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Ist ein Gegenstand sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für nichtunternehmerische Zwecke vorgesehen (gemischte Nutzung), kann der Steuerpflichtige (Unternehmer) den Gegenstand
insgesamt seinem Unternehmen zuordnen,
ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder
ihn im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung seinem Unternehmensvermögen zuordnen (Zuordnungswahlrecht).
Die sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung ist "zeitnah", d.h. bis spätestens im Rahmen der Jahressteuererklärung zu dokumentieren.
Keine "zeitnahe" Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn die Zuordnungsentscheidung dem Finanzamt erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist von Steuererklärungen (31. Mai des Folgejahres) mitgeteilt wird.
Urteil vom 07.07.2011
Zum ArtikelVeröffentlicht: 12. Oktober 2011
Aktenzeichen: IV C 6 - S 2137/09/10003
Mit Urteil vom 17. November 2010 (BStBl II 2011, ) hat der BFH entschieden, dass für die Verpflichtung eines Kraftfahrzeughändlers, verkaufte Kraftfahrzeuge auf Verlangen des Käufers zurückzukaufen, eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts auszuweisen ist. Der BFH ließ mangels Entscheidungserheblichkeit die Fragen offen, wie ein die Höhe des Optionsentgelts übersteigendes Risiko, das sich erst während der Optionszeit herausstellt, und wie das Optionsrecht auf Seiten des Optionsberechtigten zu behandeln sind.
Auf Grundlage der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt Folgendes:
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Das BMF-Schreiben vom 12. August 2009 (BStBl I S. 890) wird aufgehoben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Im Auftrag
Zum ArtikelDer 1. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf (Az.: 1 K 1156/07 U) hat die Klage in einem Fall als unbegründet abgewiesen, in dem ein Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines so genannten "Hochpreisers" begehrt wurde. "Hochpreiser" werden zum Schein als vermeintliche Zwischenhändler in den Verkauf von gebrauchten Nutzfahrzeugen eingeschaltet, wenn der tatsächliche Veräußerer und der tatsächliche Erwerber übereingekommen sind, einen Teil des zwischen ihnen vereinbarten Kaufpreises „schwarz“ zu zahlen, um dem Veräußerer eine entsprechende Steuerverkürzung zu ermöglichen. In einem derartigen Fall stehe - so der 1. Senat - dem Erwerber des Nutzfahrzeugs mangels Identität von Rechnungsaussteller und tatsächlich leistendem Unternehmer kein Vorsteuerabzug aus der ihm vom "Hochpreiser" erteilten Rechnung zu.
Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter Form abgerufen werden in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE.
Finanzgericht Düsseldorf
Zum ArtikelVom kommenden Frühjahr an können bilanzierungspflichtige Unternehmen die elektronische Übermittlung ihrer Bilanz an die Finanzverwaltung nutzen. Anstelle der Verpflichtung, die viel diskutierte E-Bilanz bereits 2012 verpflichtend anzuwenden, hat der Gesetzgeber den Unternehmen zahlreiche Erleichterungen gewährt. Auch bei der Gliederungstiefe der Taxonomie wurde eine Kompromisslinie gefunden, um die pünktliche Einführung dieses zentralen Bestandteils der E-Government-Strategie nicht zu gefährden. Ist das "Bürokratie-Monster" E-Bilanz, das viele befürchteten, damit entschärft? Welche Unsicherheiten bleiben? Vier Experten unterzogen die aktuellen Regelungen in der Zeitschrift Der Betrieb einer kritischen Analyse.
Der Kölner Wirtschaftswissenschaftler Prof. Dr. Norbert Herzig setzt sich mit den Verfahrenserleichterungen im Bereich der Taxonomie auseinander. Mit der Schaffung einer großen Anzahl von Auffangpositionen falle es Unternehmen leichter, ihre Bilanzierung an das neue System anzupassen. Dennoch sieht Herzig weiteren Klärungsbedarf: "Wie sich zeigt, schwelt der Konflikt zwischen einer möglichst weitgehenden Standardisierung von Steuerbilanz / GuV und einer möglichst geringen Einflussnahme auf das Buchungsverhalten weiter. (...) Auch wenn die aktuellen Entwicklungen Grund zu der Annahme geben, dass der Konflikt vorerst zu Gunsten eines möglichst geringen Bürokratieaufbaus entschieden werden soll, ist angesichts der vorstehenden Überlegungen im Sinne der Rechtssicherheit eine weitere Konkretisierung im endgültigen Anwendungsschreiben notwendig."
Kritisch geht Sven Fuhrmann, Leiter des National Tax Office bei Deloitte, mit der E-Bilanz ins Gericht. Insbesondere die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auch auf Bilanzen aus Anlass von Betriebsveräußerungen und -aufgaben oder Änderungen der Gewinnermittlungsart sei nicht durch die zugrundeliegenden Gesetzesparagrafen gedeckt. Seine Kritik: Die E-Bilanz läuft aus dem Ruder. Klarheit vermisst Fuhrmann in der rechtlichen Bewertung, ob die Wahlmöglichkeit, die Anwendung der E-Bilanz um ein Jahr zu verschieben, als grundsätzliche Verlagerung des Anwendungszeitpunktes oder als Härtefallregelung zu werten ist: "Sofern das BMF klarstellt, dass es sich um eine Härtefallklausel handelt, sollte unter Verwendung von Beispielen definiert werden, wann die Härtefallklausel zur Anwendung kommen soll."
Robert Risse, Leiter der Steuerabteilung bei der Henkel & Co. KGaA in Düsseldorf, wertet die vielfältigen Erleichterungen der aktuellen Regelung positiv, vermisst jedoch ein ganzheitliches und schlüssiges Konzept der Finanzverwaltung für eine steuerliche Compliance: "An kritischen Punkten verbleibt der Umstand des Stückwerks. Als Teil eines Ganzen, eines umfassenden behördlichen Risikomanagements wird die Taxonomie bislang nicht verstanden und nicht als solche von der Finanzverwaltung erläutert. § 5b EStG ist deshalb nicht die Rechtsgrundlage für ein finanzbehördliches Risikomanagement." Er fordert die Finanzverwaltung auf, mit der Wirtschaft offen die geplanten Auswertungen aus den Daten der E-Bilanz zu diskutieren.
