebliches Verbesserungspotenzial. Wenn Unternehmen es schaffen, die Kapitalbindungsdauer weiter zu reduzieren, können sie einen Großteil ihres erforderlichen Finanzierungsbedarfs abdecken und somit weiter wachsen."

Deutscher Mittelstand benötigt frisches Kapital

Bis 2013 werden mittelständische Unternehmen in Deutschland einen Gesamtliquiditätsbedarf von rund 50 Milliarden Euro haben. Davon sind 25 Milliarden Euro dem Umsatzwachstum zuzuschreiben; die restlichen 25 Milliarden Euro werden durch eine verlängerte Kapitalbindungsdauer verursacht. "Wachstum bedeutet für Unternehmen, dass Bestände wie Kapitalvorräte und Forderungen gegenüber den Kunden proportional zum Umsatz wachsen", erläutert Michael Bretz, Leiter der Wirtschaftsforschung bei Creditreform. "Erhöht sich die Kapitalbindungsdauer der Unternehmen, so erhöht sich auch die gebundene Liquidität. Dies erzeugt wiederum Liquiditätsbedarf."

Kapitalbindungsdauer - Großunternehmen im Vorteil

Zwar hat sich in den vergangenen Jahren die Kapitalbindungsdauer in deutschen Unternehmen leicht verbessert – allen voran in Großunternehmen. Blieb 2009 das gebundene Kapital noch durchschnittlich 46 Tage in einem Großunternehmen, so waren es 2010 nur noch 43 Tage. Hingegen lag die durchschnittliche Kapitalbindungsdauer im deutschen Mittelstand im Jahr 2010 immer noch bei 54 Tagen – eine leichte Verbesserung im Vergleich zu den 57 Tagen von 2009. "Großunternehmen haben eine viel größere Verhandlungsmacht und können vorteilhaftere Zahlungsziele bei den Dienstleistern durchsetzen", sagt Roland Schwientek von Roland Berger. "Außerdem haben Großunternehmen die Bedeutung eines professionellen Working Capital Management klarer erkannt."

Hinzu kommen die Kapitalgeberanforderungen: "Bei Großunternehmen mit umfassender Rechnungslegung sind Liquiditätskennzahlen oft ein wichtiger Teil des Kreditvertrags, wie etwa bei Covenants", so Michael Bretz von Creditreform. "Da wundert es kaum, dass deutsche Großunternehmen beim Thema Kapitalbindungsdauer viel besser abschneiden als mittelständische Firmen." Das gilt vor allem für Unternehmen aus der Telekommunikationsbranche – 2010 war bei ihnen das Kapital im Schnitt gerade mal 19 Tage gebunden. Mit deutlichem Abstand folgt der Handel mit einer durchschnittlichen Kapitalbindungsdauer von 43 Tagen. "Insbesondere das verbesserte Forderungsmanagement und auch die überdurchschnittliche Verbesserung im Verbindlichkeitsmanagement (Lieferantenzahlungen) sind dafür ausschlaggebend", erläutert Schwientek. Am schlechtesten schneiden der Pharma- (86 Tage) und der Bekleidungssektor (90 Tage) ab. "Der große Unterschied zu den Best Performern kommt vor allem aus den hohen Beständen und Vorräten", analysiert Roland Schwientek.

Aktuelles Working Capital Management gefährdet den Aufschwung

Der erhöhte Liquiditätsbedarf deutscher Unternehmen hat verschiedene Gründe. Zunächst müssen Firmen mit ihrem Kapital den eigenen Umsatz vorfinanzieren. Aber nicht nur dies, sagt Michael Bretz: "Oft ergeben sich attraktive Investitionsmöglichkeiten, die eine größere Liquidität voraussetzen. Auch Anpassungen der Finanzstruktur nach einer Rezessionsphase verlangen nach Kapital. Das Problem ist, dass der hohe Liquiditätsbedarf oft mit dem beschränkten Angebot auf dem Markt kollidiert." So kämpfen Unternehmen aufgrund der verschärften Eigenkapitalvorschriften mit einer restriktiven Kreditvergabe der Banken: Das Finanzierungsvolumen verkleinert sich, während die Finanzierungskosten steigen. Hinzu kommt der erschwerte Zugang der Unternehmen zu externem Eigenkapital. Die Folge: "Die Liquiditätsengpässe können das Unternehmenswachstum stark gefährden – vor allem im Mittelstand – hier ist Cash King!", sagt Schwientek.

Liquiditätspotenzial von 115 Milliarden Euro vorhanden

Um einem Wachstumsstopp aus Liquiditätsgründen entgegenzuwirken, raten die Experten von Roland Berger und Creditreform zu einer gezielten Optimierung des Working Capital Management. So könnte der deutsche Mittelstand durch eine bessere Kapitalnutzung bis 2013 rund 115 Milliarden Euro freisetzen. "Mit diesem Kapital könnten mittelständische Firmen ihren Finanzierungsbedarf von 50 Milliarden Euro bis 2013 problemlos abdecken", so Bretz. "Reduziert ein Unternehmen seine Kapitalbindungsdauer um acht Prozent, so kann es mit der freigesetzten Liquidität eine Umsatzsteigerung von zehn Prozent finanzieren", ergänzt Schwientek. Das größte Potenzial zur Verbesserung des Working Capital liegt dabei in der Reduzierung der Vorräte, gefolgt von einer Optimierung des Kundenforderungsmanagements.

Quelle: Verband der Vereine Creditreform e.V.

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Was die Bundesministerien für Wirtschaft und für Arbeit Mitte Juli verkündeten, war eine Bankrotterklärung: Das elektronische Entgeltnachweis-Verfahren (Elena), Anfang 2010 eingeführt und vom Start weg umstritten, werde eingestellt, die bereits erfassten Daten unverzüglich gelöscht. Denn die sichere Durchführung könne nicht garantiert werden, weil die dafür notwendige qualifizierte elektronische Signatur weder jetzt noch in näherer Zukunft flächendeckend verfügbar sei. Eine fadenscheinige Begründung: Diese Voraussetzung „war von Anfang an bekannt“, stellte die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA) fest.

Damit ist ein ehrgeiziges Projekt gescheitert. 85 Millionen jährlich an Bürokratiekosten sollte es den Unternehmen ersparen. Stattdessen stiegen die Erfassungskosten von ursprünglich kalkulierten zehn Euro je Erwerbstätigen auf 60 bis 80 Euro. Schuld an der Kostenexplosion ist nicht zuletzt die staatliche Datengier, die über das Ziel hinausschoss und sich auch auf sensible Informationen über das Arbeitsverhältnis erstreckte. „Das rief zu Recht die Datenschützer auf den Plan“, sagt Mathias Parbs, Ecovis-Steuerberater. Den eingeleiteten Verfassungsbeschwerden attestierten Experten gute Chancen auf Erfolg. Jetzt zog die Bundesregierung die Notbremse.

Neue Datenkrake E-Bilanz

Das Aus von Elena ist kein gutes Omen für die E-Bilanz, also die elektronische Übermittlung der steuerlichen Jahresabschlüsse an die Finanzämter. „Auch hier wird unter dem Etikett Bürokratieabbau eine Datenkrake in die Welt gesetzt, die den Unternehmen mehr Aufwand bescheren wird“, kritisiert Parbs. Inzwischen wurde die Einführung um ein weiteres Jahr verschoben: Zwar besteht die Verpflichtung, den Jahresabschluss 2012 elektronisch zu übermitteln, offiziell weiter. Doch wird es nicht beanstandet, wenn erst der Abschluss 2013 im Jahr darauf als E-Bilanz eingereicht wird. „Lassen Sie sich deshalb nicht von anderen Beratungsfirmen beunruhigen“, sagt der Ecovis-Experte. „Wir sind technisch gerüstet, aber wir werden nicht in vorauseilendem Gehorsam unsere Mandanten gläsern machen, sondern nur das unumgängliche Minimum an Daten übermitteln.“

Nächste Hürde bei E-Rechnungen

Nach diesen Erfahrungen ist Parbs auch „skeptisch, ob die – an sich wünschenswerte – Anerkennung elektronischer Rechnungen jeglicher Art für den Vorsteuerabzug wirklich die versprochene Entlastung für die Unternehmen bringt“. Bisher verlangten die Finanzämter eine qualifizierte elektronische Signatur oder Übermittlung per gesicherten elektronischen Datenaustausch (EDA). Ab 1. Juli 2011 sollten auch elektronische Rechnungen genügen, die mit jeder beliebigen Software in jedem Format erstellt und übermittelt werden – selbst per E-Mail oder Smartphone. Vorausgesetzt, dass die E-Rechnungen drei Kriterien erfüllen: Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit und Lesbarkeit. Vorerst ist die Neuregelung gestoppt, weil sie in dem vom Bundesrat gekippten Steuervereinfachungsgesetz enthalten ist. „Das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums ist wachsweich formuliert und keine wirkliche Hilfe“, kommentiert Mathias Parbs. „Aus den Fehlern bei Elena und E-Bilanz wurde also nichts gelernt.“

Quelle: Ecovis

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Die Umstellung auf IFRS bedeutet für die meisten Unternehmen einen erheblichen Mehraufwand. Leasingverhältnisse müssen (zumindest derzeit noch) nach Finance und Operate Lease klassifiziert werden, die Umsatzrealisierung bspw. bei Mehrkomponenten- oder kundenindividuellen Fertigungsaufträgen nimmt deutlich zu und die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39 bzw. neu IFRS 9 ist hochgradig komplex.

Um diesen Mehraufwand in den Griff zu bekommen bietet sich - am besten vorgelagert zu der eigentlich Umstellung auf IFRS - ein Fast Close an. Fast Close bedeutet zum einen eine Beschleunigung der Abschlusserstellungs- bzw. Reportingprozesse - nicht nur unter IFRS. Er bedeutet aber insbesondere auch eine deutliche Steigerung der Qualität der berichteten (IFRS-)Kennzahlen und im besten Fall eine Entlastung der Buchhaltungsabteilungen durch effizientere Strukturen und Prozesse.

Die Fast Close Ansätze können leicht umsetzbare Maßnahmen ("Quick Wins") umfassen, wie das Vorziehen von Abschlusstätigkeiten schon vor dem Bilanzstichtag oder die Eliminierung von nicht wertschöpfenden Tätigkeiten, um die Arbeitsbelastung in den Spitzenmonaten am Jahresanfang zu reduzieren.

Sie beinhalten jedoch auch mittel- bis langfristige Verbesserungen, wie die Erhöhung des Know How der Mitarbeiter durch Schulungen oder Bilanzierungsanweisungen, sowie die Einführung oder die Optimierung EDV-Tools, die den IFRS-Abschluss unterstützen.

Quelle: FAS AG

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Nach Auffassung des 1. Senats sprechen gewichtige Gründe sowohl für als auch gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Zinsbescheids und die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Neuregelung. Bereits diese unsichere Rechtslage rechtfertige die Aussetzung der Vollziehung.

Im Einzelnen führt der Senat aus: Zwar sei die gesetzliche Neuregelung auf alle noch nicht bestandskräftig veranlagten Fälle anzuwenden. Dagegen spreche allerdings, dass der Bundesfinanzhof bei Erstattungszinsen für die in § 12 Nr. 3 EStG genannten Steuern der Auffassung sei, dass diese ebenso wie die Steuererstattungen dem Steuerpflichtigen nicht im Rahmen einer der steuerbaren Einkunftsarten zufließen würden. Darüber hinaus könne nicht ausgeschlossen werden, dass die gesetzliche Neuregelung gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes folgende Rückwirkungsverbot verstoße. Eine abschließende Entscheidung über diese Fragen sei im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung nicht möglich. Der Senat hat die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Die Entscheidung des 1. Senats im Volltext: 1 V 2325/11

Quelle: FG Düsseldorf Zum Artikel
In Katar ist alles ganz einfach: Weil Vergütungen in Form von Aktien oder anderen Firmenanteilen nicht möglich sind, stellt sich auch nicht die Frage, wie sie steuerlich zu behandeln sind. In 15 der 16 Länder, deren Ecovis-Partner an der aktuellen Steuerpolitik-Umfrage zu diesem Thema teilnahmen, können Unternehmen jedoch die Leistung ihrer Mitarbeiter und Manager teilweise auch mit Anteilen entgelten oder ihnen eine Option gewähren, Aktien zu einem vorher festgelegten Preis zu beziehen. „Unterschiede bestehen allerdings darin, wie verbreitet solche Vergütungsformen in den einzelnen Staaten sind“, erklärt Professor Dr. Peter Lüdemann, Ecovis-Vorstandsmitglied und Experte für internationales Steuerrecht. „Eine Spitzenposition unter den untersuchten Ländern nimmt dabei Großbritannien ein.“ In der Türkei dagegen „ist die Vergütung in Form von Firmenanteilen eher selten“, sagt Celal Çelik, Evovis-Partner in Istanbul. Unterschiedlich ist auch geregelt, zu welchem Zeitpunkt (zum Beispiel beim Erhalt oder späteren Verkauf) die Mitarbeiter Steuern für die Anteile zahlen müssen und wie sich diese bemessen – und inwieweit das Unternehmen die Kosten dafür steuerlich absetzen kann. In Großbritannien wird dabei differenziert: zum einen staatlich vorab genehmigte Aktienvergütungs- bzw. -optionsplänen, die bestimmten Kriterien genügen müssen und dafür steuerbegünstigt sind, zum anderen ungenehmigte, die keine Steuervorteile bringen, aber flexibler einsetzbar sind.

Doch zunächst zum einfachsten Fall: Welche Steuerregeln gelten, wenn Mitarbeiter oder Manager als Teil ihrer Vergütung Unternehmensanteile zum aktuellen Marktwert erhalten? In 12 Ländern, darunter auch China, müssen die Empfänger den geldwerten Vorteil (also den Marktwert) zu dem Zeitpunkt als Einkommen versteuern, an dem die Anteile an sie übertragen werden, und zwar zum individuellen Einkommensteuersatz (in Großbritannien gestaffelt 20, 40 oder 50 Prozent; in Österreich nach Abzug eines Freibetrags).

Ecovis-Partner aus vier dieser Staaten – Großbritannien, Portugal, Spanien und Deutschland – gaben zudem an, dass ein späterer Veräußerungsgewinn nach den üblichen Regeln besteuert wird (wenn also der Verkauf mehr einbringt als den zugeflossenen Marktwert). Dabei gelten die festen Sätze für Kapitalerträge bzw. für „capital gains“ (private Veräußerungsgewinne in Großbritannien). In Spanien sind die Kapitalerträge in der Steuererklärung anzugeben; bis zu 6.000 Euro beträgt der Steuersatz hier 19 Prozent, darüber 21 Prozent. In Deutschland liegt die von den Depotbanken einbehaltene Abgeltungsteuer auf Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne einheitlich bei 25 Prozent (plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer). Wer ein relativ geringes Einkommen und damit einen niedrigeren individuellen Steuersatz hat, kann per Steuerklärung diesen in Anspruch nehmen und erhält dann eine entsprechende Erstattung. Bis zu insgesamt 801 Euro je Person bleiben Kapitalerträge steuerfrei. In Großbritannien beträgt die Capital Gains Tax 18 Prozent für Steuerzahler mit dem niedrigsten Einkommensteuersatz, für alle anderen 28 Prozent. Dabei gilt ein Steuerfreibetrag (im Fiskaljahr 2009/10: 10.100 Pfund). In beiden Ländern können Veräußerungsgewinne mit entsprechenden Verlusten verrechnet werden.

In drei Staaten wird eine Vergütung in Aktien zum aktuellen Marktwert erst bei deren Veräußerung besteuert. Dabei gilt in Korea der individuelle Einkommensteuersatz, in Polen ein fester Satz für Kapitalerträge, in Lettland eine spezielle Regelung mit einem Satz von 15 Prozent.

In Lettland dürfen übrigens nur Aktiengesellschaften Anteile an ihre Mitarbeiter und das Management abgeben, und zwar bis zu höchstens zehn Prozent ihres Grundkapitals. „Die Unternehmen dürfen kein Entgelt dafür verlangen“, erklärt Ineta Strazde, „nicht einmal mit Rabatt zum aktuellen Kurs.“ Damit sind auch Optionspläne ausgeschlossen, die zum Bezug von Aktien zu einem vorab festgelegten Preis berechtigen. Zulässig sind zudem nur „registered shares“, also Namensaktien. Die Ausgabe ist nur aus dem Nachsteuergewinn möglich.

Lettland gehört damit zu den sechs Ländern, darunter auch China und Südkorea, in denen der Gegenwert der Aktien, die den Mitarbeitern und Managern als Vergütung gewährt werden, bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht als Kosten berücksichtigt wird. In vier Ländern – China, Japan, den Niederlanden und Deutschland – können die Unternehmen den Marktwert der Anteile zum Zeitpunkt der Übertragung steuerlich absetzen. Praktisch auf das Gleiche laufen die Antworten der Ecovis-Partner in vier weiteren Staaten hinaus, die hier den Marktwert abzüglich möglicher Entgelte nennen, die von den Mitarbeitern für die Aktiengewährung zu bezahlen sind. „In Österreich gilt der Marktwert jedoch nur, wenn er mit dem Anschaffungswert der Aktien identisch ist, ansonsten letzterer“, merkt Martin Grill an, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis in Wien. In Spanien schließlich stellt „der Aufwand aus dem Abgang der Gesellschaftsanteile für das Unternehmen steuerlich abzugsfähige Personalkosten dar“, sagt Dr. Jörg Hörauf, Ecovis-Partner in Barcelona.

Unternehmensanteile mit Rabatt

In der Praxis häufiger ist der Fall, dass Unternehmen Kapitalanteile nicht einfach als teilweisen Gehaltsersatz gewähren, sondern Mitarbeitern und Managern – als Leistungsanreiz – anbieten, sie mit einem Rabatt zum aktuellen Marktwert zu erwerben. Möglich ist dies in 14 untersuchten Ländern; Lettland gehört wegen der erwähnten Einschränkung nicht dazu.

