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Veröffentlicht: 13. August 2003

Aktenzeichen: I R 19/02

Die gemäß R 33 Abs. 7 EStR 1993 in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern als Anlagevermögen einbezogenen und aktivierten Bauzeitzinsen sind dem Gewinn weder in dem Erhebungszeitraum der Aktivierung noch in jenen Erhebungszeiträumen als Dauerschuldentgelte hinzuzurechnen, in denen gewinnmindernde AfA oder Teilwertabschreibungen von den Herstellungskosten vorgenommen werden (Fortführung des Senatsurteils vom 10. März 1993 I R 59/92, BFH/NV 1993, 561).

GewStG 1991 § 8 Nr. 1

EStR 1993 R 33 Abs. 7 Satz 3

Urteil vom 30. April 2003

 

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 21. Februar 2002 15 K 3802/99 G

(EFG 2002, 999)

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