Ingetraut Meurer, Ministerialrätin im Bundesministerium der Finanzen, verteidigt die jetzt gefundenen Kompromisslinien. Die Pilotphase habe gezeigt, dass die elektronische Übermittlung von Bilanz und GuV technisch möglich ist. "Dem vielfach geäußerten Petitum, die Gliederungstiefe der Taxonomie zu reduzieren, wird entsprochen." Sie betont die Vorteile, die sich aus der medienbruchfreien Übertragung der Daten an die Finanzverwaltung ergeben: "Von der elektronischen Übermittlung wird nicht nur das reine Veranlagungsverfahren, sondern auch das Betriebsprüfungsverfahren profitieren und die Vorteile werden auch den Steuerpflichtigen zugute kommen; letztlich wird das Besteuerungsverfahren gleichmäßiger und gerechter." Der Aufwand für Betriebsprüfungen im Unternehmen sinke, weil diese aufgrund der elektronisch übermittelten Daten durch die Finanzverwaltung genauer und intensiver als bisher vorbereitet werden könnten, erwartet die Ministerialrätin.
Quelle: Fachverlag der Verlagsgruppe Handelsblatt
Zum ArtikelNachdem das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 28. September 2011 das endgültige Anwendungsschreiben zur E-Bilanz veröffentlicht hat, stehen nun auch die Datenschemen für Jahresabschlussdaten, die so genannten Taxonomien fest.
Neben der Kerntaxonomie, die Positionen für alle Rechtsformen enthält, wurden für bestimmte Branchen spezielle Taxonomien erstellt: Spezialtaxonomien für Banken und Versicherungen sowie Ergänzungstaxonomien für die Wohnungswirtschaft, Verkehrsunternehmen, Land- und Forstwirtschaft, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und Kommunale Eigenbetriebe.
Die Finanzverwaltung ist ab Mai 2012 technisch in der Lage, Datensätze dieser Taxonomien anzunehmen. Bis dahin ist eine Test-Übermittlung mit der Pilotierungstaxonomie vom 16.12.2010 möglich.
Die Taxonomien zum Download
Unter www.esteuer.de oder in der folgenden Übersicht können die Taxonomien als Excel-Visualisierungen und als XBRL-Dateien heruntergeladen werden.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen / Bayerisches Landesamt für Steuern
Zum ArtikelDie Konjunkturprognosen für die kommenden Jahre gehen weiterhin von einem nachhaltigen Wachstum der deutschen Wirtschaft aus. Doch um weiter zu wachsen, benötigt der deutsche Mittelstand bis 2013 rund 50 Milliarden Euro an Kapital. Eine weiterhin restriktive Kreditvergabe der Finanzinstitute sorgt jedoch für ein beschränktes Liquiditätsangebot. Dabei könnte ein optimiertes Working Capital Management im deutschen Mittelstand ein ungenutztes Liquiditätspotenzial in Höhe von 115 Milliarden Euro freisetzen. Das ist das Ergebnis der Studie "Cash for Growth" von Roland Berger Strategy Consultants und Creditreform. Die Studie basiert auf den Daten über das Liquiditätsmanagement von über 500 Unternehmen aus den Jahren 2008 bis 2011.
"Das Working Capital Management der meisten Unternehmen hat sich in den vergangenen Jahren deutlich verbessert", sagt Roland Schwientek, Partner bei Roland Berger Strategy Consultants, "doch es besteht noch ein erhebliches Verbesserungspotenzial. Wenn Unternehmen es schaffen, die Kapitalbindungsdauer weiter zu reduzieren, können sie einen Großteil ihres erforderlichen Finanzierungsbedarfs abdecken und somit weiter wachsen."
Deutscher Mittelstand benötigt frisches Kapital
Bis 2013 werden mittelständische Unternehmen in Deutschland einen Gesamtliquiditätsbedarf von rund 50 Milliarden Euro haben. Davon sind 25 Milliarden Euro dem Umsatzwachstum zuzuschreiben; die restlichen 25 Milliarden Euro werden durch eine verlängerte Kapitalbindungsdauer verursacht. "Wachstum bedeutet für Unternehmen, dass Bestände wie Kapitalvorräte und Forderungen gegenüber den Kunden proportional zum Umsatz wachsen", erläutert Michael Bretz, Leiter der Wirtschaftsforschung bei Creditreform. "Erhöht sich die Kapitalbindungsdauer der Unternehmen, so erhöht sich auch die gebundene Liquidität. Dies erzeugt wiederum Liquiditätsbedarf."
Kapitalbindungsdauer - Großunternehmen im Vorteil
Zwar hat sich in den vergangenen Jahren die Kapitalbindungsdauer in deutschen Unternehmen leicht verbessert – allen voran in Großunternehmen. Blieb 2009 das gebundene Kapital noch durchschnittlich 46 Tage in einem Großunternehmen, so waren es 2010 nur noch 43 Tage. Hingegen lag die durchschnittliche Kapitalbindungsdauer im deutschen Mittelstand im Jahr 2010 immer noch bei 54 Tagen – eine leichte Verbesserung im Vergleich zu den 57 Tagen von 2009. "Großunternehmen haben eine viel größere Verhandlungsmacht und können vorteilhaftere Zahlungsziele bei den Dienstleistern durchsetzen", sagt Roland Schwientek von Roland Berger. "Außerdem haben Großunternehmen die Bedeutung eines professionellen Working Capital Management klarer erkannt."