In zwei Staaten greift der Fiskus dabei erst beim Verkauf zu: in Südkorea zum individuellen Einkommensteuersatz, in Polen zum festen Satz für Kapitalerträge. In den meisten Ländern (11) aber wird der geldwerte Vorteil (also Preisabschlag) gleich beim Bezug versteuert, und zwar zum individuellen Einkommensteuersatz (in Österreich nach Abzug eines Freibetrages). In Deutschland bleibt der Vorteil aus der verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung von Unternehmensanteilen bis zu einem Betrag von 360 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei, wenn der Arbeitgeber dies zur Vermögensbildung freiwillig zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn gewährt. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien muss bestimmte aktienrechtliche Formalien erfüllen.

Die Ecovis-Partner aus drei der elf Länder – Portugal, Spanien und Deutschland – erwähnen zudem, dass auch mögliche Veräußerungsgewinne beim Verkauf der günstig erworbenen Aktien besteuert werden, und zwar nach den allgemeinen Regeln für Kapitalerträge.

In neun der 14 Staaten können die Unternehmen die Kosten der Aktienabgabe zum Vorzugspreis als Betriebskosten steuerlich absetzen – überwiegend die Differenz zwischen dem Marktwert der Aktien und ihrem niedrigeren Bezugspreis.

Aktienoptionen als Leistungsanreiz

Ein Sonderfall ist Großbritannien. Ein verbilligter Bezug ist hier nur bei ungenehmigten Aktienoptionsplänen sowie bei – genehmigungsbedürftigen –„Enterprise Management Incentive“-Arrangements (EMI) möglich. „Verbilligt“ heißt in diesem Zusammenhang, dass der für die Aktien zu zahlende Preis unter ihrem Marktwert „at grant“, also zum Zeitpunkt der Einräumung der Bezugsmöglichkeit (Option), liegt. Der Rabattvorteil unterliegt der Einkommensteuer; dabei lassen sich drei Varianten unterscheiden (siehe Tabelle). Fallen beim späteren Verkauf Veräußerungsgewinne an, unterliegen sie der Capital Gains Tax. Dies gilt auch im Fall von Optionen, die zum Bezug von Aktien zum Marktwert am Einräumungstag (at grant) berechtigen (siehe Tabelle). In allen Fällen kann das Unternehmen die Differenz zwischen dem Marktwert der Aktien bei Ausübung der Option (Bezug) und dem Bezugspreis für die Mitarbeiter oder Manager steuerlich als Kosten absetzen.

Außer in Großbritannien können Unternehmen in 13 weiteren Ländern ihren Mitarbeitern und Managern Optionen für den Aktienbezug zum Festpreis gewähren. Die Berechtigten werden diese allerdings nur ausüben, wenn der Marktwert der Aktien deutlich höher liegt als der Bezugspreis. Daher wird in den meisten Staaten auch der geldwerte Preisvorteil bei Optionsausübung besteuert, in der Regel zum individuellen Einkommensteuersatz.

In den Niederlanden kann sich der Satz reduzieren, wenn ein so genanntes „lucrative interest“ vorliegt. Dazu zählen unter anderem Aktien(optionen), die Mitarbeitern, insbesondere Managern, als Abgeltung für besondere Leistungen oder Klauseln im Arbeitsvertrag gewährt werden. „Jede Situation ist darauf hin zu analysieren, ob es sich um ein ‚lucrative interest’ handelt oder nicht“, erklärt Marc Lodder, einer der Ecovis-Partner in Amsterdam. „Wenn dies der Fall ist, dann kann der Steuersatz unter bestimmten Voraussetzungen auf 25 Prozent abgesenkt werden.“ Möglich ist das zum Beispiel, wenn die dem Mitarbeiter gewährten Aktien mehr als fünf Prozent des Gesellschaftskapitals ausmachen. Ein anderes Beispiel: Ein Mitarbeiter kann sich an einem neu gegründeten Unternehmen mit drei, ein zweiter mit zwei Prozent des Aktienkapitals beteiligen, so dass beide zusammen fünf Prozent halten. Auch hier kann der Steuersatz auf 25 Prozent reduziert werden, wenn die weiteren Bedingungen erfüllt sind.

Abweichend von der Regelbesteuerung bei Ausübung wird in Japan „bei qualifizierten“ Aktienoptionen, die bestimmten steuerrechtlichen Anforderungen genügen müssen, erst der Verkauf der Aktien besteuert, und zwar mit dem festen Satz für Veräußerungsgewinne“, erklärt Orie Tomihara, Ecovis-Partner in Tokio. In der Schweiz werden Optionen mit einer Sperrfrist und solche, die nicht an einer Börse gehandelt werden, zum Ausübungstermin besteuert, alle übrigen zum Zeitpunkt der Gewährung. In Österreich greift der Fiskus zu, wenn die (nicht börsennotierten) Optionen ausgeübt werden und der Bezugspreis der Aktien dann, wie üblich, unter ihrem Marktkurs liegt. In Polen wird erst beim Verkauf der Aktien Steuer auf Kapitalerträge (fester Satz) fällig, wenn ein Veräußerungsgewinn anfällt. Die Ecovis-Partner in Portugal, Spanien und Deutschland gaben an, dass zusätzlich zur Besteuerung des geldwerten Vorteils bei Optionsausübung (Bezug) auch spätere Veräußerungsgewinne wie üblich besteuert werden.

In fünf Ländern können die Unternehmen die Kosten der Aktienoptionspläne nicht zu Lasten des steuerlichen Gewinns verbuchen. In der Mehrheit der untersuchten Staaten ist dies möglich; dabei wird in der Regel der Marktwert minus Bezugspreis der Aktien als Kosten angesetzt. In Japan können die Firmen qualifizierte Optionspläne nicht steuerlich absetzen.

Besteuerung von Aktienoptions- und -bezugsplänen in Großbritannien

Gewährung von Optionen zum Aktienbezug

a) mit Rabatt gegenüber dem Marktwert am Tag der Einräumung (at grant)
nur bei ungenehmigten Optionsplänen und „Enterprise Management Incentive“-Plänen (EMI) möglich

Besteuerung des geldwerten Vorteils

Besteuerung bei Verkauf

Zeitpunkt

Einkommensteuer auf

Capital Gains Tax auf

Gewährungsdatum (at grant), wenn ungenehmigter Optionsplan mit einer Bezugsfrist von mehr als zehn Jahren

Marktwert der Aktien zum Einräumungstermin (at grant) minus Bezugspreis (Ausübungspreis)

(ungenehmigte Option)
Erlös aus Aktienverkauf minus Marktwert bei Optionsausübung (at exercise) = Veräußerungs­gewinn
(bei Verlust Verrechnung mit anderen Kapitalgewinnen möglich)

Ansonsten: bei Bezug (Ausübung der Option, at exercise)

ungenehmigte Option: Marktwert der Aktien bei Ausübung (at exercise) minus Bezugspreis

EMI (genehmigt):
Marktwert der Aktien bei Optionsgewährung (at grant) minus Bezugspreis

Erlös aus Aktienverkauf minus Marktwert bei Optionseinräumung (at grant)

b) zum Marktwert am Tag der Einräumung

Besteuerung eines geldwerten Vorteils

Besteuerung bei Verkauf

Zeitpunkt

Einkommensteuer auf

Capital Gains Tax auf

ungenehmigte Option:
bei Aktienbezug (Ausübung der Option, at exercise)

ungenehmigte Option:
Marktwert der Aktien bei Optionsausübung (at exercise) minus Bezugspreis

Erlös aus Aktienverkauf minus Marktwert bei Optionsausübung (Bezug, at exercise)

genehmigte Option:
erst bei Verkauf der Aktien

keine

Erlös aus Aktienverkauf minus Marktwert bei Optionseinräumung (at grant)

Steuerliche Abzugsfähigkeit als Kosten beim Arbeitgeber

in allen Fällen

Marktwert der Aktien bei Optionsausübung (Bezug) minus Bezugspreis



Quelle: Ecovis Zum Artikel
In dem nunmehr vorliegenden finalen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF), das am 29.09.2011 online veröffentlicht wurde und die Erkenntnisse der Pilotphase und der anschließenden Anhörung der Verbände berücksichtigt, wurden nun zahlreiche Regelungen präzisiert sowie bisher lediglich in Aussicht gestellte, weitere Nichtbeanstandungs- und Übergangsregelungen endgültig formuliert.

Das BMF-Schreiben enthält folgende wesentliche Neuerungen und Ergänzungen:

Für alle Steuerpflichtigen:

Die Regelungen des § 5b EStG sind grundsätzlich erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 beginnen. Für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31.12.2011 beginnt (bei Kalenderjahr gleichem Wirtschaftsjahr ist dies 2012), wird es ausnahmsweise nicht beanstandet, wenn die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Die gewohnte Übermittlung in Papierform ist in diesen Fällen ausreichend.

Steuerbegünstigte Körperschaften:

Für steuerbegünstigte Körperschaften wie z.B. Krankenhäuser, Vereine, Stiftungen etc. sind zukünftig eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz einzureichen. Gleiches gilt für so genannte Betriebe gewerblicher Art, wenn diese eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen.

Diesen Unternehmen wird jedoch im Rahmen einer Übergangsregelung gestattet, die Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

Personenhandelsgesellschaften

Personenhandelsgesellschaften haben die Mussfelder in dem Berichtsteil "Kapitalkontenentwicklung" nun auch erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 (Übergangsphase) beginnen, anzugeben. Die zeitlichen Übergangsregelungen wurden insoweit weitgehend harmonisiert.

Sonder- und Ergänzungsbilanzen sind zukünftig jeweils in gesonderten Datensätzen nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 01. Januar 2015 enden, gibt es dazu einige spezielle Erleichterungen bei der technischen Übermittlung.

Inländische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen

In Deutschland belegene Betriebsstätten ausländischer Unternehmen, die eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für diese Betriebsstätte aufstellen, haben diese nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Gleiches gilt grundsätzlich für ausländische Gesellschaften, die in Deutschland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.

Auffangpositionen

Um Eingriffe in das Buchungsverhalten zu vermeiden, aber dennoch einen möglichst hohen Grad an Standardisierung zu erreichen, sind im Datenschema der Taxonomie Auffangpositionen eingefügt. Ein Steuerpflichtiger, der eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus der Buchführung ableiten kann, kann zur Sicherstellung der rechnerischen Richtigkeit für die Übermittlung der Daten alternativ die Auffangposition nutzen (was genau "ableitbar" bedeutet, wurde leider nicht weiter präzisiert).

Quelle: BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Zum Artikel

Veröffentlicht: 28. September 2011
Aktenzeichen: IV C 6 - S 2133-b/11/10009

Nach § 5b EStG besteht für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln, die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Nach § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der elektronisch zu übermittelnden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnung zu bestimmen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

I. Persönlicher Anwendungsbereich

1

§ 5b EStG gilt für alle Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln. Danach sind die Inhalte einer Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung durch Datenfernübertragung zu übermitteln (sog. E-Bilanz), wenn diese nach den handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt werden. Damit wird die bisherige Übermittlung durch Abgabe in Papierform durch eine Übermittlung durch Datenfernübertragung ersetzt. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse des bilanzierenden Unternehmens. Auch die anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart oder in Umwandlungsfällen aufzustellende Bilanz ist durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Zwischenbilanzen, die auf den Zeitpunkt eines Gesellschafterwechsels aufgestellt werden, sind als Sonderform einer Schlussbilanz ebenso wie Liquidationsbilanzen nach § 11 KStG durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

 

II. Besonderer sachlicher Anwendungsbereich

1. Betriebsstätten

2

Die vom BFH in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Abgabe der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bei ausländischen und inländischen Betriebsstätten gelten gleichermaßen für die Übermittlung der Daten durch Datenfernübertragung.

3

Hat ein inländisches Unternehmen eine ausländische Betriebsstätte, ist - soweit der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt wird (siehe Rn. 1) - für das Unternehmen als Ganzes eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung abzugeben (vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 1996, BStBl II 1997 S. 128). Entsprechend ist ein Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

4

Hat ein ausländisches Unternehmen eine inländische Betriebsstätte und wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt (siehe Rn. 1), beschränkt sich die Aufstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung auf die inländische Betriebsstätte als unselbständiger Teil des Unternehmens. Gleiches gilt grundsätzlich für Sachverhalte im Sinne der Randziffern 3 und 7 des BMF-Schreibens vom 16. Mai 2011, BStBl I, S. 530 (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und Nummer 6 EStG). Entsprechend ist in diesen Fällen ein Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

 

2. Steuerbefreite Körperschaften

5

Auf unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften, die persönlich von der Körperschaftsteuer befreit sind (z. B. § 5 Absatz 1 Nummern 1, 2, 2a, 15 KStG), findet § 5b EStG keine Anwendung. Erstreckt sich bei einer von der Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer befreiten Körperschaft die Befreiung nur auf einen Teil der Einkünfte der Körperschaft (z. B. § 5 Absatz 1 Nummern 5, 6,7, 9, 10, 14, 16, 19, 22 KStG) und ist von der Körperschaft eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen, ist dieser Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

 

3. Juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art

6

Sind für einen Betrieb gewerblicher Art eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen, ist dieser Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

 

4. Übergangsregelungen

7

Zur Vermeidung unbilliger Härten wird es in den Fällen der Rn. 2 bis 6 für eine Übergangszeit nicht beanstandet, wenn die Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, durch Datenfernübertragung übermittelt werden; in den Fällen der Rn. 3 jedoch nur, soweit sie auf die Ergebnisse der ausländischen Betriebsstätte entfallen. In dieser Übergangszeit kann die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung in Papierform abgegeben werden; eine Gliederung gemäß der Taxonomie ist dabei nicht erforderlich.

 

III. Übermittlungsformat

8

Für die Übermittlung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes wurde mit BMF-Schreiben vom 19. Januar 2010 (BStBl I S. 47) XBRL (eXtensible Business Reporting Language) als Übermittlungsformat festgelegt.

 

IV. Taxonomie (Datenschema für Jahresabschlussdaten)

1. Taxonomie

9

Eine Taxonomie ist ein Datenschema für Jahresabschlussdaten. Durch die Taxonomie werden die verschiedenartigen Positionen definiert, aus denen z. B. eine Bilanz oder eine Gewinn- und Verlustrechnung bestehen kann (also etwa die Firma des Kaufmanns oder die einzelnen Positionen von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) und entsprechend ihrer Beziehungen zueinander geordnet.

 

2. Taxonomiearten

10

Das Datenschema der Taxonomien wird hiermit als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die Taxonomien stehen unter www.eSteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit. Die elektronische Übermittlung der Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt grundsätzlich nach der Kerntaxonomie. Sie beinhaltet die Positionen für alle Rechtsformen, wobei im jeweiligen Einzelfall nur die Positionen zu befüllen sind, zu denen auch tatsächlich Geschäftsvorfälle vorliegen. Für bestimmte Wirtschaftszweige wurden Branchentaxonomien erstellt, die in diesen Fällen für die Übermittlung der Datensätze zu verwenden sind. Dies sind Spezialtaxonomien (Banken und Versicherungen) oder Ergänzungstaxonomien (Wohnungswirtschaft, Verkehrsunternehmen, Land- und Forstwirtschaft, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kommunale Eigenbetriebe). Individuelle Erweiterungen der Taxonomien können nicht übermittelt werden.

 

3. Technische Ausgestaltung der Taxonomie

11

Einzelheiten zur technischen Ausgestaltung insbesondere den Rechenregeln sind der Anlage zu entnehmen.

 

4. Unzulässige Positionen

12

Als „für handelsrechtlichen Einzelabschluss unzulässig“ gekennzeichnete Positionen dürfen in den der Finanzverwaltung zu übermittelnden Datensätzen nicht verwendet werden.

13

Als „steuerlich unzulässig“ gekennzeichnete Positionen sind im Rahmen der Umgliederung / Überleitung aufzulösen und dürfen in den der Finanzverwaltung zu übermittelnden Datensätzen nicht enthalten sein.

 

5. Rechnerisch notwendige Positionen / Summenmussfelder

15

Da die übermittelten Datensätze auch im Übrigen den im Datenschema hinterlegten Rechenregeln genügen müssen, werden Positionen, die auf der gleichen Ebene wie rechnerisch verknüpfte Mussfelder stehen, als „Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden“ gekennzeichnet. Diese Positionen sind dann zwingend mit Werten zu übermitteln, wenn ohne diese Übermittlung die Summe der Positionen auf der gleichen Ebene nicht dem Wert der Oberposition entspricht, mit denen diese Positionen rechnerisch verknüpft sind. Oberpositionen, die über rechnerisch verknüpften Mussfeldern stehen, sind als Summenmussfelder gekennzeichnet. Werden z. B. im Datenschema rechnerisch in eine Oberposition verknüpfte Positionen übermittelt, so ist auch die zugehörige Oberposition mit zu übermitteln.

 

V. Mindestumfang nach § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG

15

Die Taxonomie enthält die für den Mindestumfang im Sinne der §§ 5b, 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG erforderlichen Positionen, die mit den am Bilanzstichtag vorhandenen Daten der einzelnen Buchungskonten zu befüllen sind. Dies gilt in Abhängigkeit davon, ob ein derartiger Geschäftsvorfall überhaupt vorliegt und in welchem Umfang diese Angaben für Besteuerungszwecke benötigt werden.

Folgende Positionseigenschaften sind hierbei zu unterscheiden:

 

Mussfeld

16

Die in den Taxonomien als „Mussfeld“ gekennzeichneten Positionen sind zwingend zu befüllen (Mindestumfang). Bei Summenmussfeldern gilt dies auch für die darunter liegenden Ebenen (vgl. Rn. 14). Es wird elektronisch geprüft, ob formal alle Mussfelder in den übermittelten Datensätzen enthalten sind. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position ohne Wert (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln.

 

Mussfeld, Kontennachweis erwünscht

17

Für die als „Mussfeld, Kontennachweis erwünscht“ gekennzeichneten Positionen gelten die Ausführungen zum Mussfeld in gleicher Weise. Der Auszug aus der Summen-/Saldenliste der in diese Position einfließenden Konten im XBRL-Format kann vom Steuerpflichtigen mitgeliefert werden (Angaben: Kontonummer, Kontobezeichnung, Saldo zum Stichtag).

18

Darüber hinaus ist ein freiwilliger Kontennachweis auch für jedwede andere Taxonomieposition durch Datenfernübertragung (Angabe der Kontonummer, Kontenbezeichnung sowie des Saldos zum Stichtag im Datensatz) möglich.

 

Auffangpositionen

19

Um Eingriffe in das Buchungsverhalten zu vermeiden, aber dennoch einen möglichst hohen Grad an Standardisierung zu erreichen, sind im Datenschema der Taxonomie Auffangpositionen eingefügt (erkennbar durch die Formulierungen im beschreibenden Text „nicht zuordenbar“ in der Positionsbezeichnung). Ein Steuerpflichtiger, der eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus der Buchführung ableiten kann, kann zur Sicherstellung der rechnerischen Richtigkeit für die Übermittlung der Daten alternativ die Auffangpositionen nutzen.

 

VI. Ausnahmeregelungen für bestimmte Berichtsteile/Positionen

1. Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften

20

Die in diesem Bereich als Mussfelder gekennzeichneten Positionen sind für eine verpflichtende Übermittlung erst für Wirtschaftsjahre vorgesehen, die nach dem 31. Dezember 2014 (Übergangsphase) beginnen.

21

In der Übergangsphase werden die nach Gesellschaftergruppen zusammengefassten Mussfelder der Kapitalkontenentwicklung in der Bilanz erwartet, sofern keine Übermittlung im eigenen Teil „Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften“ erfolgt. Wird in dieser Übergangsphase der eigene Berichtsbestandteil Kapitalkontenentwicklung dennoch eingereicht, so müssen in der Bilanz nur die Positionen der Ebene „Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter“ / „Kapitalanteile der Kommanditisten“ verpflichtend übermittelt werden. Die untergeordneten Mussfelder können ohne Wert (NIL-Wert) übermittelt werden.

 

2. Sonder- und Ergänzungsbilanzen bei Personenhandelsgesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften

22

Sonder- und Ergänzungsbilanzen sind jeweils in gesonderten Datensätzen nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2015 enden, wird es nicht beanstandet, wenn Sonder- und Ergänzungsbilanzen in dem Freitextfeld „Sonder- und Ergänzungsbilanzen“ im Berichtsbestandteil „Steuerliche Modifikationen“ übermittelt werden.

 

3. Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen

23

Die Positionen in den Ebenen unter „Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen“ können ohne Wert (NIL-Wert) übermittelt werden, wenn der Datensatz die Angaben in einem freiwillig übermittelten Anlagespiegel im XBRL-Format enthält.

 

VII. Überleitungsrechnung

24

Wird ein handelsrechtlicher Einzelabschluss mit Überleitungsrechnung übermittelt, müssen die Positionen in den Berichtsbestandteilen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung die handelsrechtlichen Positionen und jeweiligen Wertansätze enthalten. Die nach § 5b Absatz 1 Satz 2 EStG vorzunehmenden steuerrechtlichen Anpassungen aller Positionen (auf allen Ebenen), deren Ansätze und Beträge den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, sind mit der Überleitungsrechnung der Taxonomie darzustellen.

 

VIII. Zusätzlich einzureichende Unterlagen

25

Die zusätzlichen nach § 60 Abs. 3 EStDV der Steuererklärung beizufügenden Unterlagen können in den entsprechenden Berichtsteilen der Taxonomie durch Datenfernübertragung übermittelt werden.

 

IX. Zeitliche Anwendung des § 5b EStG

1. Anwendung (Nichtbeanstandungsregelung für 2012)

26

§ 5b EStG ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen (§ 52 Absatz 15a EStG i. V. m. § 1 der AnwZpvV). Grundsätzlich sind die Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die unter Rn. 7, 20 und 22 vorgesehenen Übergangsregelungen bleiben hiervon unberührt.

27

Für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2011 beginnt, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht gemäß § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Eine Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung können in diesen Fällen in Papierform abgegeben werden; eine Gliederung gemäß der Taxonomie ist dabei nicht erforderlich.

 

2. Aktualisierung

28

Die Taxonomie wird regelmäßig auf notwendige Aktualisierungen geprüft und gegebenenfalls um Branchentaxonomien erweitert. Wird eine aktuellere Taxonomie veröffentlicht, ist diese unter Angabe des Versionsdatums zu verwenden. Es wird in jeder Aktualisierungsversion sichergestellt, dass eine Übermittlung auch für frühere Wirtschaftsjahre möglich ist.

29

Eine Taxonomie ist solange zu verwenden, bis eine aktualisierte Taxonomie veröffentlicht wird.

 

X. Härtefallregelung nach § 5b Absatz 2 Satz 2 EStG

30

Hinsichtlich der allgemeinen Härtefallregelung gemäß § 5b Absatz 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 150 Absatz 8 AO wird auf die Rn. 3 des BMF-Schreibens vom 19. Januar 2010 - IV C 6 - S 2133-b/0 - BStBl I, S. 47) hingewiesen.

 

 

Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 16. Dezember 2010, IV C 6 - S 2133-b/10/10001, 2010/1012271.


Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - (www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Im Auftrag

Anlage zu Rn. 11

Ausgestaltung der Taxonomie

Das für steuerliche Zwecke angepasste Datenschema basiert auf der aktuellen HGB-Taxonomie 4.1 vom 8. Februar 2011 und enthält die Bilanzposten und Gewinn- und Verlustpositionen des amtlichen Datensatzes nach § 5b EStG.

Es umfasst ein Stammdaten-Modul („GCD-Modul“) und ein Jahresabschluss-Modul („GAAP-Modul“):

Das „GCD“-Modul enthält ein Datenschema zur Übermittlung von

  • Dokumentinformationen,
  • Informationen zum Bericht und
  • Informationen zum Unternehmen.

Das „GAAP“-Modul enthält ein Datenschema zur Übermittlung der gebräuchlichen Berichtsbestandteile für Unternehmen aller Rechtsformen und Größenordnungen. Folgende Berichtsbestandteile können zur Übermittlung genutzt werden:

  • Bilanz,
  • Haftungsverhältnisse,
  • Gewinn und Verlustrechnung in den Varianten Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahren,
  • Ergebnisverwendungsrechnung,
  • Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften / Mitunternehmerschaften
  • Eigenkapitalspiegel,
  • Kapitalflussrechnung,
  • Anhang,
    • Anlagespiegel,
    • diverse Felder zur Aufnahme von textlichen Informationen
  • Lagebericht,
  • steuerliche Modifikationen (Überleitungsrechnung der Wertansätze aus der Handelsbilanz zur Steuerbilanz und Zusatzangaben
  • Bericht des Aufsichtsrats, Beschlüsse und zugehörige Erklärungen
  • Detailinformationen zu Positionen (Kontensalden zu einer Position)

Zusätzlich enthält das Datenschema alternativ verwendbare weitere Bestandteile, wie etwa die beiden Formen der Gewinn- und Verlustrechnung: Gesamtkostenverfahren und Umsatzkostenverfahren.

Auf dieser Grundlage ermöglicht das Datenschema der Taxonomie die elektronische Übermittlung des Inhalts der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung an die Finanzverwaltung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Neben dem Stammdaten-Modul („GCD“-Modul) sind aus dem Jahresabschluss-Modul („GAAP“-Modul) insbesondere die Berichtsbestandteile

  • Bilanz,
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Ergebnisverwendung,
  • Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften (und andere Mitunternehmerschaften),
  • steuerliche Gewinnermittlung (für Einzelunternehmen und Personengesellschaften),
  • steuerliche Gewinnermittlung bei Personengesellschaften
  • steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle (u. a. steuerliche Gewinnermittlung bei Betrieben gewerblicher Art und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
  • steuerliche Modifikationen (insbes. Umgliederung / Überleitungsrechnung
  • Detailinformationen zu Positionen (Kontensalden zu einer Position)
zu übermitteln.

Die daneben existierenden Berichtsbestandteile können zur freiwilligen elektronischen Übermittlung von weiteren Informationen genutzt werden (z. B. der von der Finanzverwaltung in der Regel benötigte Anlagespiegel im Anhang).

Hinweis:
Einige Positionen des Anhangs enthalten Mussfeld-Vermerke. Hierbei handelt es sich um Positionen der Bilanz mit Mussfeldeigenschaft, die technisch in den Anhang gespiegelt wurden. Dies führt nicht zur Übermittlungspflicht des Anhangs.

Es besteht für den Steuerpflichtigen gem. § 5b Absatz 1 EStG die Möglichkeit, den Inhalt des handelsrechtlichen Einzelabschlusses mit Überleitungsrechnung oder alternativ eine Steuerbilanz zu übermitteln. Die Steuerbilanz stellt in diesem Fall eine auf den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung beruhende Bilanz dar, deren Ansätze ohne weitere Zusätze und Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften entsprechen.

Rechenregeln (calculation link base)

Der Datensatz muss anhand der in der Taxonomie enthaltenen Rechenregeln auf seine rechnerische Richtigkeit hin überprüft werden. Diese Rechenregeln sind dem Datenschema direkt zu entnehmen. Soweit in der Taxonomie Positionen rechnerisch verknüpft sind, müssen die übermittelten Werte diesen Rechenregeln genügen. Datensätze, die den Rechenregeln nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung gelten in diesen Fällen als nicht übermittelt.

„davon-Positionen“

Soweit in der Taxonomie Positionen nicht rechnerisch zur jeweiligen Oberposition verknüpft sind (erkennbar daran, dass eine entsprechende rechnerische Verknüpfung im Datenschema nicht enthalten ist), handelt es sich um so genannte „davon-Positionen“. Diese Positionen enthalten in der Positionsbezeichnung das Wort „davon“. Dementsprechend werden Rechenregeln nicht geprüft.

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  1. Im Rahmen des nach § 10d EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/ 2002 zu beurteilenden Rücktrags eines 1999 erzielten Verlustes in den Veranlagungszeitraum 1998 ist § 2 Abs. 3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 nicht anzuwenden (entgegen R 115 Abs. 6 EStR 1999).

  2. Voraussetzung für einen Rücktrag von negativen Einkünften ist nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG, dass diese bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte tatsächlich nicht ausgeglichen werden.

Urteil vom 23. August 2011

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Leitsätze

  1. Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wohnungen und werden Nebenkosten (z.T.) nicht erhoben, liegt eine verbilligte Überlassung und damit ein Sachbezug nur vor, soweit die tatsächlich erhobene Miete zusammen mit den tatsächlich abgerechneten Nebenkosten die ortsübliche Miete (Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten) unterschreitet. Dabei ist jeder Mietwert als ortsüblich anzusehen, den der Mietspiegel im Rahmen einer Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen ausweist (BFH-Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05, BFHE 211, 151, BStBl II 2006, 71).

  2. Bei der Prüfung, ob eine verbilligte Überlassung ihren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis hat, kann ein gewichtiges Indiz sein, in welchem Umfang der Arbeitgeber vergleichbare Wohnungen auch an fremde Dritte zu einem niedrigeren als dem üblichen Mietzins vermietet (vgl. R 31 Abs. 6/R 8.1 Abs. 6 LStR). Es kann jedoch nicht typisierend davon ausgegangen werden, dass bei einem unter 10 % liegenden Anteil an fremdvermieteten Wohnungen ein Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis besteht.

Urteil vom 11.05.2011

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Die von EU-Binnenmarktkommissar Michel Barnier geplante strikte Trennung von Wirtschaftsprüfung und Beratungsgeschäft sowie der obligatorische Prüferwechsel nach neun Jahren stoßen auf teils heftigen Widerstand bei den Prüferverbänden.

Michael Gschrei, Präsident der Wirtschaftsprüferkammer: "Nicht nur die im Zuge der Finanzkrise besonders in die Kritik geratenen großen Prüfungsgesellschaften, sondern auch mittlere bis hin zu kleinen Praxen würden einer unverhältnismäßigen Regulierung ausgesetzt, sollten diese Pläne Wirklichkeit werden. Hier muss mit mehr Augenmaß vorgegangen werden."

Dem Vernehmen nach sehe das Regulierungspaket auch massive Eingriffe in die in Deutschland seit 50 Jahren bewährte berufliche Selbstverwaltung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer vor, indem grundlegende Aufsichtsaufgaben der Wirtschaftsprüferkammer auf eine öffentliche Institution verlagert werden sollen. "Solche Überlegungen sind angesichts der seit 2005 bestehenden öffentlichen fachbezogenen Aufsicht durch die Abschlussprüferaufsichtskommission, die in allen Aufsichtsfällen das letzte Wort hat, nicht nachvollziehbar. Die Auswirkungen auf die Selbstverwaltung der anderen Freien Berufe in Deutschland wären kaum absehbar", erklärt Gschrei.

Auch das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) nimmt die Vorschläge des EU-Kommissars "mit großem Unverständnis" zur Kenntnis. "Es ist nicht nachvollziehbar, dass diese Vorschläge die vor wenigen Tagen gefassten Beschlüsse des Europäischen Parlaments und die Konsultationsergebnisse, insbesondere die Meinungsäußerungen bedeutender europäischer Regierungen und der Wirtschaft, schlichtweg ignorieren", erklärte Klaus-Peter Naumann, Vorstandssprecher des IDW. "Es geht dem Kommissar augenscheinlich nicht mehr darum, die Abschlussprüfung auf der Grundlage der Erfahrungen aus der Finanzmarktkrise qualitativ weiterzuentwickeln, sondern den Prüfungsmarkt nach seinen Vorstellungen und auf Kosten der prüfungspflichtigen Unternehmen umzugestalten. Es ist meines Wissens ohne Beispiel, dass ein EU-Kommissar solche Maßnahmen vorschlägt, ohne dass zuvor festgestellt worden ist, dass der Prüfermarkt nicht funktioniert."

Das beabsichtigte Regulierungspaket lasse durch die Kombination von externer und interner Rotation sowie ein weitreichendes Verbot der Beratungstätigkeit, die sogar in einer Aufspaltung von Prüfungsgesellschaften münden kann, jegliche Verhältnismäßigkeit vermissen. Auch der verpflichtende Joint Audit wird vorgeschrieben, ohne die im Grünbuch vorgeschlagenen Möglichkeiten der Bildung von Prüferkonsortien weiter zu prüfen. Letztlich träfen die vorgesehenen Regelungen in ihren Wirkungen nicht nur den gesamten Berufsstand, sondern vor allem die beteiligten Unternehmen.

Die Kleinen nicht ganz so abgeneigt

Der "Joint Audit", die Buchprüfung von Konzernen mit mehr als einer Milliarde Euro Umsatz im Jahr von zwei Prüfunternehmen vornehmen zu lassen, von denen eines nicht zum Kreis der großen Vier gehören darf, wird von letzteren kritisiert ("Unter dem Vorwand der Krisenprävention wird eine drastische Intervention der EU-Kommission in den Prüfungsmarkt vorbereitet, die bis hin zur Zerschlagung der leistungsfähigsten Prüfungsfirmen reicht", so KPMG-Chef Rolf Nonnenmacher laut Handelsblatt), von einigen kleineren Firmen jedoch durchaus unterstützt: Sie sehen darin die Chance auf mehr Geschäft.

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Entsprechend dem Vermittlungsergebnis vom 21. September haben Bundestag und Bundesrat die geplanten Vereinfachungen (Wegfall der Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern, Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags, etc.) passieren lassen – einzig der Steuererklärungsabgabe im Zweijahresrhythmus wurde nicht zugestimmt.

Wichtigster Punkt für Unternehmen: die geplante erleichterte elektronische Rechnungsstellung. Sie soll den Firmen pro Jahr rund vier Milliarden Euro Bürokratiekosten sparen – etwa die Hälfte der bisherigen Kosten im Bereich der Rechnungsstellung. Für die deutsche Wirtschaft gilt dies bereits ab 2011, EU-weit müsste die Regelung bis 2013 umgesetzt werden.

Außerdem werden bundesweit einheitliche Standards für eine zeitnahe Betriebsprüfung festgelegt. Lange Zeiträume zwischen der Entstehung der Steuern und einer Betriebsprüfung sollen so künftig vermieden werden, um Rechts- und Planungssicherheit zu verbessern.

Initiiert wurde erleichterte elektronische Rechnungsstellung durch eine Vorgabe der EU aus dem letzten Jahr, nach der es nicht mehr zwingend erforderlich sein soll, elektronische Rechnungen entweder mit einer qualifizierten digitalen Signatur zu versehen oder über EDI (electronic data interchange) zu verschicken. Beide Verfahren haben unverändert Gültigkeit und werden vom Gesetzgeber als besonders geeignete Verfahren für elektronische Rechnungen herausgestellt, die Unternehmen können nun jedoch eine dritte Variante wählen. Sie besagt, dass die Unternehmen nur noch die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnungen gewährleisten müssen.