Hinzu kommen die Kapitalgeberanforderungen: "Bei Großunternehmen mit umfassender Rechnungslegung sind Liquiditätskennzahlen oft ein wichtiger Teil des Kreditvertrags, wie etwa bei Covenants", so Michael Bretz von Creditreform. "Da wundert es kaum, dass deutsche Großunternehmen beim Thema Kapitalbindungsdauer viel besser abschneiden als mittelständische Firmen." Das gilt vor allem für Unternehmen aus der Telekommunikationsbranche – 2010 war bei ihnen das Kapital im Schnitt gerade mal 19 Tage gebunden. Mit deutlichem Abstand folgt der Handel mit einer durchschnittlichen Kapitalbindungsdauer von 43 Tagen. "Insbesondere das verbesserte Forderungsmanagement und auch die überdurchschnittliche Verbesserung im Verbindlichkeitsmanagement (Lieferantenzahlungen) sind dafür ausschlaggebend", erläutert Schwientek. Am schlechtesten schneiden der Pharma- (86 Tage) und der Bekleidungssektor (90 Tage) ab. "Der große Unterschied zu den Best Performern kommt vor allem aus den hohen Beständen und Vorräten", analysiert Roland Schwientek.
Aktuelles Working Capital Management gefährdet den Aufschwung
Der erhöhte Liquiditätsbedarf deutscher Unternehmen hat verschiedene Gründe. Zunächst müssen Firmen mit ihrem Kapital den eigenen Umsatz vorfinanzieren. Aber nicht nur dies, sagt Michael Bretz: "Oft ergeben sich attraktive Investitionsmöglichkeiten, die eine größere Liquidität voraussetzen. Auch Anpassungen der Finanzstruktur nach einer Rezessionsphase verlangen nach Kapital. Das Problem ist, dass der hohe Liquiditätsbedarf oft mit dem beschränkten Angebot auf dem Markt kollidiert." So kämpfen Unternehmen aufgrund der verschärften Eigenkapitalvorschriften mit einer restriktiven Kreditvergabe der Banken: Das Finanzierungsvolumen verkleinert sich, während die Finanzierungskosten steigen. Hinzu kommt der erschwerte Zugang der Unternehmen zu externem Eigenkapital. Die Folge: "Die Liquiditätsengpässe können das Unternehmenswachstum stark gefährden – vor allem im Mittelstand – hier ist Cash King!", sagt Schwientek.
Liquiditätspotenzial von 115 Milliarden Euro vorhanden
Um einem Wachstumsstopp aus Liquiditätsgründen entgegenzuwirken, raten die Experten von Roland Berger und Creditreform zu einer gezielten Optimierung des Working Capital Management. So könnte der deutsche Mittelstand durch eine bessere Kapitalnutzung bis 2013 rund 115 Milliarden Euro freisetzen. "Mit diesem Kapital könnten mittelständische Firmen ihren Finanzierungsbedarf von 50 Milliarden Euro bis 2013 problemlos abdecken", so Bretz. "Reduziert ein Unternehmen seine Kapitalbindungsdauer um acht Prozent, so kann es mit der freigesetzten Liquidität eine Umsatzsteigerung von zehn Prozent finanzieren", ergänzt Schwientek. Das größte Potenzial zur Verbesserung des Working Capital liegt dabei in der Reduzierung der Vorräte, gefolgt von einer Optimierung des Kundenforderungsmanagements.
Quelle: Verband der Vereine Creditreform e.V.
Zum ArtikelWas die Bundesministerien für Wirtschaft und für Arbeit Mitte Juli verkündeten, war eine Bankrotterklärung: Das elektronische Entgeltnachweis-Verfahren (Elena), Anfang 2010 eingeführt und vom Start weg umstritten, werde eingestellt, die bereits erfassten Daten unverzüglich gelöscht. Denn die sichere Durchführung könne nicht garantiert werden, weil die dafür notwendige qualifizierte elektronische Signatur weder jetzt noch in näherer Zukunft flächendeckend verfügbar sei. Eine fadenscheinige Begründung: Diese Voraussetzung „war von Anfang an bekannt“, stellte die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA) fest.
Damit ist ein ehrgeiziges Projekt gescheitert. 85 Millionen jährlich an Bürokratiekosten sollte es den Unternehmen ersparen. Stattdessen stiegen die Erfassungskosten von ursprünglich kalkulierten zehn Euro je Erwerbstätigen auf 60 bis 80 Euro. Schuld an der Kostenexplosion ist nicht zuletzt die staatliche Datengier, die über das Ziel hinausschoss und sich auch auf sensible Informationen über das Arbeitsverhältnis erstreckte. „Das rief zu Recht die Datenschützer auf den Plan“, sagt Mathias Parbs, Ecovis-Steuerberater. Den eingeleiteten Verfassungsbeschwerden attestierten Experten gute Chancen auf Erfolg. Jetzt zog die Bundesregierung die Notbremse.
Neue Datenkrake E-Bilanz
Das Aus von Elena ist kein gutes Omen für die E-Bilanz, also die elektronische Übermittlung der steuerlichen Jahresabschlüsse an die Finanzämter. „Auch hier wird unter dem Etikett Bürokratieabbau eine Datenkrake in die Welt gesetzt, die den Unternehmen mehr Aufwand bescheren wird“, kritisiert Parbs. Inzwischen wurde die Einführung um ein weiteres Jahr verschoben: Zwar besteht die Verpflichtung, den Jahresabschluss 2012 elektronisch zu übermitteln, offiziell weiter. Doch wird es nicht beanstandet, wenn erst der Abschluss 2013 im Jahr darauf als E-Bilanz eingereicht wird. „Lassen Sie sich deshalb nicht von anderen Beratungsfirmen beunruhigen“, sagt der Ecovis-Experte. „Wir sind technisch gerüstet, aber wir werden nicht in vorauseilendem Gehorsam unsere Mandanten gläsern machen, sondern nur das unumgängliche Minimum an Daten übermitteln.“
Nächste Hürde bei E-Rechnungen
Nach diesen Erfahrungen ist Parbs auch „skeptisch, ob die – an sich wünschenswerte – Anerkennung elektronischer Rechnungen jeglicher Art für den Vorsteuerabzug wirklich die versprochene Entlastung für die Unternehmen bringt“. Bisher verlangten die Finanzämter eine qualifizierte elektronische Signatur oder Übermittlung per gesicherten elektronischen Datenaustausch (EDA). Ab 1. Juli 2011 sollten auch elektronische Rechnungen genügen, die mit jeder beliebigen Software in jedem Format erstellt und übermittelt werden – selbst per E-Mail oder Smartphone. Vorausgesetzt, dass die E-Rechnungen drei Kriterien erfüllen: Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit und Lesbarkeit. Vorerst ist die Neuregelung gestoppt, weil sie in dem vom Bundesrat gekippten Steuervereinfachungsgesetz enthalten ist. „Das Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums ist wachsweich formuliert und keine wirkliche Hilfe“, kommentiert Mathias Parbs. „Aus den Fehlern bei Elena und E-Bilanz wurde also nichts gelernt.“
Quelle: Ecovis
Zum ArtikelDie Umstellung auf IFRS bedeutet für die meisten Unternehmen einen erheblichen Mehraufwand. Leasingverhältnisse müssen (zumindest derzeit noch) nach Finance und Operate Lease klassifiziert werden, die Umsatzrealisierung bspw. bei Mehrkomponenten- oder kundenindividuellen Fertigungsaufträgen nimmt deutlich zu und die Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39 bzw. neu IFRS 9 ist hochgradig komplex.
Um diesen Mehraufwand in den Griff zu bekommen bietet sich - am besten vorgelagert zu der eigentlich Umstellung auf IFRS - ein Fast Close an. Fast Close bedeutet zum einen eine Beschleunigung der Abschlusserstellungs- bzw. Reportingprozesse - nicht nur unter IFRS. Er bedeutet aber insbesondere auch eine deutliche Steigerung der Qualität der berichteten (IFRS-)Kennzahlen und im besten Fall eine Entlastung der Buchhaltungsabteilungen durch effizientere Strukturen und Prozesse.
Die Fast Close Ansätze können leicht umsetzbare Maßnahmen ("Quick Wins") umfassen, wie das Vorziehen von Abschlusstätigkeiten schon vor dem Bilanzstichtag oder die Eliminierung von nicht wertschöpfenden Tätigkeiten, um die Arbeitsbelastung in den Spitzenmonaten am Jahresanfang zu reduzieren.
Sie beinhalten jedoch auch mittel- bis langfristige Verbesserungen, wie die Erhöhung des Know How der Mitarbeiter durch Schulungen oder Bilanzierungsanweisungen, sowie die Einführung oder die Optimierung EDV-Tools, die den IFRS-Abschluss unterstützen.
Quelle: FAS AG
Zum ArtikelGewährung von Optionen zum Aktienbezug | ||
a) mit Rabatt gegenüber dem Marktwert am Tag der Einräumung (at grant) | ||
Besteuerung des geldwerten Vorteils | Besteuerung bei Verkauf | |
Zeitpunkt | Einkommensteuer auf | Capital Gains Tax auf |
Gewährungsdatum (at grant), wenn ungenehmigter Optionsplan mit einer Bezugsfrist von mehr als zehn Jahren | Marktwert der Aktien zum Einräumungstermin (at grant) minus Bezugspreis (Ausübungspreis) | (ungenehmigte Option) |
Ansonsten: bei Bezug (Ausübung der Option, at exercise) | ungenehmigte Option: Marktwert der Aktien bei Ausübung (at exercise) minus Bezugspreis | |
EMI (genehmigt): | Erlös aus Aktienverkauf minus Marktwert bei Optionseinräumung (at grant) | |
b) zum Marktwert am Tag der Einräumung | ||
Besteuerung eines geldwerten Vorteils | Besteuerung bei Verkauf | |
Zeitpunkt | Einkommensteuer auf | Capital Gains Tax auf |
ungenehmigte Option: | ungenehmigte Option: | Erlös aus Aktienverkauf minus Marktwert bei Optionsausübung (Bezug, at exercise) |
genehmigte Option: | keine | Erlös aus Aktienverkauf minus Marktwert bei Optionseinräumung (at grant) |
Steuerliche Abzugsfähigkeit als Kosten beim Arbeitgeber | ||
in allen Fällen | Marktwert der Aktien bei Optionsausübung (Bezug) minus Bezugspreis |
Veröffentlicht: 28. September 2011
Aktenzeichen: IV C 6 - S 2133-b/11/10009
Nach § 5b EStG besteht für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln, die Verpflichtung, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Nach § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der elektronisch zu übermittelnden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnung zu bestimmen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
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I. Persönlicher Anwendungsbereich |
§ 5b EStG gilt für alle Unternehmen, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG ermitteln. Danach sind die Inhalte einer Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung durch Datenfernübertragung zu übermitteln (sog. E-Bilanz), wenn diese nach den handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen aufzustellen sind oder freiwillig aufgestellt werden. Damit wird die bisherige Übermittlung durch Abgabe in Papierform durch eine Übermittlung durch Datenfernübertragung ersetzt. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse des bilanzierenden Unternehmens. Auch die anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart oder in Umwandlungsfällen aufzustellende Bilanz ist durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Zwischenbilanzen, die auf den Zeitpunkt eines Gesellschafterwechsels aufgestellt werden, sind als Sonderform einer Schlussbilanz ebenso wie Liquidationsbilanzen nach § 11 KStG durch Datenfernübertragung zu übermitteln. |
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II. Besonderer sachlicher Anwendungsbereich1. Betriebsstätten |
Die vom BFH in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Abgabe der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bei ausländischen und inländischen Betriebsstätten gelten gleichermaßen für die Übermittlung der Daten durch Datenfernübertragung. |
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Hat ein inländisches Unternehmen eine ausländische Betriebsstätte, ist - soweit der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt wird (siehe Rn. 1) - für das Unternehmen als Ganzes eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung abzugeben (vgl. BFH-Urteil vom 16. Februar 1996, BStBl II 1997 S. 128). Entsprechend ist ein Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. |
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Hat ein ausländisches Unternehmen eine inländische Betriebsstätte und wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt (siehe Rn. 1), beschränkt sich die Aufstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung auf die inländische Betriebsstätte als unselbständiger Teil des Unternehmens. Gleiches gilt grundsätzlich für Sachverhalte im Sinne der Randziffern 3 und 7 des BMF-Schreibens vom 16. Mai 2011, BStBl I, S. 530 (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa und Nummer 6 EStG). Entsprechend ist in diesen Fällen ein Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. |
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2. Steuerbefreite Körperschaften |
Auf unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Körperschaften, die persönlich von der Körperschaftsteuer befreit sind (z. B. § 5 Absatz 1 Nummern 1, 2, 2a, 15 KStG), findet § 5b EStG keine Anwendung. Erstreckt sich bei einer von der Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer befreiten Körperschaft die Befreiung nur auf einen Teil der Einkünfte der Körperschaft (z. B. § 5 Absatz 1 Nummern 5, 6,7, 9, 10, 14, 16, 19, 22 KStG) und ist von der Körperschaft eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen, ist dieser Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. |
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3. Juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art |
Sind für einen Betrieb gewerblicher Art eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen, ist dieser Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. |