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Bislang war unklar, über welchen Zeitraum jährlich anfallende Archivierungskosten Berücksichtigung finden. Da die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren vorsehen, wurde die Auffassung vertreten, man könne die jährlich anfallenden Kosten mit dem Multiplikator 10 hochrechnen. Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil (Az. X R 14/09) dieser Berechnung widersprochen: Wiederkehrende Kosten sind grundsätzlich mit einem Vervielfältiger von 5,5 zu multiplizieren. Zur Begründung verweist das Gericht auf den steuerlich zu beachtenden Stichtagsgrundsatz, der die Bildung von Rückstellungen für zukünftige Aufwendungen verbietet. Rückstellungsfähig ist der jährlich anfallende Aufwand nur für die durchschnittliche Restaufbewahrungsdauer bei einer Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Der Fiskus akzeptiert den Faktor 5,5 (arithmetisches Mittel von 1 bis 10) unter der Annahme, dass jedes Jahr ein aufbewahrungspflichtiger Jahrgang ausgesondert werden kann. "Positiv sind die eindeutigen Spielregeln, die Unternehmen nunmehr eine zuverlässige Kalkulation ermöglichen", betont Wirtschaftsprüfer Thomas Rohler von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft DHPG in Bergisch Gladbach. "Unternehmen sollten alle rückstellungsfähigen Kosten im Rahmen einer Jahresabrechnung systematisch erfassen." Welche Kosten sind rückstellungsfähig? Der Fiskus akzeptiert sowohl wiederkehrende Kosten als auch einmalige Aufwendungen. Zu den wiederkehrenden Kosten zählen etwa Miet- und Nebenkosten, Versicherungsbeiträge oder die jährlichen Abschreibungen auf Regale oder Schränke. Befindet sich das Archiv im eigenen Betriebsgebäude, sind die Gebäudekosten (AfA, Grundsteuer, Versicherung, Energie- und Instandhaltungskosten etc.) anteilig nach der Nutzfläche zu ermitteln. Darüber hinaus sind einmalige Aufwendungen für die Einlagerung aller bereits vorhandenen Unterlagen rückstellungsfähig, die am Bilanzstichtag noch nicht archiviert sind. Dazu gehören etwa die Kosten für die Digitalisierung der Dokumente oder die Anschaffung von Speichermedien. Auch die Kosten für eine Datensicherung durch einen externen Dienstleister können einbezogen werden. Achtung: Einmalige Aufwendungen dürfen nicht mit dem mathematischen Faktor 5,5 multipliziert werden. Andere Kosten hingegen lehnt der Fiskus ab: Nicht rückstellungsfähig sind anteilige Finanzierungskosten für die Archivierung oder Entsorgungsaufwendungen. DHPG-Experte Rohler stellt fest: "In der Regel führt die jetzt vom Bundesfinanzhof bestätigte Berechnungsmethode zu richtigen Ergebnissen. Komplizierte Einzelberechnungen bleiben den Steuerpflichtigen meist erspart. Wer mehr ansetzen möchte, muss genauer rechnen, die Kosten für jeden aufzubewahrenden Jahrgang ermitteln und dann mit der Anzahl der Jahre bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist vervielfältigen. Dies kann bei Neugründungen mit umfangreichen Archivbeständen sinnvoll sein." Zu einer höheren Rückstellung gelangt man auch, wenn sich bei einer Betriebsprüfung herausstellt, dass umfangreiche Unterlagen länger aufbewahrt werden müssen, weil es Streit mit dem Betriebsprüfer gibt. Für die hierdurch verursachten Kosten kann eine gesonderte Rückstellung gebildet werden. Achtung: Die Finanzverwaltung spart sich die Abgrenzung von Unterlagen mit 6-jähriger und mit 10-jähriger Archivierungsfrist, verlangt aber bei freiwillig längerer Archivierung einen Abschlag von 20 % der Gesamtkosten. "Ist eine längere Aufbewahrung vorgesehen, sollten die Steuerpflichtigen im Vorhinein prüfen, welche Berechnungsmethode für sie günstiger ist", empfiehlt DHPG-Wirtschaftsprüfer Rohler. Bei separater Ermittlung der Kosten für Unterlagen mit 6-jähriger Archivierungsfrist beträgt der Multiplikator 3,5. Alle Aufbewahrungsfristen im Blick Für Geschäftsunterlagen sind verschiedene gesetzliche Aufbewahrungsfristen zu beachten. Sie beginnen grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem Dokumente erstellt oder empfangen wurden. Bei Verträgen setzt die Frist nach Vertragsende ein. 6 Jahre: Handels- als auch steuerrechtlich ist ein- und ausgehende Geschäftskorrespondenz mindestens sechs Jahre zu archivieren. Dies gilt auch für alle steuerlich relevanten Unterlagen. Beispiele: Geschäfts- und Handelsbriefe inkl. Fax und E-Mail, Dauerauftragsunterlagen, Kalkulationsunterlagen, Ausfuhrunterlagen. 10 Jahre: Die meisten Geschäftsunterlagen sind handels- wie steuerrechtlich zehn Jahre lang aufzubewahren. Dazu zählen nicht nur alle dem Finanzamt einzureichenden Unterlagen, sondern auch Anlagen und Unterlagen, die zum Verständnis notwendig sind. Beispiele: Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanz, Rechnungen, Reisekostenabrechnungen, Lieferscheine, Kostenkalkulationen, Abkürzungsverzeichnisse. Andere Fristen: Läuft die steuerliche Festsetzungsfrist zum Sachverhalt weiter, verlängern sich die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auf unbestimmte Zeit. Beispiele: Begonnene Außenprüfung, vorläufige Steuerfestsetzung, anhängige steuerstraf- oder bußgeldliche Ermittlungen. Darüber hinaus werden bei privatrechtlichen Verträgen manchmal Aufbewahrungsfristen vereinbart, die von den gesetzlichen Fristen abweichen. Beispiele: Baupläne, Konstruktionszeichnungen DHPG Dr. Harzem & Partner KG Zum Artikel
Mit Beschluss vom 16. Juni 2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass ein Verzögerungsgeld verhängt werden kann, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt. Werden angeforderte Unterlagen auch nach der Festsetzung des Verzögerungsgeldes nicht vorgelegt, darf die Finanzbehörde allerdings wegen derselben Unterlagen nicht noch einmal ein Verzögerungsgeld festetzen (Aktenzeichen IV B 120/10).

Hintergrund: Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat der Gesetzgeber - bisher weitgehend unbemerkt - das so genannte Verzögerungsgeld eingeführt. Es beträgt mindestens 2.500 und höchstens 250.000 Euro und kann unter anderem festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige bei einer Außenprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt. Strittig war bislang der Anwendungsbereich des Verzögerungsgelds.

Wegen der systematischen Stellung in der Abgabenordnung hatte das Finanzgericht die Auffassung vertreten, das Verzögerungsgeld könne nur den Steuerzahlern auferlegt werden, denen die zuständige Finanzbehörde die Führung und Aufbewahrung von elektronischen Büchern und sonstigen elektronischen Aufzeichnungen im EU-Ausland gestattet habe. Sinn und Zweck des Verzögerungsgelds sei es, einer eventuell erforderlichen Rückverlagerung der Buchführung ins Inland Nachdruck zu verleihen.

Der BFH war jedoch anderer Auffassung: Angesichts des eindeutigen Wortlauts könne allein aus der Stellung im Gesetz nicht darauf geschlossen werden, ein Verzögerungsgeld dürfe nur im Zusammenhang mit einer Buchführungsverlagerung ins Ausland festgesetzt werden. Prinzipiell soll das Verzögerungsgeld im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten gleichermaßen gelten, um eine Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen, die ihre Bücher und sonstigen Aufzeichnungen im Ausland führen, gegenüber solchen Steuerpflichtigen, die dies im Inland tun, zu vermeiden. Nach Ansicht des BFH war die Erhebung des Verzögerungsgeldes also auch im Rahmen einer Außenprüfung rechtens.

Praxishinweis
Das Verzögerungsgeld ist, anders als das Zwangsgeld, auch dann zu zahlen, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nach dessen Festsetzung doch noch nachkommt.

Quelle: Warth & Klein Grant Thornton

Warth & Klein Grant Thornton ist eine der größten partnerschaftlich geführten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland mit über 750 Mitarbeitern an elf Standorten. Sie betreut einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen sowie private Vermögensinhaber. Die Services umfassen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Corporate Finance & Advisory Services sowie Private Finance. Bei grenzüberschreitenden Aufgabenstellungen arbeitet sie seit mehr als zehn Jahren mit „Grant Thornton International“ zusammen, einer weltweit tätigen Dachorganisation unabhängiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
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Veröffentlicht: 22.10.2003
Aktenzeichen: XI R 12/00

Werden einem Arbeitnehmer in einer Vereinbarung über die vom Arbeitgeber veranlasste Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung und monatliche Übergangsgelder zugesagt und nimmt er in einer späteren Vereinbarung das Angebot des Arbeitgebers an, ihm insgesamt einen Einmalbetrag zu zahlen, so steht das ihm insoweit eingeräumte Wahlrecht auf Kapitalisierung einer begünstigten Besteuerung des Einmalbetrags nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG nicht entgegen.

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2

Urteil vom 14. Mai 2003

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Veröffentlicht: 16.10.2002
Aktenzeichen: VIII R 36/01

  1. Die Vereinbarung einer Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn des Geschäftsinhabers gilt im Zweifel auch für seine Beteiligung am Verlust.

  2. Ist der stille Gesellschafter am Verlust des Geschäftsinhabers beteiligt, ist ihm der Verlustanteil steuerrechtlich nicht nur bis zum Verbrauch seiner Einlage, sondern auch in Höhe seines negativen Einlagekontos zuzurechnen. Spätere Gewinne sind zunächst mit den auf diesem Konto ausgewiesenen Verlusten zu verrechnen.

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 15a
HGB § 231 Abs. 2 Halbsatz 1, § 232 Abs. 2 Satz 1
BGB § 722 Abs. 2

Urteil vom 23. Juli 2002

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Veröffentlicht: 06.05.2009
Aktenzeichen: IV R 83/06

Ist ein Angehöriger als typisch stiller Gesellschafter an einer Familienpersonengesellschaft beteiligt, so muss eine zunächst angemessene Rendite bei Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (hier: nicht erwarteter Gewinnsprung) nach dem Maßstab des Fremdvergleichs korrigiert werden. Auch hierbei ist dem Charakter der stillen Beteiligung als einer risikobehafteten Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg des Handelsgewerbes Rechnung zu tragen und die (angemessene) Einlagerendite in einen angemessenen und der veränderten Gewinnerwartung angepassten (geringeren) Gewinnanteilssatz umzuformen.

EStG §§ 15, 4 Abs. 4
FGO § 48

Urteil vom 19. Februar 2009

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Der Wertberichtigung von Forderungen steht nicht entgegen, dass sie nach dem Tage der Bilanzerstellung (teilweise) erfüllt worden sind und der Gläubiger den Schuldner weiterhin beliefert hat.

Urteil vom 20. August 2003

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  1. Eine Betriebsstätte i.S. von § 12 Satz 1 AO erfordert, dass der Unternehmer eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht über die von ihm genutzte Geschäftseinrichtung oder Anlage hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).

  2. Das bloße Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Vertragspartners genügt für sich genommen selbst dann nicht zur Begründung der erforderlichen Verfügungsmacht, wenn die Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg erbracht wird. Neben der zeitlichen Komponente müssen zusätzliche Umstände auf eine auch örtliche Verfestigung der Tätigkeit schließen lassen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 14. Juli 2004 I R 106/03, BFH/NV 2005, 154).

AO § 12 Satz 1
EStG 1990 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

Urteil vom 4. Juni 2008

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Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 8. Juni 2011 klargestellt (Aktenzeichen I R 98/10). Die Entscheidung betrifft insbesondere auch Geldinstitute, denn das Abschreibungsverbot gilt auch für festverzinsliche Wertpapiere, die zum Handelsbestand gehören und deshalb im Umlaufvermögen gehalten werden. Abschreibung von Wertpapieren

Im Streitfall hatte eine Bank Teilwertabschreibungen auf festverzinsliche Wertpapiere geltend gemacht. Dies hatte das Finanzamt insoweit abgelehnt, als die Kurswerte unter deren Nominalwert gefallen waren. Dieser Auffassung folgte jetzt der BFH. Ein Wirtschaftsgut ist grundsätzlich mit seinen Anschaffungskosten in der Bilanz auszuweisen. Stattdessen kann der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung unter den Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes liegt. Sinkt der Kurs festverzinslicher Wertpapiere unter ihren Nennbetrag, rechtfertigt dies nach Meinung des BFH grundsätzlich keine gewinnmindernde Teilwertabschreibung. Da feststeht, dass der Gläubiger zum Ende der Laufzeit den Nennbetrag des Papiers erhält, ist die Wertminderung nicht dauernd. Nur wenn Zweifel an der Bonität des Schuldners bestehen, kommt eine andere Beurteilung in Betracht.

Quelle: Warth & Klein Grant Thornton

Warth & Klein Grant Thornton ist eine der größten partnerschaftlich geführten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland mit über 750 Mitarbeitern an elf Standorten. Sie betreut einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen sowie private Vermögensinhaber. Die Services umfassen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Corporate Finance & Advisory Services sowie Private Finance. Bei grenzüberschreitenden Aufgabenstellungen arbeitet sie seit mehr als zehn Jahren mit „Grant Thornton International“ zusammen, einer weltweit tätigen Dachorganisation unabhängiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
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Beispiele zur Auswirkung der Auslegungsfrage

Je nachdem, welcher Lesart man folgt, bestehen mehr oder weniger restriktive Bedingungen für die Nutzung der Auffangpositionen. Hierzu zwei Beispiele:

1. Beispiel Umsatzerlöse

In der Position Umsatzerlöse muss in der Taxonomie Steuer grundsätzlich nach den einzelnen Umsatzsteuertatbeständen unterschieden werden. Es existiert darüber hinaus auch eine faktische Auffangposition „Umsatzerlöse ohne Zuordnung nach Umsatzsteuertatbeständen“. Werden nun alle Buchungen der Umsatzerlöse ohne eine Untergliederung nach Umsatzsteuertatbeständen im Hauptbuch vorgenommen, so sind diese Buchungen jedoch inklusive einer Umsatzsteuerkontierung trotzdem im Grundbuch chronologisch erfasst. Spätestens hieraus ist eine Herleitung möglich. Für die Erstellung der Umsatzsteuererklärung, auch der Umsatzsteuervoranmeldungen, sind solche Herleitungen unabdingbar und in den gängigen Finanzbuchhal-tungsanwendungen der Hersteller vorhanden. Somit stellt sich die Frage, ob die vorhandene Auffangposition genutzt werden darf oder ob die benötigten Informationen im Sinne der Restriktion des BMF-Schreibens aus der Buchhaltung ableitbar sind. Legt man hier die erste Lesart zugrunde, dann kann das Unternehmen die Auffangposition nutzen, da es seine Umsätze nicht auf die einzelnen Konten gebucht hat. Wird jedoch der Standpunkt vertreten, dass die Werte für die einzelnen Positionen der Taxonomie Steuer aus den vorhandenen Auswertungen für die Umsatzsteuervoranmeldungen, spätestens jedoch aus dem Grundbuch gezogen werden können, kann das Unternehmen die Auffangposition nicht nutzen, da der Wert bisher schon aus der Buchhaltung im allgemeinen ableitbar war. Die jetzige Formulierung im BMF-Schreiben verweigert damit die Nutzung und konterkariert den eigentlichen Zweck der Auffangpositionen.

2. Beispiel sonstige Vermögensgegenstände

Auch bei den sonstigen Vermögensgegenständen existiert eine Auffangposition „übrige sonstige Vermögensgegenstände/nicht zuordenbare sonstige Vermögensgegenstände“. Ferner gibt es neben rechnerisch notwendigen Feldern wie z. B. Genussrechten, Genossenschaftsanteile etc. ein Mussfeld für Rückdeckungsansprüche aus Lebensversicherungen. Werden Genussrechte und Rückdeckungsansprüche aus Lebensversicherungen bisher auf einem Konto „sonstige Vermögensgegenstände“ erfasst, kann bei der Erstellung der E-Bilanz künftig die Auffangposition genutzt werden. Legt man jedoch die Auffassung zugrunde, dass der Wert der Rückde-ckungsansprüche aus Lebensversicherungen aus der Buchhaltung ableitbar ist, da die Informationen hierfür im Grundbuch sowie im Hauptbuch vorhanden sind, muss die Position Rückdeckungsansprüche aus Lebensversicherungen als Mussfelds mit dem zutreffenden Wert befüllt werden. Als Konsequenz wäre die Differenzierung aus der Buchhaltung des Unternehmens ableitbar und die Nutzung der Auffangposition bliebe den Betroffenen verwehrt.

Entscheidungshilfen für die Unternehmen

Diese beiden Beispiele verdeutlichen die unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten der Formulierung im BMF-Schreiben „nicht aus der Buchhaltung ableiten kann“. Aber was sollen Unternehmen nun tun? Bei der Entscheidung, ob eine Auffangposition genutzt werden soll oder nicht, ist auch immer zu berücksichtigen, dass sich die Taxonomie Steuer von Jahr zu Jahr weiterentwickeln wird. Dies bedeutet, dass Auffangpositionen, die in der jetzigen Taxonomie noch vorhanden sind, in späteren Jahren wegfallen können. Sollte dies der Fall sein, dann muss das Unternehmen spätestens zu diesem Zeitpunkt ein Konto für ein gefordertes Mussfeld einrichten. Wenn dies so ist, sollte überlegt werden, ob nicht gleich das geforderte Konto eingerichtet wird, wenn das Projekt E-Bilanz einmal in die Hand genommen wird, um evtl. daraus weitere Synergieeffekte für das Rechnungswesen im Allgemeinen ziehen zu können.

Für alle die Unternehmen, die den zeitlichen und arbeitsreichen Mehraufwand der Kontenanpassung und -einrichtung scheuen, stellen die Auffangpositionen eine Erleichterung dar, die E-Bilanz an die Finanzverwaltung zu übersenden und damit ihrer Verpflichtung aus § 5b EStG nachzukommen. Vorausgesetzt deren Anwendungsbereich ist klar vorgegeben. Durch die Nichtbeanstandungsregel im überarbeiteten Entwurf des BMF-Schreibens vom 1. Juli 2012 dürfte der Unternehmer zumindest aber insoweit Rechtssicherheit haben, dass ihm für das Jahr 2012 keine Sanktionen drohen, wenn er anstatt eines eigentlich zu befüllenden Mussfeldes eine Auffangposition nutzt. Schließlich darf die E-Bilanz für 2012 sogar in Papierform abgegeben werden. Trotzdem wäre für die Unternehmen eine Klarstellung seitens der Finanzverwaltung zur Nutzbarkeit dieser Auffangpositionen wünschenswert.