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4. Übergangsregelungen |
Zur Vermeidung unbilliger Härten wird es in den Fällen der Rn. 2 bis 6 für eine Übergangszeit nicht beanstandet, wenn die Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen, durch Datenfernübertragung übermittelt werden; in den Fällen der Rn. 3 jedoch nur, soweit sie auf die Ergebnisse der ausländischen Betriebsstätte entfallen. In dieser Übergangszeit kann die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung in Papierform abgegeben werden; eine Gliederung gemäß der Taxonomie ist dabei nicht erforderlich. |
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III. Übermittlungsformat |
Für die Übermittlung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes wurde mit BMF-Schreiben vom 19. Januar 2010 (BStBl I S. 47) XBRL (eXtensible Business Reporting Language) als Übermittlungsformat festgelegt. |
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IV. Taxonomie (Datenschema für Jahresabschlussdaten)1. Taxonomie |
Eine Taxonomie ist ein Datenschema für Jahresabschlussdaten. Durch die Taxonomie werden die verschiedenartigen Positionen definiert, aus denen z. B. eine Bilanz oder eine Gewinn- und Verlustrechnung bestehen kann (also etwa die Firma des Kaufmanns oder die einzelnen Positionen von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) und entsprechend ihrer Beziehungen zueinander geordnet. |
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2. Taxonomiearten |
Das Datenschema der Taxonomien wird hiermit als amtlich vorgeschriebener Datensatz nach § 5b EStG veröffentlicht. Die Taxonomien stehen unter www.eSteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit. Die elektronische Übermittlung der Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt grundsätzlich nach der Kerntaxonomie. Sie beinhaltet die Positionen für alle Rechtsformen, wobei im jeweiligen Einzelfall nur die Positionen zu befüllen sind, zu denen auch tatsächlich Geschäftsvorfälle vorliegen. Für bestimmte Wirtschaftszweige wurden Branchentaxonomien erstellt, die in diesen Fällen für die Übermittlung der Datensätze zu verwenden sind. Dies sind Spezialtaxonomien (Banken und Versicherungen) oder Ergänzungstaxonomien (Wohnungswirtschaft, Verkehrsunternehmen, Land- und Forstwirtschaft, Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kommunale Eigenbetriebe). Individuelle Erweiterungen der Taxonomien können nicht übermittelt werden. |
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3. Technische Ausgestaltung der Taxonomie |
Einzelheiten zur technischen Ausgestaltung insbesondere den Rechenregeln sind der Anlage zu entnehmen. |
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4. Unzulässige Positionen |
Als „für handelsrechtlichen Einzelabschluss unzulässig“ gekennzeichnete Positionen dürfen in den der Finanzverwaltung zu übermittelnden Datensätzen nicht verwendet werden. |
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Als „steuerlich unzulässig“ gekennzeichnete Positionen sind im Rahmen der Umgliederung / Überleitung aufzulösen und dürfen in den der Finanzverwaltung zu übermittelnden Datensätzen nicht enthalten sein. |
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5. Rechnerisch notwendige Positionen / Summenmussfelder |
Da die übermittelten Datensätze auch im Übrigen den im Datenschema hinterlegten Rechenregeln genügen müssen, werden Positionen, die auf der gleichen Ebene wie rechnerisch verknüpfte Mussfelder stehen, als „Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden“ gekennzeichnet. Diese Positionen sind dann zwingend mit Werten zu übermitteln, wenn ohne diese Übermittlung die Summe der Positionen auf der gleichen Ebene nicht dem Wert der Oberposition entspricht, mit denen diese Positionen rechnerisch verknüpft sind. Oberpositionen, die über rechnerisch verknüpften Mussfeldern stehen, sind als Summenmussfelder gekennzeichnet. Werden z. B. im Datenschema rechnerisch in eine Oberposition verknüpfte Positionen übermittelt, so ist auch die zugehörige Oberposition mit zu übermitteln. |
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V. Mindestumfang nach § 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG |
Die Taxonomie enthält die für den Mindestumfang im Sinne der §§ 5b, 51 Absatz 4 Nummer 1b EStG erforderlichen Positionen, die mit den am Bilanzstichtag vorhandenen Daten der einzelnen Buchungskonten zu befüllen sind. Dies gilt in Abhängigkeit davon, ob ein derartiger Geschäftsvorfall überhaupt vorliegt und in welchem Umfang diese Angaben für Besteuerungszwecke benötigt werden. Folgende Positionseigenschaften sind hierbei zu unterscheiden: |
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Mussfeld |
Die in den Taxonomien als „Mussfeld“ gekennzeichneten Positionen sind zwingend zu befüllen (Mindestumfang). Bei Summenmussfeldern gilt dies auch für die darunter liegenden Ebenen (vgl. Rn. 14). Es wird elektronisch geprüft, ob formal alle Mussfelder in den übermittelten Datensätzen enthalten sind. Sofern sich ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der ordnungsmäßigen individuellen Buchführung nicht geführt wird oder aus ihr nicht ableitbar ist, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position ohne Wert (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln. |
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Mussfeld, Kontennachweis erwünscht |
Für die als „Mussfeld, Kontennachweis erwünscht“ gekennzeichneten Positionen gelten die Ausführungen zum Mussfeld in gleicher Weise. Der Auszug aus der Summen-/Saldenliste der in diese Position einfließenden Konten im XBRL-Format kann vom Steuerpflichtigen mitgeliefert werden (Angaben: Kontonummer, Kontobezeichnung, Saldo zum Stichtag). |
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Darüber hinaus ist ein freiwilliger Kontennachweis auch für jedwede andere Taxonomieposition durch Datenfernübertragung (Angabe der Kontonummer, Kontenbezeichnung sowie des Saldos zum Stichtag im Datensatz) möglich. |
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Auffangpositionen |
Um Eingriffe in das Buchungsverhalten zu vermeiden, aber dennoch einen möglichst hohen Grad an Standardisierung zu erreichen, sind im Datenschema der Taxonomie Auffangpositionen eingefügt (erkennbar durch die Formulierungen im beschreibenden Text „nicht zuordenbar“ in der Positionsbezeichnung). Ein Steuerpflichtiger, der eine durch Mussfelder vorgegebene Differenzierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus der Buchführung ableiten kann, kann zur Sicherstellung der rechnerischen Richtigkeit für die Übermittlung der Daten alternativ die Auffangpositionen nutzen. |
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VI. Ausnahmeregelungen für bestimmte Berichtsteile/Positionen1. Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften |
Die in diesem Bereich als Mussfelder gekennzeichneten Positionen sind für eine verpflichtende Übermittlung erst für Wirtschaftsjahre vorgesehen, die nach dem 31. Dezember 2014 (Übergangsphase) beginnen. |
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In der Übergangsphase werden die nach Gesellschaftergruppen zusammengefassten Mussfelder der Kapitalkontenentwicklung in der Bilanz erwartet, sofern keine Übermittlung im eigenen Teil „Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften“ erfolgt. Wird in dieser Übergangsphase der eigene Berichtsbestandteil Kapitalkontenentwicklung dennoch eingereicht, so müssen in der Bilanz nur die Positionen der Ebene „Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter“ / „Kapitalanteile der Kommanditisten“ verpflichtend übermittelt werden. Die untergeordneten Mussfelder können ohne Wert (NIL-Wert) übermittelt werden. |
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2. Sonder- und Ergänzungsbilanzen bei Personenhandelsgesellschaften und anderen Mitunternehmerschaften |
Sonder- und Ergänzungsbilanzen sind jeweils in gesonderten Datensätzen nach dem amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2015 enden, wird es nicht beanstandet, wenn Sonder- und Ergänzungsbilanzen in dem Freitextfeld „Sonder- und Ergänzungsbilanzen“ im Berichtsbestandteil „Steuerliche Modifikationen“ übermittelt werden. |
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3. Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen |
Die Positionen in den Ebenen unter „Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen“ können ohne Wert (NIL-Wert) übermittelt werden, wenn der Datensatz die Angaben in einem freiwillig übermittelten Anlagespiegel im XBRL-Format enthält. |
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VII. Überleitungsrechnung |
Wird ein handelsrechtlicher Einzelabschluss mit Überleitungsrechnung übermittelt, müssen die Positionen in den Berichtsbestandteilen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung die handelsrechtlichen Positionen und jeweiligen Wertansätze enthalten. Die nach § 5b Absatz 1 Satz 2 EStG vorzunehmenden steuerrechtlichen Anpassungen aller Positionen (auf allen Ebenen), deren Ansätze und Beträge den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, sind mit der Überleitungsrechnung der Taxonomie darzustellen. |
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VIII. Zusätzlich einzureichende Unterlagen |
Die zusätzlichen nach § 60 Abs. 3 EStDV der Steuererklärung beizufügenden Unterlagen können in den entsprechenden Berichtsteilen der Taxonomie durch Datenfernübertragung übermittelt werden. |
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IX. Zeitliche Anwendung des § 5b EStG1. Anwendung (Nichtbeanstandungsregelung für 2012) |
§ 5b EStG ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen (§ 52 Absatz 15a EStG i. V. m. § 1 der AnwZpvV). Grundsätzlich sind die Inhalte der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die unter Rn. 7, 20 und 22 vorgesehenen Übergangsregelungen bleiben hiervon unberührt. |
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Für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2011 beginnt, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr noch nicht gemäß § 5b EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden. Eine Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung können in diesen Fällen in Papierform abgegeben werden; eine Gliederung gemäß der Taxonomie ist dabei nicht erforderlich. |
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2. Aktualisierung |
Die Taxonomie wird regelmäßig auf notwendige Aktualisierungen geprüft und gegebenenfalls um Branchentaxonomien erweitert. Wird eine aktuellere Taxonomie veröffentlicht, ist diese unter Angabe des Versionsdatums zu verwenden. Es wird in jeder Aktualisierungsversion sichergestellt, dass eine Übermittlung auch für frühere Wirtschaftsjahre möglich ist. |
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Eine Taxonomie ist solange zu verwenden, bis eine aktualisierte Taxonomie veröffentlicht wird. |
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X. Härtefallregelung nach § 5b Absatz 2 Satz 2 EStG |
Hinsichtlich der allgemeinen Härtefallregelung gemäß § 5b Absatz 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 150 Absatz 8 AO wird auf die Rn. 3 des BMF-Schreibens vom 19. Januar 2010 - IV C 6 - S 2133-b/0 - BStBl I, S. 47) hingewiesen. |
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Dieses Schreiben ersetzt das Schreiben vom 16. Dezember 2010, IV C 6 - S 2133-b/10/10001, 2010/1012271. |
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik
Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Einkommensteuer - (www.bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.
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Anlage zu Rn. 11
Das für steuerliche Zwecke angepasste Datenschema basiert auf der aktuellen HGB-Taxonomie 4.1 vom 8. Februar 2011 und enthält die Bilanzposten und Gewinn- und Verlustpositionen des amtlichen Datensatzes nach § 5b EStG.
Es umfasst ein Stammdaten-Modul („GCD-Modul“) und ein Jahresabschluss-Modul („GAAP-Modul“):
Das „GCD“-Modul enthält ein Datenschema zur Übermittlung von
Das „GAAP“-Modul enthält ein Datenschema zur Übermittlung der gebräuchlichen Berichtsbestandteile für Unternehmen aller Rechtsformen und Größenordnungen. Folgende Berichtsbestandteile können zur Übermittlung genutzt werden:
Zusätzlich enthält das Datenschema alternativ verwendbare weitere Bestandteile, wie etwa die beiden Formen der Gewinn- und Verlustrechnung: Gesamtkostenverfahren und Umsatzkostenverfahren.