Fazit

Die vorliegende Analyse zeigt, dass zwischen der Legal-Definition des Begriffs Buchhaltung mit all seinen Konsequenzen für die Anwendbarkeit der Auffangpositionen innerhalb des Gliederungsschemas der Taxonomie Steuer und der vorherrschenden zweckorientierten Interpretation der sachlichen Anwendbarkeit in der Literatur eine erhebliche Lücke klafft. Aus unserer Sicht ist die Anwendbarkeit der Auffangpositionen auch unter Berücksichtigung ihrer Zielsetzung bei der Umsetzung auch im überarbeiteten Entwurf des BMF-Schreibens vom 1. Juli 2011 nicht präzise genug definiert und lässt erheblichen Auslegungsspielraum zu. Dies schafft Unsicherheit und trägt in keinem Fall dazu bei, die Akzeptanz der E-Bilanz zu unterstützen. Neben dem Wunsch der Unternehmen und Verbände nach mehr Auffangpositionen in der endgültigen Taxonomie Steuer nach Abschluss der Pilotphase, besteht hinsichtlich der Nutzung der Auffangpositionen ein hoher Klärungsbedarf. Für die betroffenen Unternehmen muss klar und verlässlich ersichtlich sein, wann Auffangpositionen zur Erleichterung der Umsetzung des Projekts E-Bilanz genutzt werden dürfen und wann eine differenzierte Darstellung ungeachtet des Umstellungsaufwandes vorzunehmen ist. Dies ist mit dem Wunsch nach mehr Rechtssicherheit verbunden, um die Akzeptanz des Projekts E-Bilanz zu unterstützen.

Legt man den von der Finanzverwaltung formulierten Zweck der Auffangpositionen zugrunde, so kann u.E. nur gemeint sein, dass die Auffangpositionen von den Unternehmen genutzt werden können, soweit die betreffenden Werte bisher nicht in der geforderten Gliederungstiefe auf Konten im Hauptbuch gebucht wurden. Ob die benötigten Werte aus dem Grundbuch oder den Nebenbüchern bzw. anderen Auswertungen ableitbar sind, kann dabei keine Rolle spielen. Anderenfalls liefe der Anwendungsbereich der Auffangpositionen ins Leere.

- Ende -

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Über die Autoren

Arne Jansen ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf. Herr Jansen ist Manager und beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der steuerlichen Beratung mittelständischer Unternehmen. Neben Fragestellungen des internationalen Steuerrechts und der Gestaltungsberatung verfügt Herr Jansen auch über einschlägige Erfahrungen im Steuerbilanzrecht. Als Mitglied der internen Expertengruppe "E-Bilanz" betreut er diverse Umstellungsprojekte. Darüber hinaus ist er als Referent für interne und externe Veranstaltungen sowie als Autor tätig.

Tobias Polka ist Diplom-Kaufmann und Steuerberater bei der Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Prüfungsleiter betreut er schwerpunktmäßig nationale und internationale mittelständische Familienunternehmen aus den verschiedensten Branchen. Er befasst sich dabei insbesondere mit dem Einsatz von elektronischen Auswertungsverfahren und der Prüfung interner Kontrollsysteme. Als Mitglied der internen Expertengruppe "E-Bilanz" betreut er diverse Umstellungsprojekte. Darüber hinaus ist er als Referent für interne und externe Veranstaltungen sowie als Autor tätig.

Warth & Klein Grant Thornton ist eine der größten partnerschaftlich geführten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland mit über 750 Mitarbeitern an elf Standorten. Sie betreut einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen sowie private Vermögensinhaber. Die Services umfassen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Corporate Finance & Advisory Services sowie Private Finance. Bei grenzüberschreitenden Aufgabenstellungen arbeitet sie seit mehr als zehn Jahren mit „Grant Thornton International“ zusammen, einer weltweit tätigen Dachorganisation unabhängiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.


Verlag Dashöfer GmbH Zum Artikel
Das geht aus einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des höchsten deutschen Finanzgerichts hervor (Aktenzeichen X R 26/09).

Im Streitfall hatte ein Steuerzahler eine Ansparabschreibung (gewinnmindernde Rücklage) für den Erwerb von Systemsoftware beantragt. Diese war seinerzeit möglich für Anschaffungen oder die Herstellung von neuen beweglichen (und somit materiellen) Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Der BFH gab dem Finanzamt Recht, das die Bildung der Rücklage abgelehnt hatte, da es sich bei Systemsoftware ungeachtet ihrer Handelsüblichkeit um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt. Der BFH stellte in seiner Entscheidung klar: Computerprogramme sämtlicher Kategorien sind auch dann, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert und demnach aus materiellen und immateriellen Elementen zusammengesetzt sind, unkörperlicher Natur und daher immaterielle Wirtschaftsgüter. Eine Ansparabschreibung könne auf solche Wirtschaftsgüter nicht vorgenommen werden.

Eine Ausnahme hat der BFH lediglich bei solchen Datensammlungen gemacht, bei denen das Programm keine Befehlselemente enthielt, sondern lediglich allgemein bekannte und jedermann zugängliche Daten, also etwa Zahlen und Daten auf ihm gespeichert waren, die bei Bedarf in den Computer eingelesen werden konnten. Doch bereits für eine Sammlung von Telexadressen hat der BFH diese Voraussetzungen verneint und ein immaterielles Wirtschaftsgut angenommen.

An dieser Rechtsprechung, die den allgemeinen Abgrenzungskriterien zwischen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern entspricht, hält der BFH - auch unter Berücksichtigung der zunehmenden Bedeutung und Verfügbarkeit von Software - in der vorliegenden Entscheidung ausdrücklich fest.

Praxishinweis
Die Ansparrücklage wurde zwar ab 2007 durch die Einführung eines Investitionsabzugsbetrags ersetzt, aber auch dieser ist nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens möglich.

Quelle: Warth & Klein Grant Thornton

Warth & Klein Grant Thornton ist eine der größten partnerschaftlich geführten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland mit über 750 Mitarbeitern an elf Standorten. Sie betreut einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen sowie private Vermögensinhaber. Die Services umfassen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Corporate Finance & Advisory Services sowie Private Finance. Bei grenzüberschreitenden Aufgabenstellungen arbeitet sie seit mehr als zehn Jahren mit „Grant Thornton International“ zusammen, einer weltweit tätigen Dachorganisation unabhängiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
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Mitarbeiter in Indien sind im weltweiten Vergleich am motiviertesten: Sie erreichen 74 Punkte auf dem Mitarbeiter-Engagement-Index, den die Managementberatung zusammen mit ihrem Partner ORCinternational errechnet hat. Auf den Plätzen zwei und drei folgen China mit 67 Punkten und Brasilien mit 64 Punkten. Deutschland belegt hingegen nur Rang neun mit 57 Punkten. Der Engagement-Index basiert auf einer globalen Panel-Studie, für die seit 2010 jährlich Mitarbeiter in 18 Ländern der Wirtschaftsregionen Europa, Nord- und Südamerika, Asien und Australien befragt werden. In die diesjährige Studie flossen die Daten von knapp 10.000 Mitarbeitern ein, davon allein 2.500 aus Deutschland. „Die positiven Engagement-Werte von Indien, China und Brasilien könnten auf die Aufbruchsstimmung zurückzuführen sein, die in diesen Ländern herrscht. Die BRIC-Staaten gehören zu den am schnellsten wachsenden Volkswirtschaften der Erde und verkleinern den Abstand zu den westlichen Industriestaaten in hohem Tempo“, sagt Jan-Marek Pfau, Projektleiter bei Kienbaum in Berlin.

Japan ist Schlusslicht im Engagement-Index

Die Mitarbeiter in den traditionell starken Volkswirtschaften sind hingegen eher schwach motiviert: Schlusslicht auf Platz 18 ist Japan mit 41 Punkten; auf den Plätzen 14 bis 17 liegen Spanien (53 Punkte), Frankreich (53 Punkte), Hongkong (50 Punkte) und Großbritannien (48 Punkte). „Hier könnte die Finanz- und Wirtschaftskrise stärkere Spuren hinterlassen haben. Gerät ein Unternehmen in Schwierigkeiten und ist sogar der eigene Arbeitsplatz in Gefahr, sinkt häufig die Motivation der betroffenen Mitarbeiter“, sagt Pfau.

Mitarbeiter aus dem Finanzsektor sind am motiviertesten

Im weltweiten Branchenvergleich liegen die Mitarbeiter aus dem Finanzsektor auf Platz eins: Ihr Engagement-Wert beträgt im Schnitt 62 Punkte. Etwa gleich auf liegt die High-Tech-Branche, gefolgt von den Handelsunternehmen mit 59 Punkten. Die Motivation von Angestellten im Öffentlichen Dienst ist entgegen der landläufigen Meinung relativ hoch: Sie erzielen einen Wert von 58 Punkten.

Schweizer gewinnen im Drei-Länder-Vergleich

Im Drei-Länder-Vergleich sind die schweizerischen Mitarbeiter am engagiertesten: Sie erzielen im Schnitt 63 Punkte. Es folgt Österreich mit 60 Punkten und Deutschland mit 57 Punkten. „Die Schweiz mit ihrem starken Bankensektor ist seit Jahrzehnten ein beliebtes Land für Hochqualifizierte aus den umliegenden Staaten. Das könnte ihre Spitzenposition im deutschsprachigen Raum erklären“, sagt Kienbaum-Berater Jan-Marek Pfau.

Deutsche Unternehmen kommunizieren klare Erwartungen

Mitarbeiter in Deutschland schätzen an ihren Arbeitgebern in erster Linie Erwartungssicherheit: 79 Prozent der Befragten bewerten es positiv, dass sie jederzeit wissen, was ihr Arbeitgeber von ihnen im Job erwartet. Knapp drei Viertel der Mitarbeiter können darüber hinaus gut einschätzen, inwieweit sie mit ihrer Arbeit zum Erfolg des gesamten Unternehmens beitragen. Deshalb möchten auch knapp 70 Prozent der deutschen Studienteilnehmer ihrem aktuellen Arbeitgeber treu bleiben.

Schweizer sind mit Gehalt großenteils zufrieden

Bei der Zufriedenheit mit ihrem Gehalt liegen die deutschen Mitarbeiter jedoch deutlich hinter ihren schweizerischen und österreichischen Kollegen: In der Schweiz ist der Anteil derjenigen Mitarbeiter, die mit ihrer Vergütung zufrieden sind, 15 Prozentpunkte höher als in Deutschland, in Österreich sind es 13 Prozentpunkte mehr. Ähnlich ist das Bild bei der Frage, ob die jeweilige persönliche Leistung auch vom Unternehmen anerkannt wird: Hier ist der Anteil der Zufriedenen in der Schweiz zwölf Prozentpunkte höher als in Deutschland. Ebenso groß ist der Unterschied zwischen den Mitarbeitern beider Länder bei der Zufriedenheit mit der Unterstützung durch ihren Vorgesetzten. Auch ihre Weiterbildungsmöglichkeiten schätzen Schweizer und Österreicher besser ein als in Deutschland.

Gute Unternehmensführung motiviert am meisten

Diese Ergebnisse dürften den deutschen Arbeitgebern Kopfzerbrechen bereiten, denn die Aus- und Weiterbildung sind aus Sicht der Mitarbeiter der zweitwichtigste Faktor, der ihr Engagement positiv beeinflusst. Am wichtigsten ist ihnen, dass das Unternehmen insgesamt gut geführt wird. Außerdem legen die deutschen Mitarbeiter viel Wert auf Fairness und Respekt. „Um das strategische Wettbewerbsvorteile im War for Talent zu erzielen und das Engagement der Mitarbeiter nachhaltig zu steigern, ist es notwendig, im Rahmen eines strategischen Engagement Management organisationsspezifische Stärken herauszuarbeiten und Schwächen zu überwinden. Dabei sollte das Engagement Management in bestehende HR-Prozesse wie zum Beispiel das Performance Management eingebunden werden, um den Erfolg eines Unternehmens nachhaltig zu sichern“, sagt Pfau.

Quelle: Kienbaum Zum Artikel

Veröffentlicht: 14. September 2011
Aktenzeichen: VI R 80/10

  1. Vorteile werden "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst sind.

  2. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist; nicht aber wenn der Vorteil Entgelt für die Veräußerung eines Wirtschaftsgutes ist.

  3. Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist nach dem wirtschaftlichen Gehalt des zu beurteilenden Lebenssachverhaltes und nicht nach seiner äußeren Erscheinungsform zu würdigen.

Urteil vom 30. Juni 2011

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Verschiedene Interpretationsmöglichkeiten

In Tz. 19 des überarbeiteten Entwurfs des BMF-Schreibens vom 1. Juli 2011 zu § 5b EStG heißt es:

„Um Eingriffe in das Buchungsverhalten zu vermeiden, aber dennoch einen möglichst hohen Grad an Standardisierung zu erreichen, sind im Datenschema der Taxonomie Auffangpositionen eingefügt (erkennbar durch die Formulierungen im beschreibenden Text „nicht zuordbar“ in der Positionsbezeichnung). Ein Steuerpflichtiger, der eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus der Buchhaltung ableiten kann , kann zur Sicherstellung der rechnerischen Richtigkeit für die Übermittlung diese Auffangpositionen nutzen. Das Mussfeld ist in einem solchen Fall mit dem NIL-Wert zu übermitteln. Wenn eine in der Taxonomie vorgegebene Differenzierung durch Mussfelder aber in den Buchungskonten abgebildet wird, besteht kein Wahlrecht zwischen der Nutzung der Auffangposition und der als „Mussfeld“ oder „Mussfeld, Kontennachweis erwünscht“ gekennzeichneten Position“.

Auf diese Auffangpositionen zieht sich die Finanzverwaltung immer wieder zurück, wenn sie davon spricht, dass sie nicht in das Buchungsverhalten der Steuerpflichtigen eingreifen will. Dass sie dies dennoch tut, haben die ersten Erfahrungen mit dem Projekt E-Bilanz gezeigt. Aber was genau meint die Finanzverwaltung damit, wenn sie in ihrem BMF-Schreiben davon spricht, dass die Auffangpositionen immer dann zu nutzen sind, wenn sich die geforderte Differenzierung der Sachverhalte nicht aus der Buchhaltung ableiten lässt?

Diese Formulierung lässt durchaus unterschiedliche Interpretationen zu, wie sich in Gesprächen mit Vertretern der Finanzverwaltung, Softwareanbietern und Unternehmen zeigt. Dabei geht es darum, wie der Begriff der Buchhaltung zu definieren bzw. wie weit der Begriff auszulegen ist. Der technische Leitfaden [Technischer Leitfaden zur Einreichung nach § 5b EStG, Stand: 22.03.2011.] zur Verwendung der Taxonomie Steuer hilft bei der Interpretation nicht weiter, da er lediglich die Aussage des BMF-Schreibens wiederholt. Auch die im überarbeiteten Entwurf des BMF-Schreibens vom 1. Juli 2011 neu eingefügte Aussage der Finanzverwaltung, dass bei Vorliegen der Werte in Buchungskonten kein Wahlrecht zwischen der Nutzung des einschlägigen Datenfeldes oder der Nutzung der Auffangpositionen besteht, beschreibt nur die Folgen bei Vorhandensein der Werte, definiert aber nicht, woraus die Werte für die Mussfelder abgeleitet werden müssen. [Schumann/Arnold, DStZ 2011, 226, 234.]

1. Enge Auslegung des Begriffs der Buchhaltung

Die Sichtweise der engen Auslegung wird im wesentlichen durch den Zweck der Auffangpositionen bestimmt. Maßgebliches Ziel soll nach Aussagen des BMF in aller erster Linie die Vermeidung von Eingriffen in das Buchungsverhalten der Unternehmen sein. [vgl. auch Klein, Wißborn: Die E-Bilanz aus Sicht der Finanzverwaltung, BBK 2010 S. 5.] Demzufolge sind die Auffangpositionen immer dann zu nutzen, wenn Eingriffe in das Buchungsverhalten zu vermeiden sind. Konkret bedeutet dies, dass man die Auffangpositionen immer dann nutzen kann, sofern für den zu beurteilenden Sachverhalt kein eigenes Konto im benutzten Kontenrahmen des Hauptbuchs eingerichtet ist. Denn immer dann existiert kein Prozess, sei er automatisiert oder manuell, um die notwendigen Informationen aufzubereiten und in der Finanzbuchhaltung taxonomiekonform abbilden zu können. Die Arbeitsgruppe Taxonomie Steuer kommt, zumindest bei der Aufgliederung der Umsatzerlöse, auch zu dem Schluss, dass diese in der Finanzbuchhaltung auf Kontenebene nicht für alle Unternehmen möglich sei. [Rust/Hülshoff/Kolbe, BB H 2011, 748] In solchen Fällen wurde von der Arbeitsgruppe eine Gestaltung gewählt, die soweit eine Differenzierung für die Unternehmen maschinell nicht möglich ist, die Benutzung der Auffangpositionen erlaubt. [Ebenda] Der Zusatz "maschinell" ist hierbei nach unserer Meinung nicht als Einschränkung zu verstehen, da in den meisten Fällen in den heutigen Rechungswesen maschinelle Erfassungs-, Verarbeitungs- und Archivierungssysteme genutzt werden. Somit trifft dies auf die große Mehrheit aller Unternehmen zu. Gleichzeitig schließt die geforderte maschinelle Herleitung unseres Erachtens auch die Möglichkeit einer manuellen Herleitung mit ein, denn wenn in modernen ERP-Systemen eine maschinelle Herleitung nicht zum Ziel führt, kann ein manueller Versuch auch nicht von Erfolg gekrönt sein.

Ob man die benötigten Informationen trotzdem aus Auswertungen im Finanzbuchhaltungssystem ermitteln kann, z. B. durch die Zuordnung von Automatikschlüsseln, spielt bei dieser Lesart keine Rolle. Dies würde bedeuten, dass Unternehmen eine solche Auffangposition nutzen können, wenn die geforderten Inhalte der Mussfelder in der Taxonomie Steuer bisher nicht auf separaten Konten des Hauptbuchs gebucht werden. Dafür spricht aus unserer Sicht auch die beim Punkt Auffangpositionen neu eingefügte Formulierung im überarbeiteten BMF-Schreiben, dass kein Wahlrecht zwischen den Mussfeldern und den Auffangpositionen besteht, wenn beim Unternehmen eine in der Taxonomie vorgegebene Differenzierung durch Mussfelder bisher in den Buchungskonten abgebildet wird. Im Umkehrschluss könnte die Finanzverwaltung damit meinen, dass immer dann Auffangpositionen genutzt werden dürfen, wenn die Sachverhalte bisher nicht in Kontenform abgebildet werden. Da die Finanzverwaltung aber weder den Begriff Buchhaltung noch den Begriff Buchungskonten definiert, besteht für die Unternehmen hohe Unsicherheit hinsichtlich des Umgangs mit den Auffangpositionen.

Wird die Ansicht einer engen Auslegung bei der Umsetzung der E-Bilanz zugrunde gelegt, kann unter Umständen eine sehr komprimierte E-Bilanz übermittelt werden. Deren Aussagegehalt wäre aus Sicht der Finanzverwaltung nur sehr begrenzt. Auf der anderen Seite wäre jedoch die Einführung der E-Bilanz auf Ebene der Unternehmen deutlich vereinfacht. Dies entspricht dem genannten Ziel der Auffangpositionen, möglichst keine Eingriffe in die etablierten rechnungslegungsbezogenen Prozessstrukturen in den Unternehmen vorzunehmen. Die Finanzverwaltung tauscht aus Sicht der Autoren an dieser Stelle bewusst Aussagegehalt und Auswertbarkeit gegen eine Erhöhung der Akzeptanz bei den betroffenen Unternehmen.

2. Weite Auslegung des Begriffs der Buchhaltung

Eine andere Interpretation des Satzes, dass ein Steuerpflichtiger Sachverhalte „nicht aus der Buchhaltung ableiten kann“ ist aus der Legal-Definition des Begriffs Buchhaltung möglich. Der Begriff Buchhaltung ist dabei als Synonym zum Begriff Buchführung zu begreifen. Die Definition kann aus § 238 HGB abgeleitet werden. In Satz 1 heißt es: "Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.". Satz 3 konkretisiert die Form der Aufzeichnung: "Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen." Danach ist der Begriff Buchhaltung als das Aufzeichnen aller Geschäftsvorfälle in einer chronologischen und lückenlosen Form zu definieren, das den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung genügt.

Dieser Verpflichtung kommt der Kaufmann zum einen durch die Führung eines Grundbuchs zum anderen durch die Führung eines Haupt- und der erforderlichen Nebenbücher nach. Im Grundbuch, auch Buchungsjournal genannt, werden alle Geschäftsvorfälle chronologisch mit einem Buchungssatz sowie den sonstigen notwendigen Informationen erfasst. Damit wird der gesetzlichen Pflicht des § 238 (1) S.3 HGB entsprochen. Das Hauptbuch hingegen zeigt die Buchungssätze in Kontenform, das einer systematischen Darstellung des Buchungsjournals entspricht. Die Nebenbücher stellen dem Hauptbuch aggregierte Informationen bei, z.B. den Saldo der Forderungen aus dem Debitorennebenbuch. Die Buchhaltung umfasst demnach nicht nur das Hauptbuch und alle seine Bestandteile, sondern auch die Nebenbücher und das Grundbuch, auf dem es basiert.

Die steuerliche Buchführungspflicht knüpft mit § 140 AO und § 141 AO sowie durch den Grund-satz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gem. § 5 EStG an die allgemeinen Buchführungsgrundsätze nach § 238 HGB an. [vgl. Kussmaul/Weiler, Die neuen gesetzlichen Regelungen zur "E-Bilanz" - § 5b EStG und § 60 EStDV, BBK Nr. 15 vom 06.08.2010 S.696] Es existieren u.E. an dieser Stelle keine erweiternden oder einschränkenden steuerlichen Vorschriften hinsichtlich der Führung der Handelsbücher. Somit sind auch aus steuerrechtlicher Sicht unter dem Begriff Buchhaltung sämtliche Aufzeichnungen des Kaufmanns, die er im Rahmen seiner Buchführungspflicht nach § 238 HGB anfertigt, zu verstehen. Konkret bedeutet dies, dass auch aus steuerrechtlicher Sicht nicht nur Informationen über Geschäftsvorfälle im Hauptbuch sondern auch alle Informationen in Nebenbüchern sowie dem Grundbuch zum Umfang der Buchhaltung zählen.

Diese Auslegung würde für alle Unternehmen eine erhebliche Einschränkung des Nutzungsumfangs der Auffangpositionen und damit verbunden einen deutlichen Mehraufwand bei der Übertragung der E-Bilanz bedeuten. Denn es käme nicht darauf an, ob die benötigten Informationen über Geschäftsvorfälle lediglich auf einem Konto des Hauptbuchs separat vorhanden sind. Vielmehr sind alle Muss-Felder der Taxonomie Steuer zu befüllen, die sich aus dem Grundbuch, dem Hauptbuch und den Nebenbüchern ableiten lassen, unabhängig davon, ob dies ma-schinell oder manuell erfolgen kann. Die Nutzung einer Auffangposition, sofern der betreffende Sachverhalt nicht auf einem Konto des Hauptbuchs verzeichnet ist, bleibt den Unternehmen dadurch verwehrt. Dies würde jedoch aus unserer Sicht dem Konzept der Auffangposition in einem eklatanten Umfang widersprechen, sodass diese Auslegung nicht sachgerecht wäre. Um jedoch Rechtssicherheit zu erlangen, sollte die Bedeutung des Begriffs Buchhaltung und der Zweck der Auffangpositionen im endgültigen BMF-Schreiben klargestellt werden.

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Über die Autoren

Arne Jansen ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf. Herr Jansen ist Manager und beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der steuerlichen Beratung mittelständischer Unternehmen. Neben Fragestellungen des internationalen Steuerrechts und der Gestaltungsberatung verfügt Herr Jansen auch über einschlägige Erfahrungen im Steuerbilanzrecht. Als Mitglied der internen Expertengruppe "E-Bilanz" betreut er diverse Umstellungsprojekte. Darüber hinaus ist er als Referent für interne und externe Veranstaltungen sowie als Autor tätig.

Tobias Polka ist Diplom-Kaufmann und Steuerberater bei der Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Prüfungsleiter betreut er schwerpunktmäßig nationale und internationale mittelständische Familienunternehmen aus den verschiedensten Branchen. Er befasst sich dabei insbesondere mit dem Einsatz von elektronischen Auswertungsverfahren und der Prüfung interner Kontrollsysteme. Als Mitglied der internen Expertengruppe "E-Bilanz" betreut er diverse Umstellungsprojekte. Darüber hinaus ist er als Referent für interne und externe Veranstaltungen sowie als Autor tätig.

Warth & Klein Grant Thornton ist eine der größten partnerschaftlich geführten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland mit über 750 Mitarbeitern an elf Standorten. Sie betreut einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen sowie private Vermögensinhaber. Die Services umfassen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Corporate Finance & Advisory Services sowie Private Finance. Bei grenzüberschreitenden Aufgabenstellungen arbeitet sie seit mehr als zehn Jahren mit „Grant Thornton International“ zusammen, einer weltweit tätigen Dachorganisation unabhängiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.


Verlag Dashöfer GmbH Zum Artikel
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat auf die deutliche Kritik der Verbände und Unternehmen an den E-Bilanz-Voraussetzungen reagiert und eine Nichtbeanstandungsregelung für 2012 erlassen. Zwar bleibt es dabei, dass für alle nach dem 31.12.2011 beginnenden Geschäftsjahre erstmals Steuerbilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen in elektronischer Form über amtlich vorgeschriebene XBRL-Taxonomie-Datensätze bei den Finanzämtern eingereicht (§ 5b EStG) werden müssen, jedoch wurde eine Nichtbeanstandsregelung ergänzt:

"Im Erstjahr [...] wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht gemäß §5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung sind in diesen Fällen in Papierform abzugeben."

Die Finanzverwaltung hat jedoch auch klar gestellt, dass der Zeitpunkt verschoben, aber die Anforderungen an die E-Bilanz gleich geblieben sind. Was nun? Rechtsanwalt und Steuerberater Arne Jansen im Interview über die neuen Fristen, die alten Notwendigkeiten und häufige Fragen zur E-Bilanz.


Die Finanzverwaltung hat also ein Einsehen: Die E-Bilanz kommt erst verpflichtend ab 2013. Dürfen die Unternehmen auch auf Erleichterungen hoffen?

Arne Jansen
Arne Jansen
Der überarbeitete Entwurf enthält leider keine Aussage zur Gliederungstiefe der endgültigen Taxonomiestruktur. Er stellt lediglich klar, dass es für 2012 nicht beanstandet wird, wenn die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung noch in Papierform abgegeben wird. Ich kann betroffenen Firmen nur empfehlen, das Projekt E-Bilanz für 2012 bis Ende dieses Jahres mit Nachdruck weiterzubetreiben, um zum Stichtag startklar zu sein. Der Vorteil: Die Firmen können die E-Bilanz und deren Auswirkungen auf Rechnungswesen und Steuerabteilung im Jahr 2012 testen, ohne Sanktionen der Finanzverwaltung befürchten zu müssen. Wenn die E-Bilanz 2013 Pflicht wird, sind diese Unternehmen schon sehr gut aufgestellt.

Was bedeutet eigentlich die Abkürzung XBRL?

XBRL steht für „eXtensible Business Reporting Language“. XBRL ist eine frei verfügbare elektronische Sprache für das „Financial Reporting“, also den Austausch von Informationen von und über Unternehmen, insbesondere von Jahresabschlüssen. Der Standard XBRL ermöglicht es, dass Unternehmen ihre Daten nur einmal in dieser Form aufbereiten und dann mehrfach nutzen können: Etwa zur Veröffentlichung im Internet und zur Information von Geschäftspartnern, Kreditgebern oder im Bundesanzeiger.

Ist jedes Unternehmen XBRL-fähig?

Grundsätzlich schon. Allerdings müssen die Unternehmer, falls XBRL noch nicht vorhanden sein sollte, auf ihre Softwareanbieter zugehen, um sicherzustellen, dass der Softwareanbieter eine XBRL-Software zur Verfügung stellt. Denn eines steht fest: Die Unternehmen benötigen diese XBRL Schnittstelle, um die gebuchten Daten in die Steuer-Taxonomie zu übertragen, entweder, um sie dann ihrem Steuerberater zu übermitteln, damit dieser die E-Bilanz verschickt, oder aber, um die E-Bilanz selbst an die Finanzverwaltung schicken zu können.

Was versteht man unter dem Begriff „Auffangpositionen“?

In manchen Bereichen der Bilanz und GuV hat die Finanzverwaltung diese Auffangpositionen vorgesehen, um nicht in das Buchungsverhalten des Steuerpflichtigen eingreifen zu müssen. Man erkennt diese in der Steuer-Taxonomie an der Formulierung „nicht zuordenbar“. Der Steuerpflichtige kann diese Auffangpositionen nutzen, wenn er in seinem Kontenplan kein neues Konto für einen Sachverhalt einrichten möchte. So können etwa die Umsatzerlöse auf einer Auffangposition in der E-Bilanz erfasst werden, wenn die Umsatzerlöse im Kontenplan nicht so detailliert aufgeschlüsselt sind, wie in der Steuer-Taxonomie. Dagegen sucht man etwa beim Materialaufwand eine solche Position vergebens. Hier verlangt die Finanzverwaltung eine Aufteilung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, bezogenen Waren und bezogenen Leistungen jeweils unterteilt nach Steuerschlüssel. Aber auch wenn der Steuerpflichtige keine eigenen Konten für die Umsatzerlöse hat, kann er die Felder in der Steuer-Taxonomie auch dadurch befüllen, indem er etwa durch Automatikschlüssel Auswertungen aus seinem ERP-System ziehen kann. Trotzdem bleibt zu hoffen, dass die Anzahl der Auffangpositionen nach den Erfahrungen der Pilotphase noch erhöht wird.

Vielen Dank.

Arne Jansen ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf. Herr Jansen ist Manager und beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der steuerlichen Beratung mittelständischer Unternehmen. Neben Fragestellungen des internationalen Steuerrechts und der Gestaltungsberatung verfügt Herr Jansen auch über einschlägige Erfahrungen im Steuerbilanzrecht. Als Mitglied der internen Expertengruppe "E-Bilanz" betreut er diverse Umstellungsprojekte. Darüber hinaus ist er als Referent für interne und externe Veranstaltungen - z.B. "Die E-Bilanz buchhalterisch optimal vorbereiten" - sowie als Autor tätig.

Warth & Klein Grant Thornton ist eine der größten partnerschaftlich geführten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland mit über 750 Mitarbeitern an elf Standorten. Sie betreut einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen sowie private Vermögensinhaber. Die Services umfassen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Corporate Finance & Advisory Services sowie Private Finance. Bei grenzüberschreitenden Aufgabenstellungen arbeitet sie seit mehr als zehn Jahren mit „Grant Thornton International“ zusammen, einer weltweit tätigen Dachorganisation unabhängiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
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Veröffentlicht: 7. September 2011
Aktenzeichen: IV R 42/10

Der in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG dem Gewinn hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG führt nicht zu einem nach den §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn.

Urteil vom 19. Juli 2011

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von Arne Jansen und Tobias Polka

Mit Spannung verfolgen Unternehmen, Verbände und Berater, welche Veränderungen die Finanzverwaltung nach Abschluss der Pilotphase zum 30. Juni 2011 an der Taxonomie Steuer vornehmen wird. Der den Verbänden mittlerweile vorliegende überarbeitete Entwurf eines BMF-Schreibens vom 1. Juli 2011 [vgl. Entwurf BMF-Schreiben vom 1. Juli 2012, Stand: Juni 2011, IV C 6 – S 2133-b/11/10009] trifft zur endgültigen Gliederungstiefe der Taxonomie Steuer keine Aussage. Insbesondere wurde von den Verbänden und Unternehmen eine Erhöhung der „Auffangpositionen“ gefordert, die eine einfachere Umsetzung der E-Bilanz im Rechnungswesen ermöglichen sollen. Eine Erhöhung der Anzahl der Auffangpositionen macht aus Sicht der Unternehmen aber nur Sinn, wenn sie diese auch nutzen dürfen. Alle Beteiligten des Rechtsverkehrs müssen wissen, was unter diesen Positionen zu verstehen ist und wie das Regel- / Auswertungsverhältnis zwischen Muss- und Auffangpositionen zu verstehen ist. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit diesem bisher in der Literatur vernachlässigten aber durchaus kontrovers zu diskutierenden Thema.

Einleitung

Nachdem die E-Bilanz zunächst auf leisen Sohlen daher kam, ist sie mittlerweile bei Beratern und Unternehmen in aller Munde. Zwar wurde § 5b EStG bereits durch das Steuerbürokratieabbaugesetz [vgl. Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20.12.2008, BGBl. I 2008, 2850 ff.] Ende 2008 eingeführt, doch ließ sich die Finanzverwaltung bis Ende August 2010 Zeit, die aktuell vorliegende Taxonomie Steuer im Entwurf [vgl. BMF-Schreiben vom 29.08.2010, IV C 6 – S 2133-b/10/10001] zu veröffentlichen. Wann mit der endgültigen Taxonomie Steuer von Seiten der Finanzverwaltung zu rechnen ist, bleibt auch nach Veröffentlichung des überarbeiteten BMF-Schreibens (Entwurf) vom 1. Juli 2011 weiter unklar. Zwar wurde in Tz. 27 für das Jahr 2012 eine Nichtbeanstandungsregel bei Einreichung der Bilanz in Papierform eingefügt, doch sollte das aus unserer Sicht von den Unternehmen so verstanden werden, dass keine Sanktionen drohen, wenn eine eher komprimierte E-Bilanz eigereicht wird. Am Projekt E-Bilanz sollte auf jeden Fall festgehalten werden. Denn schon jetzt steht fest, dass das Projekt E-Bilanz maßgeblichen Einfluss auf die vorhandenen und etablierten rechnungslegungsbezogenen Prozessstrukturen in allen Unternehmen, unabhängig von deren Größe oder Branche, nehmen wird. Als Teil des E-Government [vgl. Richter/Kruczynski/Kurz: Die E-Bilanz: Ein Beitrag zum Steuerbürokratieabbau?, DB 2010, 1604] wird die E-Bilanz in Zukunft den elektronischen Austausch besteuerungsrelevanter Daten zwischen der Finanzverwaltung und den Unternehmen auf eine neue Stufe stellen. Das Ziel der Finanzverwaltung ist dabei klar gesteckt: der Abbau von Verwaltungsaufwand und die Optimierung der Veranlagung sowie die Verminderung des Risikos im Steuervollzug sollen durch elektronisch automatisierte Verfahren erreicht werden. Aus Sicht der Unternehmen ist der konkrete Weg jedoch mit erheblichem Aufwand verbunden.