Auf dieser Grundlage ermöglicht das Datenschema der Taxonomie die elektronische Übermittlung des Inhalts der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung an die Finanzverwaltung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz. Neben dem Stammdaten-Modul („GCD“-Modul) sind aus dem Jahresabschluss-Modul („GAAP“-Modul) insbesondere die Berichtsbestandteile
Die daneben existierenden Berichtsbestandteile können zur freiwilligen elektronischen Übermittlung von weiteren Informationen genutzt werden (z. B. der von der Finanzverwaltung in der Regel benötigte Anlagespiegel im Anhang).
Hinweis:
Einige Positionen des Anhangs enthalten Mussfeld-Vermerke. Hierbei handelt es sich um Positionen der Bilanz mit Mussfeldeigenschaft, die technisch in den Anhang gespiegelt wurden. Dies führt nicht zur Übermittlungspflicht des Anhangs.
Es besteht für den Steuerpflichtigen gem. § 5b Absatz 1 EStG die Möglichkeit, den Inhalt des handelsrechtlichen Einzelabschlusses mit Überleitungsrechnung oder alternativ eine Steuerbilanz zu übermitteln. Die Steuerbilanz stellt in diesem Fall eine auf den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung beruhende Bilanz dar, deren Ansätze ohne weitere Zusätze und Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften entsprechen.
Rechenregeln (calculation link base)
Der Datensatz muss anhand der in der Taxonomie enthaltenen Rechenregeln auf seine rechnerische Richtigkeit hin überprüft werden. Diese Rechenregeln sind dem Datenschema direkt zu entnehmen. Soweit in der Taxonomie Positionen rechnerisch verknüpft sind, müssen die übermittelten Werte diesen Rechenregeln genügen. Datensätze, die den Rechenregeln nicht entsprechen, werden zurückgewiesen. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung gelten in diesen Fällen als nicht übermittelt.
„davon-Positionen“
Soweit in der Taxonomie Positionen nicht rechnerisch zur jeweiligen Oberposition verknüpft sind (erkennbar daran, dass eine entsprechende rechnerische Verknüpfung im Datenschema nicht enthalten ist), handelt es sich um so genannte „davon-Positionen“. Diese Positionen enthalten in der Positionsbezeichnung das Wort „davon“. Dementsprechend werden Rechenregeln nicht geprüft.
Zum Artikel
Urteil vom 23. August 2011
Zum ArtikelLeitsätze
Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wohnungen und werden Nebenkosten (z.T.) nicht erhoben, liegt eine verbilligte Überlassung und damit ein Sachbezug nur vor, soweit die tatsächlich erhobene Miete zusammen mit den tatsächlich abgerechneten Nebenkosten die ortsübliche Miete (Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten) unterschreitet. Dabei ist jeder Mietwert als ortsüblich anzusehen, den der Mietspiegel im Rahmen einer Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen ausweist (BFH-Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05, BFHE 211, 151, BStBl II 2006, 71).
Bei der Prüfung, ob eine verbilligte Überlassung ihren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis hat, kann ein gewichtiges Indiz sein, in welchem Umfang der Arbeitgeber vergleichbare Wohnungen auch an fremde Dritte zu einem niedrigeren als dem üblichen Mietzins vermietet (vgl. R 31 Abs. 6/R 8.1 Abs. 6 LStR). Es kann jedoch nicht typisierend davon ausgegangen werden, dass bei einem unter 10 % liegenden Anteil an fremdvermieteten Wohnungen ein Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis besteht.
Urteil vom 11.05.2011
Zum ArtikelVeröffentlicht: 22.10.2003
Aktenzeichen: XI R 12/00
Werden einem Arbeitnehmer in einer Vereinbarung über die vom Arbeitgeber veranlasste Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung und monatliche Übergangsgelder zugesagt und nimmt er in einer späteren Vereinbarung das Angebot des Arbeitgebers an, ihm insgesamt einen Einmalbetrag zu zahlen, so steht das ihm insoweit eingeräumte Wahlrecht auf Kapitalisierung einer begünstigten Besteuerung des Einmalbetrags nach § 34 Abs. 1 und 2 EStG nicht entgegen.
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2
Urteil vom 14. Mai 2003
Zum ArtikelVeröffentlicht: 16.10.2002
Aktenzeichen: VIII R 36/01
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 15a
HGB § 231 Abs. 2 Halbsatz 1, § 232 Abs. 2 Satz 1
BGB § 722 Abs. 2
Urteil vom 23. Juli 2002
Zum ArtikelVeröffentlicht: 06.05.2009
Aktenzeichen: IV R 83/06
Ist ein Angehöriger als typisch stiller Gesellschafter an einer Familienpersonengesellschaft beteiligt, so muss eine zunächst angemessene Rendite bei Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (hier: nicht erwarteter Gewinnsprung) nach dem Maßstab des Fremdvergleichs korrigiert werden. Auch hierbei ist dem Charakter der stillen Beteiligung als einer risikobehafteten Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg des Handelsgewerbes Rechnung zu tragen und die (angemessene) Einlagerendite in einen angemessenen und der veränderten Gewinnerwartung angepassten (geringeren) Gewinnanteilssatz umzuformen.
EStG §§ 15, 4 Abs. 4
FGO § 48
Urteil vom 19. Februar 2009
Zum ArtikelDer Wertberichtigung von Forderungen steht nicht entgegen, dass sie nach dem Tage der Bilanzerstellung (teilweise) erfüllt worden sind und der Gläubiger den Schuldner weiterhin beliefert hat.
Urteil vom 20. August 2003
Zum Artikel
AO § 12 Satz 1
EStG 1990 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
Urteil vom 4. Juni 2008
Zum Artikel
Veröffentlicht: 14. September 2011
Aktenzeichen: VI R 80/10
Urteil vom 30. Juni 2011
Zum ArtikelVeröffentlicht: 7. September 2011
Aktenzeichen: IV R 42/10
Der in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG dem Gewinn hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag nach § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG führt nicht zu einem nach den §§ 16, 34 EStG steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn.