Schon zu Beginn der Projektphase bei der Konzeptionierung tauchen die ersten Fragen zu einzelnen Positionen der Taxonomie Steuer auf. Hierzu zählt insbesondere die nach dem Zweck und dem Anwendungsbereich der Auffangpositionen. Diese sollen den Umstellungsaufwand auf Grund der enormen Gliederungstiefe der Taxonomie abfedern. Ausgehend von dem bereits viel diskutierten Thema der rechtlichen Handhabe der Finanzverwaltung, eine derartige Gliederungstiefe zu fordern, wird dieser Aufsatz das Thema der konkreten Nutzung der Auffangpositionen von mehreren Seiten beleuchten. In zahlreichen Gesprächen mit Mandanten und Vertretern der Finanzverwaltung, aber auch mit Software-Anbietern, hat sich gezeigt, dass die Stellungnahme der Finanzverwaltung auch im überarbeiteten Entwurf des BMF-Schreibens vom 1. Juli 2011 zum Thema Auffangpositionen durchaus Raum für verschiedene Interpretationen lässt. Gradmesser ist dabei das Tax Compliance Niveau [zum Begriff Tax Compliance vgl. Streck, Mack, Schwedhelm: Tax Compliance (2010), S.10 ff.], d. h. welcher Detaillierungsgrad an Informationen bei der Übermittlung der E-Bilanz der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt werden soll. In Abhängigkeit davon stellt sich nachfolgend die Frage, an welchen Stellen Auffangpositionen genutzt werden sollen oder ob sie bei manchen Sachverhalten überhaupt genutzt werden dürfen. Eine Klarstellung von Seiten der Finanzverwaltung im endgültigen BMF-Schreiben wäre wünschenswert, um allen betroffenen Unternehmen Rechtssicherheit im Umgang mit den Auffangpositionen zu geben. Im bisherigen Entwurf der Taxonomie Steuer sind im Bereich der Körperschaften in der Bilanz acht und in der Gewinn- und Verlustrechnung sechs Auffangpositionen vorgesehen. [Vgl. Richter/Kruczynski/Kurz, BB 2010, 2489, 2492] Diese Anzahl reicht, insbesondere in der Gewinn- und Verlustrechnung bei weitem nicht aus, um die Aussage der Finanzverwaltung nachvollziehen zu können, dass sie durch Einführung der E-Bilanz nicht in das Buchungsverhalten der Unternehmen eingreifen möchte. Aber selbst wenn die Finanzverwaltung nach der Pilotphase weitere Auffangpositionen einfügen sollte, müsste zunächst geklärt werden, wann man diese Auffangpositionen nutzen darf. Denn sonst wird aus dem möglichen Geschenk der Finanzverwaltung bei näherem Hinsehen schnell eine leere Hülle, die keine Erleichterungen für die betroffenen Unternehmen in sich birgt.

Das Tax Compliance Niveau in Zusammenhang mit den Auffangpositionen

Die Entscheidung über das Tax Compliance Niveau, d.h. ob und in welchem Detaillierungsgrad Informationen an die Finanzverwaltung zur Erzielung eines Vertrauensvorschusses über den Mindestumfang der Steuer-Taxonomie hinaus übersendet werden, ist letztlich eine Entscheidung, die jeder Unternehmer für sich im Vorfeld der Einführung der E-Bilanz treffen muss. Dabei hat er zu entscheiden, ob er eine sehr detaillierte oder eine eher aggregierte E-Bilanz unter Benutzung der Auffangpositionen übersenden möchte. Ausgangspunkt ist dabei der in der handelsrechtlichen Rechnungslegung schon vorherrschende Detaillierungsgrad. Die Möglichkeit zur Nutzung der vorgegebenen Auffangpositionen hat die Finanzverwaltung unter bestimmtem Voraussetzungen explizit erlaubt. Nach Abschluss der Pilotphase hat sich herausgestellt, dass es möglich ist, eine durch zu Hilfenahme der Auffangpositionen komprimierte, lediglich begrenzt auf die bekannte §§ 266, 275 HGB Struktur gegliederte E-Bilanz zu übertragen. Alle anderen Mussfelder sind demnach dann mit NiL-Werten, d.h. "Not in List" ähnlich der Meldung einer Fehlanzeige, zu befüllen. Das eingesetzte Validierungsprogramm der Finanzveraltung ERiC (ElsterRichClient) lässt eine solche Übertragung jedenfalls zu. [vgl. Herzig: E-Bilanz im Kurzformat, DB vom 31.05.2011] Die Frage, die sich aber für alle Unternehmen stellt, ist, ob damit den rechtlichen Verpflichtungen nachgekommen wird oder ob bei der Abgabe einer solchen E - Bilanz Sanktionen drohen. Alle Betroffenen müssen wissen, wie die Finanzverwaltung die Anwendbarkeit der Auffangpositionen versteht.

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Über die Autoren

Arne Jansen ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf. Herr Jansen ist Manager und beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der steuerlichen Beratung mittelständischer Unternehmen. Neben Fragestellungen des internationalen Steuerrechts und der Gestaltungsberatung verfügt Herr Jansen auch über einschlägige Erfahrungen im Steuerbilanzrecht. Als Mitglied der internen Expertengruppe "E-Bilanz" betreut er diverse Umstellungsprojekte. Darüber hinaus ist er als Referent für interne und externe Veranstaltungen sowie als Autor tätig.

Tobias Polka ist Diplom-Kaufmann und Steuerberater bei der Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Prüfungsleiter betreut er schwerpunktmäßig nationale und internationale mittelständische Familienunternehmen aus den verschiedensten Branchen. Er befasst sich dabei insbesondere mit dem Einsatz von elektronischen Auswertungsverfahren und der Prüfung interner Kontrollsysteme. Als Mitglied der internen Expertengruppe "E-Bilanz" betreut er diverse Umstellungsprojekte. Darüber hinaus ist er als Referent für interne und externe Veranstaltungen sowie als Autor tätig.

Warth & Klein Grant Thornton ist eine der größten partnerschaftlich geführten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Deutschland mit über 750 Mitarbeitern an elf Standorten. Sie betreut einen repräsentativen Querschnitt der deutschen Wirtschaft mit Unternehmen und Institutionen aus nahezu allen Branchen sowie private Vermögensinhaber. Die Services umfassen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Corporate Finance & Advisory Services sowie Private Finance. Bei grenzüberschreitenden Aufgabenstellungen arbeitet sie seit mehr als zehn Jahren mit „Grant Thornton International“ zusammen, einer weltweit tätigen Dachorganisation unabhängiger Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.


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Teure E-Bilanz-Umstellung: Entgegen der vom Finanzministerium veranschlagten Kosten von 38,50 Cent je Unternehmen sind Umstellungskosten von mehr als 10.000 Euro deutlich realistischer, berichtet das Magazin „Markt und Mittelstand“ in seiner Ausgabe vom 2. September 2011.

Die Umstellung auf die E-Bilanz wird deutlich teurer, als das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verspricht: Statt der in Aussicht gestellten 137 Millionen Euro Erleichterungen durch Bürokratieabbau kommen auf den Mittelstand deutliche Mehrkosten für Arbeitsaufwand, Schulungen und neue Software zu. Mittelständler kalkulieren gemäß Recherchen von „Markt und Mittelstand“ mit einmaligen Umstellungskosten in Höhe von mehr als 10.000 Euro je Unternehmen. Allein den rund 315.000 kleinen und mittleren Unternehmen mit einem Umsatz zwischen einer Million und fünfzig Millionen Euro entstehen durch die E-Bilanz Gesamtkosten von mehr als 3,15 Milliarden Euro.

Das Bundesministerium der Finanzen hatte nur Gesamtkosten von 500.000 Euro für die Wirtschaft veranschlagt – unter Berücksichtigung kompensatorischer Effekte. Das wären nicht einmal 39 Cent pro Unternehmen. Abweichen will die Finanzverwaltung davon nicht: „Die Zahlen werden nur alle zwei Jahre evaluiert, aber wir sehen keinen Grund, daran zu zweifeln“, heißt es aus der Pressestelle des Finanzministeriums.

Von der E-Bilanz sind insgesamt rund 1,3 Millionen Unternehmen in Deutschland betroffen. Das Gesetz, dessen Ursprünge in das Jahr 2008 zurückreichen und das zum 1. Januar 2011 hätte starten sollen, verpflichtet bilanzierende Unternehmen nun offenbar trotz allen Ärgers und aller Kosten ab dem Geschäftsjahr 2012 zur elektronischen Abgabe des Jahresabschlusses. Allerdings werden Verstöße im ersten Jahr übergangsweise nicht sanktioniert. Derzeit wird am Regelwerk noch intensiv gearbeitet. Ende September soll die endgültige Taxonomie per BMF-Schreiben veröffentlicht werden. Bislang bereiten sich nur wenige Unternehmen auf die E-Bilanz vor – nach der Rücknahme des Verfahrens zum Elektronischen Entgeltnachweis ELENA ist die Angst, auch bei der E-Bilanz umsonst zu investieren, groß.

Quelle: Markt und Mittelstand Zum Artikel
„Im ersten Teil der Veranstaltung berichteten die Vertreter des Projektes E-Bilanz über die Pilotphase, die Ende Juni 2011 erfolgreich beendet werden konnten. Zu den Ergebnissen der Pilotphase erläuterten die Vertreter des Projekts „E-Bilanz“, dass sich Unternehmen aller Rechtsformen und aller Größenklassen beteiligt haben, so dass die Erkenntnisse trotz der relativ geringen Anzahl von 84 übermittelten E-Bilanzen repräsentativ ist. Die übermittelten Datensätze wiesen durchgehend einen hohen Detailierungsgrad auf. Als Folge aus der Pilotphase können 13 Mussfelder gestrichen werden; 32 Auffangpositionen werden neu aufgenommen. […]

Im zweiten Teil der Veranstaltung, die den Hauptteil ausmachte, wurde eine Verbandsanhörung durchgeführt. Gegenstand dieser Verbandsanhörung war die Ausgestaltung des Anwendungsschreibens zu § 5b EStG, dem der zwischenzeitlich überarbeitete (zweite) Entwurf (Stand: Juni 2011) zugrunde lag. […]

Ich hatte Ihnen in der Veranstaltung zugesichert, dass das BMF die von Ihnen vorgetragenen Rechtsprobleme sehr ernst nimmt und intensiv prüfen wird. Ob ggf. Anpassungsbedarf erforderlich ist, bleibt jedoch einer endgültigen Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene vorbehalten. […]

Ich hatte im Rahmen der Veranstaltung einige Punkte erwähnt, in denen die Finanzverwaltung schon ihrerseits Anpassungsbedarf am Entwurf des Anwendungsschreibens zu § 5b EStG sieht. Diese Punkte werden definitiv in die nächste Überarbeitung des Entwurfs des Anwendungsschreibens aufgenommen. Hierüber hatte ich Sie im Einzelnen im Rahmen der Veranstaltung am 16. August 2011 informiert. Hierzu gehören:
  • die Klarstellung der Nichtbeanstandungsregelung in Rz. 27 des Entwurfs des Anwendungsschreibens zu § 5b EStG hinsichtlich des Rechtsbegriffes „Erstjahr“ und der Hinweis darauf, dass die Papierform ohne Taxonomiegliederung zu übersenden ist,
  • die Klarstellung, dass die Übergangsregelung in Rz. 7 des Entwurfs des Anwendungsschreibens zu § 5b EStG sich in Bezug auf Betriebsstätten nur auf den ausländischen Betriebsstättenteil bezieht,
  • die Änderung der Rz. 16 des Entwurfs des Anwendungsschreibens zu § 5b EStG zur Befüllung von Mussfeldern mit NIL-Werten, wie sie in dem eingangs erwähnten Schreiben vom 8. August 2011 mit den Ländern abgestimmt wurde. Hierdurch er-möglicht die Finanzverwaltung den Unternehmen einen allmählichen Einstieg in die E-Bilanz.
Schlussendlich hatte ich Sie darüber informiert, dass mit einer Veröffentlichung des Anwen-dungsschreibens zu § 5b EStG sowie den Taxonomien Ende September 2011 zu rechnen ist. Hieran hält die Finanzverwaltung weiterhin fest. Einem Start der E-Bilanz für Wirtschaftsjahr ab 2012 steht damit nichts mehr im Wege (bei Bedarf ggf. Nichtbeanstandungsregelung nutzen). […]“

Das komplette Schreiben können Sie hier downloaden:
www.bundesfinanzministerium.de

Quelle: Bundesministerium der Finanzen Zum Artikel

Veröffentlicht: 27. Juli 2011
Aktenzeichen: 8 W 252/11

Bei der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister bezüglich einer neu errichteten Gesellschaft bezieht sich die Prüfungspflicht des Registergerichts gem. § 9 c Abs. 1 Satz 1 GmbHG nur auf die Mindestleistungen gemäß § 7 Abs. 2 GmbHG. Ob Mehrleistungen auf das Stammkapital erbracht wurden, ist nicht zu prüfen. Unerheblich ist dabei, ob die Mehrleistung durch die Satzung vorgeschrieben wurde, soweit die Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG korrekt ist. Eine insoweit fehlende Mehrleistung ist kein Eintragungshindernis.

Beschluss vom 13. Juli 2011

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Aus Perspektive des Zivil- und des Steuerrechts ist nichts dagegen einzuwenden, dass Angehörige untereinander Darlehensverträge schließen. Der hierdurch entstehende Steuereffekt liegt im Rahmen der gesetzlich zulässigen Optimierung der Steuerlast. Ob der zuständige Finanzbeamte es gerne sieht, ist unerheblich. Das Bundesministerium für Finanzen hat in einem Rundschreiben vom Dezember 2010 verdeutlicht, welche Ansprüche an einen steuerreduzierenden Darlehensvertrag zwischen Angehörigen zu stellen sind.

Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass aus dem Vertrag eindeutig die Vertragspflichten ersichtlich werden, welche beide Parteien eingehen. Ihre Pflichten und Rechte müssen sich zweifelsfrei nachvollziehen lassen.

Zudem müssen die beteiligten Angehörigen ihren vertraglichen Pflichten auch ernsthaft nachkommen wollen. Für die Beurteilung der Ernsthaftigkeit des Vertrages zieht das BMF die Vertragskonditionen heran. Ein Vertrag, dessen Inhalt auch zwischen Fremden vereinbart worden wäre, bezeugt, dass es den Angehörigen ernst mit dem Vertragsschluss ist.

Die Nichterfüllung zivilrechtlicher Voraussetzungen durch den Darlehensvertrag schließt Steuererleichterungen nicht von vornherein aus. In steuerlicher Hinsicht geht es nicht primär darum, ob der Vertrag in Schriftform geschlossen wurde.

Durch zwei Hintertüren hat die zivilrechtliche Vertragsgültigkeit dennoch einen Einfluss auf die Bewertung des Fiskus.

Zunächst trifft den Steuerpflichtigen die objektive Beweislast für alle von ihm behaupteten Tatsachen. Das Bestehen eines steuermindernden Darlehensvertrages wird er nur schwer glaubhaft machen können, wenn er ihn nicht schriftlich abgeschlossen hat. Wie im Zivilrecht wirkt sich hier die Beweisfunktion der Schriftform aus.

Außerdem weckt die zivilrechtliche Vertragsunwirksamkeit Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Vertragsschlusses. Dieses Manko können die Vertragsparteien ausgleichen, indem sie sich unverzüglich bemühen, die Vertragsgültigkeit herzustellen.

Steuerbegünstigt werden nur solche Darlehensverträge, deren Hauptleistungen deutlich über normale Hilfsleistungen zwischen Angehörigen hinausgehen. Insbesondere muss sich das Darlehen eindeutig von Unterhaltsleistungen und dergleichen abheben.

Steuerbegünstigungen entstehen aus Darlehensverträgen, die keine merklichen Unterschiede zu typischerweise mit Fremden geschlossenen Verträgen aufweisen.

Quelle: Steuerberater Hans-Jürgen Teubert Zum Artikel

Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist.

Urteil vom 18. Mai 2011

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Männlich, Mitte 30 bis Mitte 40, langjähriger Mitarbeiter und in einer Führungsposition: so sieht der typische Wirtschaftskriminelle laut einer internationalen KPMG-Studie* aus, für die rund 350 Delikte aus 69 Ländern einschließlich Deutschland untersucht wurden.

In den meisten Fällen ist der Täter männlich (87 Prozent) und bekleidet eine Führungsposition (82 Prozent), vor allem im Finanzbereich oder Vertrieb. 41 Prozent der Delikte werden von Tätern verübt, die zwischen 36 und 45 Jahre alt sind. 60 Prozent der Täter sind, wenn die Straftat aufgedeckt wird, bereits länger als fünf Jahre im Unternehmen, ein Drittel sogar zehn Jahre und mehr. Der durchschnittliche Schaden pro Fall liegt bei 1 Million Euro.

In drei von vier Fällen (74 Prozent) haben die Täter laxe interne Kontrollen ausgenutzt - ein Anstieg um 25 Prozentpunkte gegenüber der letzten Untersuchung im Jahr 2007. „Das ist ein Alarmzeichen", findet Frank M. Hülsberg, Partner bei der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft KPMG. Die Studie zeigt, dass der ,typische' Täter, weil er oft lange im Unternehmen und in der Hierarchie relativ weit oben ist, hohes Vertrauen genießt. „Er kennt die Prozesse in- und auswendig und kann Kontrollmechanismen dadurch viel leichter außer Kraft setzen", beschreibt Hülsberg das Täterprofil, das auch auf deutsche Fälle zutrifft. Die wenigsten Mitarbeiter kommen nach seiner Erfahrung allerdings schon mit dem Vorsatz ins Unternehmen, einen Betrug zu begehen oder sich auf Kosten des Unternehmens zu bereichern. „Oft führen Veränderungen der persönlichen Lebensumstände oder Frustration und Leistungsdruck dazu, einen Betrug zu begehen", so Hülsberg.

Veruntreuung und Betrug im Einkauf am häufigsten

Die häufigsten Delikte sind Veruntreuung von Vermögenswerten oder Betrug beim Einkauf vom Waren und Dienstleistungen (43 Prozent der untersuchten Fälle). Auch gefälschte oder geschönte Zahlen im Finanz-Reporting kommen relativ oft vor. „Die Annahme von Bestechungsgeldern für die Akzeptanz von überhöhten Projektkosten ist ebenfalls eine gängige Methode", berichtet KPMG-Partner Frank Hülsberg. „Die Methoden sind oft simpel, wie etwa die Anlage von fiktiven Lieferantenkonten. Sie werden aber gut verschleiert und Kontrollen durch Mittäter ausgehebelt." Im internationalen Durchschnitt gab es in 61 Prozent der Fälle Mittäter, neben Kollegen auch Geschäftspartner wie Kunden, Lieferanten oder Berater. In Deutschland gab es bei rund der Hälfte der Delikte Mittäter.

Warnsignale oft ignoriert

Kriminelle Handlungen zeichnen sich häufig im Vorfeld ab. Die Studie zeigt, dass weltweit in 56 Prozent der Fälle Warnsignale ignoriert wurden, ein auch für Deutschland typisches Verhaltensmuster. Ein solches Signal kann zum Beispiel sein, dass ein Kollege plötzlich einen exzessiven Lebensstil führt und offensichtlich über seine Verhältnisse lebt. Oder wenn sich jemand partout weigert, in Urlaub zu gehen - aus Angst vor Entdeckung. Laut Studie wurden jedoch nur 6 Prozent aller Hinweise verfolgt, ein Rückgang um fast 20 Prozentpunkte gegenüber der vorherigen Untersuchung. „Das ist umso fataler, als die ganz überwiegende Mehrheit der Betrüger, nämlich 96 Prozent, Mehrfachtäter sind", so Hülsberg.

Transparenz schützt vor künftigen Risiken

Werden kriminelle Handlungen aufgedeckt, erfolgt meist keine Kommunikation nach außen. Die Studie zeigt sogar, dass in mehr als der Hälfte der Fälle auch die Mitarbeiter nicht informiert wurden. Frank Hülsberg: „Das ist eine vertane Chance mit Blick auf Prävention. Das Management muss sich in allen Ländern der Welt klar und eindeutig zu einer Null-Toleranz-Haltung gegenüber Regel- und Gesetzesverstößen bekennen. Das ist ein wichtiger Beitrag zur Unternehmenskultur. Damit unterstützt man die Einführung ethischer Richtlinien und Standards und schafft Akzeptanz für die Installation solider Kontrollmechanismen." Ein nach KPMG-Erfahrung wirksames und relativ kostengünstiges Mittel, um kriminellen Handlungen im Unternehmen entgegenzusteuern, sind unangekündigte Stichprobenprüfungen.

Compliance schon in jedem zweiten deutschen Großunternehmen Chefsache

Die Aufdeckung von wirtschaftskriminellen Delikten und die Einleitung entsprechender Folgemaßnahmen sowie Schutzmechanismen gegen solche Taten ist in den letzten Jahren zunehmend ein Pflichtbestandteil von Compliance-Programmen und damit systematisiert worden. In deutschen Großunternehmen ist die Einhaltung von Gesetzen und internen Richtlinien inzwischen Chefsache: Fast die Hälfte (45 Prozent) hat ein eigenes Vorstandsressort ,Compliance' eingerichtet oder die Zuständigkeit direkt dem Vorstandschef zugeordnet. 46 Prozent haben einen Chief Compliance Officer (CCO); bei Firmen mit mehr als 100.000 Mitarbeitern ist das sogar bei zwei Dritteln der Fall. Ebenfalls 46 Prozent haben bereits eine konzernweite Compliance-Abteilung mit mehr als 20 Vollzeitstellen. Das ergibt eine weitere KPMG-Umfrage**, die 36 große Unternehmen (einschließlich DAX 30) einbezieht.

Für alle Unternehmen heißt ,Compliance' die Erfüllung gesetzlicher Vorgaben. Und für eine große Mehrheit (83 Prozent) gehört auch die Befolgung interner Richtlinien dazu. Aber nur für 17 Prozent der Befragten beinhaltet der Compliance-Begriff auch Ethik, Moral oder nachhaltiges Wirtschaften. „Unterschätzt wird also das Risiko eines Reputationsschadens durch unethisches, wenngleich nicht rechtswidriges Verhalten", sagt KPMG-Partner Oliver Engels. „Dabei kann ein Imageschaden für das Unternehmen ebenfalls gravierende negative Folgen haben."

Nach wie vor fürchten die Unternehmen am meisten Verstöße gegen das Kartellrecht, Korruption und die Verletzung von Datenschutz und IT-Sicherheit. Zwar sind 83 Prozent davon überzeugt, dass ein funktionierendes Compliance-Management Schadensfälle vermeiden und Haftungsrisiken verringern kann. „Aber nur die Hälfte überprüft regelmäßig, ob ihr Compliance Management-System auch tatsächlich effektiv ist. Das reicht nicht", warnt Engels.

Hinweissysteme systematisch ausbauen

Zur Aufdeckung der Fälle führen oft anonyme Hinweise aus dem Unternehmen oder von Geschäftspartnern. Inzwischen haben viele Unternehmen eine Telefonhotline (71 Prozent) oder ein Email-Postfach (58 Prozent) eingerichtet, und die große Mehrheit findet diese Instrumente hilfreich (50 Prozent) oder sogar sehr hilfreich (38 Prozent). Frank Hülsberg: „Leider steht man gerade bei uns in Deutschland dem so genannten ,Whistle-blowing' vielfach noch sehr skeptisch gegenüber, insbesondere in mittelständischen Firmen. Es ist eine Führungsaufgabe, die Mitarbeiter davon zu überzeugen, dass es hier nicht um Denunziantentum geht, sondern dass damit Schaden vom Unternehmen abgewendet werden kann. Das gelingt am besten durch den Nachweis eines verantwortungsbewussten Umgangs mit den Informationen."

Oliver Engels ergänzt: „Wenn durch solche Hinweisgebersysteme auch nur ein einziger Regelverstoß aufgedeckt oder gar verhindert werden kann, hat sich das Ganze schon gelohnt. Allerdings: Einen hundertprozentigen Schutz kann und wird es nicht geben. Trotzdem muss man versuchen, die Risiken besser in den Griff zu bekommen; etwa dadurch, dass man die Mitarbeiter systematisch schult und für Gefahren sensibilisiert."

Mitarbeiter, die gegen gesetzliche oder unternehmensinterne Regeln verstoßen, müssen mit harten Sanktionen rechnen. Fast alle großen Unternehmen in Deutschland ziehen arbeitsrechtliche Konsequenzen (92 Prozent), stellen Strafanzeige oder erheben Schadenersatzansprüche (jeweils 79 Prozent).

Quelle: KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Zum Artikel
Die Vorschläge sind aus dem Konsultationsprozess zu IFRS 10 entstanden, in dessen Rahmen viele Stellungnehmende nach der Sinnhaftigkeit von Abschlüssen von Investmentgesellschaften gefragt hatten, wenn in den IFRS weiterhin die Konsolidierung von Unternehmen vorgeschrieben wird, die eine Investmentgesellschaft beherrscht.

Der IASB hat eine kurze Zusammenfassung des Dokuments (Snapshot) in englischer Sprache erstellt.

Stellungnahmen werden erbeten bis zum 05. Januar 2012 in elektronischer Form an die IFRS Foundation website unter der Seite ‚comment on a proposal‘.

Quelle: Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. Zum Artikel
Die tiefgreifenden Änderungsvorschläge des IASB (International Accounting Standards Board) zur Abschlussdarstellung stoßen bei deutschen Unternehmen auf große Vorbehalte. Während sich die Initiatoren des Projekts „Financial Statement Presentation“ (FSP) von detaillierteren Angaben und einer einheitlichen Darstellung in Bilanz, Gesamtergebnis- und Cashflow-Rechnung eine bessere Information der Kapitalmarktakteure erwarten, sehen die Unternehmen kaum einen Erkenntnisgewinn. Das zeigt die Studie „Das Financial-Statement-Presentation-Projekt: Viel Aufwand, wenig Nutzen?“ der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC. An der Befragung zwischen Februar und Mai 2011 beteiligten sich 36 Unternehmen, darunter acht DAX- und 10 MDAX-Unternehmen.

„Die Grundprinzipien des Umstellungsprojekts finden bei den Unternehmen durchaus Zuspruch. Im Detail stehen aber Aufwand und Nutzen der vorgeschlagenen Änderungen nach Ansicht der Befragten in einem klaren Missverhältnis. Das betrifft insbesondere die vom IASB vorgesehene direkte Darstellung des operativen Cashflow“, kommentiert Guido Fladt, der bei PwC Deutschland die Grundsatzabteilung für Fragen der Rechnungslegung leitet.

Mit dem FSP-Projekt haben sich bislang vor allem die börsennotierten Unternehmen befasst. Hier ist das Projekt gut 70 Prozent der Umfrageteilnehmer „sehr gut bekannt“ oder „gut bekannt“. Lediglich vier Prozent der Befragten wissen nach eigenen Angaben kaum etwas über die vorgeschlagene Umstellung. Befragte aus nicht-börsennotierten Unternehmen haben sich hingegen bislang deutlich seltener mit den diskutierten Änderungen auseinandergesetzt: Hier gibt nur jeder Vierte an, das Projekt sehr gut oder gut zu kennen, 17 Prozent sind die Vorschläge „kaum bekannt“ und 16 Prozent sogar „unbekannt“.

Zweifel am Sinn des Projekts

Zweifel am Sinn des Projekts haben allerdings auch die börsennotierten Unternehmen, die sich schon intensiver mit der Materie befasst haben. Auf einer Skala von null („nicht sinnvoll“) bis vier („sehr sinnvoll“) bewerten die Befragten die vorgesehenen Änderungen mit der Durchschnittsnote 1,6. Vor allem die direkte Darstellung des operativen Cashflow ist nach Einschätzung der Befragten aus börsennotierten Unternehmen „wenig sinnvoll“.

Dass das IASB das Kohäsionsprinzip stärken will und daher die Struktur in der Darstellung der drei wesentlichen Rechenwerke des Abschlusses stärker vereinheitlicht werden soll, halten die Unternehmen hingegen zumindest für „teilweise sinnvoll“. Am besten schneidet auf einer Skala von 0 für nicht sinnvoll bis 4 für sehr sinnvoll die geplante Umstellung der Gesamtergebnisrechnung vom Gesamtkosten- auf das Umsatzkostenverfahren mit der Note 2,3 ab. Dabei ist anzumerken, dass die Befragten aus nicht-börsennotierten Unternehmen diesen Aspekt deutlich kritischer sehen (Note 1,6) – wahrscheinlich, weil sie das Umsatzkostenverfahren bislang seltener anwenden als börsennotierte Unternehmen.

Vereinfachung erwartet

Insgesamt erwartet nur rund ein Zehntel der Befragten (11 Prozent), dass die vom IASB vorgeschlagenen Änderungen im Wesentlichen auch so verabschiedet werden. Gut die Hälfte der Unternehmen (53 Prozent) rechnet mit einer teilweisen Umsetzung, während 14 Prozent nur von der Übernahme sehr weniger Regelungen bzw. geringer Teile des aktuellen Vorschlags in den finalen Standard ausgehen. Zu den am häufigsten genannten erwarteten Änderungen zählen Vereinfachungen bei der direkten Darstellung des operativen Cashflow (90 Prozent der börsennotierten und 43 Prozent der übrigen Befragten) sowie eine generell weniger detaillierte Aufschlüsselung der geforderten Informationen (60 Prozent der börsennotierten und 86 Prozent der übrigen Befragten).

Besonders stark auswirken wird sich das IASB-Projekt zur Änderung der Financial Statement Presentation nach Einschätzung der Befragten auf Geschäftsbericht und Kapitalmarktkommunikation, auch IT-Tools und Konsolidierungssysteme werden als stark betroffen genannt. "Geringe" Auswirkungen werden für keinen der Bereiche erwartet, nach denen PwC gefragt hatte.

Trotz der Unsicherheit über den zeitlichen Fortgang des Projekts haben deshalb bereits zwei Drittel der Unternehmen mit einer ersten inhaltlichen Voranalyse begonnen oder planen diese für das Jahr 2011. Eine Projektgruppe hat indes nur knapp jeder fünfte Befragte eingerichtet, ein ebenso großer Teil der Unternehmen will dies im laufenden Jahr tun. Mit den Kosten der Umstellung haben sich erst sechs Prozent der Befragten „intensiv“ befasst, weitere 25 Prozent „wenig“. Äußerst unterschiedlich veranschlagten die Unternehmen die Kosten, die sie durch das Umstellungsprojekt auf sich zukommen sehen. Die heterogenen Kostenschätzungen deuten darauf hin, dass eine verlässliche Schätzung derzeit kaum möglich ist.

„Mit der Veröffentlichung eines ‚Exposure Draft’ wird das Financial-Statement-Presentation-Projekt wieder an Relevanz für die Unternehmen gewinnen. Wann mit einem solchen Entwurf zu rechnen ist, wird der revidierte Arbeitsplan des IASB für die nächsten drei Jahre zeigen, zu dem das IASB derzeit in einer öffentlichen Konsultation Stellungnahmen einholt. Aufgrund der möglichen Tragweite des Projektes für die Unternehmen empfiehlt es sich allerdings, die Diskussionen im IASB sorgfältig zu beobachten. Die Ergebnisse der Umfrage bieten Unternehmen eine gute Argumentationsbasis, um sich gegenüber dem IASB zu äußern“, betont Guido Fladt.

Die Studie "Das Financial-Statement-Presentation-Projekt: Viel Aufwand, wenig Nutzen?" erhalten Sie unter: www.pwc.de/fsp-projekt

Quelle:PricewaterhouseCoopers Zum Artikel

Veröffentlicht: 24. August 2011
Aktenzeichen: XI R 15/10

Die Veräußerung eines PKW, den ein Kioskbetreiber als Gebrauchtwagen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworben und in seinem Unternehmen betrieblich genutzt hat, unterliegt bei richtlinienkonformer Auslegung nicht der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG, sondern ist nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern.

Urteil vom 29. Juni 2011

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Die Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG 2002 umfasst nur Tätigkeiten, die für den Betrieb einer der dort aufgeführten Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeeinrichtungen notwendig sind. Nicht erfasst von der Steuerbefreiung werden daher Überschüsse aus Tätigkeiten, die bei einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu behandeln sind.

Urteil vom 22. Juni 2011

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Veröffentlicht: 24. August 2011
Aktenzeichen: VI R 36/10

Ein Arbeitnehmer, der in verschiedenen Filialen seines Arbeitgebers wechselnd tätig ist, übt eine Auswärtstätigkeit aus, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten hat.

Urteil vom 9. Juni 2011

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Bei der Ermittlung eines Auflösungsverlusts i.S. von § 17 Abs. 1, 4 EStG ist der Erwerbsaufwand nicht gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt abziehbar, wenn der Steuerpflichtige lediglich solche durch seine Beteiligung an der GmbH vermittelten Einnahmen erzielt hat, für die noch das Anrechnungsverfahren galt.

Urteil vom 6. April 2011

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Veröffentlicht: 17.08.2011
Aktenzeichen: I R 98/10

Leitsätze

Bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen, ist eine Teilwertabschreibung unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören.

Urteil vom 17.08.2011

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Veröffentlicht: 17. August 2011
Aktenzeichen: I R 97/10

  1. Bei Einbringung von Gesellschaftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft entspricht der vom Einbringenden erzielte Veräußerungspreis grundsätzlich dem Wert, den die aufnehmende Kapitalgesellschaft für die eingebrachten Anteile angesetzt hat (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 19. Dezember 2007 I R 111/05, BFHE 220, 152, BStBl II 2008, 536).

  2. Wird der von der Kapitalgesellschaft angesetzte Wert im Rahmen der Besteuerung jener Kapitalgesellschaft korrigiert, so ändert sich dadurch zugleich der beim Einbringenden zu berücksichtigende Veräußerungspreis (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. März 1998, BStBl I 1998, 268).

  3. Wird im Rahmen einer von § 17 EStG 2002 erfassten Veräußerung ein Verlust erzielt, so ist dieser Verlust gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 nur zur Hälfte abziehbar.

Urteil vom 20. April 2011

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Veröffentlicht: 10. August 2011
Aktenzeichen: I R 95/10

Die Besteuerung des in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer ungarischen, nach dortigem im Gegensatz zum deutschen Recht steuerlich als intransparent behandelten Personengesellschaft ist nach Maßgabe des DBA-Ungarn auf der Grundlage des deutschen und nicht des ungarischen Steuerrechts vorzunehmen.

Bei Einkünften aus der Vermietung unbeweglicher und beweglicher Wirtschaftsgüter, die von einer i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1990 gewerblich geprägten, aber vermögensverwaltend tätigen ungarischen Personengesellschaft erzielt werden, an der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen beteiligt sind, handelt es sich nicht um Gewinne eines Unternehmens i.S. von Art. 7 Abs. 1 DBA-Ungarn. Gleichermaßen verhält es sich, wenn die vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft als Besitzgesellschaft im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung zu einer anderen ungarischen Personengesellschaft als Betriebsgesellschaft fungiert. Das Besteuerungsrecht für solche Vermietungseinkünfte ist den jeweiligen Vertragsstaaten deswegen nach Maßgabe entweder von Art. 6 Abs. 1 oder von Art. 21 DBA-Ungarn zuzuweisen (Anschluss an die ständige Spruchpraxis des Senats).

Urteil vom 25. Mai 2011

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Veröffentlicht: 10. August 2011
Aktenzeichen: I R 90/10

Wird der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 n.F.) mit der Steuererklärung des Abzugsjahres geltend gemacht, ist daraus auf eine Investitionsabsicht im Investitionszeitraum zu schließen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuererklärung erst im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid abgegeben wird.

Das Nachweiserfordernis des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG 2002 n.F. ist in zeitlicher Hinsicht nicht an den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung gebunden. Bereits eingereichte Unterlagen können noch im Einspruchsverfahren bzw. Klageverfahren vervollständigt werden.

Urteil vom 8. Juni 2011

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Veröffentlicht: 10. August 2011
Aktenzeichen: I R 40/10

Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts in eine Tochtergesellschaft eingelegt hat, sind bei dieser mit dem Teilwert und nicht mit den Anschaffungskosten anzusetzen.

Die infolge der Einlage aufgrund Anteilsvereinigung entstehenden Grunderwerbsteuern erhöhen weder den Teilwert der eingelegten Anteile noch sind sie den bereits vorher gehaltenen (Alt-)Anteilen als nachträgliche Anschaffungs(neben)kosten zuzurechnen.

Urteil vom 14. März 2011

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Veröffentlicht: 10. August 2011
Aktenzeichen: VIII R 28/08

Der Sonderbetriebsausgabenabzug nach § 7g Abs. 6 EStG 2002 ist für das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers auch dann zuzulassen, wenn sich die beabsichtigte Investition erst künftig im Betriebsvermögen eines nach der Realteilung einer GbR fortgeführten Einzelunternehmens niederschlagen kann, sofern der Einzelunternehmer --hier ein Rechtsanwalt-- seine bisher im Rahmen der Mitunternehmerschaft erbrachte unternehmerische Tätigkeit unter Einsatz seines früheren Sonderbetriebsvermögens unverändert fortführt.

Urteil vom 29. März 2011

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