Urteil vom 19. Juli 2011
Zum ArtikelVeröffentlicht: 27. Juli 2011
Aktenzeichen: 8 W 252/11
Bei der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister bezüglich einer neu errichteten Gesellschaft bezieht sich die Prüfungspflicht des Registergerichts gem. § 9 c Abs. 1 Satz 1 GmbHG nur auf die Mindestleistungen gemäß § 7 Abs. 2 GmbHG. Ob Mehrleistungen auf das Stammkapital erbracht wurden, ist nicht zu prüfen. Unerheblich ist dabei, ob die Mehrleistung durch die Satzung vorgeschrieben wurde, soweit die Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG korrekt ist. Eine insoweit fehlende Mehrleistung ist kein Eintragungshindernis.
Beschluss vom 13. Juli 2011
Zum ArtikelSoftware ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist.
Urteil vom 18. Mai 2011
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. August 2011
Aktenzeichen: XI R 15/10
Die Veräußerung eines PKW, den ein Kioskbetreiber als Gebrauchtwagen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworben und in seinem Unternehmen betrieblich genutzt hat, unterliegt bei richtlinienkonformer Auslegung nicht der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG, sondern ist nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern.
Urteil vom 29. Juni 2011
Zum ArtikelDie Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG 2002 umfasst nur Tätigkeiten, die für den Betrieb einer der dort aufgeführten Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeeinrichtungen notwendig sind. Nicht erfasst von der Steuerbefreiung werden daher Überschüsse aus Tätigkeiten, die bei einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe zu behandeln sind.
Urteil vom 22. Juni 2011
Zum ArtikelVeröffentlicht: 24. August 2011
Aktenzeichen: VI R 36/10
Ein Arbeitnehmer, der in verschiedenen Filialen seines Arbeitgebers wechselnd tätig ist, übt eine Auswärtstätigkeit aus, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten hat.
Urteil vom 9. Juni 2011
Zum ArtikelBei der Ermittlung eines Auflösungsverlusts i.S. von § 17 Abs. 1, 4 EStG ist der Erwerbsaufwand nicht gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt abziehbar, wenn der Steuerpflichtige lediglich solche durch seine Beteiligung an der GmbH vermittelten Einnahmen erzielt hat, für die noch das Anrechnungsverfahren galt.
Urteil vom 6. April 2011
Zum Artikel
Veröffentlicht: 17.08.2011
Aktenzeichen: I R 98/10
Leitsätze
Bei festverzinslichen Wertpapieren, die eine Forderung in Höhe des Nominalwerts der Forderung verbriefen, ist eine Teilwertabschreibung unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn die Wertpapiere zum Umlaufvermögen gehören.
Urteil vom 17.08.2011
Zum ArtikelVeröffentlicht: 17. August 2011
Aktenzeichen: I R 97/10
Urteil vom 20. April 2011
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. August 2011
Aktenzeichen: I R 95/10
Die Besteuerung des in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer ungarischen, nach dortigem im Gegensatz zum deutschen Recht steuerlich als intransparent behandelten Personengesellschaft ist nach Maßgabe des DBA-Ungarn auf der Grundlage des deutschen und nicht des ungarischen Steuerrechts vorzunehmen.
Bei Einkünften aus der Vermietung unbeweglicher und beweglicher Wirtschaftsgüter, die von einer i.S. von § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1990 gewerblich geprägten, aber vermögensverwaltend tätigen ungarischen Personengesellschaft erzielt werden, an der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen beteiligt sind, handelt es sich nicht um Gewinne eines Unternehmens i.S. von Art. 7 Abs. 1 DBA-Ungarn. Gleichermaßen verhält es sich, wenn die vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft als Besitzgesellschaft im Rahmen einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung zu einer anderen ungarischen Personengesellschaft als Betriebsgesellschaft fungiert. Das Besteuerungsrecht für solche Vermietungseinkünfte ist den jeweiligen Vertragsstaaten deswegen nach Maßgabe entweder von Art. 6 Abs. 1 oder von Art. 21 DBA-Ungarn zuzuweisen (Anschluss an die ständige Spruchpraxis des Senats).
Urteil vom 25. Mai 2011
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. August 2011
Aktenzeichen: I R 90/10
Wird der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 n.F.) mit der Steuererklärung des Abzugsjahres geltend gemacht, ist daraus auf eine Investitionsabsicht im Investitionszeitraum zu schließen. Dies gilt auch dann, wenn die Steuererklärung erst im Einspruchsverfahren gegen einen Schätzungsbescheid abgegeben wird.
Das Nachweiserfordernis des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG 2002 n.F. ist in zeitlicher Hinsicht nicht an den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung gebunden. Bereits eingereichte Unterlagen können noch im Einspruchsverfahren bzw. Klageverfahren vervollständigt werden.
Urteil vom 8. Juni 2011
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. August 2011
Aktenzeichen: I R 40/10
Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts in eine Tochtergesellschaft eingelegt hat, sind bei dieser mit dem Teilwert und nicht mit den Anschaffungskosten anzusetzen.
Die infolge der Einlage aufgrund Anteilsvereinigung entstehenden Grunderwerbsteuern erhöhen weder den Teilwert der eingelegten Anteile noch sind sie den bereits vorher gehaltenen (Alt-)Anteilen als nachträgliche Anschaffungs(neben)kosten zuzurechnen.
Urteil vom 14. März 2011
Zum ArtikelVeröffentlicht: 10. August 2011
Aktenzeichen: VIII R 28/08
Der Sonderbetriebsausgabenabzug nach § 7g Abs. 6 EStG 2002 ist für das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers auch dann zuzulassen, wenn sich die beabsichtigte Investition erst künftig im Betriebsvermögen eines nach der Realteilung einer GbR fortgeführten Einzelunternehmens niederschlagen kann, sofern der Einzelunternehmer --hier ein Rechtsanwalt-- seine bisher im Rahmen der Mitunternehmerschaft erbrachte unternehmerische Tätigkeit unter Einsatz seines früheren Sonderbetriebsvermögens unverändert fortführt.
Urteil vom 29. März 2011
Zum Artikel